Sicherlich verfolgen Sie im Moment genau wie wir die Hinweise zum Coronavirus in den Nachrichten. Auf dieser Seite wollen wir Ihnen häufig gestellte Fragen beantworten und Ihnen Hinweise zu gebuchten und geplanten Reise geben.
Sollten Sie aktuell eine Reise planen und sich fragen, ob Ihr Zielland bestimmte Einreisebedingungen erhoben hat, finden Sie hier eine Übersicht mit aktuellen Einreisebedingungen.
Für die Rückerstattung Ihrer gezahlten Gelder ist der gebuchte Reiseveranstalter zuständig. Aufgrund der aktuellen Vielzahl an Fällen kann es jedoch leider zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten kommen. Durch das hohe Aufkommen werden Buchungen nach Abreisedatum priorisiert bearbeitet. Bitte haben Sie daher etwas mehr Geduld, sollten Sie aktuell noch auf die Bearbeitung Ihres Falles warten. Die Rückerstattung durch den Veranstalter kann in der aktuellen Situation bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit keine Antwort von Ihrem Veranstalter erhalten, kontaktieren Sie uns bitte mittels des Kontaktformulars.
Generell haben Sie immer das Recht, Ihre gebuchte Reise zu stornieren. Dies ist jedoch meist mit Stornierungskosten verbunden, da der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung bereits in Vorleistung gegangen ist. Die konkreten Bedingungen Ihres Veranstalters finden Sie in den jeweiligen AGBs . Sofern Ihre Abreise erst in 40 Tagen oder später stattfinden soll, empfehlen wir Ihnen, die Entwicklungen abzuwarten. Bei den meisten Veranstaltern ändern sich die Stornokosten erst ab 30 Tage vor der Abreise. Bitte informieren Sie sich dazu bitte über die aktuellen Regelungen der Veranstalter.
Bei einer Reisewarnung kann eine kostenlose Stornierung beim Veranstalter angefragt werden, garantiert ist diese jedoch nicht. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden auch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Ihre Reise wurde abgesagt, aber Sie haben noch keine persönliche Nachricht? Bei einer kostenfreien Buchungsänderung seitens des Veranstalters werden Sie proaktiv von uns oder Ihrem Veranstalter informiert. Die Buchungen werden nach Abreisedatum bearbeitet - bitte haben Sie Verständnis, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Sollten Sie Hotel und Flug gemeinsam gebucht haben, also eine Pauschalreise, ist eine kostenlose Stornierung nur dann möglich, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% oder mehr damit zu rechnen ist, dass vor Ort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Urlaub deutlich von der Planung abweichen würde.
Generell ist der Urlauber in der Pflicht nachzuweisen, dass derartige Einschränkungen zum Reisezeitpunkt an seinem Zielgebiet vorliegen. Kann er dies nicht, gelten weiterhin die Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters. Gegebenenfalls muss dies auch gerichtlich entschieden werden.
Die Angst vor Corona ist kein Grund, um kostenfrei stornieren zu können.
Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die den Reiseveranstalter an der Erfüllung einer Pauschalreise (Flug und Hotel gemeinsam gebucht) hindern. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Reisewarnung vorliegt, der Transport nicht möglich ist oder wenn eine Zwangsquarantäne droht. In diesen Fällen kann der Veranstalter die Reise stornieren. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden jedoch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler.
Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Aufgrund der enormen Menge an Anfragen bearbeiten die Veranstalter die Buchungen nach Abreisedatum priorisiert. Das heißt, je früher das Abreisedatum, desto früher wird der konkrete Fall bearbeitet. Aus diesem Grund kann es dazu kommen, dass dem Veranstalter die Information eines nicht bestätigten Hotels / Fluges bereits vorliegt, dieser aber noch nicht in der Lage war Sie entsprechend zu informieren.
Angesichts der aktuellen Lage kann man davon ausgehen, dass betroffene Reisen für die Dauer der Reisewarnung abgesagt werden. Die Bewertungslage kann sich jedoch rasch ändern, da eine Vielzahl von Akteuren aus den verschiedenen EU-Behörden sowie Regierungen der jeweiligen Länder mitwirken. So ist es auch vorstellbar, dass eine Reisewarnung noch vor Ablauf der eigentlich geplanten Frist aufgehoben wird. Daher wird die Durchführbarkeit der Reisen kontinuierlich geprüft und etwaige Absagen nach Reisetermin gestaffelt durchgeführt.
Viele Urlauber machen sich aktuell Gedanken, ob das gebuchte Hotel genau die erwarteten Leistungen erbringen wird. Hotels wie Veranstalter arbeiten momentan intensiv an der Prüfung und Umsetzung der umfangreichen Vorgaben und Hygienekonzepte. Deshalb kann es sein, dass Sie noch keine konkreten Aussagen von Ihrem Veranstalter oder Hotel haben. Sobald uns konkrete Informationen des Veranstalters zu Ihrer gebuchten Reise zugehen, leiten wir Ihnen diese umgehend weiter. Ansonsten können Sie damit rechnen, dass ihr Urlaub so abläuft wie gebucht. Lediglich von Änderungen bei der Essensausgabe (große Buffets) können Sie aber ausgehen und auch, dass generell Abstandsregeln einzuhalten sind.
Die Möglichkeit einer Umbuchung ist von Ihrem gebuchten Veranstalter abhängig. Einige Veranstalter bieten spezielle Umbuchungsaktionen an. Ob dies konkret für Ihren Veranstalter möglich ist, finden Sie unter https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/veranstalterregelungen-corona. Möchten Sie umbuchen, sollten Sie sich bereits im Vorfeld über eine konkrete Alternative Gedanken machen. Dazu gehört neben dem neuen Reisetermin auch das Zielgebiet und Ihr neues Wunschhotel. Nur dann können Ihnen die Mitarbeiter unseres Reisebüros ideal weiterhelfen. Wichtig: Die Alternative muss aus dem Programm des bereits gebuchten Veranstalters stammen.
Tipp: Den Veranstalter können Sie direkt bei den Filterfunktionen auf HolidayCheck unter „Veranstalter/Anbieter“ auswählen. Für die Prüfung Ihrer Umbuchungsanfrage senden Sie bitte eine E-Mail mit allen oben genannten Informationen an buchung@holidaycheck.com
Ja, die Restzahlung muss geleistet werden. Solange die Reise nicht abgesagt ist, besteht der Reisevertrag weiterhin. Der Urlauber ist also verpflichtet, die Zahlungen fristgemäß zu leisten. Andernfalls kann Ihnen bei einer späteren Absage der Reise durch den Veranstalter die Rückerstattung der Anzahlung verweigert werden. Einige Veranstalter haben die Zahlungsfristen bereits angepasst, sodass die Restzahlung z.B. erst 14 Tage vor Reisebeginn komplett beglichen werden muss. Eine Übersicht der jeweiligen Bedingungen der Veranstalter finden Sie hier.
Aktuell haben viele Veranstalter Zahlungsfristen teilweise ausgesetzt und buchen erst kurzfristig vor der Reise ab. Dieses Vorgehen soll Sie davor schützen, im Falle einer Reiseabsage nicht auf die Rückerstattung warten zu müssen. Bei einigen Ländern ist derzeit noch nicht garantiert, dass alle Reisen in vollumfänglich stattfinden können. Aber auch wenn Ihr Konto oder Ihre Kreditkarte nicht ausreichend gedeckt ist, kann es zu keiner Abbuchung kommen. Vergewissern Sie sich also idealerweise noch einmal, ob die Deckung Ihres Kontos ausreichend ist und das Limit Ihrer Kreditkarte ausreicht. In diesem Fall würde der Veranstalter auf Sie zukommen.
Es ist generell nicht verboten, in einem Risikogebiet Urlaub zu machen. Seit dem 9. November 2020 gilt in Deutschland jedoch eine Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten. Sollten Sie aus einem Risikogebiet einreisen, sind Sie verpflichtet, sich nach Ihrer Rückkehr in Selbstisolation zu begeben. Dies gilt generell, sollten Sie sich während der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Also auch dann, wenn Sie sich dazwischen noch in einem anderen Land waren. Einreisende aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Außerdem sind sie verpflichtet, sich direkt nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinzuweisen. Die Quarantäne kann nur verkürzt werden, wenn Sie ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Der Test kann jedoch erst ab dem fünften Tag der Rückkehr durchgeführt werden. Das heißt, die Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten dauert mindestens fünf Tage. Weitere Informationen zur sogenannten Musterquarantäne-Verordnung finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/musterquarantaeneverordnung--1798178
Seit dem 8. November 2020 müssen sich Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.
Seit dem 14. Januar 2021 gilt zudem eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Je nach Einstufung des Risikogebiets müssen Einreisende spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung den zuständigen Behörden vorlegen.
Bei Einreise aus Hochrisikogebieten oder Gebieten mit Virusmutation muss das Testergebnis direkt bei der Einreise den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Außerdem können auch die Beförderungsunternehmen dies vor Antritt der Reise verlangen. Das Testergebnis darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein. Die Liste der Risikogebiete mit den entsprechenden Kategorisierungen finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de ).
In Portugal, Großbritannien, Irland, Südafrika und Brasilien wurden besonders ansteckende Virusvarianten des COVID-19-Virus entdeckt. Aus diesem Grund gilt seit dem 31.1.2021 bis zunächst dem 17.02.2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus diesen Ländern und Gebieten. Deutsche Staatsbürger oder Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Um einreisen zu können, benötigen Sie jedoch ein Nachweis eines negativen Corona-Tests. Der Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein. Akzeptiert werden PCR-/LAMP- und TMA-Tests sowie Antigentests. Aufgrund des Einreiseverbots von anderen Personen aus diesen Ländern kann es sein, dass es zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland kommt. Befinden Sie sich in einem der genannten Länder oder planen Sie, dorthin zu reisen, wird Sie Ihr Veranstalter kontaktieren, sollten Sie von Flugänderungen betroffen sein.
Die Einreisebestimmungen sind je nach Zielland sehr unterschiedlich. Die Webseite des Auswärtigen Amts bietet hierbei eine gute Orientierung. Aber auch auf https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/einreisebestimmungen-corona finden Sie aktuelle Bestimmungen der Zielländer. Generell gilt die Bestimmung für Staatsbürger. Einige Länder haben jedoch auch Bestimmungen für Abflughäfen und -länder erlassen. Bitte informieren Sie sich daher auch diesbezüglich über mögliche Einschränkungen. Dies gilt besonders dann, wenn Ihr Abflughafen nicht in Ihrem Heimatland liegt.
Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für einige Länder innerhalb und außerhalb der EU aufgehoben. Da sich das Infektionsgeschehen jedoch rasch ändern kann, kann es jedoch auch hier wieder zu neuen Reisewarnungen kommen. Aktuelle Informationen für Ihr Reiseland finden Sie immer auf der Seite des Auswärtigen Amtes unter dem jeweiligen Land. In der Kategorie Reise- und Sicherheitshinweise des Landes wird unter dem ersten Punkt Aktuelles genau aufgelistet, mit welchen Einschränkungen möglicherweise noch zu rechnen ist. Informieren Sie sich unbedingt vor der Buchung auf der Seite des Auswärtigen Amtes und auch kurz vor Abreise erneut. Auch hier haben wir für Sie die aktuellen, offiziellen Informationen zusammengetragen die wir regelmäßig aktualisieren.
Für viele Länder außerhalb der EU besteht aktuell weiterhin eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Darunter fallen auch Destinationen wie Ägypten, die Türkei oder die Vereinigten Arabischen Emirate. Wann die Reisewarnung aufgehoben wird, ist noch nicht klar. Solange die Reisewarnung besteht, können wir nicht in eine Reise in das jeweilige Land raten. Ein Austausch der Bundesregierung mit einzelnen Ländern kann jedoch, eine Aufhebung der Reisewarnung in Einzelfällen bedeuten. Diese kann erfolgen, wenn entsprechende Hygiene- und Sicherheitskonzepte in den Ländern umgesetzt werden. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amts.
Aktuell gilt für die gesamte Türkei eine Reisewarnung. Einige Veranstalter wie Bentour oder FTI überlassen es jedoch dem Kunden zu entscheiden, ob er die Reise dennoch antreten möchte oder nicht. Meldet sich der Kunde nicht aktiv, wird davon ausgegangen, dass die Reise wie gebucht angetreten wird. Informationen zu Ihrem Veranstalter finden Sie unter: https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/veranstalterregelungen-corona
Aktuell gelten in einigen Bundesländern und Regionen aufgrund der Corona-Infektionslage nächtliche Ausgangsbeschränkungen. Das heißt, ein Verlassen der Wohnung ist nur aus konkreten, fest definierten Gründen möglich. Ob dazu auch die An- bzw. Abreise in den Urlaub zählt, ist für jedes Bundesland individuell geregelt. Informieren Sie sich bitte daher frühzeitig über mögliche zeitliche Beschränkungen. Eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung ist aus diesem Grund nicht möglich.
In einigen Bundesländern und Landkreisen gilt ab einem Inzidenzwert von 200 eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit bis maximal 5 Kilometer vom Wohnort entfernt. Ob Sie dennoch an den weiter entfernt gelegenen Flughafen reisen dürfen, ist sehr individuell geregelt. Informieren Sie sich daher unbedingt frühzeitig direkt bei Ihrem Landkreis oder Ihrem Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsamt, ob Sie sich in diesem Fall außerhalb der 15 Kilometer Beschränkung aufhalten dürfen. Eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung ist aus diesem Grund nicht möglich.
Ob die Einreise zum Zwecke des Abflugs bzw. Transits erlaubt ist, regelt jedes Land unterschiedlich. Informieren Sie sich daher zwingend vorab auf den Seiten der jeweiligen Landesregierungen, ob eine Einreise zum Zwecke des Abflugs für Sie möglich ist. Eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung ist aus diesem Grund nicht möglich.
Für Österreich finden Sie weitere Informationen unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/reisen_und_ferien/Reisebeschr%C3%A4nkungen-durch-das-Coronavirus.html
Informationen für die Schweiz finden Sie unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20201948/index.html
Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die den Reiseveranstalter an der Erfüllung einer Pauschalreise (Flug und Hotel gemeinsam gebucht) hindern. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Reisewarnung vorliegt, der Transport nicht möglich ist oder wenn eine Zwangsquarantäne droht. In diesen Fällen kann der Veranstalter die Reise stornieren. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden jedoch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben und Ihr Urlaubsland verhängt eine Einreisesperre oder ein Beherbergungsverbot, das auf Sie zutrifft, kann die Reise kostenfrei storniert werden. Hier kann der Veranstalter seine Reiseleistung nicht erbringen. Dies trifft jedoch nur auf Pauschalreisen zu, nicht wenn Sie Flug und Hotel separat gebucht haben. Eine Quarantänepflicht vor Ort oder nach Reiserückkehr ist jedoch keine Grundlage für eine kostenfreie Stornierung.
Die Einreisebestimmungen sind je nach Zielland sehr unterschiedlich. Die Webseite des Auswärtigen Amts bietet hierbei eine gute Orientierung. Aber auch auf https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/einreisebestimmungen-corona finden Sie aktuelle Bestimmungen der Zielländer. Generell gilt die Bestimmung für Staatsbürger. Einige Länder haben jedoch auch Bestimmungen für Abflughäfen und -länder erlassen. Bitte informieren Sie sich daher auch diesbezüglich über mögliche Einschränkungen. Dies gilt besonders dann, wenn Ihr Abflughafen nicht in Ihrem Heimatland liegt.
Generell haben Sie immer das Recht, Ihre gebuchte Reise zu stornieren. Dies ist jedoch meist mit Stornierungskosten verbunden, da der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung bereits in Vorleistung gegangen ist. Die konkreten Bedingungen
Ihres Veranstalters finden Sie in den jeweiligen AGBs . Sofern Ihre Abreise erst in 40 Tagen oder später stattfinden soll, empfehlen wir Ihnen, die Entwicklungen abzuwarten. Bei den meisten Veranstaltern ändern sich die Stornokosten erst ab 30 Tage vor der Abreise. Bitte informieren Sie sich dazu bitte über die aktuellen Regelungen der Veranstalter.
Bei einer Reisewarnung kann eine kostenlose Stornierung beim Veranstalter angefragt werden, garantiert ist diese jedoch nicht. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden auch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Ihre Reise wurde abgesagt, aber Sie haben noch keine persönliche Nachricht? Bei einer kostenfreien Buchungsänderung seitens des Veranstalters werden Sie proaktiv von uns oder Ihrem Veranstalter informiert. Die Buchungen werden nach Abreisedatum bearbeitet - bitte haben Sie Verständnis, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Sollten Sie Hotel und Flug gemeinsam gebucht haben, also eine Pauschalreise, ist eine kostenlose Stornierung nur dann möglich, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% oder mehr damit zu rechnen ist, dass vor Ort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Urlaub deutlich von der Planung abweichen würde.
Generell ist der Urlauber in der Pflicht nachzuweisen, dass derartige Einschränkungen zum Reisezeitpunkt an seinem Zielgebiet vorliegen. Kann er dies nicht, gelten weiterhin die Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters. Gegebenenfalls muss dies auch gerichtlich entschieden werden.
Die Angst vor Corona ist kein Grund, um kostenfrei stornieren zu können.
Aufgrund der aktuellen Lage müssen Sie mit Einschränkungen im Hotel rechnen. Wie diese genau aussehen, ist von Land zu Land unterschiedlich. Eine kostenfreie Stornierung Ihrer gebuchten Pauschalreise aufgrund kleinerer Einschränkungen ist nicht möglich. Sollten Sie jedoch Beschränkungen hinnehmen müssen, die erheblich wären und den ursprünglichen Charakter Ihrer Reise verändern würden, können Sie kostenfrei stornieren. Ist dies der Fall, würde der Veranstalter Sie über die geänderten Vertragsbedingungen informieren und Sie hätten das Recht, diese nicht zu akzeptieren. Kleinere Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten wie das Tragen von Masken oder die Essensbestellung a la carte statt ein Buffet berechtigen hingegen nicht zur kostenfreien Stornierung.
Sollten Sie bereits einen Urlaub gebucht haben und es zu Änderungen kommen, die zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht absehbaren waren, so werden Sie vom Veranstalter im Vorfeld der Reise darüber informiert.
Eine kostenfreie Stornierung einer gebuchten Pauschalreise ist nicht möglich. In diesem Falle gelten die Bedingungen des Veranstalters. Diese finden Sie in den jeweiligen AGBs Ihres Veranstalters. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre Reise anzutreten, steht es Ihnen natürlich frei, kostenpflichtig zu stornieren. Hier spielt es meist eine Rolle, wie weit im Vorfeld der Reise die Stornierung erfolgt. Generell ist zu sagen, je früher die Stornierung, desto geringer die Stornokosten. In Ihrer persönlichen Buchungsübersicht können Sie die Stornierungskosten ermitteln und gegebenenfalls sofort stornieren. Sollte dies nicht möglich sein können Sie an selber Stelle über ein Kontaktformular die Kosten erfragen und eine Stornierung durchführen.
Die Möglichkeit einer Umbuchung ist von Ihrem gebuchten Veranstalter abhängig. Einige Veranstalter bieten spezielle Umbuchungsaktionen an. Ob dies konkret für Ihren Veranstalter möglich ist, finden Sie unter https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/veranstalterregelungen-corona. Möchten Sie umbuchen, sollten Sie sich bereits im Vorfeld über eine konkrete Alternative Gedanken machen. Dazu gehört neben dem neuen Reisetermin auch das Zielgebiet und Ihr neues Wunschhotel. Nur dann können Ihnen die Mitarbeiter unseres Reisebüros ideal weiterhelfen. Wichtig: Die Alternative muss aus dem Programm des bereits gebuchten Veranstalters stammen.
Tipp: Den Veranstalter können Sie direkt bei den Filterfunktionen auf HolidayCheck unter „Veranstalter/Anbieter“ auswählen. Für die Prüfung Ihrer Umbuchungsanfrage senden Sie bitte eine E-Mail mit allen oben genannten Informationen an buchung@holidaycheck.com
Wenn Sie nur ein Hotel gebucht haben, sieht das deutsche Recht vor, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, wenn das Hotel keine Gäste aufnehmen kann. Das deutsche Recht greift zum Beispiel bei einer Buchung über einen deutschen Veranstalter oder Portal oder wenn Hotel und Kunde in Deutschland sind. Bei Buchungen, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, entscheidet das jeweilige Landesrecht. Darunter fällt beispielsweise eine Buchung direkt bei einem ausländischen Hotel.
Angesichts der aktuellen Lage kann man davon ausgehen, dass die Mehrheit der betroffenen Reisen für die Dauer der Reisewarnung abgesagt wird. Die Bewertungslage kann sich jedoch rasch ändern, da eine Vielzahl von Akteuren aus den verschiedenen EU-Behörden sowie Regierungen der jeweiligen Länder mitwirken. So ist es auch vorstellbar, dass eine Reisewarnung noch vor Ablauf der eigentlich geplanten Frist aufgehoben wird. Daher wird die Durchführbarkeit der Reisen kontinuierlich geprüft und etwaige Absagen nach Reisetermin gestaffelt durchgeführt. Bei einer Reisewarnung kann eine kostenlose Stornierung beim Veranstalter angefragt werden, garantiert ist diese jedoch nicht. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden auch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Viele Urlauber machen sich aktuell Gedanken, ob das gebuchte Hotel genau die erwarteten Leistungen erbringen wird. Hotels wie Veranstalter arbeiten momentan intensiv an der Prüfung und Umsetzung der umfangreichen Vorgaben und Hygienekonzepte. Deshalb kann es sein, dass Sie noch keine konkreten Aussagen von Ihrem Veranstalter oder Hotel haben. Sobald uns konkrete Informationen des Veranstalters zu Ihrer gebuchten Reise zugehen, leiten wir Ihnen diese umgehend weiter. Ansonsten können Sie damit rechnen, dass ihr Urlaub so abläuft wie gebucht. Lediglich von Änderungen bei der Essensausgabe (große Buffets) können Sie aber ausgehen und auch, dass generell Abstandsregeln einzuhalten sind.
Wenn Sie dennoch vor Ort Grund zur Beanstandung haben raten wir Ihnen, Ihren Veranstalter oder ihre Reiseleitung vor Ort umgehend darauf aufmerksam zu machen.
In diesem Fall würde das Land wohl mit entsprechenden Maßnahmen reagieren, die den Urlaub massiv einschränken können. Auch könnte eine Quarantäne bei Rückkehr drohen. Insofern würde Ihr Veranstalter Sie so schnell wie möglich nach Hause zurückholen, sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Bitte prüfen Sie deshalb auch im Urlaub regelmäßig Ihre E-Mails, um sicherzustellen, dass Informationen des Veranstalters Sie auch im Urlaub erreichen.
Individualreisende sind in so einem Fall auf sich allein gestellt – sie sollten die aktuelle Lage zum Beispiel über die Seite des Auswärtigen Amtes immer im Blick haben.
Was genau die Ausrufung des Notstands bedeutet, ist nicht einheitlich geregelt. Ob die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ausreichen, um eine Reise kostenlos zu stornieren, hängt von der Art der Reise ab. Ein Badeurlaub ist möglicherweise immer noch zumutbar, wohingegen eine kulturelle Rundreise mit massiven Einschränkungen verbunden wäre.
Ja, die Restzahlung muss geleistet werden. Solange die Reise nicht abgesagt ist, besteht der Reisevertrag weiterhin. Der Urlauber ist also verpflichtet, die Zahlungen fristgemäß zu leisten. Andernfalls kann Ihnen bei einer späteren Absage der Reise durch den Veranstalter die Rückerstattung der Anzahlung verweigert werden. Einige Veranstalter haben die Zahlungsfristen bereits angepasst, sodass die Restzahlung z.B. erst 14 Tage vor Reisebeginn komplett beglichen werden muss. Eine Übersicht der jeweiligen Bedingungen der Veranstalter finden Sie hier.
Wurde die Reise seitens des Veranstalters inzwischen storniert, muss die Zahlung nicht mehr geleistet werden.
Für Pauschalreisen (Flug und Hotel gemeinsam gebucht) gilt: Wird Ihre Reise im Vorfeld durch den Veranstalter abgesagt, erhalten Sie den vollständigen Reisepreis zurück. Viele Veranstalter bieten Ihren Kunden eine Gutschrift anstelle des Betrags an. Diese können Sie zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, ist Ihr Geld durch den sogenannten Sicherungsschein, den Sie mit der Buchungsbestätigung erhalten haben, abgesichert. Durch diesen Schutz erhält der Urlauber seine gesamte Anzahlung zurück, auch für den Fall einer Veranstalter-Insolvenz, soweit die Haftungshöchstgrenze der Insolvenzversicherung (110 Mio. EUR) nicht überschritten wird.
Bei Nur-Hotel-Buchungen (ohne gemeinsame Buchung eines Flugs / Transport) sieht das deutsche Recht vor, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, wenn das Hotel keine Gäste aufnehmen kann. Das deutsche Recht greift zum Beispiel bei einer Buchung über einen deutschen Veranstalter oder Portal oder wenn Hotel und Kunde in Deutschland sind. Bei Buchungen, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, entscheidet das jeweilige Landesrecht. Darunter fällt beispielsweise eine Buchung direkt bei einem ausländischen Hotel. Generell sind Nur-Hotel-Buchungen aber nicht durch Insolvenzversicherungen abgedeckt.
Aktuell haben viele Veranstalter Zahlungsfristen teilweise ausgesetzt und buchen erst kurzfristig vor der Reise ab. Dieses Vorgehen soll Sie davor schützen, im Falle einer Reiseabsage nicht auf die Rückerstattung warten zu müssen. Bei einigen Ländern ist derzeit noch nicht garantiert, dass alle Reisen in vollumfänglich stattfinden können.
Aber auch wenn Ihr Konto oder Ihre Kreditkarte nicht ausreichend gedeckt ist, kann es zu keiner Abbuchung kommen. Vergewissern Sie sich also idealerweise noch einmal, ob die Deckung Ihres Kontos ausreichend ist und das Limit Ihrer Kreditkarte ausreicht. In diesem Fall würde der Veranstalter auf Sie zukommen.
Eine Reiserücktrittsversicherung bezahlt nur dann Ihre Stornierungskosten, wenn Sie z.B. unerwartet schwer krank werden und aus diesem Grund nicht verreisen können. Die Angst zu erkranken, ein hohes Ansteckungsrisiko oder eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt sind keine versicherten Ereignisse.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/coronavirus
Das hängt von Ihrem Versicherer ab. Viele Reiserücktrittsversicherungen schließen Erkrankungen, die auf eine Pandemie zurückzuführen sind, grundsätzlich aus. HolidayCheck arbeitet mit der HanseMerkur Versicherungsgruppe. Bei der HanseMerkur ist eine Pandemie inkludiert (gilt nicht für Österreich und Schweiz) und Urlauber könnten von der Versicherung Gebrauch machen.
Quarantäne ist zunächst keine Krankschreibung und fällt damit nicht unter die Reiserücktrittsversicherung. Der Arzt muss dem Urlauber bestätigen, dass er nicht reisefähig ist. Nur dann greift die Reiserücktrittsversicherung.
Es ist generell nicht verboten, in einem Risikogebiet Urlaub zu machen. Seit dem 9. November2020 gilt in Deutschland jedoch eine Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten. Sollten Sie aus einem Risikogebiet einreisen, sind Sie verpflichtet, sich nach Ihrer Rückkehr in Selbstisolation zu begeben. Dies gilt generell, sollten Sie sich während der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Also auch dann, wenn Sie sich dazwischen noch in einem anderen Land waren. Einreisende aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Außerdem sind sie verpflichtet, sich direkt nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinzuweisen. Die Quarantäne kann nur verkürzt werden, wenn Sie ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Der Test kann jedoch erst ab dem fünften Tag der Rückkehr durchgeführt werden. Das heißt, die Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten dauert mindestens fünf Tage. Weitere Informationen zur sogenannten Musterquarantäne-Verordnung finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/musterquarantaeneverordnung--1798178
Seit dem 14. Januar 2021 gilt zudem eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Je nach Einstufung des Risikogebiets müssen Einreisende spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung den zuständigen Behörden vorlegen.
Bei Einreise aus Hochrisikogebieten oder Gebieten mit Virusmutation muss das Testergebnis direkt bei der Einreise den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Außerdem können auch die Beförderungsunternehmen dies vor Antritt der Reise verlangen. Das Testergebnis darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein. Die Liste der Risikogebiete mit den entsprechenden Kategorisierungen finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).
Nein, die Kosten für den Corona-Test werden nicht übernommen. Sie müssen den Test bei Rückkehr nach Deutschland selbst bezahlen. Der Corona-Test ist nötig, um die Quarantäne im Falle eines negativen Testergebnisses nach fünf Tagen verlassen zu können. Erfolgt kein Test nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet, dauert die Quarantäne zehn Tage.
In Portugal, Großbritannien, Irland, Südafrika und Brasilien wurden besonders ansteckende Virusvarianten des COVID-19-Virus entdeckt. Aus diesem Grund gilt seit dem 31.1.2021 bis zunächst dem 17.02.2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus diesen Ländern und Gebieten. Deutsche Staatsbürger oder Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Um einreisen zu können, benötigen Sie jedoch ein Nachweis eines negativen Corona-Tests. Der Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein. Akzeptiert werden PCR-/LAMP- und TMA-Tests sowie Antigentests. Aufgrund des Einreiseverbots von anderen Personen aus diesen Ländern kann es sein, dass es zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland kommt. Befinden Sie sich in einem der genannten Länder oder planen Sie, dorthin zu reisen, wird Sie Ihr Veranstalter kontaktieren, sollten Sie von Flugänderungen betroffen sein.
Für die Rückerstattung Ihrer gezahlten Gelder ist der gebuchte Reiseveranstalter zuständig. Aufgrund der aktuellen Vielzahl an Fällen kann es jedoch leider zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten kommen. Durch das hohe Aufkommen werden Buchungen nach Abreisedatum priorisiert bearbeitet. Bitte haben Sie daher etwas mehr Geduld, sollten Sie aktuell noch auf die Bearbeitung Ihres Falles warten.
Eine kostenfreie Stornierung ist generell dann möglich, wenn am Zielort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Eine Reisewarnung ist ein Hinweis darauf, muss aber nicht zwingend ausgesprochen sein. Jedoch müssen diese Umstände zu mindestens 25% Wahrscheinlichkeit vor Ort eintreffen, was Sie beweisen müssen. Ob diese dann tatsächlich vorliegen, lässt sich aber oft nur sehr schwer sagen und muss daher von einem Gericht entschieden werden. Aktuell stellen einige Veranstalter dem Kunden auch frei, trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amts in sein Zielgebiet zu reisen. Wie Ihr Reiseveranstalter dies konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt beim Veranstalter oder bei Ihrem Reisevermittler. Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Reise trotz Reisewarnung anzutreten, so handeln Sie auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für daraus resultierende Nachteile ist der Veranstalter nicht haftbar.
Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die behördliche Anordnungen nach sich ziehen, z.B. die Schließung aller Museen und Ausflugsziele, einer Reisewarnung der Bundesregierung oder einer angeordneten Quarantäne vor Ort, trifft den Veranstalter keine Schuld. Daher haftet der Veranstalter in der Regel nicht für weiteren Schadensersatz. Der Veranstalter muss jedoch den Reisepreis entsprechend der tatsächlichen Beeinträchtigungen mindern. Anhaltspunkte für die finanziellen Auswirkungen geben Tabellen, etwa die Kemptener Tabelle oder die des ADAC.
Nein, denn der Veranstalter hat keine Schuld an der Quarantäne oder Einfluss darauf. Diese wird vom Reiseland verhängt. Ob es von anderen Stellen am Urlaubsort eine Entschädigung gibt, kommt auf das Recht des jeweiligen Urlaubslandes an.
Wenden Sie sich nach Ihrer Rückkehr direkt und idealerweise schriftlich an den Reiseveranstalter. Dieser muss Ihnen – je nach zeitlicher Einschränkung – einen Teil des Reisepreises erstatten.
Das obliegt der Kulanz des jeweiligen Partners. Je nachdem, ob Sie die Zusatzleistung bei Ihrem Reisebüro oder direkt gebucht haben, müssen Sie sich an die jeweiligen Ansprechpartner wenden. Der zuständige Vertragspartner entscheidet, wie weiter verfahren wird.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, kümmert sich der Veranstalter um Ihre Rückkehr. Für den Fall, dass Ihr Urlaubsland ein Ausreiseverbot verhängt, ist es ratsam, alle wichtigen Telefonnummern des Veranstalters griffbereit zu haben. Außerdem empfiehlt es sich im Urlaub regelmäßig Ihre E-Mails zu checken, sollte Sie Ihr Veranstalter auf diesem Wege kontaktieren. Bei Individualreisen sind Sie auf sich selbst gestellt. In beiden Fällen ist es jedoch wichtig, dass Sie sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und sich auf der Seite des Auswärtigen Amts über mögliche Änderungen informieren.
Diese Frage lässt sich noch nicht eindeutig beantworten, da es einen solchen Fall im Pauschalreiserecht noch nie gegeben hat. Vermutlich müssen letztlich die Gerichte entscheiden, ob der Reisende selbst, der Veranstalter oder der Staat, der die Quarantäne angeordnet hat, für entstehende Kosten aufkommen muss. Auch kann hier das Recht eines ausländischen Staates betroffen sein, wenn von diesem staatliche Anordnungen erlassen wurden. Aktuell reagieren viele Veranstalter kulant, denn auch Ihnen ist daran gelegen, ihre Kunden nicht zu verprellen.
Müssen Reisende, die sich derzeit in vom Coronavirus betroffenen Gebieten aufhalten zu große Abstriche bei einzelnen Programmpunkten machen, stellt dies einen Mangel des Reisevertrages dar und sie können eine Reisepreisminderung geltend machen. Je gewichtiger die nicht erbrachte Reiseleistung ist (z.B. Schließung einer Hauptattraktion der geplanten Reise), umso höher fällt die Minderung aus. Generell werden Veranstalter Ihre Kunden bereits vor Reiseantritt über Änderungen des Ablaufs wegen Corona unterrichten. Wenn Sie diese nicht akzeptieren wollen, können Sie je nach Erheblichkeit der Änderungen kostenfrei stornieren.
Grundsätzlich muss der Veranstalter für die Kosten aufkommen. Jedoch nur, wenn dies auch tatsächlich notwendig war. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an.
Urlauber, die aus einem Risikogebiet auf die Kanarischen Inseln reisen, müssen bereits bei Einreise ein negatives PCR- oder ein sogenanntes TMA-Testergebnis vorweisen. Zu den Risikogebieten zählt aktuell auch Deutschland.
Dies gilt für alle Reisende ab 6 Jahre. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und muss in digitaler Form oder in Papierform bei Eintreffen in der Unterkunft vorgelegt werden. Folgende Daten müssen auf dem Test erkenntlich sein: vollständiger Name der getesteten Person, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde) Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests. Der Test muss auf Englisch oder Spanisch vorliegen. Bei einem positivem Testergebnis wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Zudem müssen Sie die Corona-Warnapp „Radar Covid“ auf Ihrem Smartphone installieren und während Ihres Aufenthalts aktivieren. Die Deaktivierung sollte erst 15 Tage nach ihrer Rückkehr erfolgen.
Aktuell müssen Reisende aus Risikogebieten direkt bei der Einreise ein negatives PCR- oder TMA-Testergebnis vorweisen. Derzeit zählt auch Deutschland aufgrund der hohen Infektionszahlen zu den Risikogebieten.
Ihr Testergebnis (PCR oder TMA-Test) müssen Reisenden aus Risikogebieten direkt bei der Einreise vorlegen. Aktuell zählt auch Deutschland aufgrund der hohen Infektionszahlen zu den Risikogebieten.
Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Hausarzt. Dieser wird Ihnen die Möglichkeiten durch Durchführung des Tests näher erläutern. Auch an viele Flughäfen bieten an Teststationen Corona-Tests durch. Eine Auflistung finden Sie hier.
Da das negative Testergebnis bei Reisenden aus Risikogebieten bereits bei Einreise vorliegen muss, müssen Sie den PCR- oder TMA- Test noch vor Abreise in Ihrem Heimatland durchführen lassen.
Die Kosten für den Test werden nicht übernommen, Sie müssen für diesen selbst aufkommen.
Generell sind Sie in der Pflicht, für ein zeitgerechtes Vorliegen des Testergebnisses sorgen. Veranstalter oder Reisebüro haben – ähnlich wie bei der Vorlage eines Visums bei Visapflicht - hier keinen Einfluss darauf. Ein verspätetes Testergebnis ist kein Grund für eine kostenfreie Stornierung.
Aufgrund der hohen Anzahl an Tests kann es aktuell in einigen Laboren zu Kapazitätsengpässen kommen. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall, frühzeitig einen Termin für den Test zu vereinbaren.
Die „Radar Covid“ App ist die spanische Corona-Warnapp für Smartphones. Die App ist eine sogenannte „Tracing-App“ das heißt, sie verfolgt Kontakte nach und sendet eine Warnung bei einem erhöhten Infektionsrisiko an den Nutzer. Besucher der Kanarischen Inseln müssen sich die App herunterladen (iOS/Android) und während ihres Aufenthalts aktivieren.
Für die ganze Türkei gilt aktuell eine Reisewarnung. Einige Veranstalter wie Bentour oder FTI überlassen es jedoch dem Kunden zu entscheiden, ob er die Reise dennoch antreten möchte oder nicht. Meldet sich der Kunde nicht aktiv, wird davon ausgegangen, dass die Reise wie gebucht angetreten wird. Informationen zu Ihrem Veranstalter finden Sie unter: https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/veranstalterregelungen-corona
Aufgrund der nun geltenden Musterquarantäne-Verordnung müssen sich Urlauber, die nach einem Türkeiaufenthalt nach Deutschland einreisen, in Quarantäne begeben und sich bei ihren jeweiligen Gesundheitsbehörden melden. Nach fünf Tagen kann ein Corona-Test gemacht werden. Ist dieser negativ, darf die Quarantäne beendet werden. Erfolgt kein Corona-Test, dauert die Quarantäne zehn Tage.
Aktuell gilt im ganzen Land eine allgemeine Ausgangssperre montags bis donnerstags von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens am Folgetag und von freitags 21 Uhr bis montags 5 Uhr. Von anderen, altersgruppenspezifischen Ausgangsbeschränkungen sind Touristen derzeit nicht betroffen.
Ja, unter strengen Auflagen dürfen öffentliche Badestrände wieder Gäste empfangen. Beim Strandbesuch müssen Sie einen Abstand von mindestens 1,5 Meter Abstand einhalten. Auch Restaurants, Sehenswürdigkeiten und Geschäfte haben unter strengen Auflagen wieder geöffnet. Auf Marktplätzen, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es eine Maskenpflicht.
Ja, für jede Person, die ausreisen möchte, muss ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorgelegt werden. Lediglich davon ausgenommen sind Kinder von 0-2 Jahre.
Reisen Sie aus der Türkei nach Deutschland ein, so müssen Sie sich direkt in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Verkürzt werden kann diese nur, wenn Sie nach fünf Tagen einen negativen PCR-Test vorweisen können. Die Gesundheitsämter kontrollieren die Einhaltung der Quarantäne durch eine digitale Einreiseanmeldung. Diese müssen Sie bei der Einreise ausfüllen und Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an das jeweilige Amt weitergeleitet, das sich mit Ihnen in Verbindung setzt. Grundsätzlich gilt: Jeder Reisende muss bei der Ausreise aus der Türkei einen negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorlegen.
Der Test kann in Krankenhäusern (für 15 EUR) oder am Flughafen (30 EUR) gemacht werden, insgesamt stehen 136 Testzentren zur Verfügung. Der Test muss per Vorabüberweisung bezahlt werden und Sie benötigen ein gültiges Ausweisdokument. Um ausreichend Zeit für die Auswertung des Tests zu gewährleisten, sollten Sie diesen idealerweise am Tag vor der Abreise einplanen. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Zum Teil kann es an den Flughäfen zu längeren Wartezeiten bei der Testung kommen. Um dies zu umgehen, empfiehlt sich ein Test in den Krankenhäusern.
Außerdem sind alle Hotels, die mehr als 50 Zimmer haben, verpflichtet, Teststationen bereitzustellen. Für circa 30 Euro können Sie den Test dann direkt im Hotel machen. Um ausreichend Zeit für die Auswertung des Tests zu gewährleisten, sollte der Test idealerweise bereits 72 Stunden vor der Abreise eingeplant werden. Diesen Vorlauf empfehlen wir dringend einzuplanen, da es aktuell zu längeren Wartezeiten bei den Ergebnissen kommen kann.
Bei der Durchführung des Corona-Tests müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis) vorlegen, zur Erfassung Ihrer Personaldaten. Nach der Probeentnahme erhalten Sie einen Barcode übergeben. Damit können Sie sich Ihr Testergebnis auf der Webseite www.enabiz.gov.tr durch die Eingabe der letzten vier Ziffern Ihres Ausweisdokuments abrufen. Das Testergebnis in englischer Sprache kann als PDF Datei ausgedruckt werden. Bis das Testergebnis vorliegt besteht keine Isolationspflicht vor Ort.
Sollten Sie am Urlaubsort positiv auf Covid-19 getestet werden, werden sowohl Sie als auch Ihre Reisebegleitung bzw. mitreisende Familienangehörige für die Zeit der Quarantäne während der gebuchten Aufenthaltsdauer in einen Isolationsbereich aufgenommen. Das kann entweder ein Stockwerk oder ein ganzer Hotelblock sein. Darüber hinaus kann seitens des Hotels ein gesonderter Versicherungsschutz für zusätzliche Unterkunftskosten in Anspruch genommen werden. Informieren Sie sich vorab, ob das von Ihnen gewählte Hotel diese Versicherung abgeschlossen hat bzw. diese Leistung seinen Gästen anbietet. Speziell für die Türkei empfehlen wir eine Reiseversicherung abzuschließen, die auch Covid-19 Schadensfälle abdeckt. Auch einige Veranstalter (FTI, LMX) übernehmen die Kosten für den Fall, dass die Quarantäne über den eigentlichen Reisezeitraum hinausgeht.
Bisher sind keine Fälle bekannt, dass in der Türkei unzuverlässige Schnelltests eingesetzt werden. Während bei der Ausreise ein Corona-Test verpflichtend ist, wird bei allen Passagieren, die in die Türkei einreisen, die Körpertemperatur durch Wärmebildkameras gemessen. Sollte die Körpertemperatur 37,8 Grad Celsius überschreiten oder der Reisende Symptome einer Infizierung aufweisen, wird ein kostenloser PCR-Test durchgeführt. Ist das Ergebnis positiv, wird der Urlauber zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Für diesen Fall steht geschultes Gesundheitspersonal und Krankentransportwagen an den Flughäfen bereit.
Nach gültiger Rechtssprechung (vor Covid-19) ist der Reiseveranstalterin der Pflicht, die Kosten für die ersten drei Tage zu übernehmen. Für alles, was darüber hinaus geht, muss der Urlauber die Kosten selber tragen. Einige Veranstalter (FTI, LMX) übernehmen die Kosten für den Fall, dass die Quarantäne über den eigentlichen Reisezeitraum hinausgeht. Details finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Veranstalters. Dennoch haben alle Reiseveranstalter eine sogenannte Beistandspflicht. Das heißt, sie müssen in Notsituationen etwaige Kosten vorstrecken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Urlauber hat keine Reiseversicherung abgeschlossen hat. Diese können jedoch nach Rückkehr vom Urlauber eingefordert werden.
In der Regel beträgt die Isolationszeit 2 Wochen. Gegebenenfalls ist es jedoch möglich, dass bei negativen Tests und Symptomfreiheit die Quarantäne verkürzt werden kann. Die Entscheidung, ob eine Verkürzung möglich ist, obliegt den Ärzten vor Ort.
Die Auslandskrankenversicherung übernimmt die Kosten für den Test dann, wenn ein Verdacht auf eine Covid-19 Infektion vorliegt und der Test im Rahmen einer ärztlichen Behandlung durchgeführt wird. Tests, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Behandlung angeordnet werden, müssen Sie selbst zahlen.
Ihre Auslandskrankenversicherung trägt die Kosten für eine Behandlung aufgrund von COVID-19, vorausgesetzt, diese greift auch im Falle einer Pandemie. Ist der Versicherungsschutz während einer Pandemie nicht enthalten, wie es bei einigen Versicherungen der Fall ist, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen. Die HanseMerkur Reiseversicherung, mit der HolidayCheck zusammenarbeitet, greift auch während einer Pandemie.
Bevor Sie eine Reise planen oder buchen sollten Sie sich auf der Seite des Auswärtigen Amts über bestehende Reisewarnungen oder Reisehinweise informieren. Eine Übersicht mit aktuellen Einreisebestimmungen finden Sie auch unter: https://www.holidaycheck.de/aktuelle-reisehinweise/reisen2020. Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.
Am 28. Oktober 2020 hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, Reisen zu touristischen Zwecken in Deutschland zu verbieten. Ab dem 2. November werden daher keine touristischen Übernachtungen in Deutschland mehr möglich sein. Diese Einschränkung gilt aktuell bis auf weiteres, voraussichtlich bis mindestens Februar 2021.
Aktuell sind innerdeutsche Reisen zu touristischen Zwecken nicht erlaubt. Für Touristen besteht aktuell ein Beherbergungsverbot.
Solange Ihr Zielland nicht ebenfalls von der Regierung vor Ort als Risikogebiet gekennzeichnet ist und die Einreise aus diesen Regionen weiterhin möglich ist, können Sie auch in diesem Land Urlaub machen. Wir empfehlen Ihnen jedoch unbedingt, sich vor Abreise über die Einreisebedingungen für Ihr Reiseland auf der Seite des Auswärtigen Amts zu informieren.
Die sicherste Reiseart ist die Pauschalreise (kombinierte Buchung von Flug/ Transport und Hotel), in Verbindung mit einer guten Reiserücktrittsversicherung. Eine Pauschalreise ist immer über den sogenannten Sicherungsschein abgesichert. Alle deutschen Pauschalreise-Veranstalter sind nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern. Beleg dafür ist der Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an die Kunden ausgegeben werden muss. Er schützt den Reisenden bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Abgesichert sind der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie Mehrkosten, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen können. Darüber hinaus empfehlen wir eine Reiserücktrittsversicherung. HolidayCheck arbeitet mit der HanseMerkur, die auch die versicherten Rücktrittsgründe während einer Pandemie abdeckt.
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