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JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital

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  • vonschmelingV vonschmeling

    Eine Antwort ist entbehrlich, der Drops is gelutscht.

    Stefan Gl.S Offline
    Stefan Gl.S Offline
    Stefan Gl.
    schrieb am zuletzt editiert von
    #961

    @vonschmeling sagte:

    Eine Antwort ist entbehrlich, der Drops is gelutscht.

    ich verstehe nicht ganz `?

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    • tulpe490T Offline
      tulpe490T Offline
      tulpe490
      schrieb am zuletzt editiert von
      #962

      Wieso ? weißt Du mehr wie wir?

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      • NouvieN Offline
        NouvieN Offline
        Nouvie
        schrieb am zuletzt editiert von
        #963

        @Nouvie sagte:

        @tulpe490
        Ja genau, die folgende Dame kann dir zumindest sagen, ob das Zimmer sowie der Transfer gebucht und bezahlt ist .

        Nein, kann sie eben nicht, weil ...

        Deine Reise ist NACH dem 31.10.17.

        Teilweise richtig:
        Die Dame kann @tulpe490 sagen, ob Transfer und Hotel bei IHR gebucht und gezahlt sind - im Falle der Reise nach dem 31.10.17 wird sie es jedoch mit alllllllerhöchster Wahrscheinlichkeit nur verneinen können.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #964

          Calma ...
          Mit der Anfechtung hat sich Stefan Gl. von seinen vertraglichen Verpflichtungen bereits wirksam entbunden - auch ohne Annahme oder sonstiges Brimborium.
          @tulpe490
          Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich?

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

          tulpe490T 1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #965

            @Nouvie
            Inwiefern hätte dann die Frage Sinn?

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV vonschmeling

              Calma ...
              Mit der Anfechtung hat sich Stefan Gl. von seinen vertraglichen Verpflichtungen bereits wirksam entbunden - auch ohne Annahme oder sonstiges Brimborium.
              @tulpe490
              Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich?

              tulpe490T Offline
              tulpe490T Offline
              tulpe490
              schrieb am zuletzt editiert von
              #966

              @vonschmeling sagte:
              ...

              @tulpe490
              Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich?

              Ich wollt halt noch bisschen warten bis vieleicht eine ordentl.Lösung von JT kommt...bevor ich selbst kündige....was Sie dann nicht anerkennen vielleicht. Weiß vieleicht doof von mir...Aber ich bin wirklich verunsichert.Hab sowas noch nie erlebt....

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #967

                Du bist nicht auf die Anerkennung angewiesen, die Mängel am Vertrag verschuldet ja allein der Veranstalter.
                Demnach ist eine Anfechtung / Kündigung genau die "saubere Lösung".
                Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!
                Daher meine Frage: Wenn nicht profunde Verunsicherung, was bremst dich?
                Versteh mich nicht falsch - du kannst fragen soviel dir beliebt. Ich kann allerdings keinerlei Fortkommen mittels brauchbarer Antworten entdecken - und eine positive Rückmeldung vom heutigen Tage hat nun leider einmal keinerlei Aussagekraft für dein Anliegen ... 😕

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                tulpe490T 1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV vonschmeling

                  Du bist nicht auf die Anerkennung angewiesen, die Mängel am Vertrag verschuldet ja allein der Veranstalter.
                  Demnach ist eine Anfechtung / Kündigung genau die "saubere Lösung".
                  Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!
                  Daher meine Frage: Wenn nicht profunde Verunsicherung, was bremst dich?
                  Versteh mich nicht falsch - du kannst fragen soviel dir beliebt. Ich kann allerdings keinerlei Fortkommen mittels brauchbarer Antworten entdecken - und eine positive Rückmeldung vom heutigen Tage hat nun leider einmal keinerlei Aussagekraft für dein Anliegen ... 😕

                  tulpe490T Offline
                  tulpe490T Offline
                  tulpe490
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #968

                  @vonschmeling sagte:
                  Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!

                  Also sorry,,wenn Du meine Komentare richtig mitgelesen hättest die ganze Zeit ..habe ich immer JT ne Chance eingeräumt und nicht geschrieben das ich nicht noch abwarten werde.......ich will einfach nur Gewissheit haben und versuch deshalb mich zu erkundigen.....aber jetzt werde ich kein Kommentar mehr abgeben dazu.......

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                    #969

                    Du darfst / musst nicht mehr wollen, tulpe490 - das war die Botschaft!
                    Deine Freiheiten zur Entscheidung sind nicht eingegrenzt - abgesehen nur von deinem Widerwillen.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    joker1962J 1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • vonschmelingV vonschmeling

                      Du darfst / musst nicht mehr wollen, tulpe490 - das war die Botschaft!
                      Deine Freiheiten zur Entscheidung sind nicht eingegrenzt - abgesehen nur von deinem Widerwillen.

                      joker1962J Offline
                      joker1962J Offline
                      joker1962
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #970

                      Moin Moin,

                      ich habe in 01/17 eine Reise ab 11.11.2017 gebucht und auch einen Sicherungsschein bekommen.
                      Auf dem steht allerdings
                      Der Sicherungsschein ist nur gültig für Reisen, die bis zum 31.10.2017 gebucht wurden und begonnen werden sollen.

                      Ist der wertlos?

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
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                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #971

                        Leider ja ... 😕

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • tulpe490T Offline
                          tulpe490T Offline
                          tulpe490
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #972

                          Jetzt mus ich mich nochmal einklinken,,,Habe bei HolidayCheck angefragt ob ich auch an sie das außerordentliche Kündigungsschreiben schicken soll oder nur an JT.....da schreiben die mir, das eine kostenlose STORNIERUNG nicht möglich sei und sie sich aber schon mal bei JT über die höhe der Stornierungskosten informiert haben ,,sie würden 654 Euro betragen.... Das ist ja wohl die Höhe...die schmettern es immer mit Stornierung ab...

                          Stefan Gl.S 1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • tulpe490T tulpe490

                            Jetzt mus ich mich nochmal einklinken,,,Habe bei HolidayCheck angefragt ob ich auch an sie das außerordentliche Kündigungsschreiben schicken soll oder nur an JT.....da schreiben die mir, das eine kostenlose STORNIERUNG nicht möglich sei und sie sich aber schon mal bei JT über die höhe der Stornierungskosten informiert haben ,,sie würden 654 Euro betragen.... Das ist ja wohl die Höhe...die schmettern es immer mit Stornierung ab...

                            Stefan Gl.S Offline
                            Stefan Gl.S Offline
                            Stefan Gl.
                            schrieb am zuletzt editiert von Stefan Gl.
                            #973

                            Überflüssiges Zitat entfernt!
                            @tulpe490

                            deswegen sollst du die Reise auch nicht stornieren, sondern von dem nicht eingehaltenen Vertrag zurück treten bzw. den Vertrag Kündigen 😉 ist rein Rechtlich was anderes.

                            Die Hätten ab Kündigung der Versicherung überhaupt keine Reisen mehr anbieten dürfen haben es aber doch getan.

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • tulpe490T Offline
                              tulpe490T Offline
                              tulpe490
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #974

                              Das weiß ich.....und hab ja nur angefragt ob sie(...Holidaycheck ) auch eine Kündigung erhalten müssen oder nur JT reicht......diese harmlose frage ging an Holiday.....ich habe niemals von Stornierung geschrieben......so doof bin ich nu auch nicht......sorry....war nicht für Dich gemeint....allgemein.

                              SokratesS 1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • tulpe490T tulpe490

                                Das weiß ich.....und hab ja nur angefragt ob sie(...Holidaycheck ) auch eine Kündigung erhalten müssen oder nur JT reicht......diese harmlose frage ging an Holiday.....ich habe niemals von Stornierung geschrieben......so doof bin ich nu auch nicht......sorry....war nicht für Dich gemeint....allgemein.

                                SokratesS Offline
                                SokratesS Offline
                                Sokrates
                                Experte Istanbul
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #975

                                HC ist Vermittler, JT ist der Veranstalter und Dein Vertragspartner. Also Kündigung an JT und Kopie an HC zur Kenntnisnahme.

                                LG

                                Sokrates

                                Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Domino27D Offline
                                  Domino27D Offline
                                  Domino27
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #976

                                  Laut touristik aktuell soll es wohl kurzfristig eine Lösung für die Reisen bis Ende 2017 geben.

                                  Paradies ist, wenn einer aufpasst, dass kein Depp reinkommt.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
                                  Antworten Zitieren
                                  • zorro555Z Offline
                                    zorro555Z Offline
                                    zorro555
                                    schrieb am zuletzt editiert von zorro555
                                    #977

                                    @domino27

                                    Das warten hat dann hoffentlich ein gutes Ende..
                                    Danke

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • vonschmelingV Offline
                                      vonschmelingV Offline
                                      vonschmeling
                                      Moderator
                                      schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                                      #978

                                      Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

                                      3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
                                      Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
                                      (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

                                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                      "Im Herzen barfuß!"

                                      Stefan Gl.S 1 Antwort Letzte Antwort
                                      Antworten Zitieren
                                      • vonschmelingV vonschmeling

                                        Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

                                        3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
                                        Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
                                        (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

                                        Stefan Gl.S Offline
                                        Stefan Gl.S Offline
                                        Stefan Gl.
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #979

                                        @vonschmeling sagte:

                                        Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

                                        3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
                                        Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
                                        (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

                                        der §651k BGB  ist in dem Fall aber eher der Springende Punkt 😉

                                        Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
                                        § 651k Sicherstellung, Zahlung

                                        (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden1.
                                        der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
                                        2.
                                        notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

                                        Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen1.
                                        durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
                                        2.
                                        durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
                                        (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
                                        (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
                                        (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
                                        (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
                                        (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn1.
                                        der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
                                        2.
                                        die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
                                        3.
                                        der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

                                        Stefan Gl.S 1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • Stefan Gl.S Stefan Gl.

                                          @vonschmeling sagte:

                                          Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

                                          3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
                                          Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
                                          (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

                                          der §651k BGB  ist in dem Fall aber eher der Springende Punkt 😉

                                          Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
                                          § 651k Sicherstellung, Zahlung

                                          (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden1.
                                          der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
                                          2.
                                          notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

                                          Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen1.
                                          durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
                                          2.
                                          durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
                                          (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
                                          (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
                                          (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
                                          (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
                                          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn1.
                                          der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
                                          2.
                                          die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
                                          3.
                                          der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

                                          Stefan Gl.S Offline
                                          Stefan Gl.S Offline
                                          Stefan Gl.
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #980

                                          und vor allen Ihre eigenen AGB´s Punkt 2.2

                                          wo sie selber auf den §314 verweisen.

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