Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Du bist mir zuvor gekommen, Curiosus ---und sprichst das aus, was ich beim Mitlesen empfunden habe.
Manche Beiträge sind unerträglich und auch völlig OT.
Für ungerechtfertigte Verdächtigungen und Anfeindungen ist hier absolut kein Raum.
Nur um das final deutlich klarzustellen.
Also bitte--zurück zum Thema- ggf erfolgen ansonsten die angekündigten Konsequenzen.
Solche Threads bieten keinen Raum für Selbstdarsteller -- ein "herrliches Bild" für die vielen neuen User, die uns Tag für Tag im Forum besuchen!! -
Überflüssiges Zitat entfernt.
@JAGODAW
Ziemlich wirr, das Ganze...bedanken darfst du dich übrigens bei den Verbraucherschützern.....obwohl..... dich betraf es (lt. eigener Aussage) ja noch nie, von daher etwas verwunderlich, dass du trotzdem einen Anwalt einschalten willst. Außerdem gibt es noch genügend Reiseveranstalter - und nein, HC ist kein Reiseveranstalter - die Flugzeiten angeben, oder du buchst Flug und Hotel separat.
Der Bahnvergleich ist auch ziemlich ....naja...komisch, denn der Abflugtag steht ja fest(die Uhrzeit wird dir in den zugeschickten Reiseunterlagen mitgeteilt, die Unterlagen kommen meist zwei Wochen vor Reisebeginn, Ausnahme Superduper-LastMinute). -
Also so ganz verstehe ich den Beitrag von Jagodaw nicht. Hat er/sie eine Pauschalreise mit angegeben "voraussichtlichen" Flugzeiten oder eine Pauschalreise ohne angegebene Flugzeiten gebucht? Ich gehe mal vom ersteren aus....und danach müssten m.E. auch die voraussichtlichen Flugzeiten in der Reisebestätigung festgehalten werden. An dem Änderungsvorbehalt unter bestimmten Umständen ändert das jedoch nichts. Bei mir war das gerade aktuell auch so, daher habe ich mir diese voraussichtlichen Flugzeiten vom RV nachträglich bestätigen lassen.
Gruss die Sunny
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Komisch, ich habe den Beitrag von JAGODAW schon verstanden.
Er informiert sich hier im Forum nur, weil man immer wieder ließt, dass es jederzeit passieren kann, dass der Flug um ?? Stunden verschoben werden kann. Wenn dieser Fall eintritt ->
Zitat: Wenn es um eine Stunde ginge - na ja. Aber wenn es um mehrere gehen soll, wo ich 200km. vom Flughafen wohne - da werde ich wild
dann wird er sich durch einen Anwalt und nicht nur User aus dem Forum - informieren, ob er das einfach so hinnehmen muss.
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@xxxDU47057xxx
Wenn Du meinst, Zitat: "Irgendwie habe ich das Gefühl, dass sich hier jemand einen zweiten Account zugelegt hat, der schon mehr Beiträge hat und seinen ersten nicht kaputt machen will! Von der Wortwahl kommt mir das alles nämlich sehr bekannt vor."
dann hat JAGODAW dies in weiser Voraussicht bereits am 20.01.06, also vor 7 (sieben) Jahren getan, Respekt für Deine Unterstellung...
und zum Thema, wie ich schon irgendwo im Forum schrieb, habe ich mit meiner Buchungsbestätigung voraussichtliche Flugzeiten erhalten, die kurz nach dem BGH-Urteil nicht mehr ersichtlich waren, nur noch der Tag der Hin-u. Abreise. Nach meinem Verständnis sind diese Flugzeiten mit dem BGH-Urteil nun verbindlich, können dennoch unter gewissen Voraussetzungen geändert werden.
Ob dann allerdings eine Flugzeitänderung ggf. zu irgendwelchen Ansprüchen (z.B. Kostenübernahme einer Übernachtung im Hotel bei sehr frühem Abflug oder sehr später Rückkehr, nicht immer liegt der Flughafen in der Nähe und wurde u.a. nach den Flugzeiten gewählt) oder sogar zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen bleibt dann zu prüfen. Ich denke, dass es dahingehend bei Flugzeitänderungen demnächst die ersten Klagen vor Gericht geben wird, es wird sich allerdings meist um Einzelfälle handeln, nicht zwangsläufig um allgemeingültige Präzedenzfälle.
Nun hoffe ich, dass sich meine unverbindlichen Zeiten sich nicht mehr ändern, doch die Erfahrungen der letzten Jahre (Verschiebungen um mehrere Stunden, ungeplante Zwischenlandungen, usw.) haben mich vorsichtig werden lassen. -
Peter, ich meine, ich hätte es irgendwo mal gelesen, aber finde es nicht mehr und Du hast es doch bestimmt zur Hand. Wo kann man denn nachlesen, daß das Urteil sich auch auf geschlossene Verträge vor Urteilsfindung bezieht, oder verstehe ich Dich da falsch?
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Nur zur Info:
Ich habe Mitte November 13 drei Reisen für 2014 gebucht - mit der Bemerkung "voraussichtliche Flugzeiten".
Diese Flugzeiten sind - alle - exakt wie bei Buchung noch heute hier bei HC zu finden. Weiterhin liest man unter "Infos zu den Flügen": "Ihre voraussichtlichen Flugdaten".Mag aber sein, dass der eine oder andere RV nach dem Urteil die früher veröffentlichten Flugzeiten herausgenommen hat. Sieht ja so aus. Allerdings ist es wohl nicht die Regel.
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Ich halte es für sehr fraglich, dass in nächster "Klagen vor Gericht" gegen Flugzeitenänderungen zu erwarten sind.
Zum einen dürfte der Streitwert zumeist dagegensprechen, zum anderen werden die Veranstalter bemüht sein, entweder belastbar zu begründen oder Kulanzlösungen anzubieten.Lt. BGH Urteil dürfen die Flugzeiten weiterhin als voraussichtlich (und nicht etwa als "verbindlich") bezeichnet werden - dass ist auch logisch, da sich die Luftverkehrsunternehmen ja ihrerseits Änderungen vorbehalten.
Falls die Pauschalreise soweit in der Zukunft liegt, dass der Vertrag noch nicht bezüglich der Reisezeiten und des ausführenden Luftverkehrsunternehmen spezifiziert werden kann, brauchen diese nicht angegeben zu werden um einen gültigen Vertrag zustandekommen zu lassen.Ich gehe davon aus, dass ein Kunde Anspruch auf einseitige Kündigung hat, sofern die Reisezeiten über ein zumutbares Maß hinaus geändert werden. Dies betrifft vor allem Änderungen, die die Nachtruhe erheblich beeinträchtigen, also beispielsweise Abflüge kurz vor oder nach Mitternacht. Falls die Betroffenen die Reise dennoch antreten, haben sie Anspruch auf ca. 50% eines Tagessatzes (im Rahmen einer Reisepreisminderung) - so ist auch schon vor der BGH Entscheidung mehrfach geurteilt worden.
Darüber hinaus nehme ich an, dass Versorgungsleistungen nicht mehr fakultativ sind und in Anlehnung an die VO(EG)261/04 ebenfalls bei erheblichen Änderungen erbracht werden müssen, die weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt bekanntgegeben werden. Hierzu würden dann auch beispielsweise Übernachtungskosten zählen.Mir sogenannten Präzendenzurteilen ist hingegen überhaupt nicht zu rechnen, eine präjudizierte Bindung besteht soweit nur bei bestimmten Entscheidungen der Verfassungsgerichte.
Überdies kann man bei der Zahl von getroffenen bzw. zu erwartenden richterlichen Entscheidungen nicht von der Entstehung "ständiger Rechtsprechung" geschweige denn von einem "Gewohnheitsrecht" ausgehen. Es wird also ggf. weiterhin allein im Rahmen des richterlichen Einzelermessens liegen, inwieweit sich Ansprüche aus solchen Unnanehmlichkeiten ergeben.Natürlich steht es jedem frei, "wild" zu werden und sich einen Anwalt zu nehmen - man sollte allerdings nicht erwarten, dass die Crème des Standes Schlange steht für Streitwert um die 100€ oder die wohl weitüberwiegende Lösung durch Vergleich ...

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@ vs ; wäre es durch das neue Urteil aber möglich: sagen wir es gibt nachweislich 2 Flüge am Reise Tag Maschine A um 7 Uhr , Maschine B um 22 Uhr . Ich buche Maschine A dass auch noch mit einem Aufpreis von 200 Euro gegenüber Maschine B ( laut Angebot). Irgendwann bekomme ich Nachricht, dass ich nun aber mit Maschine B fliege, obwohl Maschine A nach wie vor buchbar ist. Wie müsste die Begründung dann sein, dass mir nichts anderes übrig bleibt als zu akzeptieren? Und wenn ich jetzt nicht auf Zahlung von Ausgleich oder sonstwas aus bin, kann ich darauf bestehen, mit Maschine A zu fliegen?
Alles rein fiktiv, interessiert mich nur.
Danke schonmal für eine Antwort
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Eben dieses Szenario sollte es nicht mehr geben - für die entsprechende Änderung müsste Maschine A nämlich von der Airline nachweislich abgesagt worden sein oder immerhin überbucht - was selbstverständlich aus dem Blickwinkel des Kunden eher unbefriedigend ist.
Ich reite nicht gern darauf rum - aber bisher haben sich die Überbringer der schlechten Nachrichten häufig auf Ausweiche wie "Ihr Flug findet nicht wie geplant statt" beschränkt.
Dank virtueller Transparenz konnte man zuweilen feststellen, dass der Flug sehr wohl "wie geplant" stattfand, nur leider ohne persönliche Teilhabe.
:?
Die inzwischen strigentere Vorgabe bezüglich der Vorraussichtlichkeit der Reisezeiten resultiert vermutlich gewisse Ansprüche - wird aber zuweilen an der Realisierung echter Alternativen scheitern.
Ich möchte nicht unken - aber künftig dürfte es sich zumindest im Blick auf vernetzte Kunden schwieriger gestalten - aus Sicht des Veranstalters! - garantierte und optierte Sitze bestens zu nutzen.Erfahungen sind übrigens im parallelen Thread zu reinen Flugzeitenänderungen nachzulesen.
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Ja Danke; war vor 2 Jahren bei Freunden der Fall, die buchten pauschal mit Maschine A, Bekannte vn Ihnen unabhängig auch anderer RV, aber auch Maschine A. Die Freunde durften dann Abends fliegen, wobei die Bekannten morgens durften......
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Hallo Zusammen,
ich bin im November mit British Airways von München über London nach Kapstadt geflogen. In London saß ich vor meinem Gate und hab das Flugzeug schon gesehen aber nichts passierte. Nach einer Stunde warten meldete sich das Personal und gab bekannt dass es technische Probleme gibt, das diese behoben werden und dann ein Test durchgeführt werden muss. Der erste Test scheiterte genauso wie der zweite. Da es schon Mitternacht war karrte man uns ins Hotel und der Flug wurde am nächste Tag um 18:00 Uhr fortgesetzt. Zusammengefasst ergab sich eine Verspätung von 22h. Auf meine Forderung nach Entschädigung kam folgende Antwort:
"Your claim for compensation has been refused because flight BA59 21 November2013 was delayed due to operational circumstances outside British Airways'control. Under EU legislation, British Airways is not liable for acompensation payment in this situation.
During our final safety checks, we noticed a fault with the fuel controlunit. As the fuel control unit had been maintained inaccordance with the manufacturers guidelines, this constitutes as extraordinarycircumstances and could not have been avoided.
To be able to reimburse you for the hotel costs I will need to have the receipt sent in via the contact details below."
Hat jemand Erfahrung ob die Begründung von British Airways rechtmäßig ist? Ist das ein Grund um keine Entschädigung zu zahlen?
Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.
Vielen Dank schonmal! -
Aus meiner Sicht ein technischer Defekt, der nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden und damit exkulpierend wirken kann. Ich denke ein Anspruch auf Entschädigung gem. VO(EG)261/04 lässt sich durchsetzen.
Du kannst dies beispielsweise über die SÖP Schlichtungsstelle verfolgen oder ggf. selbst rechtliche Schritte einleiten.
Anspruch gem. Fluggastrechten pauschal €600, bzw. Erstattung des Ticketpreises, wenn dieser höher war. -
Ich halte es für sehr fraglich, dass in nächster "Klagen vor Gericht" gegen Flugzeitenänderungen zu erwarten sind.
Muss natürlich heißen "in nächster Zeit"
@Sonnenkind5578
Leider kein Einzelfall, etliche Verschiebungen wurde in der Vergangenheit mit "nicht wie geplant stattfindenden Airlinoperatings" begründet und war das sehr häufig eine ziemlich durchschaubare Falschaussage.
Akut wurde nun jedoch mit "Ihr Flug ist überbucht" ersetzt (was allerdings zuzutreffen scheint) - man kann sich also noch immer ein Ei backen auf der Reisezeit, bekommt aber immerhin eine beweisbelastbare Begründung.
:?
Kleiner Nebensatz zu deinem Vortrag: Die Freunde hatten nicht "mit einem Aufpreis" gebucht, sondern eine teurere Reise mit anderen voraussichtlichen Flugzeiten.
Das wird sehr häufig übersehen - selbstverständlich gibt es Pauschalreisen am Datum X von A nach B und Hotel Y zu verschiedenen Preisen. Falls die voraussichtlichen Reisezeiten das einzige Unterscheidungsmerkmal sind, sollte man sich tunlichst überlegen, dafür €200 mehr auszugeben. Sofern man einigermaßen verlässliche Reisezeiten beansprucht ist die Buchung von Modulen immernoch der bessere Weg. Hierfür bedarf es nicht des "Wagnisses" der individuellen Buchung sondern wird lediglich über verschiedene Veranstalter fragmentiert.
Übrigens kann man das auch ganz einfach über Portale wie HC lösen, indem man einerseits dort die Flugsuchmaschine dort nutzt und das Hotel über die Funktion "Eigene Anreise" aussucht.

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Was mich zum Thema Flugzeiten noch interessieren würde. .....
Wenn die RV nun dazu übergehen in ihren Reisebestätigungen nur noch den Flugtag anzugeben, wie verhält es sich dann mit dem § 6 (2) Absatz 2 im BGB, der besagt, dass die voraussichtlichen Zeit enthalten sein muss.
Gruss die Sunny
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@sunny
"§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV auferlegt dem Reiseveranstalter, dass die Reisebestätigung "Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr" enthalten muss, sofern dies "nach der Art der Reise von Bedeutung" ist. Bereits aus dem einschränkenden Zusatz ergibt sich, dass nicht in jeder Reisebestätigung zwingend alle Angaben zu machen sind. Bei Vorliegen derartiger Gründe darf der Reiseveranstalter von der Angabe in der Reisebestätigung absehen."
Quelle: openjur.de


So gesehen auf jeden Fall.