Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter
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Hallo vonschmeling,
ich tu mich schwer mit deiner Aussage.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651x Haftung für BuchungsfehlerDer Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,1.
der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
2.
den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.Es liegt kein Error fare vor. Der ausgelobte Preis ist sehr gut, mehr auch nicht. Lediglich ist die Reisedauer um 5 Tage gekürzt und der Transfer gilt nur für den Hinweg zum Hotel.
Das wesentliche kopiere ich kurz hierein:
1 1 Rail & Fly 2.Klasse Hin- und Rückfahrt
von: Railways Germany
nach: Hannover Flughafen
24.02.2022 1 214,00 EUR2 1 Hannover - Antalya 24.02.2022 1
Datum von nach Abflug Ankunft Flugnummer Klasse Fluggesellschaft
24.02.2022 HAJ AYT 13:35 19:05 XQ233 Economy Sun Express3 1 Hintransfer AYT
In Bus Alanya
24.02.20224 1 Aska Just in Beach (Alanya - Avsallar)
Verpflegung: All Inclusive
Doppelzimmer seitl. Meerblick (DBN)
vom 24.02.2022
bis 26.02.2022
(2 Nächte)5 1 Antalya - Hannover 03.03.2022 1
Datum von nach Abflug Ankunft Flugnummer Klasse Fluggesellschaft
03.03.2022 AYT HAJ 10:10 11:50 XC2288 Economy Corendon Airlines6 1 Rail & Fly 2.Klasse Hin- und Rückfahrt
von: Hannover Flughafen
nach: Railways Germany
03.03.2022 1Die Nette aus dem Callcenter von FTI sagte mir, das sie schon sehr viele Jahre den Job macht, aber aber so eine Buchung ist ihr noch nie über den Schreibtisch gegangen.
Ich überlege zu widersprechen und mich auf den BGB § 651x zu berufen.
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Wenn ich dich richtig verstanden habe bietet der Veranstalter dir nur die kurze Reise für den Preis an, hatte aber eine andere Reisedauer ausgelobt.
Folglich handelt es sich meiner Ansicht nach um eine error fare (falsche Angabe der Reisedauer) und nicht um einen "Buchungsfehler".
Widersprechen kannst du jederzeit - ich hab schon häufiger erlebt, dass die Veranstalter kulant reagierten. Allerdings würde ich dir zu einer kurzen und sachlichen Einrede raten und nicht mit dem BGB um die Ecke zu kommen. Sich auf nicht anwendbare Parapraphen zu berufen schwächt deine Argumentation eher als sie zu erhärten.
Was die Nette von FTI sagte spielt für den Sachstand keine Rolle ...
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Wenn ich dich richtig verstanden habe bietet der Veranstalter dir nur die kurze Reise für den Preis an, hatte aber eine andere Reisedauer ausgelobt.
Folglich handelt es sich meiner Ansicht nach um eine error fare (falsche Angabe der Reisedauer) und nicht um einen "Buchungsfehler".
Widersprechen kannst du jederzeit - ich hab schon häufiger erlebt, dass die Veranstalter kulant reagierten. Allerdings würde ich dir zu einer kurzen und sachlichen Einrede raten und nicht mit dem BGB um die Ecke zu kommen. Sich auf nicht anwendbare Parapraphen zu berufen schwächt deine Argumentation eher als sie zu erhärten.
Was die Nette von FTI sagte spielt für den Sachstand keine Rolle ...
...So arumentiert das Clearing:
Wie Sie Ihrer Buchungsbestätigung entnehmen können, entspricht die Aufenthaltsdauer Ihrer
gebuchten Unterkunft nicht Ihren Flugdaten. Bitte überprüfen Sie zudem, ob ein Transfer gewünscht
und bestätigt wurde. Der bestätigte Gesamtreisepreis bezieht sich lediglich auf die bei uns gebuchten
und bestätigten Reiseleitungen.
Sollten Sie diese Konstellation nicht absichtlich gebucht haben, sind Sie leider von einem
Übermittlungsfehler betroffen. Dies bedauern wir außerordentlich.Der besagte Übermittlungsfehler liegt nicht zwischen dem RV und dem Portal, sondern zwischen dem RV und mir. Es bleibt offen aus welchen Gründen die Reise um 5 Tage verkürzt, der Transfer nur in Richtung des Hotel geht. Dem widerspricht die Buchung des Zug zum Flug und der Flug, die beide auf den Anfang und Ende des ursprünglichen Reisezeitraum ausgestellt sind. Da ist es schwer mit einem Übermittlungsfehler zu argumentieren.
Es ist ein leichtes die Buchung zu berichtigen. 5 Tage mehr Hotel und den Rücktransport vom Hotel zum Airport.
So wie mir jetzt die Reise verkauft werden soll, würde sie zu keiner Zeit als Angebot in einen Portal stehen, oder jemals gebucht werden.
Kein Gericht würde dem RV glauben, das so eine Reisebuchung gewollt, oder üblich ist.vonschmeling, ist ein error fare nicht eine Vergünstigung? Durch streichen von Urlaubstage ist eher von einer Preisanpassung nach oben auszugehen.
Oky, ich werd dann höflich an das Clearing schreiben.

Vielen Dank für deine Hilfe!
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So arumentiert das Clearing:
Wie Sie Ihrer Buchungsbestätigung entnehmen können, entspricht die Aufenthaltsdauer Ihrer
gebuchten Unterkunft nicht Ihren Flugdaten. Bitte überprüfen Sie zudem, ob ein Transfer gewünscht
und bestätigt wurde. Der bestätigte Gesamtreisepreis bezieht sich lediglich auf die bei uns gebuchten
und bestätigten Reiseleitungen.
Sollten Sie diese Konstellation nicht absichtlich gebucht haben, sind Sie leider von einem
Übermittlungsfehler betroffen. Dies bedauern wir außerordentlich.Der besagte Übermittlungsfehler liegt nicht zwischen dem RV und dem Portal, sondern zwischen dem RV und mir. Es bleibt offen aus welchen Gründen die Reise um 5 Tage verkürzt, der Transfer nur in Richtung des Hotel geht. Dem widerspricht die Buchung des Zug zum Flug und der Flug, die beide auf den Anfang und Ende des ursprünglichen Reisezeitraum ausgestellt sind. Da ist es schwer mit einem Übermittlungsfehler zu argumentieren.
Es ist ein leichtes die Buchung zu berichtigen. 5 Tage mehr Hotel und den Rücktransport vom Hotel zum Airport.
So wie mir jetzt die Reise verkauft werden soll, würde sie zu keiner Zeit als Angebot in einen Portal stehen, oder jemals gebucht werden.
Kein Gericht würde dem RV glauben, das so eine Reisebuchung gewollt, oder üblich ist.vonschmeling, ist ein error fare nicht eine Vergünstigung? Durch streichen von Urlaubstage ist eher von einer Preisanpassung nach oben auszugehen.
Oky, ich werd dann höflich an das Clearing schreiben.

Vielen Dank für deine Hilfe!
Wer lesen kann ist im Vorteil....
Wir möchten Ihnen daher folgende Optionen anbieten:
o Die Buchung bleibt bestehen wie von uns bestätigt.
o Sollten Sie eine Anpassung der Unterbringung auf den gesamten Reisezeitraum und/oder die
Zubuchung eines Transfers wünschen, kann dies zum aktuellen Systempreis erfolgen (vorbehaltlich
Verfügbarkeit). Bitte geben Sie uns oder Ihrer Buchungsstelle Bescheid, wenn Sie ein entsprechendes
Angebot wünschen. Bitte beachten Sie, dass eine Anpassung nicht preisgleich erfolgen kann und die
Mehrkosten von Ihnen getragen werden müssten.
o Wenn Sie keine kostenpflichtige Anpassung wünschen und nicht an der Reise wie von uns
bestätigt festhalten möchten, können Sie selbstverständlich auch kostenfrei von der Reise Abstand
nehmen.Für mich ist das ein Kalkulationsirrtum.
Bitte teilen Sie uns oder Ihrer Buchungsstelle schnellstmöglich, spätestens bis zum 19.02.2022
schriftlich mit, wie wir mit Ihrer Buchung weiter verfahren dürfen.
Sollten wir keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass die Reise wie von uns
bestätigt gebucht wurde und keine Anpassung gewünscht wird.
Zu guter Letzt möchten wir uns nochmals für die unglückliche Gesamtsituation sowie die daraus
resultierenden Unannehmlichkeiten entschuldigen.Eine Stornierung von Seiten des Reiseveranstalter kann ich nicht finden.
Kalkulationsirrtum
Irrtum eines Erklärenden, der aus einer Berechnung folgt.Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden:
offener Kalkulationsirrtum:
Sind die Kalkulationsgrundlagen in der Erklärung offen gelegt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten.
Der gemeinte Erklärungsinhalt kann sich aber auch schon durch Auslegung ergeben (z. B. bei offensichtlichen Rechenfehlern)interner, einseitiger Kalkulationsirrtum
Wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die falsche Kalkulation fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erklärenden.
Er ist nicht zur Anfechtung berechtigt.
Das gilt selbst dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat
Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde. -
Was ist denn hier von dir und was ist Zitat?
Siehst du die 2 Anführungszeichen über dem Eingabefeld?Damit kann man Zitat hervorheben. Einfach am ende der Zeile anklicken.
Das erhöht ungemein die Lesbarkeit und die Bereitschaft sich mit dem Thema zu beschäftigen.Denn merke: das Auge liest mit...
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Wenn NoFrills beratungsresistent ist und meint selber alles besser zu wissen, also auf in den Kampf.
So wird aus einem vermeintlichen Schnäppchen ein finanzielles Desaster.
NoFrills ist beileibe nicht beratungsresitent.

Das Angebot mit dem Reisepreis von 214 Euro habe ich angenommen. Erstaunt war ich, das in der Buchungsbestätigung wesentliche Teile der angebotenen Reise nicht mehr vorhanden war, bei gleichbleibend ausgelobten Reisepreis..
Entsetzt war ich darüber, das so eine Reise wie sie jetzt von dem RV angeboten wird, kein Mensch buchen würde. Es ist für mich ersichtlich, das jetzt nach der Buchungsbestätigung, ein Fehler in der Kalkulation vorliegt.
Nicht auszuschließen ist das es ensprechende Klientel gibt, die nach 2 Tagen Hotel sich auf den Weg machen die 130 km innerhalb von 5 Tagen von Avsalar nach Antalia zurückzulegen, damit sie den Flieger noch rechtzeitig erreichen. *ironie off*

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@NoFrills
Grundsätzlich habe ich keine Sperre gegen Ratespiele, nur was du hier scheibchenweise preis gibst macht es für jene mühsam, die auf deine Frage "Was ist zu tun" eingehen möchten.
Was zu tun ist beschrieb ich dir, nun trägst du genau diese Maßnahmen aus der Quelle des Veranstalters vor.
Ferner bleibt der kausale Zusammenhang unberührt und das Problem zwischen dir, dem Vermittler und dem Veranstalter bestehen.
Ob es sich nun um einen Kalkulationsirrtum handelt, um einen lapsus calami oder eine Eselei entfaltet auf die rechtlichen Folgen keine hervorzuhebend unterschiedliche Wirkung.
Der Veranstalter hat sich geirrt und weist darauf hin. Das Wesen eines Irrtums ist, dass etwas absurdes/merkwürdiges/nie gesehenes dabei herauskommt - ein Irrtum eben.
Last not least liegt das BGB bei mir bekanntlich unterm Kopfkissen, und für weite Teile stiller Mitleser dürften deine Zitate wenig erhellend sein.
Der Veranstalter kündigt den Vertrag nicht sondern bietet ihn mit absurden Daten weiterhin an. Du hast deinerseits die Möglichkeit zu verzichten, anzugleichen oder zu widersprechen. -
Hat sie/er ... das steht doch ganz eindeutig in der Antwort des Clearings.
Ob man dafür in ein Reisebüro muss ist die andere Frage ...
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Ein Reisebüro hat auch keine anderen Daten oder Preise , weil sie ihm ebenfalls direkt angeliefert werden.
Über welche Beträge schreiben wir jetzt eigentlich?
214,--ist der genannte Preis ab Hannover, das war für eine Person im DZ zur Alleinnutzung , richtig?
Für den Preis unten wäre die Reise zu haben,, wenn man das Angebot zum Rücktritt annimmt und neu bucht...Wir reden also hier über einen Aufpreis von 109--Euro?
Ohne Transfer
Und ....352,-- bei ITS mit Transfer und Zug zum Flug

Oder andersum: Die fehlenden Tage ab 27.2. bis 03.03. kosten auch nicht die Welt
Nur Hotel mit AI-Meerblick (nicht seitlich)
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Wegen der Omnipräsens eines Fehlers ja eben meine Zweifel am Vorteil eines niedergelassenen Reisebüros ...

Die aktuelle Herangehensweise an die bestehende Problematik zeigt imho deutliches Potenzial hinsichtlich einer größeren Effizienz.
Weder helfen epische Zitate des BGB, noch wird sich "die Nette" aus der OTA wirksam einbringen können.
Das Angebot weist einen Fehler bei der Verweildauer im Hotel auf, wurde irrtümlich so eingepflegt und inzwischen als fehlerhaft erkannt und korrigiert.
Wenn man natürlich prinzipiell auf der "Verbindlichkeit des Angebots" rumreiten will lässt sich damit ein riesen Fass aufmachen.
Fakt ist: Verbindlich wird das erst mit der Annahme durch den Veranstalter - diese wurde verweigert.
Kann man hier noch episch drüber reüssieren, nützt aber nix.
Jedenfalls rein rechtlich betrachtet ... -
Zunächst mal bleibt festzuhalten, dass ja überhaupt kein Schaden entstanden ist ...
Zur Erinnerung: Es geht hier um ein Kaufangebot und die Annahme desselben durch den Verkäufer. Ist wie im Supermarkt - der Kunde bietet dem Händler an, die Butter zum am Regal ausgezeichneten Preis von 1,99 zu kaufen. An der Kasse ruft der Händler aber 2,19 auf, die Auszeichnung am Regal sei nicht mehr aktuell. Jetzt kann der Kunde vom Kauf Abstand nehmen oder den vom Händler genannten Preis bezahlen. Auf keinen Fall hat er irgendwelche Ansprüche auf 20 ct. "Schadenersatz".
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Soweit ich das dem Vortrag von entnehme geht es dem Fragesteller auch nicht um Schadenersatz sondern wünscht er sich die Erfüllung des Vertrags wie ursprünglich angeboten - ergo den Hotelaufenthalt und die Leistung Transfer für den Rückflug.
Wie ich bereits sagte kann er das verlangen und auf ein Entgegenkommen hoffen. Anderfalls muss er die Butter zurückgeben oder den Aufpreis hinnehmen.
Die erhoffte Legitimation eines Anspruchs mit Zuhilfenahme der zitierten BGB Bestimmungen kann ich jedenfalls nicht erkennen. -
NeckarSchwabe hatte Schadenersatz sicher bewusst in "..." gesetzt.
Ich sags mal ganz banal:
Wenn ich den Urlaub machen will, dann zahle ich halt den wirklich nicht weltbewegenden Aufpreis auf das vermeintliche Schnäppchen.
In welcher Form auch immer-- Nachbuchung der fehlenden Tage ---oder Verzicht und Neubuchung..Schenkt sich ja nicht viel
Da ist doch für den Veranstalter gar kein Spielraum für eine großzügige Lösung - was haben die an der Reise? 2-3 Euro- mehr nicht.
Meine Bitte:
Das ganze Thema wurde jetzt zigmal durchgekaut--- und ich würde es daher gerne als " abgehandelt " abschliessen. -
Ich habe mir Morgen in der Sache einen Termin bei einem RA für Reiserecht geholt. Da die Reise günstig ist, ist das Kostenrisiko bescheiden.
Hier wird oft das Beispiel mit dem 1000 Euro Auto gebracht, das natürlich 10 000 Euro kosten sollte. An meinem Beispiel sieht man das der Preis nicht geändert worden ist, kann sein das da die Regelung zieht das 21 Tage vor Reisebeginn nicht mehr am Preis geschraubt werden kann, dann wird halt der Inhalt, also Teile des Angebot soweit geändert, bis der Preis entsprechend ist.
Was bei mir Irritation ausgelöst hat, das der Netten von FTI so eine Fehlbuchung in vielen Jahren Tätigkeit noch nie über den Tisch gegangen ist. Das ist der eigentliche Ansatz. Bis zum 19. 2. ist noch Zeit die Reise kostenfrei zu stornieren.
Ansonsten, egal wie es ausgeht, ich werde das Ergbnis hier posten.

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Na dann verdient der "Rechtsanwalt, der sich auch mit Reiserecht auskennt" wenigstens ein paar Kröten daran

Die nette Dame von FTI würde auch nichts anderes behaupten (können) am Telefon
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Ich freue mich auf die Übermittlung des Ergebnisses der anwaltlichen Bewertung.
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Guten Morgen zusammen,
ich bin mir nicht sicher ob mein Beitrag hier hin gehört, wenn nicht bitte verschieben.
Pauschalreise vom 04.08.-12.08. im November 21 über Reisevermittler mit Schauinsland gebucht.
Hotel: Miramare Beach
Gebucht wurde Zimmerkategorie Doppelzimmer Superior (ab Sommer 22 Doppelzimmer Deluxe Garten): Ca. 32 m² großes Zimmer mit privatem Gartenbereich und Liegestuhl. Sie haben Gartenblick und verfügen über ein Doppelbett und einen Sessel. Für diese Zimmerkategorie wird das Platinum Service Paket angeboten (kostenfrei inkludiert).In der Rechnung ist auch „Doppelzimmer Superior“ angegeben.
Vorgestern haben wir die Reiseunterlagen vom Vermittler erhalten, dort Stand immer noch „Doppelzimmer Superior“. Da wurde ich hellhörig, da ich den neuen Namen des Zimmertyps „Doppelzimmer Deluxe Garten“ erwartete.Ein Kontakt zum Hotel bestätigte meine Vermutung, dass nicht das „Doppelzimmer Deluxe Garten“ seitens des Veranstalter beim Hotel gebucht wurde. Unser Reisevermittler nahm daraufhin Kontakt zum Veranstalter auf, der beruft sich darauf, dass „Die Onlineausschreibung des gebuchten Zimmertyps war für einen kurzen Buchungszeitraum leider nicht korrekt ausgeschrieben“.
Uns wurde eine Ermäßigung von 75€ p. P. angeboten, da der gewünschte Zimmertyp nicht mehr verfügbar wäre.
Daraufhin habe ich auf der Homepage des Hotels im Onlinebuchungssystem nachgeschaut, dort sind noch 2 Doppelzimmer Deluxe Garten für den Reisezeitraum verfügbar.
Wie sehen unsere Optionen aus, was könne wir tun um eines der 2 verbliebenen Zimmer zu erhalten?Besten Dank im Voraus.
Viele Grüße
Heiko -
Nur zur Komplettierung Deines Beitrags :
Bei welchem Schauinsland Veranstalter hast Du das gebucht? Schauinsland dynamisch oder "nur" Schauinsland? Welcher Abflughafen wäre das bei Dir?
Trotzdem eine erste Anmerkung:
Du gehst vermutlich davon aus, dass freie Restzimmer auf der Hotelseite auch gleich freie (Rest-)Zimmer für den VA bedeuten Das ist natürlich nicht so.Der Produktionsweg einer Pauschalreise ist ein völlig anderer,ggf kommt das Hotel über einen völlig anderen Weg zum VA in die Produktion -- Aber machen wir es nicht zu kompliziert.
Ein Veranstalter zahlt übrigens auch andere, niedrigere Preise als ein Individualbucher, auch das ist ein wichtiger Punkt.
Die rechtliche Betrachtung überlassen wir-wenn die Fragen beantwortet sind-dann unserer Spezialistin vonschmeling. Mir geht es lediglich um eine bessere Einschätzung. Warum hat übrigens Dein Reisebüro nicht sofort reagiert, sondern erst auf Deinen Hinweis? Die sehen die Bestätigung doch direkt nach Eingang in ihrem System? Das darfst Du schon erwarten, sonst kannst Du ja auch direkt beim VA buchen!