Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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@janisjo sagte:
Tut mir leid, ich bekomme die Zitierung nicht hin, sorry!
Du bekommst es aber so hin, dass man dich nicht mal mehr zitieren kann ... sauber!?
Und nein, wir belassen es eben nicht dabei, denn deine Aussage ist falsch.
Der Veranstalter schuldet dem Reisenden eine Heimreise mit dem Flugzeug. Falls er diese - aus welchen Gründen auch immer! - nicht erbringen kann, darf der Reisende sich selbst kümmern, buchen und später die Kosten vom Veranstalter zurückverlangen.
Im gegenständlichen Fall blieb auch das LFU eine ersatzweise Beförderung gänzlich schuldig, weshalb sich ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 entfaltet, der null und nichts mit der Erstattung des alternativen Flugscheinpreises zu tun hat.
Hier ist 2x ein Schaden entstanden und auszugleichen, wodurch keine Überkompensation entsteht.
Aufgerechnet wird, wenn man für ein und denselben Schaden (z.B. Verspätung) 2x Kompensation verlangt.Eine Kompensation für immateriellen Schaden durch entgangene Urlaubsfreuden kommt hier ebenfalls überhaupt nicht in Betracht, die Bemerkungen dazu waren demnach an dieser Stelle flüssiger als Wasser.
Last not least ist mir reichlich wurscht, ob du das einsiehst oder nicht, die sachdienlichen Hinweise für den Betroffenen interessieren mich und sonst nix.
Vielleicht schaffst du es ja eines Tages mit dem Zitieren? Auf deine unsachlichen Nebenbemerkungen kannst du jedenfalls ad hoc verzichten.
Danke. -
@janisjo sagte:
... wie kommst Du darauf, wenn es sich um einen EU basierten Flug handelt es
nur Immatarielen Entschädigung gibt ... Und welche sollten das sein ...Die Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 ist grundsätzlich eine immaterielle, da sie pauschal und unbeachtlich tatsächlich entstandener Kosten zu gewähren ist. Die VO(EG)261/2004 kann nur angewandt werden, wenn entweder der Abflugort oder die Base des Unternehmens auf dem Gebiet der EU liegt.
Es wird grundsätzlich aufgerechnet, die Fluggastrechte gegen die Schadenersatzanprüche des RVA.
Nochmal nein, ich bin´s jetzt aber wirklich leid!!!
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@Maxamax
Falls dir oder deinen Bekannten inzwischen die Birne qualmt kann ich das sehr gut verstehen, und unverschuldet drücke ich hierzu mein Bedauern aus.Fordere sie auf, genau so wie von mir empfohlen vorzugehen.
Eine Rückmeldung zum Ergebnis wäre überaus willkommen! -
@JanisJo
Auch auf die Gefahr hin, dass mein Beitrag gelöscht wird :Dein Text ist , selbst wenn er sachlich korrekt sein sollte, eine Zumutung fürs Auge. Hinzu kommt, dass Du auch noch einen 2. Beitrag eröffnet hast , obwohl Deinen ursprünglichen noch hättest " bearbeiten " können.
Jeder Laie wird aufgeben !
Aber wenn Du natürlich mit vs ein " Kämpfchen " austragen möchtest ; dann nur zu. Ich bin jedenfalls hier raus....
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@janisjo sagte:
Jetzt werde ich sicherlich gesperrt, aber gut.
Ja, richtig getippt, wir mögen solche Provokationen hier überhaupt nicht
-- Störung des Forenfriedens --und damit Tribünenplatz
(Kehrwagen durchgerauscht
) -
Abschließend möchte ich noch bemerken, dass es sich hier um eine Einzelfallbetrachtung handelt, basierend auf der recht präzisen Schilderung des Users Maxamax:
Pauschalreisende strandeten in PMI, erfuhren erst am Airport, dass ihr Heimflug gestrichen worden war.
Sowohl der Veranstalter als auch das Luftverkehrsunternehmen erklärten sich außerstande eine alternative Beförderung zu erbringen.
Die Gestrandeten buchten sodann eigenmächtig einen Flug und wollen nun die Kosten für diesen beanspruchen.
Auf genau diesen Sachverhalt beziehen sich meine Hinweise zum korrekten Vorgehen.
Geringe Abweichungen im Geschehen können bereits wieder ganz andere Herangehensweisen erfordern, hier wurde jedoch ein Riesendurcheinander mit falschen Aussagen zum spezifischen Fall bzw. vollkommen irrelevanten Aspekten verursacht.
Dank Günters sonntäglichen Putzeinsatzes ist es jetzt etwas übersichtlicher - dafür besten Dank!
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@Maxamax
Falls dir oder deinen Bekannten inzwischen die Birne qualmt kann ich das sehr gut verstehen, und unverschuldet drücke ich hierzu mein Bedauern aus.Fordere sie auf, genau so wie von mir empfohlen vorzugehen.
Eine Rückmeldung zum Ergebnis wäre überaus willkommen!@vonschmeling sagte:
@Maxamax
Falls dir oder deinen Bekannten inzwischen die Birne qualmt kann ich das sehr gut verstehen, und unverschuldet drücke ich hierzu mein Bedauern aus.Fordere sie auf, genau so wie von mir empfohlen vorzugehen.
Eine Rückmeldung zum Ergebnis wäre überaus willkommen!Das habe ich bereits getan. Ist jetzt nur eine Frage der Zeit, bis man eine Rückmeldung erhält, da die besagte Airline ja mittlerweile ordentlich zu tun haben sollte, was die Bearbeitung von Beschwerden hinsichtlich Flugänderungen und -annullierungen betrifft. Ich bedanke mich im Voraus für die nützlichen Ratschläge.
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Ich empfehle enge Fristsetzung.
Die Ansprüche gegenüber dem Veranstalter sind beispielsweise sofort fällig (bei Erhalt der Forderung), lt. EU Vorschrift ist die Sache seitens des LFU innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten. -
Liebes Forum,
ich habe auch ein Anliegen.
Ich bin am 25.07.22 von YVR nach FRA geflogen (dann weiter nach BER).Der Flug hatte knapp 6 Stunden Verspätung.
Gebucht über ein Reisebüro bei Lufthansa, durchgeführt von AirCanada.Den Antrag auf Entschädigung habe ich bei der Lufthansa gestellt.
Diese bestätigt, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht, sie aber leider nicht zuständig sind und verweisen an Air Canada.Die wiederum verweisen auf einen technischen Defekt (vor Ort hieß es: Fehler im Entertainmentsystem, natürlich nur inoffiziell) und lehnen eine Entschädigung ab.
Aus Kulanz wurde mir ein 100,00 CAD Gutschein angeboten.Hat jemand eine Idee, wie ich den tatsächlichen Grund der Verspätung herausfinden kann und wer letztendlich zuständig ist?
Danke fürs Lesen!
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Willkommen im Forum von HolidayCheck, Apfelkönig!

Grundsätzlich wäre zu klären, ob LH das ausführende LFU war (und Air Canada nur das durchführende) - deine Formulierung "bei Lufthansa" lässt verschiedene denkbare Buchungswege zu.
Da LH eine Zuständigkeit zurückweist vermute ich, dass du tatsächlich einen CAD Flug gebucht hast.
Wiederum ist ein Defekt im Entertainmentsystem wohl kaum ein Grund, 6h verspätet vom Hof zu rollen und würde sich ein solcher auch nicht exkulpierend im Sinne eines Anspruchs auf Entschädigung auswirken. Warum also dieser absurde Vortrag?
Könnte es sich um einen Irrtum bei der Übersetzung handeln und waren evtl. die Systeme im Cockpit beeinträchtigt?
So oder so wird dich eine Recherche nach der tatsächlichen Ursache nicht weiterbringen.
Guter Rat könnte zudem teuer werden, denn um den Anspruch zu bekräftigen müsstest du ggf. deine Rechte am Gerichtstand des Unternehmens geltend machen.
Gib doch bitte mal die Flugnummer an um der Schwarmintelligenz im Forum etwas mehr Substanz zu liefern (dieser Rat ist kostenlos!). -
@Holly-man
Darf ich fragen, welchen Zweck dein Beitrag haben soll? -
@Holly-man
Darf ich fragen, welchen Zweck dein Beitrag haben soll?Du darfst @vonschmeling
Wie Du lesen kannst wurde die Ablehnung der Entschäfigung wegen eines u.a techn. Defektes begründet.
Egal wo der Defekt ist (ob Cockpit oder Entertainmentsystem), es ist kein Grund für eine Ablehnung der Entschädigung.
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EU261 gilt hier nicht, da wie so oft üblich max. Codeshare-Flug mit AC und -darauf kommt es an: Flug geht hier nur Richtung EU. Es gibt allerdings auch in Kanada Fluggastrechte, allerdings werden hier technische Defekte die nicht weiter spezifiziert werden und erst kurz vor Abflug bzw. außerhalb der Wartung entdeckt werden dazu führen, dass etwaige Kompensationszahlungen nicht gezahlt werden müssen. Der Beweis wird hier also sehr schwierig werden. Also Gutschein nehmen und mit leben wäre meine Empfehlung.
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Das dürfte alles bekannt sein ... daher ja auch mein Hinweis, dass guter Rat (rechtliche Vertretung) sehr teuer werden dürfte.
Ferner sind Recherchen sinnlos, da der angegebene Grund nach EU Recht eh vollkommen zu vernachlässigen wäre.
Das führte auch zu meiner Frage an @Holly-man. Dem Grunde nach hätte mich interessiert, ob er in Kanada seine Rechte wahrnehmen ließ.Mir ist bewusst, dass die Hanseaten in Sachen Vertrauen der Kunden Ruf eingebüßt haben. Sie stehen jedoch nicht im Verdacht, berechtigte Kompensationsforderungen abzuweisen und auf Dritte zu laden. Die Ablehnung dürfte demnach rechtlicher Prüfung mühelos standhalten.
Fazit: Sofern LH nicht ausführendes LFU war ist _aqua_sports_ Rat der preiswerteste ...
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Vielen Dank für die freundliche Aufnahme im Forum und Eure Meinungen!
Das hilft mir sehr bei meiner Einschätzung, einen Rechtsstreit werde ich sicher nicht anregen.Die Flugnummer in meinen Reiseunterlagen ist LH6527, auf der Boardkarte ist AC846 angegeben.
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Leider wäre ein Anspruch gem. VO(EG)261/2004 für diesen Flug nicht zu begründen, da er von einer Nicht EU Airline aus einem Nicht EU Land durchgeführt wurde.
Die kanadischen Fluggastrechte weichen in einigen Teilen von denen der EU ab. So ist z.B. (wie _aqua_sports_ bereits schrieb) das LFU exkulpiert, falls technische Defekte außerhalb der regulären Wartung und kurz vor Abflug erkannt werden.
Ob es nun das Entertainmentsystem war und dies dann eine befreiende Wirkung entfaltet vermag ich natürlich nicht einzuschätzen.
Tatsächlich gibt es jedoch einige Möglichkeiten, unverbindlich einen Anspruch auch für diese Fälle prüfen zu lassen. Bei Interesse schreib mir eine PN oder versuche es mal mit Google ...
Aus guten Grund haben wir entschieden, auf die Nennung oder gar Empfehlung irgendwelcher Portale in diesem Kontext auf der Forenebene zu verzichten.
Abschließend möchte ich anmerken, dass ich die Regelung betr. technische Probleme für wesentlich wirklichkeitsnäher halte als die bisweilen absurden der EU VO, die sogar Vogelschlag als "beherrschbare Einwirkung" spezifiziert und damit enorme Wettbewerbsnachteile für die EU Luftfahrtunternehmen bewirkt.
