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Bußgeldbescheid aus Italien

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  • PeterschineggP Offline
    PeterschineggP Offline
    Peterschinegg
    schrieb am zuletzt editiert von
    #121

    Naja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.

    Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.

    Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben 🙂

    altlöwin63A 1 Antwort Letzte Antwort
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    • PeterschineggP Peterschinegg

      Naja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.

      Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.

      Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben 🙂

      altlöwin63A Offline
      altlöwin63A Offline
      altlöwin63
      schrieb am zuletzt editiert von
      #122

      Ja, mach das. Würde uns auch interessieren.
      Allseits gute Fahrt !

      "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
      (Zitat Horst Seehofer-2015)

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • PeterschineggP Offline
        PeterschineggP Offline
        Peterschinegg
        schrieb am zuletzt editiert von Peterschinegg
        #123

        Noch ein kleines Detail am Rande:

        Im Codice della Strade heißt es diesbezüglich:

        Abs. 1:
        Falls die Übertretung nicht unmittelbar vorgehalten werden kann, ist das Vorhaltungsprotokoll, welches die präzisen und detaillierten Angaben der Übertretung samt Gründe enthalten muss, die die unmittelbare Vorhaltung unmöglich gemacht haben, innerhalb von 150
        Tagen ab der Feststellung dem tatsächlichen Übertreter zuzustellen; falls dieser nicht identifiziert wurde, hat die Zustellung an eine der in Art. 196 Codice della Strada angeführten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) zu erfolgen. (...)

        Falls der tatsächliche Übertreter oder eine der anderen verpflichteten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) erst nach Begehung der Übertretung identifiziert werden kann, ist die Zustellung an die innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum vorzunehmen, an dem der
        betreffende Verkehrssünder identifiziert wurde oder der Halter im Fahrzeugregister ermittelt werden konnte.

        Für Personen, die im Ausland ansässig sind, muss die Zustellung innerhalb von 360 Tagen ab der Feststellung durchgeführt werden. (...)

        Abs. 5:
        Die Verpflichtung zur Zahlung des für die Übertretung vorgesehenen Bußgeldes erlischt gegenüber der Person, wenn die Vorhaltung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.

        Ich würde mal sagen: Wenn die Zustellung also nach der entsprechenden Frist erfolgt ist, ist sie rechtlich irrelevant. Ich brauch ja nicht gegen etwas zu berufen, wofür die Rechtsgrundlage gar nicht mehr besteht (also bereits erloschen ist). 🙂 Genauso wie ich jede andere Anzeige nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist einfach in die Tonne treten kann und nicht erst Einspruch erheben muß.

        Das österreichische Recht z.B. sagt dazu:

        Verfolgungsverjährung

        Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.
        Verfolgungshandlungen müssen

        • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
        • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
        • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).
        1 Antwort Letzte Antwort
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        • altlöwin63A altlöwin63

          Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
          Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
          Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
          Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.

          Dandy77D Offline
          Dandy77D Offline
          Dandy77
          schrieb am zuletzt editiert von
          #124

          @altloewin63 sagte:

          Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
          Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
          Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
          Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.

          Mmmh, dann hoffe ich mal, dass die Vorbesitzer von Gebrauchtwagen immer ihren Strafzettel in Italien bezahlt haben. Sonst könnten die   Nachbesitzer das eine oder andere Problem bekommen. Zumindest bei den Autos, die bei der Ummeldung kein neues Kennzeichen bekommen haben.

          @peterschinegg: Seit einem Jahr können auch Bußgelder, die fünf Jahre zurückliegen, in D vollstreckt werden. Allerdings nicht von Inkassobüros sondern nur vom Bundesamt für Justiz.

          PeterschineggP 1 Antwort Letzte Antwort
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          • altlöwin63A Offline
            altlöwin63A Offline
            altlöwin63
            schrieb am zuletzt editiert von
            #125

            @Dandy: Lässt sich schnell vor Ort feststellen anhand des KFZ-Scheines. Wann war das vergehen ? Wann wurde das Auto umgeschrieben.
            Leichte Sache.

            "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
            (Zitat Horst Seehofer-2015)

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            • Dandy77D Dandy77

              @altloewin63 sagte:

              Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.
              Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !
              Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .
              Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.

              Mmmh, dann hoffe ich mal, dass die Vorbesitzer von Gebrauchtwagen immer ihren Strafzettel in Italien bezahlt haben. Sonst könnten die   Nachbesitzer das eine oder andere Problem bekommen. Zumindest bei den Autos, die bei der Ummeldung kein neues Kennzeichen bekommen haben.

              @peterschinegg: Seit einem Jahr können auch Bußgelder, die fünf Jahre zurückliegen, in D vollstreckt werden. Allerdings nicht von Inkassobüros sondern nur vom Bundesamt für Justiz.

              PeterschineggP Offline
              PeterschineggP Offline
              Peterschinegg
              schrieb am zuletzt editiert von Peterschinegg
              #126

              @ Dandy77

              Ja eh, in Österreich auch aber, du verwechselst das 2 unterschiedliche Dinge:

              1.) Verfolgungsverjährung (1 Jahr): also die Frist innerhalb der das Vergehen erstmals zur Anzeige gebracht werden muß und
              2.) Vollstreckungsverjährung (5 Jahre): in der also eine (zu recht bestehende Forderung) eingetrieben werden kann.

              Wurde die Anzeige also nicht fristgerecht zugestellt, ist sie grundsätzlich unzulässig - daher ist auch die Vollstreckungsverjährung irrelevant.
              Wurde die Anzeige fristgerecht zugestellt, innerhalb von 5 Jahren aber nicht eingetrieben, ist sie in jedem Fall hinfällig 🙂

              So far so good 🙂

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • PeterschineggP Offline
                PeterschineggP Offline
                Peterschinegg
                schrieb am zuletzt editiert von
                #127

                altlöwin63

                Aber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....

                Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.

                altlöwin63A 1 Antwort Letzte Antwort
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                • PeterschineggP Peterschinegg

                  altlöwin63

                  Aber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....

                  Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.

                  altlöwin63A Offline
                  altlöwin63A Offline
                  altlöwin63
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #128

                  Korrekt !
                  Wird aber den Beamten vor Ort nicht jucken.

                  "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
                  (Zitat Horst Seehofer-2015)

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • PeterschineggP Offline
                    PeterschineggP Offline
                    Peterschinegg
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #129

                    Nachdem ich nicht ensprechen fit in "Amts-Italienisch" (eigenlich gar nicht) bin ... hast du mit Sicherheit recht. Im deutschsprachingen Raum wärs sicherlich interessant 🙂

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • PeterschineggP Offline
                      PeterschineggP Offline
                      Peterschinegg
                      schrieb am zuletzt editiert von Peterschinegg
                      #130

                      Sollte von Seiten des Inkassobüros etwas zurückkommen, hab ich auch schon den nächten Pfeil im Köcher (jetzt mal unabhängig vom eigentlichen Bescheid),

                      .... des Weiteren möchten wir sie darauf hinweisen , dass wir uns im weiteren Verlauf das Recht vorbehalten, gegen Ihr Unternehmen eine entsprechende Klage auf Grund einer vermeindlichen Amtsanmaßung einzuleiten. Das EUGeldG, sowie dessen nationale Umsetung in Österreichisches Recht sieht (z.B., aber nicht ausschließlich, für die Eintreibung von ausländischen Verkehrsstrafen) eindeutige vor, dass jegliche Verfolgung von, aus dem Ausland bestehende verwaltungsrechlichen Forderungen, AUSSCHLIEßLICH den national dafür zuständigen Verwaltungsbehörden obliegt.

                      Ihr Schreiben impliziert aber ganz offensichtlich, dass ihr Unternehmen rechtlich legitiert zu sein scheint, entsprechende verwaltungsrechtliche Forderungen einzutreiben. Dies ist nach aktueller Rechtslage allerdings in jeglicher Beziehung unzutreffend. Damit machen Sie sich nach § 314 des StGB der Amtsanmaßung schuldig. Und dies ist (auch im vorliegenden Fall) ganz eindeutig deffiniert:

                      § 314 StGB Amtsanmaßung

                      Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
                      ..............

                      Uiiiiiii das wird gegebenenfalls sehr lustig 🙂

                      PS: Mit Ratifizierung des EUGeldG hat Italien 2016 zugestimmt, grundsätzlich den öffiziellen Weg zu bestreiten. Demnach sind sämliche Eintreibungsversuche durch Inkassobüros rechtlich entsprechend irrelevant. Der einzige Grund, warum man diese weiterhin versucht durchzudrücken, ist die Tatsache, dass bei auslänischer Strafverfolgung (und Zahlung), eben genau NULL CENT in Italien landen, macht also dementsprechend wenig Sinn.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • PeterschineggP Offline
                        PeterschineggP Offline
                        Peterschinegg
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #131

                        Sorry für die wenigen Rechts(Schreib)fehler ... diese sind ab er auf Grund von Spam-Richtlinien derzeit leider nicht zu korrigieren......

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • jlechtenboehmerJ Offline
                          jlechtenboehmerJ Offline
                          jlechtenboehmer
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #132

                          Watt ? Richtlinien die falsche Rechtschreibung legimitieren ? 😊

                          Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • Jensen1970J Offline
                            Jensen1970J Offline
                            Jensen1970
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #133

                            Moinsen, ich lese viel darüber, wenn das Problem "Umweltzone unerlaubt befahren" bereits passiert ist. Wer kann mir sagen, was ich machen muss, wenn mein gebuchtes Hotel in einer Umweltzone liegt und die Parkplätze am Haus sind. Erledigt sich das dann beim Einchecken im Hotel oder muss ich im Vorfelde noch aktiv werden? WIr haben 1 Hotel in Lucca und ein vom Hotel vorgemerktes Parkhaus in Florenz, die beide, laut ADAC-Routenplaner, in einer ZTL-Zone liegen. Vielen Dank

                            Dandy77D 1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • Jensen1970J Jensen1970

                              Moinsen, ich lese viel darüber, wenn das Problem "Umweltzone unerlaubt befahren" bereits passiert ist. Wer kann mir sagen, was ich machen muss, wenn mein gebuchtes Hotel in einer Umweltzone liegt und die Parkplätze am Haus sind. Erledigt sich das dann beim Einchecken im Hotel oder muss ich im Vorfelde noch aktiv werden? WIr haben 1 Hotel in Lucca und ein vom Hotel vorgemerktes Parkhaus in Florenz, die beide, laut ADAC-Routenplaner, in einer ZTL-Zone liegen. Vielen Dank

                              Dandy77D Offline
                              Dandy77D Offline
                              Dandy77
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #134

                              @ Jensen: Am Besten erkundigst du dich bei den entsprechenden Hotels. Die müssten dir eine Aufenthaltsbestätigung oder so ausstellen, die du ggf. bei einem Strafzettel einreichen kannst. Poste hier mal die Antwort der Hotels.

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • reiselillyR Offline
                                reiselillyR Offline
                                reiselilly
                                Experte Südtirol
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #135

                                @ Jensen1970

                                du solltest deine Hotels vorab kontaktieren und ihnen dein KFZ-Kennzeichen übermitteln. Du erhältst dann eine vorübergehende Zufahrtsberechtigung. Das Hotel wird der Behörde dein Kennzeichen mitteilen, so dass die An- und Abreise gesichert ein sollte. Schau zu, dass du diese Genehmigung bei Abreise schriftlich bekommst, denn so hast du etwas in der Hand um eventuell Einspruch zu erheben, falls du doch per Foto bzw. Video erfasst wurdest.

                                LG
                                reiselilly

                                Vergangenheit ist Geschichte,
                                Zukunft ist Geheimnis, und jeder Augenblick ist ein Geschenk.

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • lilalillianaL Offline
                                  lilalillianaL Offline
                                  lilalilliana
                                  schrieb am zuletzt editiert von lilalilliana
                                  #136

                                  Hallo ihr Lieben
                                  Wir waren mit Familie im Juni 2018 im Urlaub in Italien es war sehr schön.
                                  4 Monate später kriege ich Ein Einschreiben per Post zugesendet 2 mal soll ich90 Euro zahlen nach dem 6 werktag 117€ bei nicht zahlung 199 nach 60 tagen.
                                  Angeblicher Verstohs: Zugang ohne Erlaubnis in beschrenkter Verkehrszone oder in Fußgängerzone.
                                  Beweisfoto ansehen mit code unter www.poliziamunicipale.it/ravenna
                                  habe ich gemacht da ist mein Auto zu sehen von hinten abfotografiert.
                                  Um 19.24 Uhr der erste Knölchen in via baccarini Alfredo und der Knölchen um 19.27 uhr in via Mariani Angelo
                                  Grüße lila

                                  1 Antwort Letzte Antwort
                                  Antworten Zitieren
                                  • fraenniF Offline
                                    fraenniF Offline
                                    fraenni
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #137

                                    Hallo

                                    und willkommen im HC-Forum. 😊
                                    Was ist jetzt Deine Frage ?
                                    Willst Du wissen, wie Du Dich jetzt verhalten/reagieren sollst ?
                                    Lies doch einfach mal die Beiträge in diesem Thread durch, dann bist Du schon bestens informiert ! 😉

                                    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

                                    NeckarSchwabeN 1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • fraenniF fraenni

                                      Hallo

                                      und willkommen im HC-Forum. 😊
                                      Was ist jetzt Deine Frage ?
                                      Willst Du wissen, wie Du Dich jetzt verhalten/reagieren sollst ?
                                      Lies doch einfach mal die Beiträge in diesem Thread durch, dann bist Du schon bestens informiert ! 😉

                                      NeckarSchwabeN Offline
                                      NeckarSchwabeN Offline
                                      NeckarSchwabe
                                      schrieb am zuletzt editiert von NeckarSchwabe
                                      #138

                                      Die Frage dürfte sein, ob der selbe Tatbestand innerhalb von 3 Minuten die doppelte "Multa" nach sich ziehen kann. Nein, kann er grundsätzlich nicht, da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist. Hier würde, sofern eine Verkehrs-Rechtsschutz oder eine ADAC-Mitgliedschaft besteht eine Eruierung der italienischen Rechtslage Sinn machen. Ein formelles Verfahren wird kontraproduktiv sein, da hier weitere Kosten entstehen.

                                      Der Informationsgehalt des Beitrags besteht darin, dass korrekte Bußgeldbescheide wie dargestellt erkennbar sind.

                                      Der Beitrag ist aufgrund der vielen Schreibfehler und des schlechten Duktus nicht leicht verständlich.

                                      fraenniF 1 Antwort Letzte Antwort
                                      Antworten Zitieren
                                      • NeckarSchwabeN NeckarSchwabe

                                        Die Frage dürfte sein, ob der selbe Tatbestand innerhalb von 3 Minuten die doppelte "Multa" nach sich ziehen kann. Nein, kann er grundsätzlich nicht, da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist. Hier würde, sofern eine Verkehrs-Rechtsschutz oder eine ADAC-Mitgliedschaft besteht eine Eruierung der italienischen Rechtslage Sinn machen. Ein formelles Verfahren wird kontraproduktiv sein, da hier weitere Kosten entstehen.

                                        Der Informationsgehalt des Beitrags besteht darin, dass korrekte Bußgeldbescheide wie dargestellt erkennbar sind.

                                        Der Beitrag ist aufgrund der vielen Schreibfehler und des schlechten Duktus nicht leicht verständlich.

                                        fraenniF Offline
                                        fraenniF Offline
                                        fraenni
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #139

                                        @neckarschwabe sagte:

                                        ......da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist.

                                        Dessen wäre ich mir nicht so sicher.
                                        Handelt es sich nicht eher um tatmehrheitliches Vergehen, da beide Straßen ~ 1 km auseinander liegen und vllt. unabhängige "verkehrsberuhigte Zonen und/oder Fußgängerzonen" sind ?

                                        "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

                                        NeckarSchwabeN 1 Antwort Letzte Antwort
                                        Antworten Zitieren
                                        • fraenniF fraenni

                                          @neckarschwabe sagte:

                                          ......da es sich um EIN tateinheitliches Vergehen handelt und somit nur einmal zu bezahlen ist.

                                          Dessen wäre ich mir nicht so sicher.
                                          Handelt es sich nicht eher um tatmehrheitliches Vergehen, da beide Straßen ~ 1 km auseinander liegen und vllt. unabhängige "verkehrsberuhigte Zonen und/oder Fußgängerzonen" sind ?

                                          NeckarSchwabeN Offline
                                          NeckarSchwabeN Offline
                                          NeckarSchwabe
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #140

                                          Na ja, die beiden Straßen liegen keine 100 Meter auseinander, sind keine Fußgängerzonen und liegen einheitlich im verkehrslimitierten Innenstadtbereich (Zonenregelung). Das ist aber auch völlig Banane, es ging lediglich darum über das Begehr von @lilalilliana zu spekulieren.

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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