Vergleich annehmen????
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der anwalt sollte auch zurückrufen gestern,aber tat er nicht.stattdessen heute post.hab grad den wiso bericht gesehn vom 20.09.10.tja entweder gibt es den vergleich noch oder ziehen das ding halt durch.
aber wiso sagt auch die können sich beim technischen defekt nicht entziehen.tja man wird´s sehen -
Ich habe mir mal das Urteil des Amtsgerichtes Nürtingen durchgelesen und bin doch sehr erstaunt darüber. Der Amtsrichter sagt in seiner Urteilsbegründung dass die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Europäíschen Gerichtshofes, bezüglich Annullierung, falsch sind.
Eine solche Urteilsfindung steht ihm als unabhängiger Richter natürlich zu, aber es würde mich mehr als wundern wenn seine Rechtsmeinung einer Revision standhalten würde.
Deswegen würde ich mich, von einem Hinweis auf dieses Amtsgerichtsurteil, nicht ins Bockshorn jagen lassen. -
Habe mit Interesse diesen Thread gelesen, und bin ziemlich
verwundert. Da werden zwischen 800 und 1000 EUR abgelehnt, nur
weil ein Flug mal eben 5 Std Verspätung hatte.
Sicherlich ist das ganze ziemlich ärgerlich, aber mal ehrlich, ist das nicht ein satter Betrag für eine derartige Wartezeit?
Also vier Leutchen werden doch eine solche Wartezeit mit einigem
(Galgen)Humor ertragen können. Also 800 Euronen sind ne Menge Geld,
wenn man einen weiteren Urlaub plant, sind die 1000 als Gutschein auch nicht zu
verachten. Sicherlich ist eine Entschädigung nur recht und billig.
Aber bedenken sollte man auch, dass die Fluggesellschaft Ihre Gäste ja nicht mit
Absicht in diese Situation gebracht hat. Also so ein bisschen Respekt vor der
sicherlich nicht immer leichten Arbeit der Fluggesellschaften sollte man auch haben.
Im übrigen ist es für mich was Anderes, wenn ein Reiseveranstalter seinen alltäglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder einem eine schäbige Bruchbude anbietet, als wenn einer Fluggesellschaft ein technischer Defekt einen Strich durch die Rechnung macht. Wer im techn. Bereich arbeitet, kennt dieses Problem und den Unterschied sehr gut.
AB ist eine Fluggesellschaft, die nicht gerade zu den schlechtesten gezählt werden kann.
Ich hätte das Angebot angenommen, den Recht haben, heist ja nicht gleichRecht zu bekommen. Solltest Du das Geld bekommen, kannste Dich glücklich schätzen, aber dass ich es in diesem Fall für schäbig halte, musste Du mir verzeihen.
Zeit nimmt sich den nächsten Flug........
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Du nennst es schäbig, wenn jemand das bekommt, was ihm von Rechts wegen zusteht. Und das tut es ja, wenn ein Richter das Urteil so fällt. Wie auf den Seiten vorher ausgeführt, ist da durchaus auch ein wenig Risiko dabei. Schäbig ist für mich etwas ganz anderes: Nämlich das Verhalten vieler Fluggesellschaften in der Vergangenheit, durch das es erst notwenig war, Klagen bis zu EGH durchzuziehen. Die "Armen" konnten nämlich nie etwas dafür, wenn wieder mal ein Flieger viel zu spät in die Luft ging.
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Hä? Du hältst es also für schäbig, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wird, um eine Grundsatzfrage höchstrichterlich zu klären? Interessant!
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Technische Defekte können keine außergewöhnliche Umstände darstellen (Anm. 1).
Die Fluggastverordnung regelt Entschädigungssätze bei Ausfall von Flügen.
Richter sind zur Erkenntnis gekommen, dass Verspätungen ab fünf Stunden wie Ausfälle zu behandeln seien (Anm. 2)
Rechte, die ein Passagier aus der Fluggastverordnung erwirbt, kann er für sich in Anspruch nehmen (Anm. 3)Anm. 1
können, müssen aber nicht - denn es kann immer noch ein Richter eine andere Entscheidung treffen, je nach tatsächlicher Art des Defekts.Anm. 2
Diese allgemeine Rechtsgepflogenheit ist aber noch nicht vom EugH bindend bestätigt worden, soweit ich weiß.Anm. 3
Wenn vorher genannten Aussagen zutreffen, soll ein Betroffener sein(e) Recht(e) einklagen. Klar.Was mir nicht klar ist: wenn es so ein Recht gibt, weshalb rätselt man darüber, ob oder nicht, ob man etwas annehmen oder ablehnen sollte? Anders ausgedrückt: wenn mir fünf Stunden Verspätung so wichtig waren, meinen Urlaub so beeinflusst haben, dass ich auf mein Recht bestehe, dann verlange ich 4 x 400.-- Euro ohne wenn und aber.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge, Grundweisheit am Gericht: Verliere ich, dann habe ich nichts Falschen getan, nur halt verloren.
Gewinne ich, so ist dies nur rechtens.
Alles andere Gesudere finde ich überflüssig.
Wenn es einem aber gar nicht um sein Recht geht, sondern nur um seine Kohle, damit die Urlaubsbörse wieder gefüllt wird, dann soll er klagen und nicht Zustimmung von einem Volk suchen, das diese Entscheidung gar nicht treffen kann. Das macht dann der Richter.

Meine Worte sind nüchterne Zusammenfassung. Vor sechs Jahren hat man Flugverspätungen hingenommen. Heute bewegen sie Wochen eines Lebens. Kann ich zwar nicht verstehen, verstehe aber, dass Recht Recht bleiben muss.

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Hallo mosaik
Zu deiner Anmerkung 2 gibt es bereits ein EuGH Urteil (C-402/07 & C-432/07 v. 19.11.2009)
Zitat:
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden..... -
Ich möchte nochmals festhalten:
Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Überbuchung und nicht um vorhersehbares Ereignis. Es mag Ereignisse geben, die die volle Entschädigung rechtfertigen, dies ist für mich unbestritten, aber in diesem Fall geht es doch nur darum, ob ich noch schnell ein bisschen Schore machen kann. Dabei hat die Fluggesellschaft ja wohl allles getan, um Schaden abzuwenden, denn schließlich schreibt thyra03
*"Wir hatten einen technischen Defekt am Höhenleitwerk.*Maschine war grad aus Deutschland gekommen(wohl ohne den defekt).es war eine neu angeforderte Maschine,da die ursprüngliche in Düsseldorf sich nicht betanken ließ"
gefunden habe ich diese Aussagen zu Flugverspätungen:
"Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, den Flugpassagieren auf Verlangen eine schriftliche Information über ihre Rechte auszuhändigen. Fazit: Die Fluggesellschaften kommen nur dann ohne Ausgleich davon, wenn der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Zu höherer Gewalt zählt zum Beispiel ein plötzlicher technischer Defekt sowie ein wetterbedingter Ausfall.Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Ich hätte in diesem Fall niemals nach dem Angebot der Fluggesellschaft von einer Zahlung zwischen 800 bis 1000 EUR Klage erhoben, da ich den Betrag der
Sache und des Umstands für angemessen betrachte.
Sorry ich denke nun mal, dass dieser Fall mehr der Erwirtschaftung von Gewinnen geht, als tatsächlich um Entschädigung. -
Wie mosaik schon schrieb fallen technische Defekte nicht zwangslaeufig unter "aussergewoehnliche Umstaende".
Das von mir zitierte EuGH Urteil sagt dazu z.B.:
Zitat:
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt,...... -
auszug aus der wiso sendung vom september diesen jahres:
Franke: Wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt die Haftung. Wie Aschewolke oder Nebel. In vielen Fällen handelt es sich aber um technische Defekte. Dann haften die Airlines grundsätzlich. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn Triebwerkfehler gehören zum betrieblichen Alltag. **Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einem versteckten Fabrikationsfehler oder bei Sabotageakten, haften sie nicht.**wieso sollte wiso was sagen/schreiben,wenn es nicht der tatsachen entspricht.
naja ich werd´s sehen wie es ausgeht und werde berichten.
hab meinem anwalt ja eine mail geschickt,daß wir den vergleich doch annehmen würden,wenn es noch geht.aber weiß selber nicht,ob es noch geht.wenn nicht dann nicht und wenn doch dann ist auch gut. -
thyra03 wrote:
auszug aus der wiso sendung vom september diesen jahres:
Franke: Wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt die Haftung. Wie Aschewolke oder Nebel. In vielen Fällen handelt es sich aber um technische Defekte. Dann haften die Airlines grundsätzlich. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn Triebwerkfehler gehören zum betrieblichen Alltag. **Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einem versteckten Fabrikationsfehler oder bei Sabotageakten, haften sie nicht.**wieso sollte wiso was sagen/schreiben,wenn es nicht der tatsachen entspricht.
naja ich werd´s sehen wie es ausgeht und werde berichten.
hab meinem anwalt ja eine mail geschickt,daß wir den vergleich doch annehmen würden,wenn es noch geht.aber weiß selber nicht,ob es noch geht.wenn nicht dann nicht und wenn doch dann ist auch gut.Kurz zu Erklärung: ich beschäftige mich seit bald 30 Jahren mit Reiserecht, beziehe und lese regelmäßig aktuelle Reiserechts-Fachliteratur.
Es gibt einige Entscheidungen zum Thema: was ist ein außergewöhnlicher Umstand, auf den sich eine Fluglinie berufen kann. Dazu gibt es eine grundsätzliche Entscheidung, dass es keine unvorhersehbaren Reparaturen / Schäden an Flugzeugen geben kann, weil grundsätzlich (einfach ausgedrückt) alles irgendwann kaputt geht. Daher muss eine Fluglinie damit rechnen, dass trotz korrekter Wartungsarbeiten, ein Teil eine Stunde später kaputt sein kann und das sei eben, so meinen einigen Gerichte, nicht außergewöhnlich.
Allerdings, und daher meine Einschränkung, alle bisherigen Urteile sind zu konkreten Umständen gesprochen worden. Da es aber keine erschöpfende Aufzählung von allen Umständen gibt, kann es durchaus wieder zu einem anderen Urteil kommen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.12.2008 in der vom Handelsgericht Wien ausgehenden Rechtssache festgelegt, dass technische Probleme Fluglinien nur dann von Ausgleichszahlungen befreien, wenn sie für das Flugunternehmen nachweislich weder vorhersehbar noch beherrschbar waren.
Jetzt hängt also viel vom Argumentationsgeschick der Anwälte ab, was
nachweislich weder vorhersehbar noch beherrschbar war.Grundproblem für Laien ist leider halt immer, dass sie ein Urteil lesen und der Meinung sind, dieses gilt dann 1:1 für alle Fälle.
Ich schließe ja nicht aus, dass auch in diesem Fall im Sinne der Verordnung entschieden wird. Aber es könnte auch anders ausgehen...
Und einem Fernsehbeitrag ohne Prüfung zu vertrauen, ist, mit Verlaub, etwas blauäuig...