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Insolvenz Glauch Reisen

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  • vonschmelingV Offline
    vonschmelingV Offline
    vonschmeling
    Moderator
    schrieb am zuletzt editiert von
    #681

    Und wenn, was brächte es  dir? :?
    Meines Wissens liegt bislang keine Strafanzeige bezüglich Insolvenzverschleppung vor - Kundengeldschäden in allen Ehren, aber es dürfte durchaus erheblichere geben und die Betroffenen hätten wohl kaum gezögert, einen Betrugsverdacht strafrechtlich verfolgen zu lassen.

    Zum Vertrag mit einem Veranstalter gehört auch bei einer Hotel-only Buchung der Sicherungsschein. Sofern der Vertragsnehmer nicht darauf bestanden hat und jetzt mit dem Ofenrohr ins Gebirge schaut, wird sein pekuniärer Schaden kaum abzuwenden sein.
    Fazit: Auch bei der Buchung der Einzelleistung Hotel sollte man gescheiter Weise auf eben einem solchen Dokument bestehen, da ansonsten kein rechtmäßiger Vertrag abgeschlossen ist.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
    "Im Herzen barfuß!"

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    • Hildegard LH Offline
      Hildegard LH Offline
      Hildegard L
      schrieb am zuletzt editiert von
      #682

      @vonschmeling - Bei der Buchung von Nurhotel wurde mir auf meine Nachfrage nach dem Sicherungsschein telefonisch mitgeteilt, daß es bei Nurbuchungen keine Sicherungsscheine gebe. Daraufhin habe ich mein Reisebüro, bei dem ich sonst schon seit vielen Jahren buche, angerufen und erhielt genau dieselbe Auskunft. Nach dem Gesetz ist vieles Pflicht, aber d.h. ja nicht das dasselbe auch eingehalten wird. Ich werde auf jedenfall nie wieder über Internet und vor allem bei keinem "Krauter" mehr buchen. Eine Strafanzeige wurde von mir gestellt, aber ich befürchte - wie ich aus anderen Erfahrungen weiß - daß diese vergebens ist.

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      • vonschmelingV Offline
        vonschmelingV Offline
        vonschmeling
        Moderator
        schrieb am zuletzt editiert von
        #683

        Nun, zumindest das Reisebüro sollte doch mit dem §651 BGB und der umgebenden Rechtsprechung einigermaßen vertraut sein?!
        Kein Sicherungsschein, kein Reisevertrag - wie viel Sinn das macht, hast du jetzt ja selbst erlebt.
        Der BGH hat entschieden, dass Nur-Hotel Buchungen analog zu Reisen mit mehreren Bestandteilen abzusichern sind, wenn der Veranstalter sie im Rahmen seiner veranstalterischen Tätigkeit verkauft.
        Sicherheit durch Vermeidung eines bestimmten Genres würde ich nicht erwarten, es sind nicht immer die "Krauter", die in ein finanzielle Schieflage geraten. GTI beispielsweise lag mehrere Jahre unter den ersten 10 auf dem deutschen Markt ...

        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
        "Im Herzen barfuß!"

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        • HolginhoH Offline
          HolginhoH Offline
          Holginho
          schrieb am zuletzt editiert von
          #684

          Hildegard L, gegen wen und wegen welchem "Vergehen" hast Du Strafanzeige gestellt?

          Die Darlegungen von @vonschmeling sind völlig richtig - der Fehler lag (so blöd das de facto ist) bei Dir selbst und einem schlecht/unzureichend beratendem Reisebüro.

          Dem RV eine Insolvenzverschleppung nachzuweisen dürfte realistisch im Bereich "unmöglich bis absolut unmöglich" liegen.

          “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

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          • fastRRF Offline
            fastRRF Offline
            fastRR
            schrieb am zuletzt editiert von
            #685

            Die Darstellungen von vonschmeling sind sehr interessant. Wenn der BGH tatsächlich entschieden hat, dass Nur-Hotel-Buchungen analog zu Reisen zu setzen sind, hat Glauch nämlich gegen geltendes Recht in Form des §651k BGB verstoßen. (Link: http://dejure.org/gesetze/BGB/651k.html )
            Dort heißt es nämlich, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass dem Reisenden auch im Falle einer Insolvenz der gezahlte Reisepreis erstattet wird und dies in Form einer Versicherung zu erfolgen hat. Glauch hat dieses explizit ausgeschlossen und somit gegen §651k und 651m verstoßen. Damit wäre der geschlossene Vertrag unwirksam. Auf dieser Grundlage lässt sich auf jeden Fall eine Strafanzeige erstellen, da ja Gelder ohne vertragliche Grundlage einbehalten werden.

            Mit dem Nachweis einer Insolvenzverschleppung kann sich ja dann die Staatsanwaltschaft beschäftigen. Ob dies möglich, oder unmöglich ist, sei mal dahingestellt. In jedem Fall werden auf diese Weise die internen Buchungsvorgänge und Abläufe bei Glauch mal genau geprüft.

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            • CliffideoC Offline
              CliffideoC Offline
              Cliffideo
              schrieb am zuletzt editiert von
              #686

              @vs: lt. welcher geltenden Rechtsprechung ist das denn so, dass auch Einzelleistungen einen Sicherungsschein erfordern?

              Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7) ) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreisegegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss, § 651k BGB.

              Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden.

              Der Sinn des Ganzen bestand ja hauptsächlich in der Rückführung von Reisenden, die im Urlaub von der Insolvenz des Veranstalters überrascht wurden und weniger in einer Erstattung von nicht angetretenen Reisen.

              Gibt es da eine aktuelle Neuänderung des Gesetzes zum Thema? Das würde mich sehr interessieren..

              Und egal, wie doof es hier ist, gegenüber von Calais ist Dover..
              Und ein See bei Diepholz ist noch Dümmer..

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              • krabelK Offline
                krabelK Offline
                krabel
                schrieb am zuletzt editiert von
                #687

                Ich habe jetzt in dem Blog von HC betreffend Insolvenz Glauch folgendes gefunden zu "Nur-Hotel-Buchungen"

                Ich habe nur ein Hotelzimmer über den Veranstalter gebucht. Bekomme ich mein Geld zurück?
                Diese Buchungen sind leider nicht von einer Insolvenzversicherung gedeckt, da diese nur für Pauschalurlaube gilt. Im Falle einer bereits erfolgten Zahlung empfehlen wir Ihnen auch, sich mit Ihrer Bank bzw. Ihrem Kreditinstitut in Verbindung zu setzen. Möglicherweise können Zahlungen rückgängig gemacht werden.

                Genau so sehen es auch verschiedene RA's im Netz (kann man ergoogeln). Da steht jedesmal eindeutig, dass ein Sicherungsschein bei Nur-Hotelbuchungen nicht auszustellen ist. nur wenn ein zusätzliches Element hinzu kommt, kann eine Pauschalreise jedenfalls bejaht werden

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                • HolginhoH Offline
                  HolginhoH Offline
                  Holginho
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #688

                  Man muß hier deutlich unterscheiden zwischen:

                  a)
                  "Der BGH hat entschieden, dass Nur-Hotel Buchungen analog zu Reisen mit mehreren Bestandteilen abzusichern sind, wenn der Veranstalter sie im Rahmen seiner veranstalterischen Tätigkeit verkauft."

                  und

                  b)
                  "Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden."

                  Der entscheidende, rechtlich aber bisher leider nicht exakt definierte Part ist "im Rahmen seiner veranstalterischen Tätigkeit"

                  Ich würde jedenfalls keinesfalls "aufgeben", sondern mich darauf berufen, auf die Möglichkeit einer Klage hinweisen und dies (tunlichst nach Rücksprache mit einer hoffentlich vorhandenen RSV) ggfs. auch tun.

                  Ich bin mir "ziemlich sicher", daß bei ausreichender "Eindringlichkeit" bei gleichzeitig sachlicher Darlegung "gewisse Dinge" durchaus möglich sind.

                  “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

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                  • HolginhoH Offline
                    HolginhoH Offline
                    Holginho
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #689

                    @fastRR...ich zitiere Dich mal:

                    "...Damit wäre der geschlossene Vertrag unwirksam. Auf dieser Grundlage lässt sich auf jeden Fall eine Strafanzeige erstellen, da ja Gelder ohne vertragliche Grundlage einbehalten werden.

                    Mit dem Nachweis einer Insolvenzverschleppung kann sich ja dann die Staatsanwaltschaft beschäftigen. ..."


                    ...genau da besteht eben leider keinerlei ermittlerischer Zusammenhang! Ermittlungen in Richtung einer Insolvenzverschleppung können nicht auf derlei "Grundlagen" basieren.

                    Ich weiß, daß alles ist sehr "ärgerlich" und ich kann eure Wut verstehen, im Sinne eventuellen "Erfolges" solltet "ihr" euch aber zwingend auf die richtigen Argumentationsschienen begeben.
                    Ich würde falls ihr "weitergehen" wollt, unbedingt die Dienste eines Fach(!)anwaltes für Reise(!)recht (nicht!!!! Vertragsrecht!!!) hinzuziehen...tunlichst sollte aber klar sein, daß dies u.U. eine Menge Zeit und Aufwand verbraucht, und zudem sollte das alles von einer, dem Ganzen folgenden (unbedingt Rücksprache halten!) RSV abgedeckt sein.

                    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

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