Flugzeitänderung vor der Reise
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Hättest du dazu irgendeinen Link oder konkrete Quelle um den Sachverhalt schon mal eingrenzen zu können? Dann hätten wir eine Grundlage. Vielen lieben Dank!:-)
Ich glaube man muss auch differenzieren, wann z.B. der Flugausfall war - war dies im März, April, Mai, Juni, sieht die Sacher logischerweise anders aus ,da es diverse Reisewarnungen (also höhere Gewalt) gab und nicht geflogen werden konnte -da: ganz klar: kein Anspruch!!! Aber wie sieht es aktuell aus, wenn ich z.B. jetzt buche und obwohl es keine Reisewarnung gibt, die Airline ganz kurzfristig storniert..... -
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Auf die rechtliche Situatin im Hinblick auf die Fluggastentschädigungsansprüche hat die RW an sich keinerlei Auswirkung, oder allenfalls insofern als die Bomber nicht voll werden und die Bedarfsfluggesellschaften die Umläufe anpassen.
Allgemein gesprochen gibt es aber durchaus Fallkonstellationen, bei denen wenigstens gegenüber dem Veranstalter Ansprüche geltend gemacht werden können, z.B. bei Verlegung des Abflugortes (Rail Ticket), einer merklichen Verkürzung der Reise / Verlängerung der Anreise oder erheblicher Störung der Nachtruhe.
Diese "Entschädigungen" sind jedoch - wie hier auch schon trefflich bemerkt! - zumeist marginal, und man ist besser bedient, wenn man eine Nachbesserung im Vorwege aushandelt. -
Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
Danke -
Hallo, da dein Urlaub im Hotel in den meisten fällen um 12:00 Uhr beendet ist, sehe ich keine nennenswerte Entschädigung.
Du hättest ja bei deinem ursprünglichen Flug einen Late Check-Out buchen müssen um die Leistungen im Hotel weiter nützen zu können.
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Aber was hat der Flug mit dem Hotel zu tun? Verstehe ich nicht. Ich hätte den restlichen Tag auch am Strand, in der Stadt oder sonst wo verbringen können.
Es geht mir um die fast 13 Stunden weniger Urlaub, obwohl ich bei der Buchung extra mehr dafür bezahlt habe, dass ich spät nach Hause fliege. -
Der Flug hat nichts mit dem Hotel zu tun, HABERLING hat nur dargelegt, weshalb kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung besteht.
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Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
Danke@michal-1 sagte:
Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?
DankeHallo Michal,
es liegt in deinem Fall ein sogenannter Reisemangel vor! Von daher hast du schon mal einen Anspruch auf Entschädigung. Im Klartext: Dir stehen 35% Entschädigung vom Tagessatz zu (Grundlage: Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung)! Ist der Reisemangel erheblich und die Flugzeiten unzumutbar, kann man theoretisch selber (vorher aber erst um Umbuchung auf Flug XY das Reisebüro / den RV bitten) einen Flug buchen und sich die Kosten erstatten lassen- aber das ist hier nicht eindeutig und im Kontext "Corona und Entschädigung" eher von abzuraten. Käme nur in Frage, wenn du z.B. schon um 5 Uhr morgens fliegen müßtest....In so einem Fall wäre auch eine kostenlose Stornierung eindeutig möglich! Auf jeden Fall den Mangel jetzt anzeigen! Schönen Urlaub! -
Weil wir schon bei, hätte, wäre, wenn sind, wie viel bekommt jetzt der TO als Kompensation zurück?
12,50€ ?
Die Sachlage bzgl. der Frankfurter Tabelle ist klar und kein Ahnung was er ausgegeben hat aber sagen wir mal 1000 Euro für 7 Tage, dann wären es immerhin 50 Euro. Dann kann jeder selber schaun, ob der kleine Aufwand dies Wert ist. Für den einen nennenswert, für den anderen lächerlich - es ging schlicht nur darum, was ihm zusteht....
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@haberling sagte:
Und wenn der RV sagt, es gibt nichts?
Dann soll er mal begründen, warum es nix gibt. In seinem Fall zieht jedenfalls das o.g. BGH-Urteil nicht, da andere Voraussetzungen vorliegen.
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Weil die Flugzeiten als vorläufig angegeben waren?
@jlechtenboehmer: den Link liest doch keiner, schon gar nicht wenn es ein Urteil mit soviel Text ist...
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Muss er nicht begründen - hat ja schon der BGH getan.
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Nunja, es lagen aber in diesem Fall konkrete Zeiten vor - auch wenn diese "unverbindlich " sind (daher muss man auch alles bis 4 Stunden Veränderung -eben aufgrund dieser Tatsache hinnehmen). Der RV kann somit in seinem Fall die Zeiten daher nicht nach völliger Beliebigkeit wechseln weshalb ab 4 Std. gilt: 5% des Tagessatz
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Konkrete Zeiten liegen mit dem Erhalt der Reiseunterlagen vor. Das dürfte meist 7 - 14 Tage vor Reisebeginn sein. Und ab dann ergeben sich auch die von dir vorgetragenen Ansprüche.
Im Übrigen ändert ein Reiseveranstalter Flugzeiten nicht nach Belieben - er richtet sich nach Verfügbarkeit durch die Airline(s).

