Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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@JanisJo
Auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag gelöscht wird :Dein Text ist , selbst wenn er sachlich korrekt sein sollte, eine Zumutung fürs Auge. Hinzu kommt, dass Du auch noch einen 2. Beitrag eröffnet hast , obwohl Deinen ursprünglichen noch hättest " bearbeiten " können.
Jeder Laie wird aufgeben !
Aber wenn Du natürlich mit vs ein " Kämpfchen " austragen möchtest ; dann nur zu. Ich bin jedenfalls hier raus....
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@JanisJo
Auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag gelöscht wird :Dein Text ist , selbst wenn er sachlich korrekt sein sollte, eine Zumutung fürs Auge. Hinzu kommt, dass Du auch noch einen 2. Beitrag eröffnet hast , obwohl Deinen ursprünglichen noch hättest " bearbeiten " können.
Jeder Laie wird aufgeben !
Aber wenn Du natürlich mit vs ein " Kämpfchen " austragen möchtest ; dann nur zu. Ich bin jedenfalls hier raus....
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Wo hab ich einen 2. Beitrag eröffnet?
Hier: einfach mal hoch scrollen, dann siehst du deine 2 Beiträge

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Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.
Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.
Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.
j.f.y.i. ... -
@janisjo sagte:
Auch falsch

Aber natürlich richtig, sich ohne Fristzetzung (....) einen Flug zu buchen, da bin ich bei Dir.Eine Abhilfe wurde verneint, eine Fristsetzung ist nicht nötig.
Es bedarf keinerlei Zeitpunkte (wenn die Möglichkeit zur Änderung) gegeben wurde.
Eine Änderung 14 Tage vor der Reise erfüllt nicht den Sachstand der Vereitelung und löst also keinen Anspruch auf immaterielle Kompensation aus.
Auch Falsch:
Mittler weile wurde vom Gericht 73% zugestanden OLG Köln, Urt. vom 19.07.2017 / OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17Es gibt genügend Fälle, in welchen 40% und weniger zugesprochen wurden.
Aber sonst... lass ich das hier so durchgehen *Grins*
Die Frage stellt sich nicht.
Nicht übel nehmen, Du machst deinen Job sehr gut hier

Reizend!
Du bist aber schnell beleidigt, Mumpitz war es keinesfalls

Ich bin nicht beleidigt, ich korrigiere lediglich.
"Die Kosten eines eigenmächtig gebuchten Fluges sind bei einer Pauschalreise Sache des Veranstalters,"
Nein, das bleibt wie immer das Problem des Kunden.
Eben nicht. Die Kosten sind vom RV zu erstatten.
Wie der sich dann mit dem LFU einigt ist nicht Sache des Kunden.So geht das.
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@kourion sagte:
Hier könnte der Kehrwagen mal durchfahren...

Yep.
Aber zumindest das Editieren klappt jetzt bei Janisjo. -
Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.
Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.
Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.
j.f.y.i. ... -
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Tja, so kommt man vom Höcksken aufs Stöcksken... Der Kehrwagen ist echt vonnöten.

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@janisjo sagte:
Tut mir leid, ich bekomme die Zitierung nicht hin, sorry!
Du bekommst es aber so hin, dass man dich nicht mal mehr zitieren kann ... sauber!?
Und nein, wir belassen es eben nicht dabei, denn deine Aussage ist falsch.
Der Veranstalter schuldet dem Reisenden eine Heimreise mit dem Flugzeug. Falls er diese - aus welchen Gründen auch immer! - nicht erbringen kann, darf der Reisende sich selbst kümmern, buchen und später die Kosten vom Veranstalter zurückverlangen.
Im gegenständlichen Fall blieb auch das LFU eine ersatzweise Beförderung gänzlich schuldig, weshalb sich ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 entfaltet, der null und nichts mit der Erstattung des alternativen Flugscheinpreises zu tun hat.
Hier ist 2x ein Schaden entstanden und auszugleichen, wodurch keine Überkompensation entsteht.
Aufgerechnet wird, wenn man für ein und denselben Schaden (z.B. Verspätung) 2x Kompensation verlangt.Eine Kompensation für immateriellen Schaden durch entgangene Urlaubsfreuden kommt hier ebenfalls überhaupt nicht in Betracht, die Bemerkungen dazu waren demnach an dieser Stelle flüssiger als Wasser.
Last not least ist mir reichlich wurscht, ob du das einsiehst oder nicht, die sachdienlichen Hinweise für den Betroffenen interessieren mich und sonst nix.
Vielleicht schaffst du es ja eines Tages mit dem Zitieren? Auf deine unsachlichen Nebenbemerkungen kannst du jedenfalls ad hoc verzichten.
Danke.