Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Sorry, ich habe jetzt 2 Std. gelesen und gelesen und nichts passendes gefunden, ich weiß, bestimmt an der falschen Stelle, sorry ....... 204 Seiten .......
Ich denke, dass hier einige Experten sitzen und meinen einfachen Sachverhalt schnell beantworten können. Ich will letztlich nur prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht und an wem ich mich wenden muss. Weder Anwalt noch irgendwelche Winkelzüge sind mein Ding, auch hab ich nicht ewig Zeit wegen ein paar Euro stundenlang am PC zu sitzen.
Sachverhalt:
Flugverspätung bei Pauschalreise nach Ägypten mit Egyptair (8 h zu spät am Zielort)- MS 786 FRA-CAI startete am 13.4.14 ca. 5 h zu spät.
- Anschlussflug MS 363 CAI-LXR nicht erreicht, mit Ersatzflug dann insgesamt 8 h Verspätung am Zielort (statt 21.55 uhr erst 06.00 uhr am Folgetag, erste Hotelnacht der Pauschalreise fiel dadurch flach).
Hat es überhaupt Zweck sich an Egyptair zu wenden? Die EU Fluggastverordnung gilt doch nur für europ. Airlines?
Sollte ich mich evt. besser an meinen Reiseveranstalter wenden?
Sorry nochmal für meine Unwissenheit .......
GRüße
Steffen -
..meines Wissens nach gilt die EU- Verordnung 261/04 nicht nur für europäische Ailines sondern für alle die Ziele innerhalb Europas anfliegen. Ich denke daß in deinem Fall wegen der Ankunftsverspätung am Zielort größer als 3 Std. und Entfernung eine Entschädigung von 400€ pro Person anzusetzen ist. Schwierig ist es hier jedoch mit der Durchsetzbarkeit da Du 1.) nicht viel Zeit und Mühe investieren willst und 2.) der Sitz von MS im Ausland (ich vermute in Kairo) ist. Ich gehe davon aus daß sich daher die Zahlungswilligkeit von MS in engen Grenzen halten wird
. Ich würde mich hier an deiner Stelle deshalb eines professionellen Dienstleisters wie flightright bedienen. Dort prüft man deinen Anspruch sorgfältig, eine Provision von in Höhe ca. 25% ist nur im Erfolgsfall fällig und dann auch wirklich mehr als verdient. Ein anderer Weg könnte noch der Weg über das LBA sein es gibt ein Formular daß man sich herunterladen kann dieses muß man ausfüllen und einreichen..wie genau das geht und wie die Erfolgsaussichten in deinem Fall auf diesem Weg wären kann ich nicht beurteilen, es gibt hier zu diesem Thema viele Beiträge der sehr aktiven Userin @von Schmeling, sie hat das Formular hier irgendwo verlinkt..müßtest Du suchen
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Der RV ist in deinem Fall NICHT dein Ansprechpartner, Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/04 sind direkt bei der Airline anzumelden, hier gilt auch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende, Du stehst also nicht unter Zeitdruck. -
Hallo Armin,
danke für deine ausführliche Antwort. Auf der Innternetseite von Flightright sind im übrigen alle rechtlichen Fragen zu Flugverspätungen übersichtlich und verständlich dargelegt. Hätte ich da mal gleich nachgeschaut, dann wüsste ich, dass dieser Flug von egyptair sehr wohl der EU-Fluggastverordnung unterliegt:
"Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar bei allen Flügen, die in der EU starten, unabhängig davon, wo die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Zudem greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt dass die Airline ihren Sitz in der EUhat."
Ich habe flightright beauftragt, als max. Entschädigung werden wirklich die von dir prognostizierten 400,00 eur p.P. angesetzt. Eigentlich zu schön, um wahr zu sein, aber warum nicht, es ist ja erst mal kostenlos.
Wenn flightright nicht erfolgreich ist, wird ein Vertragsanwalt beauftragt. Dieser ist ebenfalls (unter best. Bedingungen) kostenlos. Nur wenn die Chancen schlecht stehen oder der Gerichtssand im Ausland (bei uns Cairo) ist, dann braucht man die Kostenübernahmeerklärung der Rechtsschutzversicherung. Zum Glück haben wir eine RSV ......Hier ein Auszug aus den AGB von flightright:
6.5
Wenn Sie angegeben haben, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden wir (abweichend von Ziffer 6.1) auch solche Fälle zur Anwaltsbeauftragung empfehlen, bei denen wir die Erfolgsaussichten der anwaltlichen Beitreibung als offen einschätzen. Gleiches gilt bei Fällen mit ausländischem Gerichtsstand, wenn und soweit eine wirtschaftlich vertretbare Beitreibung nur in Kombination mit der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung möglich ist. In solchen Fällen kann eine Empfehlung zur Anwaltsbeauftragung nach Ziffer 6.1 (einschließlich der damit verbundenen Kostenfreistellungszusage) unter der Maßgabe der vorherigen Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erteilt werden. Die Kosten einer etwaigen Selbstbeteiligung übernimmt Flightright.Grüße
Steffen -
Zu flightright haben wir hier übrigens einen eigenen Thread - letztes Posting 18.03.2014.
LG
Sokrates
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Sorry, aber wieso will man mit einer bestehenden RSV 200€ (ausgehend von 2 Personen) an Provision einem Dritten überlassen?
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@doc3366
.....plus MWSt . !
LG
Sokrates
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..ich wußte nicht daß Du eine RSV hast..unter diesen Umständen ist der Einwand von @doc sehr berechtigt. Natürlich mußt Du selbst ermessen ob Dir die 200€ Bequemlichkeitsabschlag im Falle der Flightrightbeauftragung angemessen sind. Ich hatte in meinen beiden Air Berlinfällen direkt meinen RA beauftragt..ich habe auch eine RSV..jedoch mit Selbsbeteiligung so daß diese hier nicht zur Anwendung kam. War aber kein Problem da die Anwaltskosten AB als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden konnten so daß ich ungeschmälert in den Genuß der Entschädigungen kam. Dein Fall allerdings ist wegen des Gerichtsstandes im Ausland komplizierter. Ich würde auf jeden Fall umgehend mit der RSV Kontakt aufnehmen und mich beraten lassen dann bekommst du in der Regel auch umgehend eine "Schadensnummer" mit Deckungskostenzusage, vor allem weil deine Ansprüche unstreitig sind.
...sorry..hatte überlesen daß du Flightright schon verbindlich beauftragt hast..somit ist mein letzter Absatz hinfällig... -
Hallo Armin,
danke nochmal. Hm, an meine RSV hab' ich leider etwas zu spät gedacht.
Aber in den AGBs von Flightright steht ja das übliche Widerrufsrecht:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an .....Insofern ist doch noch nichts verloren.
Ich werde mal morgen meine RSV bei der LVM kontaktieren und dann sehe ich ja, wie die Damen und Herren dort den Fall sehen. Normalerweise ja genau so, wie du schon sagst, die Angelegenheit ist unstrittig. Die Verspätung resultiert aus dem um 5 h verspäteten Vorflug CAI-FRA, deswegen sind wir logischerweise 5 h zu spät in FRA losgeflogen.
Das außergewöhnliche Umstände in CAI vorlagen (Wetter, Streik ...) kann eigentlich nicht sein, denn die anderen Gäste, die mit egyptair z.B aus München anreisten, waren auch pünktlich.
Grüße
Steffen -
Der Geltungsbereich der VO(EG)261/04 ist hier im Thread übrigens auch nachzulesen - wenngleich weniger "übersichtlich" ...
(:?)
Ja, sie gilt für alle Flüge ex EU, also auch für die von Steffen geschilderte Causa.Möglicherweise hat er eine RSV mit Selbstbeteiligung, wie es sie sehr verbreitet gibt?
Insofern kann sich die Beauftragung von flightright fast schon "rechnen", insbesondere wenn man das Risiko einer Niederlage fürchtet und sich möglichst wenig selbst kümmern will.
Leider ist es jedoch nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Intervention des Inkassounternehmens bei einer ägyptischen Airline außergerichtlich keinen Erfolg erbringt - also muss doch noch die RSV eingeschaltet werden, was wiederum einen Selbstbehalt bedeutet ...
Und so ganz "um nix kümmern" funktioniert auch nicht - das kann man ggf. im von Sokrates erwähnten Thread nachlesen.Wie dem auch sei - ich möchte hier mal eine von Fachleuten festgestellte Tendenz erwähnen:
Die Zahl der Beschwerden im Rahmen der EU Fluggastrechteverordnung bleibt weit hinter den Befürchtungen der Airlines zurück.
Exkulpierende "außergewöhnliche Ereignisse" werden immer präziser definiert und verlieren zusehends ihre "abschreckende" Wirkung auf die Beschwerdeführer. Zusätzlich wurde die Schlichtungsstelle SÖP eingerichtet, die die Fluggastbelange der beigetretenen Airlines kostenlos wahrnimmt.
In der Folge dieser Erkenntnisse und Maßnahmen scheint sich die Zahl anstandsloser Erstattungen auf dem einfachen Beschwerdeweg zu mehren - man kann sich also die Provison der Inkassounternehmen zunehmend sparen und seine Ansprüche mit geringem Aufwand selbst durchsetzen.

Hoffentlich ist dann auch bald Schluss mit den häufig benutzten Leitsätzen "Bei XY Flugdienst kommt man ja nur mit Anwalt und Prozess zu seinem Recht"?!
Den halte ich nämlich so schon sein geraumer Zeit für obsolet! :? -
..verloren ist überhaupt nichts..nur in deinem Eingangsposting hattest Du geschrieben "Weder Anwalt noch Winkelzüge sind mein Ding"..bei Verzicht auf flightright wirst du genau darum jedoch nicht herumkommen und die A....backen selbst bewegen müssen, dieses kann auch recht zeitaufwendig werden..das gebe ich Dir nur zu bedenken..entscheiden mußt Du die Angelegenheit selbst.
Rechtlich ist die Sache klar: Bei einer Ankunftsverspätung am Zielort größer 3 Std. besteht Anspruch auf die Entschädigung, ausgenommen bei Umständen die nicht im Wirkungsbereich der Airline liegen, diese wären z.B. Streik (bei Dritten nicht bei der Airline selbst!), Unwetter, Aschewolken. Gerade die Rechte der Passagiere bei Umsteigeverbindungen mit daraus resultierenden Verspätungen hat der EuGH letztes Jahr entscheidend gestärkt.
..und wie gesagt..Du brauchst auf Grund der gesetzlichen Verjährungsfrist nichts zu überstürzen.. -
Falls weitere thematische Beiträge nicht erwünscht sind schlage ich die Kommunikation via PN vor ...
Und woher weiß Armin, dass "die Sache rechtlich klar" ist?
Bisher wurde kein Grund für die Abflugverspätung genannt ... -
Hallo Armin und Vonschmeling,
danke für die Hinweise.
Die Ursache der Verspätung kann ich nicht mit letzter Gewissheit sagen, der Pilot hat sich nur "für die Unannehmlichkeiten entschuldigt". Klar, das ist doch die Taktik der Fluggesellschaften, einen auf "außergewöhnliche Umstände" zu machen. Ich weiß nur, dass die anderen MS Flüge Deutschland - CAI an dem Tag pünktlich waren. Insofern schließe ich auf techn. Defekt. Die Maschine kam einfach 5 h zu spät aus Kairo raus und demzufolge verschob sich der Flug FRA-CAI auch um 5 h.
Um das zu prüfen etc. sollen sich nun wirklich die Anwälte kümmern, nein, selbst mache ich da gar nichts, lass' mich doch nicht von MS abspeisen .......Ja, Armin, stimmt, ich schrieb, dass ich das Ganze ohne Aufwand etc. durchziehen wollte. Ich dachte ja in Unkenntnis der tatsächlichen Lage auch, es geht nur um einen zweistelligen Euro-Betrag und dafür hatte ich keine Lust stundenlang am PC zu sitzen. Gut, 800 eur, das ist schon was Anderes .....da heb ich schon meinen Allerwertesten.
Meine RSV ist ohne Selbstbehalt, also dann ist die Sache doch ist klar. Ich werde mich bei meiner RSV zur Sachlage informieren und dann beauftragen. Deren Anwälte werden doch allemal so gut sein, wie die von Flightright - oder wie seht ihr das??
Den Flightright-Auftrag werde ich dann widerrufen.
Grüße
Steffen -
..die rechtliche Klarheit habe ich mir erlaubt aus dem letzten Absatz von@steffens Beitrag von 18:57Uhr abzuleiten..das soll natürlich kein "Vorgriff"sein..schon aus diesem Grund würde ich die Mithilfe von flightright überdenken..aber das ist meine persönliche Ansicht der Dinge..ich denke es ist nun zu dieser causa auch alles gesagt...allerdings muß bedacht werden daß wenn Fluggesellschaften "einen auf außergewöhnliche Umstände machen" das nicht bedeutet daß siese nicht auch tatsächlich vorliegen..
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@Steffen59
Beim Sachstand würde ich die eigenmächtige Durchsetzung empfehlen.
Sofern die Airline dich nicht ad hoc über deine Ansprüche informiert hat sind vorgerichtliche Anwaltskosten ohnehin nicht dein Thema ... -
Hallo nochmal,
seit heute ist der RA in der Sache aktiv, wir haben ja eine RSV ohne Selbstbehalt.
Beim check-in des verspäteten Fluges haben wir keine Bestätigung und keine Aufklärung unserer Rechte erhalten, wozu die Airline ja verpflichtet gewesen wäre.Frage:
Können wir eine derartige Bestätigung auch rückwirkend anfordern, denn es liegt ja in dem Fall kein Versäumnis unserer Seite vor (klar, wir hätten fragen können ........aber wir sahen auch nicht, dass andere Passagiere vor und in der Schlange solche Bestätigungen erhielten).
Lufthansa hat den check-in durchgeführt (auf den gelben Bordkarten ist auch das LH-Zeichen) - also ist doch auch LH zuständig - oder doch egyptair?Grüße
Steffen -
Was willst Du denn jetzt noch mit dieser Bestätigung?

LG
Sokrates
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..im letzten Punkt irrst Du..entscheidend ist nicht wer den Flug eincheckt sondern wer ihn durchführt. Egyptair gehört wie Lufthansa zur Star Alliance. Die Mitglieder dieser und auch anderer fertigen sich weltweit untereinander ab da nicht jede Airline weltweit eigenes Personal vorhalten kann. Wegen der fehlenden Aufklärung bezüglich EU-Rechte brauchst Du dir wie auch sonst keinen Kopp zu machen..dafür hast Du jetzt deinen Anwalt, unterlegt durch deine RSV. Der (hoffentlich) erfahrene Anwalt für Reiserecht weiß genau welche Flugdatenbanken, die weltweit über alle Passagierflugbewegungen geführt werden, er anzapfen muß um die Ankunftsverspätung größer als 3 Stunden am Zielort zu belegen. Allein darauf und ob die Ursache im Wirkungsbereich der Airline liegt oder nicht kommt es an. Hattet Ihr den sog. Beistandsleistungen erhalten (Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten u.ä.?)
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Moment´n - das Versäumnis der Rechtsaufkläurung hat ggf. sehr wohl Auswirkungen, und zwar insofern als bereits die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Airline belastet werden können - ganz ungeachtet des Ausganges der Causa.
Das kann wesentlich sein im Blick auf die Kostenfrage ...Ansonsten ist selbstverständlich die flight operating airline zuständig für die Beschwerde, nicht etwa die für das ground operating einstehende.
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@Steffen
Es bedarf es keiner "Bestätigung" der Verspätung (solche Informationen werden selbstverständlich dokumentiert!). Wenn den Fluggästen etwas ausgehändigt wird, so ist das eine Rechtshilfebelehrung bezüglich ihrer Ansprüche gem. der VO(EG)261/04. Diese kann zwar auch mündlich erfolgen, um jedoch das Risiko des Bestreitens zu mindern wird das von den meisten Airlines mit einem Beschwerdeformular gemacht. Lt. Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung ist das Luftverkehrsunternehmen zur Aufklärung verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Falle einer direkten Bevollmächtigung zu erstatten.Hier noch die entsprechende Entscheidung:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.07.2012 - 517 C 13641/11 -
Eine Information, die vielleicht für Beschwerdeführer "auf Naht" zum Anspruch interessant sein könnte:
Als tatsächliche Ankunft wird nach gängiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des "In Block" gewertet - also das Erreichen der Parkposition.
Sofern der Flug also mit einer Verspätung von 2:59h (beispielhaft) diese Position einnimmt, kann die Airline nicht gem. der VO(EG)261/04 für eine Entschädigung in Anspruch genommen werden.
Im Umkehrschluss heißt das, dass ein Touch-Down mit einer Verspätung von 2:59h das Luftverkehrsunternehmen nicht exkulpiert, da die Ankunft an der Parkpositon überaus wahrscheinlich mehr als eine Minute später stattfinden wird.