Security am Flughafen
Handgepäck-Fehler: Diese Dinge sorgen immer wieder für Ärger am Airport
Die Trinkflasche bleibt leer, das Schweizer Messer zu Hause und Shampoo wird in Miniaturfläschchen umgefüllt. So vorbereitet sollte bei der Security am Airport nichts mehr schiefgehen. Dennoch finden sich regelmäßig Artikel im Handgepäck, die dort verboten sind oder nur eingeschränkt mitgeführt werden dürfen. Besonders tückisch sind Dinge, die auf den ersten Blick unbedenklich erscheinen.
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An herkömmlichen Kontrollspuren kommt es bei Flüssigkeiten nicht auf die tatsächliche Füllmenge an, sondern auf die Behältergröße. Einzelne Gefäße dürfen dort höchstens 100 Milliliter Fassungsvermögen haben. Eine halbvolle 200-Milliliter-Flasche entspricht dieser Vorgabe somit nicht. Verfügt der Airport über moderne CT-Technik, sind mittlerweile jedoch größere Flüssigkeitsbehälter zugelassen. Welche Bestimmung anwendbar ist, variiert je nach Flughafen.
2. Konfitüre, Zahnpasta und weitere unerwartete "Flüssigkeiten"
Zur Kategorie Flüssigkeit gehören nicht ausschließlich Getränke. Die EU-Kommission ordnet hierzu auch Gels, Pasten, Lotionen, Suppen, Sirup, Zahnpasta und vergleichbare Konsistenzen ein, was häufig zu peinlichen Situationen bei der Security führt. Selbst Konfitüre kann unter die Flüssigkeitsvorschriften fallen. Wer derartige Nahrungsmittel als Geschenk einpackt, sollte an herkömmlichen Kontrollspuren ebenfalls die 100-Milliliter-Grenze im Blick haben.
3. Schweizer Messer, Scheren und Werkzeuge
Die kleine Werkzeugausstattung für die Reise kann ebenfalls Schwierigkeiten verursachen. Die EU nennt neben Messern mit Klingen über sechs Zentimetern und Rasierklingen etwa Bohrer und Sägen als Artikel, die nicht ins Handgepäck dürfen. Auch Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft über sechs Zentimeter, die als Waffe verwendet werden könnten, sind in der Kabine untersagt.
4. Die Powerbank und E-Zigaretten im aufgegebenen Gepäck
Hier liegt das Problem genau umgekehrt: Powerbanks müssen laut der europäischen Luftfahrtbehörde EASA ins Handgepäck und dürfen nicht in den aufgegebenen Koffer. Ursache sind die integrierten Lithium-Batterien und das damit einhergehende Brandrisiko. Bei Batterien existieren zudem Kapazitätsbeschränkungen; weitere Anforderungen der jeweiligen Airline sind denkbar.
Vergleichbares trifft auf E-Zigaretten zu. Sie müssen gleichfalls im Handgepäck befördert werden und dürfen während des Fluges nicht geladen werden.
5. Das vermeintlich unbedenkliche Reisemitbringsel
Mitbringsel können spätestens beim Rückflug Komplikationen verursachen. Ein dekoratives Messer fällt möglicherweise unter die Vorschriften für scharfe Objekte. Auch mit Flüssigkeit befüllte Souvenirs müssen den jeweiligen Flüssigkeitsbestimmungen genügen. Daher empfiehlt sich bereits vor dem Erwerb die Überlegung, wie das Andenken später befördert werden kann.
6. Arzneimittel über 100 Milliliter
Nicht alles über 100 Milliliter muss hingegen zurückbleiben. Für erforderliche flüssige Arzneimittel existieren Ausnahmen. Laut Bundespolizei müssen sie für die Dauer der Reise benötigt werden; der Bedarf muss glaubhaft belegt werden können, zum Beispiel durch ein Rezept oder Attest. Auch Spezial- und Babynahrung kann von der üblichen Mengenbeschränkung ausgenommen sein.
Wer unsicher ist, sollte folglich nicht erst bei der Security nachfragen. Neben den Sicherheitsvorschriften können Gefahrgutregeln und zusätzliche Anforderungen der Fluggesellschaft greifen. Eine kurze Prüfung vor dem Packen auf den entsprechenden Portalen kann verhindern, dass ein wichtiger oder wertvoller Gegenstand am Airport zurückgelassen werden muss.
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