Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Kann er nicht, das ist einer der Vorteile der Pauschalreise - quasi 1 Ansprechpartner für alle Belange.
Wie er (RV) sich dann mit der Airline einigt ist nicht Sache deiner Bekannten.
Nur die immaterielle Entschädigungsforderung wegen der Flugstreichung ist stets an das LFU direkt zu richten. Eurowings ist zudem SÖP Mitglied. Nach meiner bisherigen Erfahrung dauert zwar die Bearbeitung, aber sie stellen sich bei eindeutigen Fällen nicht quer.
Auch in Sachen alternative Beförderung scheint mir die Situation eindeutig zu sein - offenbar haben weder das LFU noch der Veranstalter eine solche angeboten, wie du berichtest. Demnach war es das Recht deiner Bekannten, eigenmächtig tätig zu werden. -
Pauschalreise:
Die Kosten für den alternativen Flug sind vom Veranstalter zu verlangen.
Ferner besteht gegenüber der Airline Anspruch auf eine Entschädigung gem. VO(EG)261/2004. Das Formular hierfür finden deine Bekannten auf der EW Website.
Wie also kommst du drauf, dass man "gar nichts in der Hand" hätte?@vonschmeling sagte:
Pauschalreise:
Die Kosten für den alternativen Flug sind vom Veranstalter zu verlangen.Falsch! Immer von der jeweiligen Airline! Ok, wenn ein hochwertges Hotel gebucht wurde, muss man ökonomisch rechnen.
Aufgerechnet wird eben, was ist ökonomisch sinnvoller. Meistens die EUVO261.Und es gibt noch immer keine "vorrausichtlichen Flugzeiten" auch wenn sie beim RVA immer gern bei der Bestätigung mitgeliefert werden.
Man hat nicht nur Anspruch auf die Reisepreiserstattung, wenn von RVA seitig gekündigt werden muss, man hat dzbl. auch einen Schadenseratzanspruch i. H.v. 50% des Reisepreises, lt. § § 651n BGB
Das passiert momentan sehr oft!
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Falsch:
Die Kosten eines eigenmächtig gebuchten Fluges sind bei einer Pauschalreise Sache des Veranstalters, der im gegenständlichen Fall von sich aus keine Abhilfe schaffen konnte. Hier wird auch nicht "aufgerechnet", gem. VO(EG)261/2004 besteht darüber hinaus Anspruch auf immaterielle Entschädigung, für den Fall, dass sich um einen Flug vom Gebiet der EU bzw. ein EU basiertes LFU handelt.Nochmal falsch:
Für einen Anspruch auf Schadenersatz ist der Zeitpunkt der Änderung / Kündigung maßgeblich.
Ferner muss es heißen "bis zu" 50% des Reisepreises.Fazit: Ordentlich Mumpitz rausgehauen ...

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@JanisJo
Auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag gelöscht wird :Dein Text ist , selbst wenn er sachlich korrekt sein sollte, eine Zumutung fürs Auge. Hinzu kommt, dass Du auch noch einen 2. Beitrag eröffnet hast , obwohl Deinen ursprünglichen noch hättest " bearbeiten " können.
Jeder Laie wird aufgeben !
Aber wenn Du natürlich mit vs ein " Kämpfchen " austragen möchtest ; dann nur zu. Ich bin jedenfalls hier raus....
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@JanisJo
Auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag gelöscht wird :Dein Text ist , selbst wenn er sachlich korrekt sein sollte, eine Zumutung fürs Auge. Hinzu kommt, dass Du auch noch einen 2. Beitrag eröffnet hast , obwohl Deinen ursprünglichen noch hättest " bearbeiten " können.
Jeder Laie wird aufgeben !
Aber wenn Du natürlich mit vs ein " Kämpfchen " austragen möchtest ; dann nur zu. Ich bin jedenfalls hier raus....
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Einzelne Zeilen zitieren geht über die
im Kopf des Editors. Zeile einfügen und dann
wählen.
Wo hab ich einen 2. Beitrag eröffnet?
Hier: einfach mal hoch scrollen, dann siehst du deine 2 Beiträge

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Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.
Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.
Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.
j.f.y.i. ... -
@janisjo sagte:
Auch falsch

Aber natürlich richtig, sich ohne Fristzetzung (....) einen Flug zu buchen, da bin ich bei Dir.Eine Abhilfe wurde verneint, eine Fristsetzung ist nicht nötig.
Es bedarf keinerlei Zeitpunkte (wenn die Möglichkeit zur Änderung) gegeben wurde.
Eine Änderung 14 Tage vor der Reise erfüllt nicht den Sachstand der Vereitelung und löst also keinen Anspruch auf immaterielle Kompensation aus.
Auch Falsch:
Mittler weile wurde vom Gericht 73% zugestanden OLG Köln, Urt. vom 19.07.2017 / OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17Es gibt genügend Fälle, in welchen 40% und weniger zugesprochen wurden.
Aber sonst... lass ich das hier so durchgehen *Grins*
Die Frage stellt sich nicht.
Nicht übel nehmen, Du machst deinen Job sehr gut hier

Reizend!
Du bist aber schnell beleidigt, Mumpitz war es keinesfalls

Ich bin nicht beleidigt, ich korrigiere lediglich.
"Die Kosten eines eigenmächtig gebuchten Fluges sind bei einer Pauschalreise Sache des Veranstalters,"
Nein, das bleibt wie immer das Problem des Kunden.
Eben nicht. Die Kosten sind vom RV zu erstatten.
Wie der sich dann mit dem LFU einigt ist nicht Sache des Kunden.So geht das.
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@kourion sagte:
Hier könnte der Kehrwagen mal durchfahren...

Yep.
Aber zumindest das Editieren klappt jetzt bei Janisjo. -
Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.
Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.
Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.
j.f.y.i. ...