JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
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Eine Antwort ist entbehrlich, der Drops is gelutscht.
@vonschmeling sagte:
Eine Antwort ist entbehrlich, der Drops is gelutscht.
ich verstehe nicht ganz `?
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@Nouvie sagte:
@tulpe490
Ja genau, die folgende Dame kann dir zumindest sagen, ob das Zimmer sowie der Transfer gebucht und bezahlt ist .Nein, kann sie eben nicht, weil ...
Deine Reise ist NACH dem 31.10.17.
Teilweise richtig:
Die Dame kann @tulpe490 sagen, ob Transfer und Hotel bei IHR gebucht und gezahlt sind - im Falle der Reise nach dem 31.10.17 wird sie es jedoch mit alllllllerhöchster Wahrscheinlichkeit nur verneinen können. -
Calma ...
Mit der Anfechtung hat sich Stefan Gl. von seinen vertraglichen Verpflichtungen bereits wirksam entbunden - auch ohne Annahme oder sonstiges Brimborium.
@tulpe490
Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich? -
Calma ...
Mit der Anfechtung hat sich Stefan Gl. von seinen vertraglichen Verpflichtungen bereits wirksam entbunden - auch ohne Annahme oder sonstiges Brimborium.
@tulpe490
Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich?@vonschmeling sagte:
...@tulpe490
Dir steht diese Möglichkeit ja ebenfalls zur Verfügung - was verunsichert dich?Ich wollt halt noch bisschen warten bis vieleicht eine ordentl.Lösung von JT kommt...bevor ich selbst kündige....was Sie dann nicht anerkennen vielleicht. Weiß vieleicht doof von mir...Aber ich bin wirklich verunsichert.Hab sowas noch nie erlebt....
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Du bist nicht auf die Anerkennung angewiesen, die Mängel am Vertrag verschuldet ja allein der Veranstalter.
Demnach ist eine Anfechtung / Kündigung genau die "saubere Lösung".
Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!
Daher meine Frage: Wenn nicht profunde Verunsicherung, was bremst dich?
Versteh mich nicht falsch - du kannst fragen soviel dir beliebt. Ich kann allerdings keinerlei Fortkommen mittels brauchbarer Antworten entdecken - und eine positive Rückmeldung vom heutigen Tage hat nun leider einmal keinerlei Aussagekraft für dein Anliegen ...
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Du bist nicht auf die Anerkennung angewiesen, die Mängel am Vertrag verschuldet ja allein der Veranstalter.
Demnach ist eine Anfechtung / Kündigung genau die "saubere Lösung".
Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!
Daher meine Frage: Wenn nicht profunde Verunsicherung, was bremst dich?
Versteh mich nicht falsch - du kannst fragen soviel dir beliebt. Ich kann allerdings keinerlei Fortkommen mittels brauchbarer Antworten entdecken - und eine positive Rückmeldung vom heutigen Tage hat nun leider einmal keinerlei Aussagekraft für dein Anliegen ...
@vonschmeling sagte:
Du willst ja offenbar überhaupt nicht mehr warten, lies doch einfach mal deine eigenen Kommentare?!Also sorry,,wenn Du meine Komentare richtig mitgelesen hättest die ganze Zeit ..habe ich immer JT ne Chance eingeräumt und nicht geschrieben das ich nicht noch abwarten werde.......ich will einfach nur Gewissheit haben und versuch deshalb mich zu erkundigen.....aber jetzt werde ich kein Kommentar mehr abgeben dazu.......
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Du darfst / musst nicht mehr wollen, tulpe490 - das war die Botschaft!
Deine Freiheiten zur Entscheidung sind nicht eingegrenzt - abgesehen nur von deinem Widerwillen. -
Du darfst / musst nicht mehr wollen, tulpe490 - das war die Botschaft!
Deine Freiheiten zur Entscheidung sind nicht eingegrenzt - abgesehen nur von deinem Widerwillen.Moin Moin,
ich habe in 01/17 eine Reise ab 11.11.2017 gebucht und auch einen Sicherungsschein bekommen.
Auf dem steht allerdings
Der Sicherungsschein ist nur gültig für Reisen, die bis zum 31.10.2017 gebucht wurden und begonnen werden sollen.Ist der wertlos?
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Leider ja ...

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Jetzt mus ich mich nochmal einklinken,,,Habe bei HolidayCheck angefragt ob ich auch an sie das außerordentliche Kündigungsschreiben schicken soll oder nur an JT.....da schreiben die mir, das eine kostenlose STORNIERUNG nicht möglich sei und sie sich aber schon mal bei JT über die höhe der Stornierungskosten informiert haben ,,sie würden 654 Euro betragen.... Das ist ja wohl die Höhe...die schmettern es immer mit Stornierung ab...
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Jetzt mus ich mich nochmal einklinken,,,Habe bei HolidayCheck angefragt ob ich auch an sie das außerordentliche Kündigungsschreiben schicken soll oder nur an JT.....da schreiben die mir, das eine kostenlose STORNIERUNG nicht möglich sei und sie sich aber schon mal bei JT über die höhe der Stornierungskosten informiert haben ,,sie würden 654 Euro betragen.... Das ist ja wohl die Höhe...die schmettern es immer mit Stornierung ab...
Überflüssiges Zitat entfernt!
@tulpe490deswegen sollst du die Reise auch nicht stornieren, sondern von dem nicht eingehaltenen Vertrag zurück treten bzw. den Vertrag Kündigen
ist rein Rechtlich was anderes.Die Hätten ab Kündigung der Versicherung überhaupt keine Reisen mehr anbieten dürfen haben es aber doch getan.
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Das weiß ich.....und hab ja nur angefragt ob sie(...Holidaycheck ) auch eine Kündigung erhalten müssen oder nur JT reicht......diese harmlose frage ging an Holiday.....ich habe niemals von Stornierung geschrieben......so doof bin ich nu auch nicht......sorry....war nicht für Dich gemeint....allgemein.
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Das weiß ich.....und hab ja nur angefragt ob sie(...Holidaycheck ) auch eine Kündigung erhalten müssen oder nur JT reicht......diese harmlose frage ging an Holiday.....ich habe niemals von Stornierung geschrieben......so doof bin ich nu auch nicht......sorry....war nicht für Dich gemeint....allgemein.
HC ist Vermittler, JT ist der Veranstalter und Dein Vertragspartner. Also Kündigung an JT und Kopie an HC zur Kenntnisnahme.
LG
Sokrates
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Laut touristik aktuell soll es wohl kurzfristig eine Lösung für die Reisen bis Ende 2017 geben.
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Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:
3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
(Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com) -
Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:
3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
(Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)@vonschmeling sagte:
Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:
3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
(Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)der §651k BGB ist in dem Fall aber eher der Springende Punkt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651k Sicherstellung, Zahlung(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden1.
der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2.
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen1.
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn1.
der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2.
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3.
der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. -
@vonschmeling sagte:
Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:
3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017
Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.
(Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)der §651k BGB ist in dem Fall aber eher der Springende Punkt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651k Sicherstellung, Zahlung(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden1.
der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2.
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen1.
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn1.
der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2.
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3.
der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.und vor allen Ihre eigenen AGB´s Punkt 2.2
wo sie selber auf den §314 verweisen.