Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
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In Bayern hat unser Ministerpräsident wieder einmal eine Katastrophe ausgerufen.
Ich möchte keine Grundsatzdiskussionen.
Darf man stand jetzt überhaupt verreisen?
Ist eine Fahrt zum Flughafen überhaupt erlaubt?
Wenn ich in Bayern lebe und zB in Frnakfurt in der Passkontrolle stehe, kann das Probleme mit sich bringen?
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Die Frage ist, ob der Antritt deiner Urlaubsreise ein triftiger Grund ist, dich von zu Hause weg zu bewegen. Vom Sinn der Ausgangsbeschränkung her würde ich sagen "Nein, ist es nicht".
Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich.aus: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/
Ob hier im Forum jemand ist, der das mit Sicherheit sagen kann? Ich würde eher deine lokalen Behörden fragen.
In Frankfurt kannst du sehr wohl gefragt werden, wieso du die Ausgangsbeschränkung nicht einhälts. -
Die Frage ist, ob der Antritt deiner Urlaubsreise ein triftiger Grund ist, dich von zu Hause weg zu bewegen. Vom Sinn der Ausgangsbeschränkung her würde ich sagen "Nein, ist es nicht".
Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich.aus: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/
Ob hier im Forum jemand ist, der das mit Sicherheit sagen kann? Ich würde eher deine lokalen Behörden fragen.
In Frankfurt kannst du sehr wohl gefragt werden, wieso du die Ausgangsbeschränkung nicht einhälts.@rejbodenheim sagte:
Die Frage ist, ob der Antritt deiner Urlaubsreise ein triftiger Grund ist, dich von zu Hause weg zu bewegen. Vom Sinn der Ausgangsbeschränkung her würde ich sagen "Nein, ist es nicht".
aus: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/Zu den triftigen Gründen gehören aber auch berufliche und dienstliche Tätigkeiten, also Handlungen zur Erfüllung von Verträgen. Das bedeutet natürlich auch die Erfüllung von Reiseverträgen!
LG
Sokrates
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Ich wage mal die Behauptung, dass zwischen einem Arbeitsvertrag, wo der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Arbeitsleistung schuldet und einem Reisevertrag eine kleiner Unterschied besteht. Da schuldet der Reisende ja nicht dem RV/der Airline etwas, sondern umgekehrt. Diesen Teil des Vertrags wird der RV/die Airline ja weiterhin erfüllen können.
Ob der Reisende das wahrnehmen kann, ist die Frage. Reisen scheinen ja durch die Ausgangsbeschränkung / nächtliche Ausgangssperre nicht per se verboten zu sein. Es ist sicherlich nicht im Sinne des Erfinders, aber ich habe noch keine Quelle gefunden, die eine eindeutige Aussage dazu macht, dass eine gebuchte Fern-/Flugreise ins Ausland nicht angetreten werden darf.
Die Reisen innerhalb Deutschlands erledigen sich, da die Hotels keine Touristen aufnehmen dürfen. -
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@rejbodenheim sagte:
Die Frage ist, ob der Antritt deiner Urlaubsreise ein triftiger Grund ist, dich von zu Hause weg zu bewegen. Vom Sinn der Ausgangsbeschränkung her würde ich sagen "Nein, ist es nicht".
aus: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/Zu den triftigen Gründen gehören aber auch berufliche und dienstliche Tätigkeiten, also Handlungen zur Erfüllung von Verträgen. Das bedeutet natürlich auch die Erfüllung von Reiseverträgen!
LG
Sokrates
@sokrates sagte:
Zu den triftigen Gründen gehören aber auch berufliche und dienstliche Tätigkeiten, also Handlungen zur Erfüllung von Verträgen. Das bedeutet natürlich auch die Erfüllung von Reiseverträgen!
Na ja, Reiseverträge von Urlaubsreisen unter berufliche und dienstliche Tätigkeiten mit einzuordnen, wäre m.E. schon eine sehr, sehr freizügige Interpretation der Verordnung. Ich bin da mehr bei @REJBodenheim, zumal auch die Originalverordnung der Bayerischen Staatsregierung v. 08.12.20 unter § 3 keine weiterführenden Auskünfte bzgl. der "triftigen Gründe" bei Urlaubsreisen gibt. Das Einreisen aus dem Ausland wird innerhalb der Verordnung zwar abgehandelt, aber Urlaubsreisen ins Ausland muss man nach dieser Verordnung entweder als nicht erlaubt betrachten oder sie sind in der Verordnung schlichtweg vergessen worden. Ganz abenteuerlich wird's scheinbar für Urlaubsreisende, die aus einer Region kommen mit einem Inzidenzwert von über 200. Dann gilt nämlich nach § 25 dieser Verordnung in Bayern eine umfangreiche Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Als Ausnahmen von dieser Regelung sind Urlaubsreisen übrigens ausdrücklich nicht erwähnt oder sie sind auch hier schlichtweg vergessen worden...
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Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.
Die Ein-und Ausreisebestimmungen regeln nicht die Länder, sondern der Bund.
Hier zu finden, Ende des ersten Drittels:Die EQV regelt nicht, ob eine Person überhaupt nach Deutschland/Bayern einreisen darf. Sie regelt nur, ob eine Person in Quarantäne muss, nachdem sie einreisen durfte. Die Frage der Ein- oder Ausreise regelt ausschließlich der Bund.
Übrigens gilt die bayr. Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) nur bis zum 20.12.20. Sie wurde bis heute nicht verlängert.Da hat jemand etwas vergessen.....Und der Bund regelt aktuell:
Keine Reiseverbote!
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Die Einreisequarantäneverordnung für Bayern gilt bis zum 5. Januar, da wurde wohl nichts vergessen....
https://news.wko.at/news/salzburg/verordnung-fuer-berufspendler-erlassen.html
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@olicheck, wir sprechen hier gerade nicht über die Einreise aus dem Ausland und schon gar nicht über die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und damit steht hier auch nicht zur Diskussion, ob diese bis 20.12.20 gilt oder nicht, sondern wir reden von der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020, die ab dem 09.12.20 bis zum 05.01.21 gilt...
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