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Reiserücktritt

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • wiener-michlW Offline
    wiener-michlW Offline
    wiener-michl
    Verwarnt
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    "JulieL." wrote:
    RRV sind bei sehr viele Kreditkarten mit dabei, u.a. Mastercard Gold DB....

    Julie erzählt mal wieder Geschichten.
    Ich wollte es genau wissen und habe mich bei Mastercard erkundigt.
    RRV ist nur bei der Platinum-Karte includiert, bei Gold und anderen nicht.

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund

    1 Antwort Letzte Antwort
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    • curiosusC Offline
      curiosusC Offline
      curiosus
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      @wiener-michl:

      Du irrst! Bei meiner Mastercar-Gold ist RRV mit drin.
      Hier die Originalbeschreibung des Herausgebers:

      Die MasterCard Gold bietet Ihnen - unabhängig vom Einsatz der Karte - folgende Leistungen:

      * Reiserücktrittkosten-/Reiseabbruchversicherung
      
      * Auslandsreise-Krankenversicherung
      
      * Auslands-Auto-Schutzbrief-Versicherung
      
      * Reise-Service-Hotline. 
      
      1 Antwort Letzte Antwort
      Antworten Zitieren
      • wiener-michlW Offline
        wiener-michlW Offline
        wiener-michl
        Verwarnt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        Curiosus,
        nein,du irrst dich,bei der Goldenen nicht.
        Schau mal hier, das ist aktuell, zusätzlich hab ich selbst angerufen, und gefragt.

        http://www.mastercard.at/epa/export/system/Medien/Dokumente/MasterCard/Folder_und_Antraege/MC_Versicherungsschutz_Folder.pdf

        DER 3FACHE
        VERSICHERUNGSSCHUTZ
        DER MASTERCARD.
        Auch wenn Sie ihn nicht brauchen,
        sollten Sie ihn haben.
        MasterCard.
        Die Kreditkarte.
        Der 3fache MasterCard-
        Versicherungsschutz
        A1 MasterCard-Reiseschutz
        Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Besitz der MasterCard.
        Medizinische Leistungen im Ausland
        Verlegungstransport zu 100%
        Heimtransport nach Österreich zu 100%
        Krankenbesuch ab 5. Krankenhaustag zu 100%
        Medikamententransport zu 100%
        Vorschuss bei stationärer Behandlung bis b 5.000,–
        Überführung nach Ableben zu 100%
        Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
        Bargeldvorschuss nach Verlust der MasterCard bis b 1.000,–
        Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten
        Reiserückruf bis b 300,–
        B2 MasterCard-Versicherungspaket
        Versicherungsschutz für den Karteninhaber und mitre isende Familienangehörige. Voraussetzung: Verwendung
        der MasterCard in den letzten drei Monaten.
        Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
        Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
        Außerplanmäßige Rückreise zu 100%
        Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung bis b 110,–
        Abschleppkosten bis b 220,–
        Reisegepäck-Versicherung
        Reisegepäck-Versicherung bis b 2.000,–
        Verspätete Gepäckausfolgung bis b 220,–
        Skibruch-Versicherung bis b 220,–
        Reiseunfall-Versicherung*
        Todesfall b 15.000,–
        Dauerinvalidität ab 50% bis b 75.000,–
        Reise-Privathaftpflicht-Versicherung
        Personen- und Sachschäden bis b 750.000,–
        B1 MasterCard-Versicherungspaket
        Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Verwendung der MasterCard in den letzten
        drei Monaten.
        Auslandsreise-Krankenversicherung*
        Auslandsreise-Krankenversicherung bis b 220.000,–
        C3 MasterCard-Reiseunfall-Versicherung
        Versicherungsschutz für den Karteninhaber und/oder Familienangehörige. Voraussetzung: Bezahlung einer
        Auslandsreise / des Mietwagens mit der MasterCard.
        Reiseunfall-Versicherung*
        Todesfall b 155.000,–
        Dauerinvalidität ab 50% (entsprechend Gliedertaxe) bis b 155.000,–
        Bergungs- und Rückholkosten bis b 35.000,–
        Inhaber der Gold MasterCard und der
        Business MasterCard genießen
        3fachen Versicherungsschutz.

        • Ausnahmen siehe Erläuterungen
          4 5
          Dieser Prospekt hat informativen Charakter und stellt nur
          einen Auszug aus den Allgemeinen Reise-Versicherungsbedingungen
          für den 3fachen MasterCard-Versicherungsschutz
          (ERV-RVB GMC 2003) dar, welche Sie auf Wunsch
          von der Europäischen Reiseversicherung AG erhalten. Er
          ersetzt mit 1. 7. 2003 alles bisher Gedruckte zum Thema
          »Der 3fache Versicherungsschutz der MasterCard«. Das Service-
          Center der Europäischen Reiseversicherung AG erreichen
          Sie unter Tel. +43.1.317 25 00, Fax +43.1.319 93 67
          oder E-Mail: info@europaeische.at.
          Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
          und versicherte Personen:
          • Für die unter A1 angeführten Leistungen:
          Der Besitz einer gültigen Gold MasterCard oder einer
          Business MasterCard und eines Wohnsitzes in Österreich.
          Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
          Card oder Business MasterCard.
          • Für die unter B1 angeführten Leistungen:
          Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
          vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
          Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
          Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
          Card oder Business MasterCard.
          • Für die unter B2 angeführten Leistungen:
          Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
          vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
          Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
          Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
          MasterCard oder Business MasterCard und dessen/deren
          mitreisende Familienangehörige.
          • Für die unter C3 angeführten Leistungen:
          Die Bezahlung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels
          oder mindestens 75% einer Pauschalreise
          sowie die Bezahlung der Mietkosten eines für die Dauer
          von höchstens 60 Tagen angemieteten Leihwagens zu
          100% oder eine schlüssige Handlung des Karteninhabers,
          dass die Mietkosten zu 100% bezahlt werden.
          Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
          MasterCard oder Business MasterCard und/oder dessen/
          deren Familienangehörige. Familienangehörige sind
          auch versichert, wenn sie nicht in Begleitung des Karteninhabers
          / der Karteninhaberin reisen.
          Dem Versicherungsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
          für die Gold MasterCard
          (ERV-RVB GMC 2003) zugrunde.
          Örtlicher Geltungsbereich
          Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter A1
          angeführten Leistungen gilt eine Reise ins Ausland.
          Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter B1
          und B2 angeführten Leistungen gilt das Verlassen des
          Wohnortes, des Zweitwohnortes oder des Ortes der
          Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel
          außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze liegt.
          Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von
          20 km ab Ortsgrenze sowie Fahrten zwischen den vorgenannten
          Orten sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
          gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit. Die
          _ Medizinischen Leistungen gelten keinesfalls in Österreich
          und in dem Land, in dem der Versicherte einen ordentlichen
          Wohnsitz begründet hat oder in dem der Versicherte
          über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt
          (siehe _ Ausland).
          Die unter C3 angeführten Leistungen gelten im Zuge
          einer Auslandsreise während
          • der Beförderung einer versicherten Person als Passagier
          eines Massenverkehrsmittels und auch während des Einund
          Aussteigens und unmittelbaren Transfers zum Ort
          der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) oder vom
          Ankunftsbahnhof, Flughafen, Hafen zum Hotel mit Taxi,
          privatem Fahrzeug o.Ä.;
          • der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für
          die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;
          • des Aufenthalts einer versicherten Person im Ausland
          unter der Voraussetzung, dass die Fahrtkosten für Hinund
          Rückfahrt mit der MasterCard bezahlt wurden und
          der Wohnsitz der versicherten Person in Österreich ist.
          Zeitlicher Geltungsbereich
          Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage einer
          Reise (siehe jedoch _ Mietwagen).
          Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem
          • die versicherte Person die Berechtigung zur Verwendung
          der MasterCard verliert bzw. an dem das Vertragsverhältnis
          zwischen Europay Austria und dem Inhaber
          aufgelöst wird;
          • die Gültigkeit der MasterCard abläuft (24 Uhr Ortszeit);
          • der Karteninhaber vom Versicherungsschutz aus diesem
          Vertrag ausgeschlossen wurde.
          Versicherungssummen
          Die angeführten Versicherungssummen sind gleichzeitig
          die Höchstentschädigungssummen für alle Versicherungsfälle
          innerhalb eines Kalenderjahres
          6 7
          • für die unter A1 und B1 angeführten Leistungen:
          pro Inhaber;
          • für die unter B2 angeführten Leistungen:
          für Inhaber und Mitversicherte gemeinsam;
          • für die unter C3 angeführten Leistungen:
          pro Versichertem
          (siehe auch _ Kollektivdeckung).
          Die Versicherungssummen werden nicht durch den Besitz
          zweier oder mehrerer MasterCards erhöht. Alle Versicherungen
          – mit Ausnahme der Reiseunfall-Versicherung im
          Todesfall und bei Dauerinvalidität – gelten _ Subsidiär.
          Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen
          Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser
          Versicherung gegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherung
          AG (in der Folge EUROPÄISCHE genannt) mit Ausnahme
          einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung selbstständig,
          ohne Zustimmung von Europay Austria, geltend machen.
          Aus der Reiseunfall-Versicherung werden Leistungen aus
          dem Titel der dauernden Invalidität an den Versicherten
          ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen
          sind die Erben des Versicherten nach Maßgabe
          des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für
          offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat Europay
          Austria über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.
          Ausschlüsse
          Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für
          Ereignisse (auszugsweise Aufzählung), die
          • vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden
          bzw. für den Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit
          vorhersehbar sind (z.B. bei Drogen- oder Alkoholkonsum);
          • beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
          Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die
          Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
          • mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher
          Besetzung zusammenhängen; durch Gewaltanwendung
          anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung
          entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
          • Folgen von radioaktiver Strahlung oder Einfluss ionisierender
          Strahlen darstellen;
          • durch Selbstmord oder Selbstmordversuche des Versicherten
          ausgelöst werden;
          • bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene
          oder unerforschte Gebiete eintreten;
          • bei der Benutzung von Paragleitern, Drachenfliegern
          und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei der
          Ausübung von Rafting oder Bungeejumping, bei der
          Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
          Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
          Trainingsfahrten entstehen;
          • sich aus der Teilnahme an offiziellen (Sport-)Wettkämpfen/
          Training ergeben;
          • durch Ausübung einer beruflichen manuellen Arbeit
          (Durchführung und Überwachung) entstehen.
          Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen
          mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,
          psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems.
          Erläuterungen (alphabetisch)
          Ableben: siehe _ Überführung nach Ableben.
          Abschleppkosten: Bis zu einem Höchstbetrag von b 220,–
          werden die Kosten der Bergung und des Abtransportes
          eines auf den Inhaber oder Familienangehörigen zugelassenen
          Pkw oder Motorrades bis zur nächsten Vertragswerkstätte
          ersetzt, sofern der Inhaber oder ein Familienangehöriger
          Lenker des Kfz war und die Fahrt aufgrund
          einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortgesetzt
          werden kann.
          Ausland: Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und jenes
          Land, in dem ein – wenn auch nur vorübergehender –
          _ Wohnsitz besteht.
          Auslandsreise-Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz
          gilt nur für den Inhaber und nur im _ Ausland. Der
          Versicherungsschutz gilt auch nicht in einem Land, in dem
          der Versicherte über eine gesetzliche Krankenversicherung
          verfügt.
          Es werden die stationären oder ambulanten Behandlungskosten
          infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfall
          bis b 220.000,– übernommen. Werden vom Versicherten
          keine Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
          beantragt oder von dieser übernommen,
          hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10%, mindestens
          b 75,– zu tragen.
          Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung und
          Unfallfolgen oder Krankheiten, die in den letzten sechs
          Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder
          behandlungsbedürftig gewesen sind, beträgt die
          Deckungssumme für die _ Medizinischen Leistungen (aus
          der Auslandsreise-Krankenversicherung) insgesamt maximal
          b 36.500,–.
          Wichtig: Bei einem Krankenhausaufenthalt ab drei Tagen
          ist die Notrufnummer der EUROPÄISCHEN ehestmöglich
          zu kontaktieren.
          B2
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
          B1
          Nicht erstattet werden Kosten u.a. für:
          • Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen
          (Kuren);
          • konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
          • Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);
          • Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;
          • Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
          • Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen;
          • Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse,
          Gebühren für Telefon/TV usw.
          Außerplanmäßige Rückreise nach Österreich: Wenn eine
          gebuchte Rückreise nicht angetreten werden kann, weil
          • dem Inhaber und/oder mitreisenden Familienangehörigen,
          aufgrund eines gemäß den _ Medizinischen Leistungen
          versicherten Ereignisses, ein mindestens 5-tägiger
          Spitalsaufenthalt entweder im Ausland oder zu
          Hause bevorsteht;
          • der Inhaber und/oder dessen mitreisender Ehegatte (Lebensgefährte
          und/oder Kind[er]) nach Österreich zurückreisen
          muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder
          naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) unerwartet
          schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten
          hat oder verstorben ist.
          Es werden bei Nichtverwendbarkeit des ursprünglichen
          Rückfahrtickets die angefallenen Mehrkosten (in der jeweils
          günstigsten Tarifklasse) für die außerplanmäßige
          Rückreise der betroffenen Person(en) ersetzt.
          Bargeldvorschuss (nach Verlust der MasterCard): In
          jenen Fällen, wo eine Serviceleistung durch das Ersatzkarten-
          und Bargeldservice-Programm vom MasterCard
          Global Service™ nicht verfügbar ist, stellt die EUROPÄISCHE
          dem Inhaber in einer Notsituation wegen eines
          der Polizei bzw. Europay Austria gemeldeten Verlustes
          oder Diebstahls der MasterCard einen Vorschuss bis
          b 1.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
          eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE
          zurückzuzahlen.
          Bergungs- und Rückholkosten nach einem Unfall aus dem
          Leistungsteil C 3: Bei Unfällen im Rahmen der versicherten
          Risiken in der Reiseunfall-Versicherung werden die nachgewiesenen
          Bergungs- und Rückholkosten bis zur Versicherungssumme
          von b 35.000,– _ Subsidiär ersetzt.
          Bergungskosten sind
          • die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
          Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten
          befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
          Spital, wenn der Versicherte nach einem Unfall
          verletzt oder tot geborgen werden muss. Siehe auch
          _ Such- und Bergungskosten.
          Rückholkosten sind jene Kosten,
          • die für die Rückholung einer bei einem Unfall verstorbenen
          Person zu ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
          Aufenthaltsort entstehen;
          • die im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entstehen,
          um den Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches
          Krankenhaus zu bringen, insbesondere in
          unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung
          erfordern, sowie in Fällen, in denen ein stationärer
          Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die
          Dauer von vier Wochen überschreitet;
          • die zur Verhinderung einer Defektheilung notwendig
          sind, insbesondere, wenn der Standard der medizinischen
          Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte
          Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen
          medizinischen Versorgung entspricht.
          Bezahlung der Reise/Fahrtkosten – Leistungen C3 : Für
          die Reiseunfall-Versicherung ist die vollständige Bezahlung
          der Fahrtkosten einer Auslandsreise mit der Master-
          Card Voraussetzung. Ist der Fahrpreis in einem Reisearrangement
          enthalten, müssen mindestens 75 Prozent
          des gesamten Pauschalpreises mit der MasterCard bezahlt
          werden. Bei Benutzung eines Mietwagens wird durch
          schlüssiges Handeln (vertragliche Vereinbarung, die Mietkosten
          mit der MasterCard zu bezahlen) der Versicherungsschutz
          für die Reiseunfall-Versicherung begründet.
          Dauerinvalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
          Erstes Risiko: bedeutet, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung
          in der Reisegepäck-Versicherung auf den
          Einwand der Unterversicherung verzichtet, d.h., ersetzt
          werden die versicherten Gegenstände zum Zeitwert bis zu
          einer Versicherungssumme von b 2.000,–, auch wenn der
          Gesamtwert des Reisegepäcks diese Versicherungssumme
          übersteigt.
          Familienangehörige: Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft
          lebende Lebensgefährten (gleiche Meldeadresse
          seit mindestens sechs Monaten) und deren im gemeinsamen
          Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten
        1. Lebensjahr.
          Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung: Ersetzt werden
          je Versicherungsfall die Mehrkosten für den persönlichen
          Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von b 110,–, maximal
          b 330,– pro Kalenderjahr
          • bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden;
          • bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer
          Flugverspätung;
          • bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung
          eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer
          Stunde.
          8 9
          B2
          A1
          C3
          B2
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
          10 11
          Der Sachverhalt ist von der Fluglinie zu bestätigen, die
          Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
          Als Mehrkosten gelten: Kosten für Nächtigung und Verpflegung,
          Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon-,
          Faxkosten.
          Gepäck-Versicherung: siehe _ Reisegepäck-Versicherung.
          Gepäckausfolgung: siehe _ Verspätete Gepäckausfolgung.
          Gruppenreise: Versicherungsschutz in der Reiseunfall-Versicherung
          aus dem Leistungsteil C3 liegt auch dann vor,
          wenn ein Karteninhaber in Vertretung für einen oder
          mehrere MasterCard-Inhaber die Reisepapiere besorgt
          und die Fahrkarten mit seiner MasterCard bezahlt.
          Haftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
          Versicherung.
          Heimtransport nach Österreich: Falls eine adäquate Behandlung
          im Ausland nicht möglich und die medizinische
          Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport nach
          Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit
          einem geeigneten Transportmittel (Bus, Bahn, Rettungsauto,
          Flugzeug oder in besonderen Fällen mittels Notarztjets)
          in ein dem Wohnort in Österreich nahe gelegenes
          Krankenhaus.
          • Nach mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt
          auf Kundenwunsch zum ehestmöglichen Zeitpunkt,
          auch ohne medizinische Notwendigkeit, erforderlichenfalls
          mit Arztbegleitung. Der Transport hat auf die wirtschaftlichste
          Art und Weise zu erfolgen.
          • Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung
          im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
          möglich ist, werden die entstandenen Mehrkosten nach
          Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen
          geeigneten Verkehrsmittel übernommen.
          Siehe auch: _ Medizinische Leistungen.
          Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust
          /Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich
          sind, ist die EUROPÄISCHE bei der Ersatzbeschaffung
          behilflich.
          Invalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
          Kinder: Bei Tod von Kindern durch Reiseunfall (Leistung
          B2 und C3 ) vor dem 15. Geburtstag werden nur die angemessenen
          Begräbniskosten ersetzt. Siehe auch _ Familienangehörige.
          Kollektivdeckung: Benützen mehrere durch diesen Gruppenvertrag
          versicherte Personen dasselbe Flugzeug oder
          befinden sich solche Personen in einer anderen gemeinsamen
          Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis
          die Höchstentschädigung in der Reiseunfall-
          Versicherung für alle betroffenen Personen aus dem
          Leistungsteil B2 b 2.200.000,– und aus dem Leistungsteil
          C3 b 5.450.000,–. Überschreitet die Summe der Ansprüche
          diesen Betrag, so wird die Leistung für jeden einzelnen
          Versicherten im Verhältnis der Summe der Einzelansprüche
          zu diesem Betrag gekürzt.
          Krankenbesuch: Dauert ein Auslands-Krankenhausaufenthalt
          des Karteninhabers länger als fünf Tage, organisiert
          die EUROPÄISCHE einem Verwandten oder einer anderen
          vom Karteninhaber genannten Person eine Hinund
          Rückfahrt (bei Flug maximal Touristenklasse), um den
          Karteninhaber zu besuchen, und übernimmt die anfallenden
          Kosten der Reisetickets.
          Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
          Lebensgefährte: siehe _ Familienangehörige.
          Massenverkehrsmittel: Als Massenverkehrsmittel gelten
          Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer Vielzahl
          von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser
          (z.B. Schiff) oder in der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind
          und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier) benützt
          werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge
          sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels
          Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten gecharterte
          Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages
          im ausschließlichen oder überwiegenden
          Interesse des Versicherten sowie Taxis gelten nicht als
          Massenverkehrsmittel.
          Medikamententransport: Die EUROPÄISCHE ersetzt die
          nachgewiesenen Kosten für einen medizinisch dringend
          notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom
          nächstgelegenen Depot.
          Medizinische Leistungen: Diese inkludieren für den
          Karteninhaber _ Verlegungstransport, _ Heimtransport
          nach Österreich, _ Krankenbesuch, _ Medikamententransport,
          _ Auslandsreise-Krankenversicherung, _ Vorschuss
          bei stationärer Behandlung und _ Überführung
          nach Ableben.
          Für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung
          hat der Inhaber oder eine ihn vertretende Person vor Einleitung
          eigener Maßnahmen unbedingt mit der
          Europäische Reiseversicherung AG
          1090 Wien, Augasse 5–7,
          Notruftelefon +43.1.504 44 00
          Kontakt aufzunehmen.
          A1
          A1
          A1
          A1
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
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          Dabei sind folgende Angaben zu machen:
          • Name des Inhabers,
          • Nummer und Gültigkeitsdauer der MasterCard,
          • Aufenthaltsort und Telefonnummer, unter der man erreicht
          werden kann, sowie eine kurze Beschreibung der
          Notsituation und der erwarteten Hilfsmaßnahmen.
          Ist ein Transport zu organisieren, müssen auch Name,
          Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes
          bzw. des Krankenhauses, in dem sich der Inhaber befindet,
          bekannt gegeben werden. Die behandelnden Ärzte
          sind gegebenenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden.
          Wichtig: Nur unter der Voraussetzung, dass die EUROPÄISCHE
          oder die von ihr beauftragte Organisation die
          Abwicklung durchführt, sind die angeführten Leistungen
          gedeckt. Ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgt
          keine Erstattung von Aufwendungen.
          Mehrkostenversicherung: siehe _ Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung.
          Mietwagen: Als Mietwagen gelten ausschließlich mehrspurige
          (vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten
          bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter
          für den privaten Personentransport angemietet werden.
          Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die
          Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.
          Leasingfahrzeuge.
          Notsituation: Für Hilfeleistung in Notsituationen steht
          Ihnen die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN rund um die
          Uhr zur Verfügung: +43.1.504 44 00.
          Passagier: ist der Benützer eines _ Massenverkehrsmittels,
          der im rechtmäßigen Besitz eines gültigen, zur
          Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden
          Fahrausweises ist.
          Pauschalreisen: Als Pauschalreise gilt ein Angebot von
          mehreren touristischen Leistungen (z.B. Flug und Hotelaufenthalt).
          Personenschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
          Privathaftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
          Versicherung.
          Reisegepäck-Versicherung: Versichert ist das gesamte auf
          die Reise mitgenommene Reisegepäck des Inhabers und
          der Mitversicherten. Die Versicherungssumme beträgt
          b 2.000,– auf _ Erstes Risiko (kein Einwand wegen Unterversicherung)
          für das Reisegepäck während des Transportes
          oder Aufenthalts.
          Nur unter folgenden Voraussetzungen sind versichert:
          • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,
          Film-, Videogeräte, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
          Mobiltelefon), Sportgeräte (Surfbretter, Ski etc.),
          Schmucksachen, Uhren und Pelze, wenn sie
          – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt, mitgeführt
          und beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme
          durch Dritte ohne Überwindung eines Hindernisses
          nicht möglich ist;
          – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe
          oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;
          – sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen und versperrten
          Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
          (Safe, Schränke etc.) genutzt werden;
          – bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.
          • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (siehe oben),
          wenn sie in ordnungsgemäß versperrten Behältnissen
          (sofern möglich und zumutbar) einem Transportunternehmen
          übergeben sind. Für Schmuck, Uhren und Pelze
          besteht in Gewahrsam eines Transportunternehmens kein
          Versicherungsschutz.
          Bis insgesamt b 220,– werden Gebühren für die Wiederbeschaffung
          von für diese Reise benötigten Dokumenten
          (z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein)
          ersetzt – vorausgesetzt, diese Gebühren
          sind aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwenden.
          Nicht versichert sind:
          • Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente
          jeder Art, Gegenstände mit überwiegendem
          Kunst- und Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut;
          • Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (dazu zählen auch
          Fallschirme, Hängegleiter, Flugdrachen, Eissegler und
          Fahrräder) sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
          • Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie
          Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente
          und tragbare Personalcomputer jeder Art.
          Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen (Anhängern):
          Kein Versicherungsschutz besteht für technische Geräte
          aller Art samt Zubehör, Schmucksachen, Uhren und Pelze
          sowie die vorher erwähnten nicht versicherten Gegenstände.
          Für andere Gegenstände besteht Versicherungsschutz,
          wenn
          • sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas
          fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten,
          versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle
          B2
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
          14 15
          vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung
          des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt
          worden sind (das heißt u.a. kein Versicherungsschutz für
          auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck sowie in
          Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoffdach); sie
          müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher
          vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich
          ist, ansonsten müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt
          werden;
          • sie in einem versperrten, am Kfz montierten Behältnis
          aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder
          sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung
          abnehmbaren Dachträger befinden;
          • ihre Verwahrung in der Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung
          nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das
          Kraftfahrzeug (der Anhänger) nachweislich nicht länger
          als zwölf Stunden abgestellt und die oben genannten
          Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.
          Versicherungsschutz beim Zelten und Campieren:
          Versicherungsschutz besteht während des Zeltens und
          Campierens auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen
          oder privaten Unternehmen eingerichteten und
          anerkannten Campingplatz. Für technische Geräte aller
          Art samt Zubehör, Sportgeräte, Schmucksachen, Uhren
          und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
          Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben
          werden.
          Ausschlüsse:
          Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
          • durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit,
          Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder
          mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände
          entstehen;
          • durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren,
          Verlegen, Fallen-, Hängen-, Stehenlassen, mangelhafte
          Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung
          verursacht werden;
          • bei Benützung von Sportgeräten (Fahrrädern, Surfbrettern
          etc.) an diesen eintreten (siehe jedoch _ Skibruch-
          Versicherung);
          • eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.
          Schlossänderungskosten bei Verlust eines Schlüssels).
          Höhe der Entschädigungssummen für Reisegepäck:
          Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme
          • für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände
          den Zeitwert;
          • für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die
          notwendigen Reparaturen, höchstens jedoch den Zeitwert;
          • für Film-, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.
          Verhalten im Schadensfall: Bei Diebstahl oder Beschädigung
          des Reisegepäcks ist entweder sofort Anzeige bei
          der örtlich zuständigen Polizei- oder Gendarmerie-Dienststelle
          zu erstatten, ein Protokoll über das Ausmaß des
          Schadens (Liste der gestohlenen Gegenstände) aufnehmen
          zu lassen und eine Anzeigebestätigung (oder Kopie
          des Protokolls) zu verlangen; oder eine Bestätigung des
          Beförderungsbetriebes zu besorgen; weiters sind Schadensersatzansprüche
          gegen Dritte wie z.B. Bahn, Post,
          Fluglinie, Schifffahrtslinie, Beherbergungsbetrieb etc. zu
          wahren. Schadensformulare erhalten Sie auf Wunsch
          direkt vom Service Center der Europäischen Reiseversicherung
          AG oder über die Internetseite www.europaeische.at.
          Schadensmeldungen reichen Sie bitte gemeinsam mit
          allen Unterlagen (einschließlich Rechnungsbelegen) bei
          der Europäischen Reiseversicherung AG ein.
          Reise-Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
          Reise-Privathaftpflicht-Versicherung: Deckungssumme bis
          b 750.000,– pauschal für Personen-, Sach- und Mietschäden
          (Beschädigung von vorübergehend zu Wohnzwecken
          und sonstigen privaten Zwecken für die Höchstdauer von
          90 Tagen gemieteten Gebäuden und Räumen, wobei
          Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung sowie Schäden
          an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen
          sind).
          Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung
          des Tatbestandes, Beweissicherung und Minderung
          des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das
          einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der
          tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche
          Maßnahme der EUROPÄISCHEN zu melden.
          Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage
          ist nicht vorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung
          oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten,
          da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird. Schäden,
          die durch die Haltung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges,
          eines Segel- oder Motorbootes, eines Flugzeuges
          verursacht werden, sind generell von der Reisehaftpflichtversicherung
          ausgeschlossen wie auch die Gefahr
          einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
          Tätigkeit.
          Reiserückruf: Erfolgt wegen eines der unter _ Außerplanmäßige
          Rückreise nach Österreich erwähnten Gründe ein
          Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation wie
          z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk etc., so werden die notwendigen
          Kosten bis b 300,– ersetzt.
          Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil B2 : für
          den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende Familienangehörige.
          B2
          A1
          B2
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
          17
          Versicherungssumme b 15.000,– (Ausnahme _ Kinder) für
          den Todesfall oder b 75.000,– für den Fall der dauernden
          Invalidität von 50 % oder mehr gemäß der in den ERV-RVB
          GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe (siehe auch _ Kollektivdeckung).
          Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil C3 :
          Für den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende oder
          allein reisende Familienangehörige bei Bezahlung einer
          Auslandsreise mit der MasterCard und Antritt der Reise
          mit einem _ Massenverkehrsmittel:
          Versicherungssumme b 155.000,– (Ausnahme _ Kinder)
          bei einem Unfall während der Benützung eines Massenverkehrsmittels
          oder eines _ Transfers im Rahmen einer
          _ Auslandsreise sowie während des Aufenthaltes im
          Ausland:
          Für den Todesfall:
          • 100 % der vorgenannten Versicherungssummen (Ausnahme
          Todesfall von _ Kindern vor dem 15. Geburtstag).
          Für den Fall der dauernden Invalidität von mindestens 50%:
          • die dem Grad der Invalidität (gemäß der in den ERV-RVB
          GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe) entsprechende
          Versicherungssumme.
          Wichtig: Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb
          von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der
          Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die
          Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die
          Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
          Sachschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
          Schadensfall: siehe _ Verhalten im Schadensfall (Reisegepäck)
          sowie _ Notsituation.
          Skibruch-Versicherung: Versichert ist der Bruch von Skibobs,
          Skiern und Snowboards einschließlich Bindung und
          Stöcken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem
          Höchstbetrag von b 220,–.
          Kosten für Mietskier infolge Skibruchs werden ebenfalls
          bis b 220,– ersetzt.
          Längsrisse, Leimlösungen und Stauchungen sind von der
          Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack
          und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
          Sonderrückreise nach Österreich: siehe _ Außerplanmäßige
          Rückreise.
          Subsidiär: bedeutet, dass ein Ersatz der Kosten nur dann
          erfolgt, soweit nicht Ersatz von anderer Seite (z.B. Sozialversicherung
          oder privater Versicherung) zu leisten ist und
          soweit nicht eine andere Organisation Leistungen aufgrund
          vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen hat.
          Siehe auch _ Versicherungssummen.
          Such- und Bergungskosten aus dem Leistungsteil B2 :
          Es werden Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
          für die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
          Versicherten und seinen Transport bis zur nächsten
          befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
          Spital ersetzt, wenn der Versicherte verletzt
          oder tot geborgen werden muss, weil er einen Unfall erlitten
          hat oder (auch unverletzt) in Berg- oder Wassernot
          geraten ist.
          Todesfall: siehe _ Reiseunfall-Versicherung, _ Überführung
          nach Ableben.
          Transfers: sind die direkten Hin- und Rückfahrten vom
          Wohnort zum Abfahrtsort des gebuchten und mit der
          MasterCard bezahlten Massenverkehrsmittels sowie vom
          Ankunftsort zum Hotel mittels Taxi, Privat-Pkw o.Ä.
          Überführung nach Ableben: Im Falle des Todes des Karteninhabers
          während einer Auslandsreise veranlasst die
          EUROPÄISCHE die notwendigen Maßnahmen für die
          Rückführung des Verstorbenen zur Begräbnisstätte in
          Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.
          Unfallversicherung: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
          Verlegungstransport: Bei unfallbedingter Körperverletzung
          oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären
          Krankenhausaufenthalt erfordert, übernimmt die
          EUROPÄISCHE zu 100% die Kosten für den Transport in
          das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer
          Veranlassung die Verlegung in ein besser geeignetes
          Krankenhaus im Ausland.
          Verlust von Reisedokumenten: siehe _ Hilfestellung und
          Kostenersatz nach Verlust von Reisedokumenten.
          Versicherungssummen: Die Versicherungssummen werden
          nicht durch den Besitz zweier oder mehrerer Master-
          Cards erhöht. Alle Versicherungen, mit Ausnahme der Reiseunfall-
          Versicherung, gelten _ Subsidiär.
          Verspätete Gepäckausfolgung: Bei einer Verzögerung der
          Auslieferung des Reisegepäcks am Reiseziel im Ausland,
          deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen
          und vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen
          Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen,
          werden die hierdurch notwendigen Auslagen für erforderliche
          Ersatzgegenstände des persönlichen Reisebedarfs
          bis zu b 220,– ersetzt.
          16
          C3
          B2
          B2
          A1
          A1
          B2
          A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
          18
          Vorschuss bei stationärer Behandlung: Die EUROPÄISCHE
          stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen
          für den Fall, dass vom Spital die MasterCard nicht
          als Zahlungsmittel akzeptiert wird, einen Vorschuss bis
          b 5.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
          eines Monats nach Ende der Reise zurückzuzahlen,
          falls die Krankenhauskosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt
          sind.
          Vorschuss nach Verlust der MasterCard: siehe _ Bargeldvorschuss.
          Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt jede amtlich registrierte Meldeadresse.
          Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses
          an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz
          begründet (Wohnsitzwechsel). Im Zweifel gilt ab einer
          Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort
          als Wohnort.
          Für Hilfeleistung in Notsituationen steht Ihnen der Notruf
          der Europäischen Reiseversicherung AG von 0 bis 24 Uhr
          zur Verfügung:
          Notruf: +43.1.504 44 00
          Fragen zum Versicherungsschutz vor der Reise beantwortet
          Ihnen gerne das Service Center der Europäischen
          Reiseversicherung AG
          Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
          Service Center: Tel. +43.1.317 25 00
          Fax +43.1.319 93 67
          E-Mail: info@europaeische.at
          Version 1/ 2004
          A1
          Demner, Merlicek & Bergmann

        Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund

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        • chepriC Offline
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          chepri
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          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Hallo,

          kann es nicht sein, dass die Leistungen von Bank zu Bank verschieden sind?
          Dies würde sich auch mit der Aussage auf der hp von MasterCard decken:

          Zusätzliche Versicherungsleistungen, Prämien und Bonusprogramme je nach Angebot Ihres Kreditinstituts

          http://www.mastercard.com/de/personal/de/privatkunden/wissenswertes/vorteilemastercard.html

          gruss chepri

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          • curiosusC Offline
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            curiosus
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            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            wiener-michl, kann es sein, daß der Unterschied bei .at liegt?

            Bei meiner ist es definitiv die goldene Karte von MasterCard, von der SK (D) ausgegeben. 😉

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • curiosusC Offline
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              curiosus
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              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              "chepri" wrote:
              kann es nicht sein, dass die Leistungen von Bank zu Bank verschieden sind?

              ...genauso wird/muss es sein. Anders sind die Unterschiede ja nicht zu erklären.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • wiener-michlW Offline
                wiener-michlW Offline
                wiener-michl
                Verwarnt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                "curiosus" wrote:
                wiener-michl, kann es sein, daß der Unterschied bei .at liegt?

                mag sein, ...lassen wir das, gold ist wohl nicht gleich gold, im gleichen Unternehmen.

                Frag mich nur wie dann in Deutschland noch RRV's verkauft werden.........

                Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund

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                • curiosusC Offline
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                  curiosus
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                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  ...vielleicht, weil nicht jeder eine goldene Karte hat? 😉

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • meinungsfreiheitM Offline
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                    meinungsfreiheit
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    "curiosus" wrote:
                    ...vielleicht, weil nicht jeder eine goldene Karte hat? 😉

                    EBEN!

                    Wir haben den Össis was voraus!
                    Soll auch mal vorkommen.

                    😆

                    Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Thorben-HendrikT Offline
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                      Thorben-Hendrik
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                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      Und was kostet so eine Goldene?

                      Bei der Travelcard zahle ich fuer die RRV und Auslands KV EUR 45.- im Jahr.......

                      [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                      [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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                      • wiener-michlW Offline
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                        wiener-michl
                        Verwarnt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        "meinungsfreiheit" wrote:
                        Wir haben den Össis was voraus!

                        So langs nur ne RRV ist.... 😉

                        Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund

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                        • BienekindB Offline
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                          Bienekind
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #32

                          Hab ich grad auf Spiegel online gefunden....
                          "REISERÜCKTRITT
                          Versicherer dürfen detaillierte Begründung verlangen

                          Trotz eines ärztlichen Attests zahlt die Reiserücktrittsversicherung in manchen Fällen nicht. Wer wegen Krankheit eine Reise absagt, muss Details zu seiner Erkrankung angeben, entschied ein Gericht - selbst wenn das gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt.

                          München/Wiesbaden - Reiserücktrittskosten-Versicherungen dürfen von ihren Kunden verlangen, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben. Legt der Versicherte nur ein ärztliches Attest vor, ohne dabei Fragen zu den Einzelheiten seiner Erkrankung zu beantworten, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

                          Im verhandelten Fall hatte ein Tourist eine USA-Reise kurzfristig abgesagt. Als Ursache nannte er allgemein "gesundheitliche Gründe". Er legte ein entsprechendes Attest vor, lehnte die Beantwortung weiterer Fragen zu der Erkrankung ab und forderte seine Stornokosten von der Versicherung zurück. Diese weigerte sich - zurecht, wie das Gericht entschied. Das Attest allein sei nicht aussagekräftig. Vielmehr sei der Versicherte verpflichtet gewesen, die Fragen des Versicherers zu der Erkrankung umfassend zu beantworten.

                          Aktenzeichen: 141 C 5735/05

                          Sto/gms"

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                          • mrknappeM Offline
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                            mrknappe
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #33

                            Reiserücktritt bei Ausbildungsbeginn nicht versichert!!!!

                            Wir hatten Ibiza im August (Schulferien)gebucht. Zum Zeitpunkt der Buchung war mein Sohn in einer weiterführenden Schule.Er bekam eine Ausbilgung- Beginn 01.08.06. Wir hatten Reiserücktritt über TAS, Buchung erfolgte über Schauinslandreisen.Dieser Fall ist nicht versichert- man hackt bei exakt auf den VS-Bedingungen rum. Meine eigene Recherche ergab das die Reise (Hotel+Flug) weiter verkauft wurden- also ein wirtschaftlicher Schaden ist für Veranstalter nicht entstanen.Trotz mehrer Widersprüche- Kulanzregelungen gibt es nicht. - Also passt bei Klauseln bei Rücktrittsversicherungen auf. Ob man da freie Wahl hat, weiss ich nicht. Aber ärgerlich ist dieser Fall schon.

                            Mario

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                              LexilexiL Offline
                              Lexilexi
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              @mrknappe
                              na wenn ich mir den heutigen ausbildungsmarkt angucke würde ich mich an deiner stelle viel mehr über den ausbildungsplatz freuen, als über die stornierte reise ärgern. ist zwar nicht wirklich ein trost aber heute ist eine lehrstelle doch wie ein 6er im lotto!!!
                              es gibt aber auch rrv s, die bei plötzlicher arbeitsloigkeit oder bei plötzlicher wiederaufnahme der arbeit leisten.
                              man muß nur mal ein bißchen im inet gucken und vergleichen.

                              Das "F" in Montag steht für Freude.

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                                carstenW.
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #35

                                Andere Frage: Habe eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen bisher immer. Diese greift ja für Angelegenheiten wie z. B. oben genannt im Krankheitsfall. Bei normalem Reiserücktritt (z. B. wegen sonstiger anderer Angelegenheiten) greift eine Versicherung ja nicht. Man bekommt ja Stornokosten (20 % des Reisepreises) auferlegt, soll heißen Anzahlung futsch. Ab 30 Tage vor Reise staffelt sich diese sogar prozentual gesehen (je weniger Tage bis zum Urlaub desto weniger bekommt man zurück). Da gibt es aber keine neuen Regelungen, oder?
                                lg

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • curiosusC Offline
                                  curiosusC Offline
                                  curiosus
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #36

                                  "carsten wismar" wrote:
                                  Bei normalem Reiserücktritt (z. B. wegen sonstiger anderer Angelegenheiten) greift eine Versicherung ja nicht.

                                  ...kommt auf die Versicherung an, meine zahlt z.B. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines Familienangehörigen, Verlust des Arbeitsplatzes, unvorhersehbarer Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses und bei erheblichen materiellen Schäden an Hab und Gut (z.B. Einbruch, Feuer, etc,).

                                  "carsten wismar" wrote:
                                  Man bekommt ja Stornokosten (20 % des Reisepreises) auferlegt, soll heißen Anzahlung futsch.

                                  ...auch das nur bei "normaler" Erkrankung. Bei stationärer Behandlung oder bei den o.g. Punkten erstattet die RRV sämtliche Kosten ohne Selbstbehalt.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    carstenW.C Offline
                                    carstenW.
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #37

                                    Danke Dir schon mal couriosus.
                                    Beispiel: Habe eine Oma wo ich die Betreuung habe. Letztes Jahr wurde sie etwas mehr als einen Monat vorm Urlaub krank u. wir wußten nicht ob Urlaub absagen oder nicht. Genauso wegen vorher plötzlich unerwarteten auftretenen privaten Angelgenheiten z. B. Da muß man ja dann ca. 20 % bzw. die Anzahlung nur als Stornokosten bezahlen?
                                    LG

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • Thorben-HendrikT Offline
                                      Thorben-HendrikT Offline
                                      Thorben-Hendrik
                                      Gesperrt
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #38

                                      Die Sache mit der Oma etc. wirst Du nur schwer versichern können, weil es ja absehbar ist, dass so etwas passieren kann, da stellen sich die Versicherer gerne quer, weil das Risiko zu hoch ist.
                                      Die verdienen ja nur wenn sie NICHT zahlen müssen.....

                                      [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                                      [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • curiosusC Offline
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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #39

                                        "Thorben-Hendrik" wrote:
                                        Die verdienen ja nur wenn sie NICHT zahlen müssen.....

                                        ...das ist richtig und daher ist es um so wichtiger eine "gute" RRV abzuschließen, die auch in Fällen einer schweren Erkrankung von Familienangehörigen, auch älteren und damit höherem Risiko, im Bedarfsfall eintritt.
                                        Also ordentlich das Kleingedruckte des Versicherungsvertrages durchlesen, genauso wie es doch bei den Reiseveranstaltern auch gemacht wird, dann gibt es im Notfall auch kein böses erwachen.

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #40

                                          Aber denke ist auch wichtig was bei dem Reiseveranstalter drinne steht bzgl. Reisebedingungen u. Stornokosten?
                                          LG

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