Flugzeitänderung vor der Reise
-
-
Hallo zusammen, habe eben die Nachricht von EW erhalten, dass mein Flug umgebucht wurde.
Der Rückflug hat somit 30 Stunden Verspätung und ich komme 2 Tage später zu Hause an.
habe ich nun Anspruch auf Entschädigung ? Einen Grund der Umbuchung hat EW nicht genannt, der Flug wäre in 15 Tagen gestartet.
Der eigentliche Rückflug wäre um 6 Uhr morgens gestartet, nun erst um 22 Uhr. Ich muss also eine Übernachtung dazu buchen +Late Check out. Wird das auch erstattet ?
LG@vonschmeling : warum besteht deiner Meinung nach kein Anspruch? Weil es rechtzeitig angekündigt wurde ?
@sneschana sagte:
@vonschmeling : warum besteht deiner Meinung nach kein Anspruch? Weil es rechtzeitig angekündigt wurde ?
Exakt.
-
Heute mal andersrum...
Kind MIttel fliegt im Juni nach Marsa Alam, Reiseunterlagen kamen schon, Flugzeiten wie gebucht.
Heute kommt mail, der Flug findet einen Tag vorher statt (toll also mehr Urlaub nehmen)
kommt nachts um 23 h an - ursprünglich gebucht gegen Mittag am Folgetag.
Darf man damit rechnen oder erwarten dann zumindest bei Ankunft ein Zimmer zu bekommen oder bedeutet dies ankommen und bis 15 h in der Rezeption schlafen müssen ?@miniellert sagte:
Darf man damit rechnen oder erwarten dann zumindest bei Ankunft ein Zimmer zu bekommen oder bedeutet dies ankommen und bis 15 h in der Rezeption schlafen müssen ?
Der RVA hat dafür zu sorgen, das die Reise ohne Mängel verläuft und haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig.
Kontaktiere Deinen RVA um den Hotelaufenthalt -ohne Kosten natürlich- angleichen zu lassen. -
Hallo zusammen, habe eben die Nachricht von EW erhalten, dass mein Flug umgebucht wurde.
Der Rückflug hat somit 30 Stunden Verspätung und ich komme 2 Tage später zu Hause an.
habe ich nun Anspruch auf Entschädigung ? Einen Grund der Umbuchung hat EW nicht genannt, der Flug wäre in 15 Tagen gestartet.
Der eigentliche Rückflug wäre um 6 Uhr morgens gestartet, nun erst um 22 Uhr. Ich muss also eine Übernachtung dazu buchen +Late Check out. Wird das auch erstattet ?
LG@vonschmeling : warum besteht deiner Meinung nach kein Anspruch? Weil es rechtzeitig angekündigt wurde ?
@sneschana sagte:
habe ich nun Anspruch auf Entschädigung ?
Ggü. deinem RVA ja, falls pauschal gebucht wurde. Die EU/VO greift hier - wie schon erwähnt- nicht.
Grundsätzlich bei Anwendung der EU/VO 261
Wenn ein Flug, der bspw. nach Düsseldorf geplant war, tatsächlich nach Köln geflogen ist, liegt darin eine Annullierung des Fluges nach Düsseldorf. Dann kommt es auf eine Verspätung überhaupt nicht mehr an. Die Ansprüche der Fluggäste sind demnach auf Art. 5 zu stützen. -
Die Kündigung ist rechtens soweit ich das beurteilen kann und es bedarf keiner "Anerkennung" durch den Gekündigten.
Naja, schwieriges Thema ...@vonschmeling sagte:
Die Kündigung ist rechtens soweit ich das beurteilen kann und es bedarf keiner "Anerkennung" durch den Gekündigten.
Naja, schwieriges Thema ...Nach dem neuen Pauschalreisegesetz durchaus schwierig geworden!
Heute ist die Kündigung rechtens, wenn der RVA eindeutig die Gründe (erfolgreich, ergo vor Gericht) ) erklärt, man hat jetzt aber keinen Schadensersatzanspruch mehr.,
was vor dem 1.7.18 gebucht, noch anwendbar ist oder war. -
Darf ich mal fragen was dich bewegt, vollkommen zusammenhanglose Zitate mit überwiegend irrelevanten Kommentar hier in Reihe rauszuhauen, Janiso?
So was hatten wir doch schon mal und gab´s nicht mehr her als Durcheinander ...
-
unser Reiseveranstalter hat schon 2 mal die Flugzeit geändert und die Fluggesellschaft..jedenfalls möchte ich wissen ob jemand das schon hatte und ob ich das so akzeptieren muss. Es betroffen Rückflug von hrg nach Stuttgart..ursprüngliche Linie war Ägypt Air dann Arabia Air und jetzt al masria universal air..gebucht haben wir bei Check 24 und die meinten wir müssen das so annehmen und man könnte nichts machen. Bei Veranstalter fti könnte ich dazu nichts finden. Wir würden gerne umbuchen eventuell auch zu andere Datum oder auch Flughafen..hat jemand erfahr mit einem solchen Fall?
-
Du hast einen Flug gebucht von A nach B, nicht eine bestimmte Fluggesellschaft.
Sofern sich die Reisezeiten nicht wesentlich ändern ist das vertragsgemäßes Vorgehen. -
Du hast einen Flug gebucht von A nach B, nicht eine bestimmte Fluggesellschaft.
Sofern sich die Reisezeiten nicht wesentlich ändern ist das vertragsgemäßes Vorgehen.Ja doch ich habe gebucht weil es mit confor hin geht und ägypt air eigentlich zurück. Damit war ich einverstanden weil wir damit schon geflogen sind! So stand es bei der Buchung und in den Papieren..also habe ich extra diese Reise gebucht und nun wird es 2 mal geändert also hab ich somit eine bestimmte Airline gebucht
p.s es ist eine Pauschalreise
-
Nein, hast du nicht - kannst du in deinen Vertragsunterlagen nachlesen, nennt sich AGB.
Der Veranstalter behält sich vor, das ausführende LVU aus wichtigem Grund zu ändern. -
Nein, hast du nicht - kannst du in deinen Vertragsunterlagen nachlesen, nennt sich AGB.
Der Veranstalter behält sich vor, das ausführende LVU aus wichtigem Grund zu ändern.zu solch eine Änderung finde ich nix bei fti! Wenn ich doch eine Reise Buche wegen der Airline und Nachhinein ändert sich das, muss ich das akzeptieren? Also kann der Veranstalter mich auch mit einem Storch fliegen lassen weil ich ja keine feste Airline gebucht habe
das ist doch Quatsch
und der wichtige Grund des Veranstalter kenne ich nicht! -
Hallo @choppi85 , es klingt komisch, ist aber so, daß hat der Gesetzgeber im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgeschrieben.

-
Vermutlich ist der wichtige Grund, dass eben einer der Vögel nicht fliegt.
Im Vertrag steht aber, der choppi85 möchte am sonunsovielten in den Urlaub fliegen und wir haben ihm das auch vertraglich zugesagt.
Oiso müssma schaun, wieaman dahin kriegen.
Hier sind die AGB des Veranstalters FTI, bitte 3(2) beachten.
Fazit:
Du hast nie eine Reise mit einem verbindlich zugesagten Condor Flug gebucht, ergo ergibt sich aus der Änderung der Fluggesellschaft auch erst einmal kein wirksamer Kündigungsgrund.
Das Ausweichen auf einen Storchen allerdings wäre einer ...
-
Vermutlich ist der wichtige Grund, dass eben einer der Vögel nicht fliegt.
Im Vertrag steht aber, der choppi85 möchte am sonunsovielten in den Urlaub fliegen und wir haben ihm das auch vertraglich zugesagt.
Oiso müssma schaun, wieaman dahin kriegen.
Hier sind die AGB des Veranstalters FTI, bitte 3(2) beachten.
Fazit:
Du hast nie eine Reise mit einem verbindlich zugesagten Condor Flug gebucht, ergo ergibt sich aus der Änderung der Fluggesellschaft auch erst einmal kein wirksamer Kündigungsgrund.
Das Ausweichen auf einen Storchen allerdings wäre einer ...
-
Vermutlich ist der wichtige Grund, dass eben einer der Vögel nicht fliegt.
Im Vertrag steht aber, der choppi85 möchte am sonunsovielten in den Urlaub fliegen und wir haben ihm das auch vertraglich zugesagt.
Oiso müssma schaun, wieaman dahin kriegen.
Hier sind die AGB des Veranstalters FTI, bitte 3(2) beachten.
Fazit:
Du hast nie eine Reise mit einem verbindlich zugesagten Condor Flug gebucht, ergo ergibt sich aus der Änderung der Fluggesellschaft auch erst einmal kein wirksamer Kündigungsgrund.
Das Ausweichen auf einen Storchen allerdings wäre einer ...
In dem Zusammenhang stellt sich mir aber folgende Frage: Nicht wenige buchen ihre Reise in Verbindung mit den angegebenen Airlines und bezahlen im Vergleich zu dem "Low Cost" Airlines auch mehr dafür. Wenn nun der Veranstalter den Carrier ändert und ich trotz Mehrpreis doch mit LowCost fliegen muss, ergibt sich für mich daraus ein Anspruch gegen den Veranstalter, da ich ja für die "teure Variante" eine "Billige Lösung" bekomme....
-
In dem Zusammenhang stellt sich mir aber folgende Frage: Nicht wenige buchen ihre Reise in Verbindung mit den angegebenen Airlines und bezahlen im Vergleich zu dem "Low Cost" Airlines auch mehr dafür. Wenn nun der Veranstalter den Carrier ändert und ich trotz Mehrpreis doch mit LowCost fliegen muss, ergibt sich für mich daraus ein Anspruch gegen den Veranstalter, da ich ja für die "teure Variante" eine "Billige Lösung" bekomme....
@mklump sagte:
Wenn nun der Veranstalter den Carrier ändert und ich trotz Mehrpreis doch mit LowCost fliegen muss, ergibt sich für mich daraus ein Anspruch gegen den Veranstalter, da ich ja für die "teure Variante" eine "Billige Lösung" bekomme....
Kurz und knapp: Leider nein!

-
Nein, die Veranstalter behalten sich Änderungen des Carriers nämlich ausdrücklich vor.
Die Eigenschaft "Flug mit Condor" ist demnach kein Vertragsbestandteil. Du bezahlst für eine Reise A einen Betrag X für eine Reise B einen Betrag Y.
Für eine vertraglich nicht zugesicherte Eigenschaft einen Aufpreis zu bezahlen ist schlichterdings keine besonders strategische Entscheidung.Edit: Ooh ... dann haben wir jetzt eine kurze und ein lange Erklärung! Sorry ...

-
Im Übrigen ist die Unterscheidung "Low Cost" irrtümlich, dem Grunde nach ist Charter Charter und eben nicht Linie.
Anders verhält es sich, wenn ausdrücklich (vertraglich) beispielsweise ein Linienflug zugesichert wurde. Der kann dann nicht mir nichts dir nichts in ein Charteroperating umgewandelt werden.

