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Flugzeitänderung vor der Reise

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • SSC-747S Offline
    SSC-747S Offline
    SSC-747
    schrieb am zuletzt editiert von SSC-747
    #4561

    Hättest du dazu irgendeinen Link oder konkrete Quelle um den Sachverhalt schon mal eingrenzen zu können? Dann hätten wir eine Grundlage. Vielen lieben Dank!:-)
    Ich glaube man muss auch differenzieren, wann z.B. der Flugausfall war - war dies im März, April, Mai, Juni, sieht die Sacher logischerweise anders aus ,da es diverse Reisewarnungen (also höhere Gewalt) gab und nicht geflogen werden konnte -da: ganz klar: kein Anspruch!!! Aber wie sieht es aktuell aus, wenn ich z.B. jetzt buche und obwohl es keine Reisewarnung gibt, die Airline ganz kurzfristig storniert.....

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #4562

      Mitteilung der EU Kommission

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • SSC-747S Offline
        SSC-747S Offline
        SSC-747
        schrieb am zuletzt editiert von
        #4563

        Alles klar -danke für den Link!

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4564

          Auf die rechtliche Situatin im Hinblick auf die Fluggastentschädigungsansprüche hat die RW an sich keinerlei Auswirkung, oder allenfalls insofern als die Bomber nicht voll werden und die Bedarfsfluggesellschaften die Umläufe anpassen.
          Allgemein gesprochen gibt es aber durchaus Fallkonstellationen, bei denen wenigstens gegenüber dem Veranstalter Ansprüche geltend gemacht werden können, z.B. bei Verlegung des Abflugortes (Rail Ticket), einer merklichen Verkürzung der Reise / Verlängerung der Anreise oder erheblicher Störung der Nachtruhe.
          Diese "Entschädigungen" sind jedoch - wie hier auch schon trefflich bemerkt! - zumeist marginal, und man ist besser bedient, wenn man eine Nachbesserung im Vorwege aushandelt.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • Michal. 1M Offline
            Michal. 1M Offline
            Michal. 1
            schrieb am zuletzt editiert von
            #4565

            Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
            Danke

            SSC-747S 1 Antwort Letzte Antwort
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            • HABERLINGH 1
              HABERLINGH 1
              HABERLING
              schrieb am zuletzt editiert von HABERLING
              #4566

              Hallo, da dein Urlaub im Hotel in den meisten fällen um 12:00 Uhr beendet ist, sehe ich keine nennenswerte Entschädigung.
              Du hättest ja bei deinem ursprünglichen Flug einen Late Check-Out buchen müssen um die Leistungen im Hotel weiter nützen zu können.😟

              "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • Michal. 1M Offline
                Michal. 1M Offline
                Michal. 1
                schrieb am zuletzt editiert von
                #4567

                Aber was hat der Flug mit dem Hotel zu tun? Verstehe ich nicht. Ich hätte den restlichen Tag auch am Strand, in der Stadt oder sonst wo verbringen können.
                Es geht mir um die fast 13 Stunden weniger Urlaub, obwohl ich bei der Buchung extra mehr dafür bezahlt habe, dass ich spät nach Hause fliege.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • HABERLINGH 1
                  HABERLINGH 1
                  HABERLING
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #4568

                  Darum...😉

                  "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                    #4569

                    Der Flug hat nichts mit dem Hotel zu tun, HABERLING hat nur dargelegt, weshalb kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung besteht.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Michal. 1M Michal. 1

                      Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
                      Danke

                      SSC-747S Offline
                      SSC-747S Offline
                      SSC-747
                      schrieb am zuletzt editiert von SSC-747
                      #4570

                      @michal-1 sagte:

                      Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
                      Danke

                      Hallo Michal,
                      es liegt in deinem Fall ein sogenannter Reisemangel vor! Von daher hast du schon mal einen Anspruch auf Entschädigung. Im Klartext: Dir stehen 35% Entschädigung vom Tagessatz zu (Grundlage: Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung)! Ist der Reisemangel erheblich und die Flugzeiten unzumutbar, kann man theoretisch selber (vorher aber erst um Umbuchung auf Flug XY das Reisebüro / den RV bitten) einen Flug buchen und sich die Kosten erstatten lassen- aber das ist hier nicht eindeutig und im Kontext "Corona und Entschädigung" eher von abzuraten. Käme nur in Frage, wenn du z.B. schon um 5 Uhr morgens fliegen müßtest....In so einem Fall wäre auch eine kostenlose Stornierung eindeutig möglich! Auf jeden Fall den Mangel jetzt anzeigen! Schönen Urlaub!

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • HABERLINGH 1
                        HABERLINGH 1
                        HABERLING
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #4571

                        Weil wir schon bei, hätte, wäre, wenn sind, wie viel bekommt jetzt der TO als Kompensation zurück?
                        12,50€ ? 😳

                        "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                        SSC-747S 1 Antwort Letzte Antwort
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                        • HABERLINGH HABERLING

                          Weil wir schon bei, hätte, wäre, wenn sind, wie viel bekommt jetzt der TO als Kompensation zurück?
                          12,50€ ? 😳

                          SSC-747S Offline
                          SSC-747S Offline
                          SSC-747
                          schrieb am zuletzt editiert von SSC-747
                          #4572

                          Die Sachlage bzgl. der Frankfurter Tabelle ist klar und kein Ahnung was er ausgegeben hat aber sagen wir mal 1000 Euro für 7 Tage, dann wären es immerhin 50 Euro. Dann kann jeder selber schaun, ob der kleine Aufwand dies Wert ist. Für den einen nennenswert, für den anderen lächerlich - es ging schlicht nur darum, was ihm zusteht....

                          vonschmelingV 1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • HABERLINGH 1
                            HABERLINGH 1
                            HABERLING
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #4573

                            Und wenn der RV sagt, es gibt nichts?

                            "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                            SSC-747S 1 Antwort Letzte Antwort
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                            • jlechtenboehmerJ Offline
                              jlechtenboehmerJ Offline
                              jlechtenboehmer
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #4574

                              http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=69421&pos=0&anz=1

                              Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • HABERLINGH HABERLING

                                Und wenn der RV sagt, es gibt nichts?

                                SSC-747S Offline
                                SSC-747S Offline
                                SSC-747
                                schrieb am zuletzt editiert von SSC-747
                                #4575

                                @haberling sagte:

                                Und wenn der RV sagt, es gibt nichts?

                                Dann soll er mal begründen, warum es nix gibt. In seinem Fall zieht jedenfalls das o.g. BGH-Urteil nicht, da andere Voraussetzungen vorliegen.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • REJBodenheimR Offline
                                  REJBodenheimR Offline
                                  REJBodenheim
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #4576

                                  Weil die Flugzeiten als vorläufig angegeben waren?
                                  @jlechtenboehmer: den Link liest doch keiner, schon gar nicht wenn es ein Urteil mit soviel Text ist...😈

                                  vonschmelingV 1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • jlechtenboehmerJ Offline
                                    jlechtenboehmerJ Offline
                                    jlechtenboehmer
                                    schrieb am zuletzt editiert von jlechtenboehmer
                                    #4577

                                    Muss er nicht begründen - hat ja schon der BGH getan.

                                    Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

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                                    • HABERLINGH 1
                                      HABERLINGH 1
                                      HABERLING
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #4578

                                      Es wird von Seiten des RV keine weitere Kommunikation geben...😉

                                      "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                                      SSC-747S 1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • HABERLINGH HABERLING

                                        Es wird von Seiten des RV keine weitere Kommunikation geben...😉

                                        SSC-747S Offline
                                        SSC-747S Offline
                                        SSC-747
                                        schrieb am zuletzt editiert von SSC-747
                                        #4579

                                        Nunja, es lagen aber in diesem Fall konkrete Zeiten vor - auch wenn diese "unverbindlich " sind (daher muss man auch alles bis 4 Stunden Veränderung -eben aufgrund dieser Tatsache hinnehmen). Der RV kann somit in seinem Fall die Zeiten daher nicht nach völliger Beliebigkeit wechseln weshalb ab 4 Std. gilt: 5% des Tagessatz

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • jlechtenboehmerJ Offline
                                          jlechtenboehmerJ Offline
                                          jlechtenboehmer
                                          schrieb am zuletzt editiert von jlechtenboehmer
                                          #4580

                                          Konkrete Zeiten liegen mit dem Erhalt der Reiseunterlagen vor. Das dürfte meist 7 - 14 Tage vor Reisebeginn sein. Und ab dann ergeben sich auch die von dir vorgetragenen Ansprüche.
                                          Im Übrigen ändert ein Reiseveranstalter Flugzeiten nicht nach Belieben - er richtet sich nach Verfügbarkeit durch die Airline(s).

                                          Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

                                          SSC-747S 1 Antwort Letzte Antwort
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