Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
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Hallo,
ich frage mich, wie in folgender Situation vourzugehen ist: wir haben sowohl das Chargeback eingeleitet und bei der Kaera unseren Anspruch geltend gemacht.....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....was muss man der Kaera mitteilen?
2. Frage..Bucher un Öger GmbH...wird die Gesellschaft unter dieser Firmierung fortgefürt, sodass hier jur. betrachtet nie Insolvenz eröffnet wurde sondern nur beantragt wurde
danke für ein feedbak
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Hallo,
ich frage mich, wie in folgender Situation vourzugehen ist: wir haben sowohl das Chargeback eingeleitet und bei der Kaera unseren Anspruch geltend gemacht.....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....was muss man der Kaera mitteilen?
2. Frage..Bucher un Öger GmbH...wird die Gesellschaft unter dieser Firmierung fortgefürt, sodass hier jur. betrachtet nie Insolvenz eröffnet wurde sondern nur beantragt wurde
danke für ein feedbak
@ender999 sagte:
....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....
Finde den Fehler!
Und ohne detaillierte Kenntnis der Chargebackbedingungen Deines KK-Anbieters kann Dir keiner verbindlich weiterhelfen. Einzig klar ist, dass Du etwaige vorbehaltlose Zahlungseingänge des KK-Unternehmens Kaera melden musst. Wie, steht auf der Website (E-Mail mit entsprechenden Angaben und Schadennummer)
Zu "Frage" ??? 2 wird sich zu gegebener Zeit die Antwort finden.
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@ender999 sagte:
....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....
Finde den Fehler!
Und ohne detaillierte Kenntnis der Chargebackbedingungen Deines KK-Anbieters kann Dir keiner verbindlich weiterhelfen. Einzig klar ist, dass Du etwaige vorbehaltlose Zahlungseingänge des KK-Unternehmens Kaera melden musst. Wie, steht auf der Website (E-Mail mit entsprechenden Angaben und Schadennummer)
Zu "Frage" ??? 2 wird sich zu gegebener Zeit die Antwort finden.
@towi1802 sagte:
Finde den Fehler!
der liegt wohl bei dir ? Denn der Zusatz „.... der Chargeback klappt definitiv ...“ bedeutet, das die Rückzahlung erfolgt ist.
Dann ist nämlich genau garnichts zu unternehmen , denn wenn die erfolgten Zahlungen zurück geflossen sind bestehen logischerweise keine Ansprüche mehr - an wen auch immer. -
@towi1802 sagte:
Finde den Fehler!
der liegt wohl bei dir ? Denn der Zusatz „.... der Chargeback klappt definitiv ...“ bedeutet, das die Rückzahlung erfolgt ist.
Dann ist nämlich genau garnichts zu unternehmen , denn wenn die erfolgten Zahlungen zurück geflossen sind bestehen logischerweise keine Ansprüche mehr - an wen auch immer."....nehmen wir an," hast Du nicht zur Kenntnis genommen?
und
"Dann ist nämlich genau garnichts zu unternehmen , denn wenn die erfolgten Zahlungen zurück geflossen sind bestehen logischerweise keine Ansprüche mehr - an wen auch immer." ist natürlich Quark. Denn, und dass wollte ja @ender999, das muss ja irgendwie auch Kaera gemeldet werden. Hellseher sind die sicherlich eher nicht.
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@ vS
Danke für die Aufklärung.
Das hilft mir weiter.
Entschuldige bitte.
Mir war nicht klar, daß ich bei nicht vollständiger
Auszahlung von KAERA auch noch an den IV herantreten muß bzw. kann.Ich sehe auch Pkt. 2 von Ender999.
Bucher hat zwar Insolvenz beantragt, ein Verfahren wurde jedoch nicht eröffnet.MfG Teili
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Da wird bestimmt noch Insolvenz eröffnet. Der neue Eigentümer hat ja die Verbindlichkeiten nicht mit übernommen. Masse ist jetzt bestimmt vorhanden. Denke das kommt alles noch....
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@ender999
hier meine Erfahrungen zur Chargeback:
gebucht Pauschalreise bei Öger,
25.9.19 Schadensmeldung bei Kaera,
17.10.19 Chargeback eingeleitet,
2.11.19 Brief von VR Payment (Master Card) Bestätigung der Reklamation (keine Bestätigung der Gutschrift)
19.11.19 erneut Brief von VR Payment dass Chargeback vorerst zurückgenommen wurde
- weil Info von der Kreditkartenorganisation : Forderungsanmeldung bei Kaera bindend ist und
- die Einhaltung der 60-Tage-Frist ab Forderungsanmeldung abgewartet werden muss ( wir sollen nachweisen wann wir die Forderung angemeldet haben).Habe ich sofort gemacht und in unserem Fall läuft die Frist (60 Tage) heute ab.
Also bin ich mal gespannt was weiter passiert?. -
@ender999 sagte:
....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....
Finde den Fehler!
Und ohne detaillierte Kenntnis der Chargebackbedingungen Deines KK-Anbieters kann Dir keiner verbindlich weiterhelfen. Einzig klar ist, dass Du etwaige vorbehaltlose Zahlungseingänge des KK-Unternehmens Kaera melden musst. Wie, steht auf der Website (E-Mail mit entsprechenden Angaben und Schadennummer)
Zu "Frage" ??? 2 wird sich zu gegebener Zeit die Antwort finden.
Warum sollte man der Kaera ein Chargeback melden? Damit man kein Geld von der Zurich erhält????? Die müssen ja den Schaden zahlen. Ich würde sagen es ist umgekehrt, ich habe meiner KK gemeldet dass sich bei Kaera meinen Schaden gmeledet habe. Ich werde meiner KK das Geld, das ich von der Zurich erhalte zurückzahlen, weil ich von der KK den ganzen Betrag meiner gebuchten Reise zurückerhalten habe.
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@eldko
ich habe natürlich Chargeback NICHT bei Kaera gemeldet sondern bei der Kreditkarte!!!
Die Kreditkartengesellschaften warten m.E. nach auf die Quote von Kaera, damit nur „ der Rest“ zurück erstattet wird. Aufgrund der 60-Tagefristregelung müssen die KK jetzt handeln. Werde selbstverständlich (falls Erstattung durch Chargeback erfolgt) es der Kaera melden.
Es hat jemand hier geschrieben, dass Gutschrift nach Reklamation bei der KK bereits erfolgt ist, war es eine Pauschalreise...?. -
Warum sollte man der Kaera ein Chargeback melden? Damit man kein Geld von der Zurich erhält????? Die müssen ja den Schaden zahlen. Ich würde sagen es ist umgekehrt, ich habe meiner KK gemeldet dass sich bei Kaera meinen Schaden gmeledet habe. Ich werde meiner KK das Geld, das ich von der Zurich erhalte zurückzahlen, weil ich von der KK den ganzen Betrag meiner gebuchten Reise zurückerhalten habe.
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@Bienekind
Wo steht das ich das Geld bereits erhalten habe??????
Chargeback ist die Reklamation bei der Kreditkartengesellschaft und dann wird (nach genannten Fristen) entschieden ob das Geld dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben wird!!!
Deswegen meine Aussage , dass die Kreditkartengesellschaften evtl. auf die Nennung der Quote warten. -
Bei mir ist es eine Pauschalreise. Ich habe das Geld von der KK nur provisorisch zurückerhalten. Den Schaden hat Zurich zu begleichen und nicht die Kk!
@eldko sagte:
Bei mir ist es eine Pauschalreise. Ich habe das Geld von der KK nur provisorisch zurückerhalten. Den Schaden hat Zurich zu begleichen und nicht die Kk!
Dummfug, mal wieder ... tut mir so leid wie möglich!

Je nach Vertragsbedingung hast du Anspruch auf die Gutschrift der Differenz zwischen der Erstattung durch den Versicherer und der von dir geleisteten Zahlung.
Du musst demnach erst die Erstattungshöhe des Versicherers belegen um den offenen Betrag evtl. über das Verfahren Chargeback wieder zu erlangen.
Warum informierst du dich nicht mal ordentlich bevor du solche obligatorischen Statements hinterlegst?
Mit deinen unreflektierten Verlautbarungen stiftest du hier eine schier unerträgliche Verwirrung! -
@eldko sagte:
Bei mir ist es eine Pauschalreise. Ich habe das Geld von der KK nur provisorisch zurückerhalten. Den Schaden hat Zurich zu begleichen und nicht die Kk!
Dummfug, mal wieder ... tut mir so leid wie möglich!

Je nach Vertragsbedingung hast du Anspruch auf die Gutschrift der Differenz zwischen der Erstattung durch den Versicherer und der von dir geleisteten Zahlung.
Du musst demnach erst die Erstattungshöhe des Versicherers belegen um den offenen Betrag evtl. über das Verfahren Chargeback wieder zu erlangen.
Warum informierst du dich nicht mal ordentlich bevor du solche obligatorischen Statements hinterlegst?
Mit deinen unreflektierten Verlautbarungen stiftest du hier eine schier unerträgliche Verwirrung! -
@Bienekind
alles klar
.
Hier schreiben einige unsachgemäße Kommentare und Infos(betrifft nicht Dich).
Danke an die Administratoren für die vielen sachlichen Darstellungen und Erklärungen.
Meine Frage ist, hat schon jemand das Geld durch die Kreditkartengesellschaft tatsächlich erstattet bekommen bei Pauschalreise? -
@blaubild
Trotz der fundamental neuen Situation wurde ziemlich schnell klar, dass Pauschalreisende sich erst an den Versicherer wenden und dessen Erstattung abwarten müssten bevor ein Chargeback erwogen werden kann.
Ausnahme: Der Versicherer versäumt die Frist von 60 Tagen für eine spezifische Rückmeldung, in diesem Fall kann der gesamte Betrag bestritten werden. -
@blaubild
Trotz der fundamental neuen Situation wurde ziemlich schnell klar, dass Pauschalreisende sich erst an den Versicherer wenden und dessen Erstattung abwarten müssten bevor ein Chargeback erwogen werden kann.
Ausnahme: Der Versicherer versäumt die Frist von 60 Tagen für eine spezifische Rückmeldung, in diesem Fall kann der gesamte Betrag bestritten werden. -
Über die Auslegung oder Deutung des Paragraphen 651r BGB hinsichtlich der Frage: fallen die Rückholkosten etc. (kolpotierten 80 Mio.) unter die 110 Mio. Limit gibt es geteilte Meinungen. OK. Der andere relevante Aspekt ist für mich die Auslegung des Absatz 3 Satz 3 ("Er -der Versicherer- kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen.") Die Auffassung einiger Wissenden hier im Forum lautet ja, dass (weil) das Insolvenzdatum 25.9.19 nunmal in das eine Geschäftsjahr fällt, alle von dieser Insolvenz betroffene Reisen unter diesen -nur einen- Deckel 110 Mio. des einen Geschäftsjahres fallen. Aus dem Satz 3 oben kann man das ja nicht direkt ableiten. Daher meine Frage bzw. Bitte: Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage, Rechtsprechung oder sonstigen nachlesbaren Grundlage beruht diese Auffassung?
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Einfach ausgedrückt betrifft die Absicherung alle Verträge, die im gegenständlichen Geschäftsjahr geschlossen wurden und durch den Antrag auf Insolvenz keine Erfüllung erleben / vulgo abgesagt wurden.
Der erste betroffene Abschluss dürfte demnach auf den 1.11.2018 datieren, der letzte auf den 24.9.2019. Alle unterfallen der Begrenzung auf 110 Mio Euro.
Die Fälligkeit der Erbringung der Leistung ist unmaßgeblich.
Für die Ausdeutung ist der gesamte Inhalt der Bestimmungen zu berücksichtigen, die Betrachtung einzelner Artikel führt nicht unbedingt zu einem schlüssigen Ergebnis.

