Flugzeitänderung vor der Reise
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Konkrete Zeiten liegen mit dem Erhalt der Reiseunterlagen vor. Das dürfte meist 7 - 14 Tage vor Reisebeginn sein. Und ab dann ergeben sich auch die von dir vorgetragenen Ansprüche.
Im Übrigen ändert ein Reiseveranstalter Flugzeiten nicht nach Belieben - er richtet sich nach Verfügbarkeit durch die Airline(s).Wenn so lange gewartet wird und sich die Zeiten erheblich verändern (wegen Stornierung z.B. durch eine neue Flugnr. ersichtlich) dann greift (Corona mal ausgenommen-ja jetzt kommts wieder;-)) EU261. Und nein - der RV kann eben nicht damit ankommen, wenn ursprünglich 22 Uhr Abflug war, dies nun auf 10 Uhr morgens zu verschieben ohne jegliche Ansprüche - dies gilt nur wenn man Reisen bucht, wo von vornerein noch keine Zeiten angegeben waren....
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Wenn so lange gewartet wird und sich die Zeiten erheblich verändern (wegen Stornierung z.B. durch eine neue Flugnr. ersichtlich) dann greift (Corona mal ausgenommen-ja jetzt kommts wieder;-)) EU261. Und nein - der RV kann eben nicht damit ankommen, wenn ursprünglich 22 Uhr Abflug war, dies nun auf 10 Uhr morgens zu verschieben ohne jegliche Ansprüche - dies gilt nur wenn man Reisen bucht, wo von vornerein noch keine Zeiten angegeben waren....
Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge, da wird vermutlich der Kunde erstmal klagenmüssen, wir hatten solche Fälle auch schon und haben es nicht getan.... und darauf spekulieren sie.
Im Prinzip sollte man buchen ohne dass Uhrzeiten angegeben werden, dann wäre der Ärger weg - viele buchen teurere Angebote wegen besseren Flugzeiten und haben am Ende doch die Schlechten -
Die Sachlage bzgl. der Frankfurter Tabelle ist klar und kein Ahnung was er ausgegeben hat aber sagen wir mal 1000 Euro für 7 Tage, dann wären es immerhin 50 Euro. Dann kann jeder selber schaun, ob der kleine Aufwand dies Wert ist. Für den einen nennenswert, für den anderen lächerlich - es ging schlicht nur darum, was ihm zusteht....
@ssc-747 sagte:
Die Sachlage bzgl. der Frankfurter Tabelle ist klar
Wie kommst du denn auf das schmale Brett?
Das ist ein Nachschlagewerk mit Empfehlungen und z.T Einzelentscheidungen, und die von dir veranschlagten 35% eines Tagessatzes sind im vorgestellten Fall reines Wunschdenken.
Eine Abreise um 10 Uhr beeinträchtigt nicht die Nachtruhe, der letzte Hoteltag endet um 12 Uhr - wie willst du bitteschön eine Forderung von 35% eines Tagessatzes der Reise begründen?
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War / ist es auch nicht so, dass Anreise- und Abreisetag nicht zum Urlaub gezählt werden?
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Wenn so lange gewartet wird und sich die Zeiten erheblich verändern (wegen Stornierung z.B. durch eine neue Flugnr. ersichtlich) dann greift (Corona mal ausgenommen-ja jetzt kommts wieder;-)) EU261. Und nein - der RV kann eben nicht damit ankommen, wenn ursprünglich 22 Uhr Abflug war, dies nun auf 10 Uhr morgens zu verschieben ohne jegliche Ansprüche - dies gilt nur wenn man Reisen bucht, wo von vornerein noch keine Zeiten angegeben waren....
@ssc-747 sagte:
Wenn so lange gewartet wird und sich die Zeiten erheblich verändern (wegen Stornierung z.B. durch eine neue Flugnr. ersichtlich) dann greift (Corona mal ausgenommen-ja jetzt kommts wieder;-)) EU261. Und nein - der RV kann eben nicht damit ankommen, wenn ursprünglich 22 Uhr Abflug war, dies nun auf 10 Uhr morgens zu verschieben ohne jegliche Ansprüche - dies gilt nur wenn man Reisen bucht, wo von vornerein noch keine Zeiten angegeben waren....
Vollkommen abenteuerliche Behauptung.
Der Veranstalter wird wahrheitsgemäß vortragen, dass das LVU wegen der Pandemie seine dispatches geändert hat und der Bär ist geschält.
Ein Anspruch wegen Streichung des Fluges kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Reise nicht mehr 14 Tage in der Zukunft angetreten wird.
Last not least: Wir haben das Pandemiegeschehen, es ist demnach vollkommen entbehrlich zu erklären, was wäre wenn dem nicht so wäre ... -
Hotel Der Bär!!! Genial

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@REJBodenheim
Sie zählen nicht zu den sogenannten Erholungstagen, weshalb die Änderungen schon gravierend sein müssen um einen Anspruch auszulösen.
@miniellert
Good on you! Einen Rechtsstreit mit dem Ergebnis 48,50€ mit gegenseitiger Aufhebung der Kosten ist ein schon viel zu oft praktizierter Aberwitz!!! -
Weil die Flugzeiten als vorläufig angegeben waren?
@jlechtenboehmer: den Link liest doch keiner, schon gar nicht wenn es ein Urteil mit soviel Text ist...
@rejbodenheim sagte:
Weil die Flugzeiten als vorläufig angegeben waren?
@jlechtenboehmer: den Link liest doch keiner, schon gar nicht wenn es ein Urteil mit soviel Text ist...
Ich kann das auswendig herunterbeten - um 4 Uhr morgens mit 1,8 Promille!

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Du bist ja auch Donna! oder Jessica?


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@ssc-747 sagte:
Die Sachlage bzgl. der Frankfurter Tabelle ist klar
Wie kommst du denn auf das schmale Brett?
Das ist ein Nachschlagewerk mit Empfehlungen und z.T Einzelentscheidungen, und die von dir veranschlagten 35% eines Tagessatzes sind im vorgestellten Fall reines Wunschdenken.
Eine Abreise um 10 Uhr beeinträchtigt nicht die Nachtruhe, der letzte Hoteltag endet um 12 Uhr - wie willst du bitteschön eine Forderung von 35% eines Tagessatzes der Reise begründen?
Hallo:-) Also nach der Frankfurter Tabelle ist es so ziemlich egal, ob die Nachtruhe gestört wird oder nicht. Die 5% beziehen sich ab 4 Std. Verschiebung -egal ob um 2 Uhr nachts oder 14 Uhr.....
Es ist klar, dass die Tabelle wie es so schön heiß "nicht in Stein gemeißelt ist", was die gesetzliche Verbindlichkeit angeht, jedoch handelt es sich um eine etablierte Grundlage, die am häufigsten herangezogen wird. Wenn ich mir so Urteile ansehe, dann orientiert sich jedenfalls ein hoher Prozentsatz danach. Naja wie heißt es so schön: wer nicht wagt, der nicht gewinnt - vielleicht hat man ja Glück und der RV erstattet, falls man denn unbedingt es für nötig hält zu klagen und sich auf die Frankfurter Tabelle bezieht, dann liegen die Chancen nicht schlecht, die Erstattung durchzusetzen. Ich persönlich würde es versuchen -aber nicht wegen 50 Euro klagen, sollte der sonstige Ablauf reibungslos verlaufen. Gab es sonst noch diverse Mängel, mit dem Hotel etc. - dann würde ich aber nicht abschrecken zu klagen, sollte es der RV ignorieren.....Zu dem Thema der kurzfristigen Stornierung haben wir uns ja schon geeinigt. Wie ich sagte, wenn Corona mal hoffentlich Geschichte ist, dann haben sehr kurzfristige gravierende Änderungen (-14Tage -daher auch mein Bezug zu EU261) schon Auswikungen in Bezug auf Entschädigungen.....
Sofern es denn mal bei der Buchung Zeiten gab, sind diese zumindest ganz grob verbindlich - auch längerfristig..... -
@SSC-747
Weißt du, ich finde es wirklich schön, dass du dich ein bisschen informiert hast.
Allerdings habe ich schon ein nicht unerhebliches Problem mit Teilen deiner Darlegung - beispielsweise im Bezug auf die Franfurter Tabelle und ihre Rolle für gerichtliche Entscheidungen.
Für dieses Werk werden nämlich ergangene Entscheidungen zusammengetragen und sollen den Betroffenen helfen eine angemessene Forderung zu beziffern. Daher sind hier die sich aus der Spruchpraxis ergebenden geringsten und höchsten Erstattungszusprüche aufgeführt.
Richtet man ein Reisepreisminderungsbegehren an einen Veranstalter, wird der i.a.R. deutlich nach unten korrigieren.
Die weit überwiegende Zahl der streitigen Einigungen enden zudem in einem Vergleich - bei dem der Kläger nicht selten auf seine gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen wird. Deshalb halte ich es für grundverkehrt, einem Betroffenen so einen Streit nahezulegen und die Risiken gepflegt zu unterschlagen.
Vermutlich hast du eine Rechtsschutzversicherung - das verringert zumeist die Hemmschwelle vor dem Klageweg.Ferner hat die VO(EG)261/04 nicht etwa "Auswirkungen", sie ist ein gesetzliches Instrument mit inzwischen einigermaßen klaren Vorgaben, unter welchen Umständen welche pauschalen immateriellen Entschädigungen zu entrichten sind.
Dank gewisser legal techs (sind hier nicht anderes als gut aufgestellte Inkassounternehmen) ist die Forderung von Ansprüchen gem. Fluggast VO zu einem wahren Volkssport anvanciert - mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die LVU.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Flugzeitenänderung (übrigens spielt es hinsichtlich der resultierenden Rechte keinerlei Rolle, ob vorläufige Zeiten angegeben waren oder nicht! Entgegen deiner Behauptung ... ), eine solche ist zu begründen. Falls sie den Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich ändert oder die Reise ingesamt wertlos macht kann man in der Tat widersprechen und eigenmächtig einen passenden Flug buchen, mit guten Aussichten auf die Erstattung dieser zusätzlichen Kosten. Oder man kann vom Vertrag zurücktreten, womit der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert.
Ich glaube der Herr Hopperdietzel hat mal ein Rücktrittsrecht für eine um nur 4h verlegte Reisezeit zu Ungunsten seines Mandanten erstritten - war aber ebenfalls kein Grundsatzurteil, man sollte sich also nicht drauf verlassen.Last not least hat man erst recht, wenn man ein vollstreckbares Urteil in Händen hält - insofern ist der von miniellert zitierte Spruch zumindest unpräzise.
Man kann glauben das Recht auf seiner Seite zu haben, könnte allerdings eines Besseren belehrt werden. -
Hallo. Naja wir reden ja nicht von 4 Stunden -das ist lächerlich -ganz klar deiner Meinung! Bei 10 Stunden kann man aber schon von einer erheblichen Beeinträchtigung sprechen.
Um bei den Pasus zu bleiben: Ich habe ein nicht unerhebliches Problem mit Teilen deiner Darlegung könnte ich ebenso argumentieren, dass zumindest allg. sehrwohl Rechte bestehen, die von dir und anderen Usern komplett widersprochen wurde, nämlich mit der Aussage, dass bei 10 Std. Flugverschiebung keinerlei Rechte bestehen -und diese Aussage ist nun mal schlicht falsch. Auch wenn es am Ende vielleicht nur um mögliche 50 Euro geht oder um einen geringen Betrag bei möglicher Einigung- es geht schlicht um die Info, dass er schon einen Anspruch hat. Ob er diesen bei den paar Euro und dem Aufwand durchsetzen möchte kann nur der Fragesteller entscheiden....Naja also die Zeiten können am Ende angepasst werden, wenn die Zeiten von Anfang an nicht klar geregelt waren wie bei dem Urteil ein paar Seiten zuvor: Hier mal eine Zusammenfassung bei Pauschalreisen, mit bei Buchung bereits bekannten (unverbindlichen) Zeiten:
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/reise/pauschalreisen-bei-flugzeiten-gibt-es-kein-pardon/9217098.html -
Hallo. Naja wir reden ja nicht von 4 Stunden -das ist lächerlich -ganz klar deiner Meinung! Bei 10 Stunden kann man aber schon von einer erheblichen Beeinträchtigung sprechen.
Um bei den Pasus zu bleiben: Ich habe ein nicht unerhebliches Problem mit Teilen deiner Darlegung könnte ich ebenso argumentieren, dass zumindest allg. sehrwohl Rechte bestehen, die von dir und anderen Usern komplett widersprochen wurde, nämlich mit der Aussage, dass bei 10 Std. Flugverschiebung keinerlei Rechte bestehen -und diese Aussage ist nun mal schlicht falsch. Auch wenn es am Ende vielleicht nur um mögliche 50 Euro geht oder um einen geringen Betrag bei möglicher Einigung- es geht schlicht um die Info, dass er schon einen Anspruch hat. Ob er diesen bei den paar Euro und dem Aufwand durchsetzen möchte kann nur der Fragesteller entscheiden....Naja also die Zeiten können am Ende angepasst werden, wenn die Zeiten von Anfang an nicht klar geregelt waren wie bei dem Urteil ein paar Seiten zuvor: Hier mal eine Zusammenfassung bei Pauschalreisen, mit bei Buchung bereits bekannten (unverbindlichen) Zeiten:
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/reise/pauschalreisen-bei-flugzeiten-gibt-es-kein-pardon/9217098.htmlIm Endeffekt ist doch immer die Frage, welcher Aufwand lohnt zu welcher Relation. Nicht immer ist auch früher weg erstrebenswert, wir hatten einen Urlaub gebucht der um ca 21 h startete, Kind und ich an dem Tag noch arbeiten mussten - dumm dass es dann vorverlegt wurde und ich keine freien Urlaubstage mehr hatte. Wegen der 50.- Euro wie als Beispiel angesprochen schreib ich mails und Briefe und lasse es am Ende doch sein wenn der VA es ignoriert, das ist vertane Lebenszeit - ich hatte auch schon Veranstalter die einsahen im Unrecht zu sein, uns traf es ja schon mehrfach mit anderen Flügen, anderen Zeiten, anderen Flugplätzen.
Meine Einstellung , einen Versuch ist es immer wert, eine Klage bei der Summe nicht -
Im Endeffekt ist doch immer die Frage, welcher Aufwand lohnt zu welcher Relation. Nicht immer ist auch früher weg erstrebenswert, wir hatten einen Urlaub gebucht der um ca 21 h startete, Kind und ich an dem Tag noch arbeiten mussten - dumm dass es dann vorverlegt wurde und ich keine freien Urlaubstage mehr hatte. Wegen der 50.- Euro wie als Beispiel angesprochen schreib ich mails und Briefe und lasse es am Ende doch sein wenn der VA es ignoriert, das ist vertane Lebenszeit - ich hatte auch schon Veranstalter die einsahen im Unrecht zu sein, uns traf es ja schon mehrfach mit anderen Flügen, anderen Zeiten, anderen Flugplätzen.
Meine Einstellung , einen Versuch ist es immer wert, eine Klage bei der Summe nicht -
Hallo. Naja wir reden ja nicht von 4 Stunden -das ist lächerlich -ganz klar deiner Meinung! Bei 10 Stunden kann man aber schon von einer erheblichen Beeinträchtigung sprechen.
Um bei den Pasus zu bleiben: Ich habe ein nicht unerhebliches Problem mit Teilen deiner Darlegung könnte ich ebenso argumentieren, dass zumindest allg. sehrwohl Rechte bestehen, die von dir und anderen Usern komplett widersprochen wurde, nämlich mit der Aussage, dass bei 10 Std. Flugverschiebung keinerlei Rechte bestehen -und diese Aussage ist nun mal schlicht falsch. Auch wenn es am Ende vielleicht nur um mögliche 50 Euro geht oder um einen geringen Betrag bei möglicher Einigung- es geht schlicht um die Info, dass er schon einen Anspruch hat. Ob er diesen bei den paar Euro und dem Aufwand durchsetzen möchte kann nur der Fragesteller entscheiden....Naja also die Zeiten können am Ende angepasst werden, wenn die Zeiten von Anfang an nicht klar geregelt waren wie bei dem Urteil ein paar Seiten zuvor: Hier mal eine Zusammenfassung bei Pauschalreisen, mit bei Buchung bereits bekannten (unverbindlichen) Zeiten:
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/reise/pauschalreisen-bei-flugzeiten-gibt-es-kein-pardon/9217098.html@ssc-747 sagte:
Ach ja, das Urteil von 2013 und einer dieser damaligen tollen Artikeltitel !
Das Urteil in seiner Gänze hast du aber gelesen, ja ? -
Guten Abend, etwas quergelesen habe ich hier, folgenden Fall möchte ich schildern. Heute kam eine Nachricht von Turkish Airlines, der Flug wurde auch dort gebucht. Der Hinflug verschiebt sich in der Ankunft von 19 Uhr (4.9.) auf 2.30 Uhr am 5. September. Zumutbar oder hinnehmbar sind doch Verschiebungen bis 3 oder 4 Stunden. Alles drüber hinaus (7,5 Stunden in meinem Fall) wäre also unzumutbar. Kann ich mit der Begründung bei der Fluggesellschaft kostenlos stornieren?
Gruß nilsommer2012 -
@ssc-747 sagte:
Ach ja, das Urteil von 2013 und einer dieser damaligen tollen Artikeltitel !
Das Urteil in seiner Gänze hast du aber gelesen, ja ?@kourion sagte:
Ach ja, das Urteil von 2013 und einer dieser damaligen tollen Artikeltitel !
Das Urteil in seiner Gänze hast du aber gelesen, ja ?Also von einer Hinnehmbarkeit von Flugzeitveränderungen wie es bei dem Fragesteller der Fall war habe ich nix gelesen!
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Nein, SSC-747 - so einfach hab ich´s mir wahrlich nicht gemacht!
Nur habe ich im Gegensatz zu dir realistische Optionen aufgezeigt.
Und auch bei 10h kann man nicht so mir nichts dir nichts von einer "erheblichen Beeinträchtigung" sprechen - das habe ich ja dargelegt.
Ich bleibe ferner bei meiner Aussage, das in der gegenständlichen Causa das Verlangen einer Reisepreisminderung scheitern wird.
Gerne kann ich auch noch etwas konkreter werden:
Deine Aussagen sind in erheblichen Teilen kompletter Mumpitz - so leider auch schon wieder deine zuletzt getroffene.
Es geht nur peripher um den zu beziffernden Anspruch, mir geht es darum, nicht mit eifrig zusammengeoogelten Erkenntnissen falsche Erwartungen zu befeuern.
Deine Beiträge sind gespickt mit unpräzisen bis grottenfalschen Aussagen, ich erklär´s nicht nochmal.Das Motto des Forum ist die Unterstützung der Fragesteller mit fundierten Informationen / eigenen Erfahrungen - dazu passen deine abenteuerlichen Behauptungen nun einmal so gar nicht.
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@Nilsommer
Du kannst das Angebot ablehnen und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.