Flugzeitänderung vor der Reise
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Trotzdem könnte eine Reisepreisminderung in Betracht kommen.
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Trotzdem könnte eine Reisepreisminderung in Betracht kommen.
Verstehe ich jetzt nicht liebe von schmeling. Flugzeiten sind doch immer voraussichtlich, und ein Nonstop-Flug wie Haberling schon anmerkte wurde sicher nicht gebucht. Gestörte Nachtruhe ist auch nicht. Evtl. weil sich die Reisezeit um 3 Std. verlängert? Danke Dir für die Aufklärung.
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Nicht schlecht .... 10 % eines Tagessatzes..... wird sicher genug geben die sich dann für fünf Euro den Aufwand an die Backe nageln - denn dem RV was kampflos überlassen geht ja garnicht !
Wobei für mich allerdings die Aussage „ der gebuchte Direktflug ist durch eine Zwischenlandung unterbrochen worden und somit nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt worden“ nicht so ganz verständlich ist . Eine Zwischenlandung ist ja nun mal eine mögliche Konstellation eines Direktfluges .....
Sollte dieses Urteil womöglich aus einer Zeit stammen, in der die Definition „Direktflug“ noch eine andere war und somit heutzutage garnicht mehr anwendbar sein ? Ist ja immerhin fast zehn Jahre alt ..... -
Ja klar, jl - ich bin ja stets verführt, meine Argumentation auf längst überholte Spruchpraxis zu stützen und Verbraucher in fruchtlose rechtliche Auseinandersetzungen zu scheuchen ...

Im Falle des Fragestellers dürfte sich ein ein Anspruch auf Reisepreisminderung schon allein deshalb nicht ergeben, weil man ja trotz der längeren Reisezeit nicht später am Urlaubsort anlangt.
Wir befinden uns ja aber nicht in Dialogen, demnach sollte es statthaft sein, mögliche Entscheigungsvarianten hier zu erwähnen, zumal die Antwort "Nee, is nun mal ein Direktflug" einfach nicht so ganz befriedigend ist.
Charakteristisch für einen Direktflug ist übrigens, dass die Unterbrechung i.d.R. nur kurz dauert und dieselbe Flugnummer für alle legs beibehalten wird.
Andernfalls ist von einer Umsteigeverbindung die Rede - ich denke im Rahmen der Kulanz sollte der Fragesteller daher jedenfalls eine Verpflegungsleistung für den Zwischenaufenthalt beanspruchen können. -
Hallöchen

Unser Flug wurde von 17:25 Uhr auf 12:15 Uhr verschoben, leider nun mit Zwischenstopp, sodass wir nun 5:35h statt 2:25h unterwegs sind.
Es sind noch 10 Tage bis zu unserem Urlaub.Kann man da denn was wegen Preisminderung machen?
@xxnanaxx sagte:
Hallöchen

Unser Flug wurde von 17:25 Uhr auf 12:15 Uhr verschoben, leider nun mit Zwischenstopp, sodass wir nun 5:35h statt 2:25h unterwegs sind.
Es sind noch 10 Tage bis zu unserem Urlaub.Kann man da denn was wegen Preisminderung machen?
Hallo:-) Normalerweise sollte hier aufgrund der Frist von weniger als 14 Tagen EU261 greifen! Viel Glück!
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Das ganze Theater wegen ein paar Euros oder einer Wurschtsemmel ? Kannst du dir nicht ausdenken.
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Guten Morgen. Naja sollte es sich um eine Annullierung handeln - und dazu gibt es Indizien , dann besteht schon ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen von je nach Flugstrecke mind. 125 Euro in diesem Fall (50% Kürzung weil nicht später als je nach Flugstrecke 2, 3, 4 Std. angekommen wird)
Man müsste die ursprünglichen Flugnummer(n) haben und nun gucken ob eine Annullierung vorliegt oder nicht. -
@SSC-747
Sofern eine Annullierung vorliegt musst du dich an das LVU wenden, das sie vorgenommen hat.
Es wird sich auf außergewöhnliche Umstände (Pandemie) berufen und damit exkulpieren.
Anders ausgedrückt: Keine Chance!
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Guten Morgen. Ja klar an das auszuführende Luftfahrtunternehmen natürlich. Gibt es dazu (außergewöhnliche Umstände) schon Gerichtsurteile oder dergleichen auf die du dich berufst? Etwas unfair würde ich sagen (ich weiß zählt nicht
) Im Extremfall bedeutet dass, man wird z.B. 24 Std. vorher unterrichtet, dass der Flug "wegen Corona" gestrichen wird und nun z.B. 4 Stunden eher geht ganz ohne Konsequenzen für die Airlines? Wäre ja ein Freifahrtschein für Umbuchungen fast jeglicher Art.....
Also wenn eine Airline mehr als 14 Tage vorher damit ankommt - klar, wie wir wissen kein Recht auf Kompensationszahlungen! Ich kann mir auch gut vorstellen, dass auch etwaige Schadensersatzansprüche -unabhängig von EU261 aufgrund von Corona verloren gehen -aber auch sehr kurzfristige Veränderungen? Bin ich gespannt wie damit Gerichte umgehen werden..... -
Es gibt natürlich noch keine Spruchpraxis, und ja - es ist gewissermaßen ein Freifahrtschein.
Frag dich einfach mal ganz selbstkritisch, wie du den Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung unter den gegenwärtigen Bedingungen für die LVU siehst ...
Ein materieller Schaden entsteht dir nämlich nicht - stattdessen kommst du trotz verlängerter Anreise noch früher am Ziel an als geplant.Man muss sich bei solchen Ansprüchen immer mal etwas über den eigenen Tellerrand hinaus bewegen, SSC-747 - kommt auch besser an als ein Geeier um 10% eines Tagessatzes oder die vom Ungläubigen so schön zitierte Wurschtsemmel.
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Es gibt natürlich noch keine Spruchpraxis, und ja - es ist gewissermaßen ein Freifahrtschein.
Frag dich einfach mal ganz selbstkritisch, wie du den Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung unter den gegenwärtigen Bedingungen für die LVU siehst ...
Ein materieller Schaden entsteht dir nämlich nicht - stattdessen kommst du trotz verlängerter Anreise noch früher am Ziel an als geplant.Man muss sich bei solchen Ansprüchen immer mal etwas über den eigenen Tellerrand hinaus bewegen, SSC-747 - kommt auch besser an als ein Geeier um 10% eines Tagessatzes oder die vom Ungläubigen so schön zitierte Wurschtsemmel.
Ja klar ist es für die einen vorteilhaft eher anzukommen -für andere ist es aber auch ggf. mit Mehraufwand/höheren Kosten etc. verbunden.
In diesem Fall bin ich nicht betroffen - ich habe auch nur erklärt, was theoretisch nach EU261 möglich wäre. Wenn erzählt wird, dir steht absolut nix zu, dann stimmt das nicht so ganz......Es geht hier auch nicht darum, alles mögliche auszunutzen! Da bin ich auch dagegen- es sei denn die Airline meldet sich nicht und durch Zufall kriegt man erst 9 Tage vorher durch eigene Recherche mit, dass sich die Flugzeiten und der Abflugort geändert haben.....und muss mich nun selbst um alles kümmern -da hört Verständnis für mich nunmal auf. -
Ich meine mal gelesen zu haben, dass es nicht nur eine Bringschuld - sondern auf eine Holschuld gibt. Sprich - der Reisende sollte auch von sich aus mal Erkundigungen einziehen, speziell in Zeiten wie diesen.
Mag ja hilfreich sein z.B. für den RV-wie in meinem Fall, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die Flüge sich nach eigenen Recherchen geändert haben und dadurch Abhilfe geschaffen wird -aber ich glaube kaum, dass man zu Schadensersatz verpflchtet ist, wenn man nicht (ständig) aktiv recherchiert.....
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Kosten, die dir nachweislich entstehen können ja verlangt werden, SSC-747.
Und nein - auch theoretisch steht dir keine immaterielle Entschädigung zu, ebenso wenig habe ich behauptet, es gäbe grundsätzlich keinen Anspruch.
Die behördlichen Anordnungen ändern sich quasi stündlich, mit einer Flut von Folgen für die Luftfahrtunternehmen. Auch deshalb hat die EU Kommission beschlossen, mittels eingeschränkter Anwendung der VO(EG)261/2004 eine Entlastung zu schaffen.Unter den gegebenen Umständen mutet es schon sehr erbsenzählerisch an von "theoretischen Ansprüchen" zu fabulieren und nach Möglichkeiten der "Entschädigung" zu fahnden.
Die Änderung hätte der Veranstalter deinem Reisebüro mitteilen müssen zur Weitergabe an dich. Das ist nicht die Obliegenheit des LVU.
Edit:
Setzt an die Stelle "Du" die Nana, denn wie ich gerade bemerke handelt es sich ja nicht um deinen Sachverhalt ...
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Moment - die Einschränkungen der VO(EG)261/04 sind keine "Spekulation" sondern Fakt.
Zudem wird es sich immer um Einzelfallentscheidungen handeln, das Ergebnis einer Abwägung vieler einzelner Aspekte.


pfeift