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Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • HolginhoH Offline
    HolginhoH Offline
    Holginho
    schrieb am zuletzt editiert von
    #581

    pasadena.o, dann geh doch rechtlich dagegen vor...

    ...und berichte hier vom Ergebnis 😉

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #582

      Wogegen denn?
      Meines Wissens gibt es keine Rechtsmittel gegen Hirngespinste ...

      Natürlich sollte der Veranstalter einen so eklatanten Fehler nicht erst 2 Tage vor dem Reiseantritt seines Kunden bemerken - ausgenommen, es wurde außerordentlich kurzfristig gebucht.
      Eine Bestätigung ist keine "Preisgarantie", sie ist weit überwiegend ein automatischer Vorgang, in welchem ggf. falsche Preisangaben einfach übernommen werden.
      Gar nicht so selten akzeptiert der RV zähneknirschend den falschen Preis und behält ihn für die betroffenen Kunden bei. Zuweilen jedoch - und das ziemlich unabhängig von der Abweichung! - beruft er sich auf einen Erklärungsirrtum.
      Welcher Voraussetzungen es für einen solchen bedarf scheint pasadena.o nicht verstanden zu haben. Allerdings sind meine didaktischen Ambitionen wenig ausgeprägt weshalb ich es auch bei der vorangegangenen Erklärung belasse und mich nicht weiter bemühe.

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • HolginhoH Offline
        HolginhoH Offline
        Holginho
        schrieb am zuletzt editiert von
        #583

        Natürlich gibt es keine!

        “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • pasadena.oP Offline
          pasadena.oP Offline
          pasadena.o
          schrieb am zuletzt editiert von
          #584

          @vonschmeling
          und was ist mit 1 Woche vorher? Was ändert das bitte?
          Sagen wir mal man bucht letztes Jahr im Winter den Sommerurlaub für 2017.
          Warum wir vorher buchen? Richtig weil es so oder so günstiger ist als wenn man Spät bucht. Denn dann ziehen die Preise nochmal ordentlich an.

          Wenn die jetzt den Vertrag 1 Woche vorher anfechten, dann sind ausschließlich nur noch Angebote zu horrenden Preisen da.  Das interessiert niemanden oder?
          Dadurch muss ich doch erheblich mehr bezahlen als wenn ich früh gebucht hätte?
          Aber ist schon ok, ich werde den Aufpeis doppelt und dreifach bezahlen, notfalls gibts ja noch die Bank die mich mit offenen Armen empfangen wird.

          Aber Hey, mit dem Verbraucher kann man das machen.

          Mögen sich alle Reiseveranstalter bei mir melden, ich habe Geld zu verschenken

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • HC-Mitglied985931H Offline
            HC-Mitglied985931H Offline
            HC-Mitglied985931
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #585

            Mach Dich mal geschmeidig und arbeite erstmal am eigenen Zahlenwirrwarr

            "pasadena.o" wrote:
            ...Der Reiseveranstalter merkte 2 Tage vor Beginn der Reise, das die Preise zu günstig waren und ein Fehler gemacht wurde und statt 1000€ 10.000€ sein sollten, da der Reiseveranstalter bis zuletzt glaubte für 1.000€ die Reise bestätigt zu haben, was jedoch nicht so war. Also fechtet er an.
            ...

            Irgendwie kommst Du mir auch wie eine Reinkarnation einer längst vertribünierten Verbraucherschützerin vor, aber wie auch immer, der Weg zu selbigen und zu den Gerichten steht Dir frei.

            Übrigens hatte ich hier auch schon diese Schwammigkeit der "unmittelbaren Anfechtung nach Kenntnisnahme" bemängelt, aber Fraulein vonschmeling wird diese so nicht ins Gesetzbuch geklöppelt haben, Du beschwerst Dich also an völlig falscher Stelle.

            Deshalb mein Vorschlag, nach kurzem Studium Deiner Zahlenbeispiele ab zum Gericht und Klage auf Verbindlichkeit eingereicht, hausse rein bro! 😄

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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #586

              Auch eine Woche vorher kann nur dann als unverzüglich gelten, wenn man kurz vor Reiseantritt gebucht hat.
              Wenn aber zwischen der Abreise und der Buchung Monate liegen, kann "unverzüglich" auch mal 4 oder sogar 8 Wochen umfassen.
              Maßgeblich ist nicht, wie kurz vor der Reise der Irrtum erklärt wird sondern wie lang nach der Buchung.
              Leider halte ich die Beiträge von pasadena.o insgesamt für reichlich eigenartig.
              Offenbar sind es Konstrukte und welchem Zweck sie dienen sollen ist nicht erkennbar.
              "Falsch gelesen" ist jedenfalls keine Begründung für einen Erklärungsirrtum.
              Und zwar nicht, weil ich das sage, sondern weil das BGB es sagt!

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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              • nina und harryN Offline
                nina und harryN Offline
                nina und harry
                schrieb am zuletzt editiert von
                #587

                Was meint ihr, haben wir eine Chance? Haben eine Reise gebucht, war ein Schnäppchenpreis. Allerdings hatte ich schon öfter das Glück derartige Schnäppchen zu machen. Haben Bestätigung usw alles vom Veranstalter (t.cook) erhalten und nun nach sechs Wochen stellt er einen Reisepreisfehler (Flugpreis wurde nicht korrekt ermittelt) und fechtet den Vertrag an - er macht nicht mal ein anderes Angebot, zahlt unsere Anzahlung zurück und wirf uns raus. Sind sechs Wochen wirklich noch angemessen? Habe Urteile gelesen, dass zwei Wochen angemessen wären...Gibt es neuere Erfahrungen von euch? Rechtsschutzversicherung würde es abdecken, lohnt sich eine Klage?

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                • mkfpaM Offline
                  mkfpaM Offline
                  mkfpa
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #588

                  Die maximale Frist für eine Anfechtung beträgt 10 Jahre solange die Anfechtung unverzüglich nach Erkenntniss des Irrtums erfolgt.

                  Du müsstest also nachweisen dass der RV den Irrtum bereits früher erkannt hat, es aber versäumt hat dich unverzüglich zu informieren.

                  Das finde ich ein eher sportliches Vorhaben.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #589

                    Wie gesagt - und auch kritisch kommentiert! - angemessen ist ein sehr auslegbarer Begriff.
                    Beispielsweise haben Gerichte eine Reaktionszeit von nur einer Woche als nicht ausreichend für die Anforderung an Unverzüglichkeit beurteilt, allerdingsnach Feststellung des Fehlers.
                    Trägt das betroffene Unternehmen hingegen vor, es habe den Fehler einen Tag nach dessen Feststellung zum Anlass der Erklärung des Irrtums genommen, ist ihm schwerlich mangelnde Sorgfalt nachzuweisen. Dem Anfechtenden steht eine (wieder sehr auslegbar!) angemessene Überlegungsfrist zu.
                    Liegt die Reise beispielsweise deutlich in der Zukunft und fallen in die Zeit zwischen der Buchung und dem Erkennen des Irrtums nur wenige weitere Buchungen, kann auch eine Frist von mehreren Wochen noch als "unverzüglich" erkannt werden.

                    Wichtig sind für solche Fälle immer eine ganze Reihe von Details im Ablauf, am besten wird das wohl ein Anwalt beurteilen können, den ihr im Rahmen eures Rechtsschutzes vermutlich zu einer Beratung in Anspruch nehmen könnt.
                    Es wäre falsch zu behaupten, eine Klage hätte keine Chance auf der Basis des bislang Bekannten, tatsächlich gibt es durchaus erfolgreiche Einreden in einem ähnlichen Kontext. Man kann aber nicht sagen, 2 Wochen sind noch tolerierbar (q.e.d.) während 4 oder mehr vollkommen inakzeptabel sind.
                    Es kommt sehr auf die genauen Umstände an; ich bin der Meinung, diese solltet ihr vor eurer Entscheidung zu klagen fachlich betrachten lassen.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

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                    • vonschmelingV Offline
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                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #590

                      @mkfpa
                      Ich vermute, du wirst dich gleich auf einen Erklärungsirrtum berufen??

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

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                      • mkfpaM Offline
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                        mkfpa
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #591

                        Nein warum sollte ich. Ich habe nichts geschrieben was deinen Ausführungen widerspricht.

                        Und dass ein Nachweis der "Nicht-Unverzüglichkeit" sportlich ist, ist meine persönliche Meinung. Das darf jeder gerne anders einschätzen.

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV Offline
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                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #592

                          Nun, ich dachte an die Frist von max. 10 Jahren ...
                          Widersprechen darf man mir übrigens recht gern, und deine Ansicht zur Sportlichkeit des Vorhabens an sich teile ich.

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

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                            mkfpa
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #593

                            Nein auch bei den 10 Jahren sehe ich keinen Grund eines Widerspruchs. Denn erst danach ist ein Widerspruch ausgeschlossen.

                            Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht dass vorher jeder Widerspruch fristgerecht ist.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #594

                              Hier geht es um die besondere Form des Widerspruchs als Erklärungsirrtum, an den die Forderung "unverzüglich" gestellt wird.
                              Der Erklärende muss ggf. plausibel machen können, weshalb sein Irrtum ihm erst nach 3, 4 oder gar mehr Wochen aufgefallen ist. Je später er ihn bemerkt, desto angreifbarer wird diese Plausibilisierung.

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #595

                                Sehe ich alles genau so, aber auch da gilt dass "unverzüglich" bis zu 9 Jahre und 364 Tage sein kann. Betonung auf kann.

                                Wenn du z.B. nach 9+ Jahren erst merkst dass dein gekauftes Haus auf einer Giftmüll Deponie steht wirst du mit "unverzüglich" eventuell durch kommen. Bei einem falschen Preis für einen Urlaub wohl kaum.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #596

                                  Ich benutze dann mal wieder die Begrifflichkeit "im Kontext":
                                  ... eines Reisevertrages ist die Erklärung eines Irrtums nach 10 Jahren unter gar keinen Umständen unverzüglich, weshalb ich einen derartigen Hinweis eher verwirrend als hilfreich finde.
                                  Die Chancen der Anfechtung erfolgreich entgegenzutreten steigen reziprok zur Verzögerung der Einrede / Verlängerung der Überlegungszeit seitens des Anbieters.
                                  Damit verhalten sich die Aussichten bei einer streitigen Einigung zu obsiegen ebenfalls reziprok, und manches Anwaltshirn wird gewaltig rauchen bei der Aufgabenstellung, eine 6-8 wöchige Verzögerung gerichtsfest zu plausibilisieren.
                                  Nur zu, derwegen - wenn man eine Übernahme der Rechtschutzversicherung hat, kann ein Streit in einer solchen Sache durchaus erfolgreich sein.

                                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                  "Im Herzen barfuß!"

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #597

                                    Und wo bitte steht im BGB dass bei Reiseangelegenheiten die 10 Jahresfrist nicht gilt?

                                    Zitat BGB:

                                    § 119
                                    Anfechtbarkeit wegen Irrtums
                                    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

                                    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

                                    § 121
                                    Anfechtungsfrist
                                    (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

                                    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
                                     
                                    Zitat Ende

                                    Ich bin doch 100% bei dir dass du in Reiseangelegenheiten nach 10 Jahren keine Chance hast. Aber das BGB gibt nun mal keine spezifischen Fristen fuer bstimmte Faelle vor.

                                    Deshalb verstehe ich nicht warum du behauptest: "eines Reisevertrages ist die Erklärung eines Irrtums nach 10 Jahren unter gar keinen Umständen unverzüglich"

                                    Kannst du mir bitte den Paragraphen des BGB nennen in dem dies so geregelt ist.

                                    Danke

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      SokratesS Offline
                                      Sokrates
                                      Experte Istanbul
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #598

                                      @mkfpa

                                      Ich versuche mal, das Ganze auf Deutsch und nicht auf Juristisch zu formulieren:

                                      Da nach 10 Jahren das mit der Anfechtung eh Essig ist, ist es sch....egal, ob irgendjemand meint, dass besagte Anfechtung unverzüglich erfolgte.

                                      Sollte dies jetzt von mir falsch verstanden worden sein, bitte ich um Nachsicht - mein (nach 3 Semestern abgebrochenes) Jurastudium ist mittlerweile 46 Jahre her. 😉

                                      LG

                                      Sokrates

                                      Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #599

                                        Das hast du dann aber richtig gut konserviert, Sokrates ... 😉

                                        @mkfpa
                                        Manche Dinge sind tatsächlich so selbsterklärend, dass sie keiner Verankerung im BGB bedürfen. Dort gibt es übrigens keinerlei Spezifizierung des Begriffes unverzüglich (abgesehen von "ohne schuldhaftes Zögern" ), was ja auch schon bedauert wurde; die ist ggf. Auslegungssache des mit der Causa befassten Gerichts, und dieses wird den Begriff eher eng fassen.

                                        Es ging hier sachgegenständlich um die Frage, ob ein Rechtsstreit im Falle der Berufung auf einen Preisirrtum der Ausschreibung für den Reisewilligen Aussicht auf Erfolg haben kann. Diese ist gar nicht so schlecht, wenn seit der Bestätigung 4 oder mehr Wochen ins Land gegangen sind. Immerhin ist der Erklärende darlegungspflichtig und dürfte die Darlegung mit jedem versäumten Tag angreifbarer werden.
                                        Geht die Rechtsschutzversicherung mit und übersteigt der Selbstbehalt nicht die mögliche Ersparnis durch den Irrtum kann man sich durchaus überlegen, einen solchen Fall streitig klären zu lassen.
                                        Wer´s pragmatisch versuchen möchte:
                                        Widersprechen mit der pauschalen Begründung, die Erklärung sei nicht unverzüglich erfolgt, bestehen auf dem irrtümlich abgegebenen Angebot. Ich hab mehrmals erlebt, dass die RV bereit waren die Kröte zu schlucken - vermutlich war der Gesamtschaden überschaubar.
                                        Diese Maßnahme lohnt sich auf jeden Fall!

                                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                        "Im Herzen barfuß!"

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                                          #600

                                          Ich bin doch 100% bei dir. Ich habe doch nur darauf hingewisen dass unverzueglich bis zu 10 Jahre sein kann und dies in jedem Einzelfall geprueft wird.

                                          Ich teile auch die Meinung dass bei Reisen der Zeitraum eher im niedrigen Wochenbereich liegt. Im Einzelfall kann dies aber durchaus auch mal laenger sein.

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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