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Flugraumsperrung, wer zahlt was?

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  • tannetaniaT Offline
    tannetaniaT Offline
    tannetania
    schrieb am zuletzt editiert von
    #61

    Ich habe den Thread jetzt quergelesen, aber nichts zu meiner Frage gefunden.
    Hätte da mal eine "Was wäre wenn" Frage.
     
    Wir haben unseren Flug nach Koh Samui als Gesamtpaket gebucht, ohne Aufenthalt in Bangkok, direkt weiter nach Samui.
    Wenn der Flug nach Bangkok nun annuliert worden wäre, hätten wir nur den Preis für den Flug nach Bangkok oder auch den für den Weiterflug erstattet bekommen?
     
    tannetania

    "Ich bin nicht überall gewesen, aber es steht auf meiner Liste" - Susan Sontag

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    • bernhard707B Offline
      bernhard707B Offline
      bernhard707
      schrieb am zuletzt editiert von
      #62

      Wenn für die Flüge nur ein E-Tix ausgestellt wurde hättest Du den kompletten Preis erstattet bekommen.
      Zum Glück hat sich's ja erledigt 😉

      Life is too short to limit your vision ... indeed

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      • tannetaniaT Offline
        tannetaniaT Offline
        tannetania
        schrieb am zuletzt editiert von
        #63

        Na, das beruhigt mich ja jetzt im Nachhinein ungemein. Nun weiß ich ja für den Rückflug Bescheid 😉

        "Ich bin nicht überall gewesen, aber es steht auf meiner Liste" - Susan Sontag

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        • samanasS Offline
          samanasS Offline
          samanas
          schrieb am zuletzt editiert von
          #64

          Ich habe gerade mal quer gelesen. Wenn also GTI den Kunden 50 Euro Stornogebühr für Reisen abknöpfen will, die sie als RV selbst wegen höherer Gewalt storniert haben, dann ist das doch nicht rechtens, oder?

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • Caro66C Offline
            Caro66C Offline
            Caro66
            schrieb am zuletzt editiert von
            #65

            Ich lese hier immer über Buchungen über ein RV.

            Aber was ist, wenn ich als Privatperson ein Hotel direkt gebucht habe? Kann ich eine kostenlose Stornierung erwarten und meine Vorauszahlung zu 100% erstattet bekommen oder muss ich auf die Kulanz des Hotels hoffen? Die regulären Stornobedingungen sind doch bei dieser "höheren Gewalt" außer Kraft gesetzt, oder?

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #66

              Die Möglichkeit, nicht mit dem Flugzeug anreisen zu können und die Hotelbuchung sind zwei verschiedene Dinge. Wenn das Hotel abgebrannt wäre, könntest Du Deine Anzahlung zurückverlangen. So bist Du auf Kulanz angewiesen.

              Besser ist es in jedem Fall, Hotels so zu buchen, daß keine Änderungs- oder Stornogebühren anfallen, aber dazu ist es diesmal ja zu spät. Für die Zukunft dran denken, daß noch so mancher Vulkan ausbrechen kann.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • Inge50I Offline
                Inge50I Offline
                Inge50
                schrieb am zuletzt editiert von
                #67

                Hallo,

                wir sind am Mittwoch aus Hurghada zurück gekommen, hatten eine Pauschalreise gebucht.
                Unser Rückflug sollte eigentlich am So. den 18.4. sein.
                2 Tage Hotelaufenthalt hat der RV übernommen, 1 Tag wir. Das fand ich auch ok so.

                Aber für den Rückflug mussten wir 90 € pro Person zusätzlich zahlen, weil es wohl eine Sondermaschine sei.

                Ist das rechtens?

                Irgendwie verstehe ich es nicht. Warum darf eine Sondermaschine gegen Aufpreis fliegen, aber nicht die Maschine die im Pauschalpreis enthalten ist?

                Viele Grüße
                Inge

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • AntoniaWA Offline
                  AntoniaWA Offline
                  AntoniaW
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #68

                  @Inge50
                  Mit dem Deal seid ihr gut weggekommen.

                  • Rein rechtlich darf der Veranstalter (nqach einer Kündigung) die vollen zusätzlichen Hotelkostenan euch abtreten bzw. euch gleich bezahlen lassen.
                  • Die hälftige Zuzahlung beim Rückflug ist auch rechtens, wenn eben die Sondermaschine wirklich eine solche ist und kein regulärer Flug. Ich gehe mal davon aus, dass ihr auf eine zweite Maschine gebucht wurdet. Diese durfte ebenso wie die ursprüngliche fliegen.
                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #69

                    @inge50
                    Einerseits hatte der RV, wie schon geschrieben, das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Auf der anderen Seite ist der Rückflug aber auf alle Fälle zu gewähren. Ob da ein Aufpreis gerechtfertigt ist, möchte ich zunächst mal hinterfragen. Das ist eher intern zu regeln zwischen RV und Airline. Aufpreis, so denn wirklich angefallen, nur gegen Nachweis und Effektivabrechnung. An wen erfolgte denn die Zahlung Aufpreis 90€ ? Gibt es darüber eine Quittung?

                    Zu den Hotelkosten siehe hier die Stellungnahme vom Bundesministerium für Justiz.

                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

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                    • Inge50I Offline
                      Inge50I Offline
                      Inge50
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #70

                      Hallo,

                      unser Vertrag wurde vom Reiseveranstalter nicht gekündigt.

                      Die Mehrkosten für den Flug haben wir an unseren Reiseleiter gezahlt.

                      Als Quittung haben wir einen handschriftlichen Vermerk, auf einer Kopie unserer Hoteleincheckung. Das der Reiseleiter den Betrag x für das Zimmer und für den Flug (Charter) erhalten hat.

                      Viele Grüße
                      Inge

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • privacyP Offline
                        privacyP Offline
                        privacy
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #71

                        Man sollte der Reiseleitung hier nicht unbedingt "Nebeneinkünfte" unterstellen, aber ich würde den Reiseveranstalter auf die Zahlung hin anschreiben und um eine Aufschlüsselung und Erstattung bitten.

                        Da a) die Flugkosten des Rückfluges im Reisepreis enthalten sein dürften
                        und b) zusätzliche Hotelkosten bei ungekündigtem Reisevertrag nach meiner Kenntnis nicht zulässig sind.
                         
                        Wenn der Reiseveranstalter begründet ablehnt, kannst Du immer noch die Zimmerkosten an die Airline einreichen. Vorausgesetzt: EU - Airline aus Ägypten heraus.

                        Gruß privacy

                        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                        Bertrand Russell (1872-1970)

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                        • Inge50I Offline
                          Inge50I Offline
                          Inge50
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #72

                          Hallo privacy,

                          besten Dank für deine Auskunft.

                          Viele Grüße
                          Inge

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • HousilH Offline
                            HousilH Offline
                            Housil
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #73

                            Inge50 wrote:
                            Hallo,

                            unser Vertrag wurde vom Reiseveranstalter nicht gekündigt.

                            Die Mehrkosten für den Flug haben wir an unseren Reiseleiter gezahlt.

                            Als Quittung haben wir einen handschriftlichen Vermerk, auf einer Kopie unserer Hoteleincheckung. Das der Reiseleiter den Betrag x für das Zimmer und für den Flug (Charter) erhalten hat.

                            Viele Grüße
                            Inge

                            Lt. BGB sind die Mehrkosten für die Rückbeförderung bei einer Kündigung 50/50 aufzuteilen. D.h. die Mehrkosten für euren Rückflug sollten €180 betragen  haben, von welchen Ihr nur €90 tragen müßt. Die andere Hälfte muß der Reiseveranstalter bezahlen. (BGB 651 j Abs. 2)
                             
                            Wenn der Veranstalter aber nicht gekündigt hat, hätte ich die €90 nicht bezahlt sonder auf Erfüllung des Vertrages bestanden. Bezahlt war ja alles schon im Voraus.
                            Geh zum Anwalt und hole dir die €90 wieder! Ein erste Beratungsgespräch (!) ist kostenfrei, den Rest an die Rechtschutz einreichen.

                            Wer nichts weiß, muß alles glauben

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • diego1977D Offline
                              diego1977D Offline
                              diego1977
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #74

                              Hallo zusammen,

                              habe eine Pauschalreise nach Ägypten gemacht und konnte am So 18.4 nicht zurück fliegen. Flug von Hamburg international wurde annulliert. Da die Reiseleitung vor Ort uns ziemlich im stich lies, bin ich am Montag auf eigene Faust über Hurghada, Kairo, Malta und Rom per Flugzeug, und Rom Köln per Zug zurück gereist. Jetzt meine Frage. Hab ich anspruch auf erstattung der Rückreisekosten ( wenigstens zum teil ) ? Bin mit zweimal mit Eghypt Air und einmal Malta air geflogen. Zug durch italien Schweiz und deutschland.

                              Laut Fefa Reisen nicht. Stimmt das ? Laut § 651 j müßte der Reiseveranstalter doch die hälfte tragen oder irre ich mich da.

                              Vielen Dank im Vorraus für Tips und Antworten

                              Grüße Diego

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • HousilH Offline
                                HousilH Offline
                                Housil
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #75

                                Überflüssiges Zitat entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.
                                 
                                Ich habe mir es schriftlich geben lassen, dass uns der Veranstalter wg der Kündigung nicht mehr nach Hause bringt und wir uns somit auf eigene Faust nach Hause "durchschlagen"!
                                Ansonsten wirds eng. Der Veranstallter hat ja weiterhin die Rückbeförderungpflicht!
                                 
                                Der Reiseveranstalter muß nach einer Kündigung wg. höherer Gewalt, nur die MEHRkosten der Rückbeförderung zur HÄLFTE übernehmen.
                                 
                                Er könnte ja sonst behaupten, dass er euch doch heimgeflogen hätte, halt nur x Tage später. Das ihr auf eigene Faust einfach abgereist seit sei durch ihn nicht zu verwantworten und zu bezahlen

                                Wer nichts weiß, muß alles glauben

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • privacyP Offline
                                  privacyP Offline
                                  privacy
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #76

                                  Hallo Diego 1977,
                                  kompliziert das Ganze. Im Prinzip hättet ihr Eure Fluggesellschaft von den geplanten Neubuchungen vor Abflug in Kenntnis setzen müssen. Um die Freigabe für diese Vorgehensweise zu erhalten.

                                  Du schreibst nicht, daß der Reiseveranstalter den Vertrag gekündigt hat. Dann ist er bis auf ewig verpflichtet, die zusätzlichen Hotelkosten zu tragen. Hat er gekündigt, dann bist Du in dem Fall in der besseren Position, weil Eure Airline eine EU-Airline ist und diese die Hotelkosten lt. EU-Verordnung 261/2004 als Unterstützungsleistung bis zum Abflug übernehmen muß.  Also zumindest für die 1 Nacht von Sonntag auf Montag.

                                  Darüberhinaus ist es logisch, daß Hamburg International den Flugpreis für den ausgefallenen Flug erstatten muß. Eigentlich unaufgefordert innerhalb 7 Tagen nach Absage. Aber in der aktuellen Situation wird das nicht so schnell und vermutlich auch nur auf intensiven Druck erfolgen.

                                  Da das Ganze wohl zu einer Klagewelle führen wird, macht es Sinn, rechtzeitig die Ansprüche anzumelden und dann in Einvernehmen mit dem Veranstalter beispielsweise ein Stillhalteabkommen bis zur Entscheidung der jeweiligen Gerichte
                                  zu vereinbaren. Aber keine Fristen versäumen. Gehen die Gerichte nach der EU-Gesetzgebung, müßte es auf alle Fälle Rückerstattungen geben. Könnte mir vorstellen, daß es ohne fachliche Hilfe eines spezialisierten Anwalts schwierig wird.

                                  Ansonsten schau mal in einem der anderen Threads hier zur Presserklärung des
                                  Bundesministeriums für Justiz. Das ist da schon relativ gut beschrieben.

                                  Gruß privacy

                                  Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                  Bertrand Russell (1872-1970)

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • kiotariK Offline
                                    kiotariK Offline
                                    kiotari
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #77

                                    Hier noch einige rechtl. Infos :
                                    www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_16395.html

                                    LG

                                    Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • ansamaroA Offline
                                      ansamaroA Offline
                                      ansamaro
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #78

                                      privacy wrote:
                                      Du schreibst nicht, daß der Reiseveranstalter den Vertrag gekündigt hat. Dann ist er bis auf ewig verpflichtet, die zusätzlichen Hotelkosten zu tragen.

                                      Hallo privacy:
                                      bei einer Pauschalreise scheint wohl die Kündigung des Vertrages der springende Punkt zu sein. Der Reiseleiter vor Ort hat uns ausdrücklich am Abreisetag noch einmal bestätigt, dass unser Reisevertrag nicht gekündigt sei.
                                      Zital Oeger-Tours auf unsere Mail von gestern:
                                      " Bei Bekanntwerden der Sperrung der Flughäfen kündigten wir wie alle anderen Reiseveranstalter auch die Reiseverträge. Dies hatte zur Folge, dass wir uns um Ersatzbeförderungen bemühen mussten – während die Kunden die Kosten der Hotelverlängerungen übernehmen mussten. Diese Regelung sieht das Reiserecht und die gängige Rechtssprechung vor. Wir werden daher keine Kosten erstatten können und bitten Sie, die ausstehenden Rechnungen umgehend zu zahlen. Seien Sie versichert, dass auch unser Unternehmen mit der Bereitstellung von Ersatzbeförderungen erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen mussten, die aufgrund der Höheren Gewalt an niemanden weiterzubelasten sind."
                                      Hast du oder sonst jemand hier eine Ahnung, in welcher Form eine solche Kündigung erfolgen muss, damit sie rechtswirksam ist!?

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                                      • Bonita96B Offline
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                                        Bonita96
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #79

                                        Geh zum Anwalt und hole dir die €90 wieder! Ein erste Beratungsgespräch (!) ist kostenfrei, den Rest an die Rechtschutz einreichen.

                                        Wie kommst Du denn darauf? Erstberatung darf laut RVG 190,00 € zzgl. USt. kosten. Es sei denn, man ist mittellos, dann gibt es u.U. Beratungshilfe (auch für die außergerichtliche Vertretung, nicht nur die Beratung).Eine RS übernimmt evtl. auch die Erstberatung.

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                                        • HousilH Offline
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                                          Housil
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #80

                                          Bonita96 wrote:

                                          Geh zum Anwalt und hole dir die €90 wieder! Ein erste Beratungsgespräch (!) ist kostenfrei, den Rest an die Rechtschutz einreichen.

                                          Wie kommst Du denn darauf? Erstberatung darf laut RVG 190,00 € zzgl. USt. kosten. Es sei denn, man ist mittellos, dann gibt es u.U. Beratungshilfe (auch für die außergerichtliche Vertretung, nicht nur die Beratung).Eine RS übernimmt evtl. auch die Erstberatung.

                                          Mea Culpa, da hast natürlich recht!
                                          Das Erstberatungsgespräch darf BIS ZU €190 kosten. Bei meinem Anwalt war es immer kostenfrei und ist es auch weiterhin (für uns!) 😉

                                          Wer nichts weiß, muß alles glauben

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