"Reklamation" reicht nicht...
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Hallo Bulgarienfan,
hier kannst du gar nicht mal unrecht haben. Wenn ich einen Mangel habe, dann schaue ich doch als erste Reaktion, wie ich diesen beheben kann. Ganz gleich was es ist. Wer das nicht tut, der ist wirklich auf das Geld aus.
Gruß
Berthold
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Hallo ADEgi,
Schadensminderungspflicht ist seit jeher Bestandteil unserer Rechtsordnung. Für mich ist völlig klar, dass ich dem Veranstalter erst Gelegenheit geben muss, den Mangel zu beseitigen. Das braucht nun wirklich nicht in den AGBs zu stehen, das sollte wirklich jeder wissen.
Gruß
Manfred
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Na wenn doch sowieso alle "bösen" Kunden nur darauf aus sind den Reiseveranstaltern Geld abzuknöpfen, dann kann man diese Hinweise auf die Vorgehensweise im Falle einer Reklamation doch ruhig in die AGB's aufnehmen. Da kann man es den "geldgierigen" Leuten doch mal so richtig zeigen, wenn sie gar keine wirklichen Beweise vorbringen können und genüsslich abgeschmettert werden!

Denn jeder, der keine wirklichen Gründe vorweisen kann, wird sich hüten, sich mit seinem Reiseveranstalter anzulegen, wenn er vorher auf die (zahlreichen) Bedingungen dafür aufmerksam gemacht wurde.
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Was sollen Selbstverständlichkeiten in den AGBs? Den Grundsatz von Treu und Glauben sollte eigentlich jeder verinnerlicht haben. Oder ist unser Rechtsempfinden schon so verloddert?
Gruß
Manfred
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santamarinello wrote:
Ich vermisse bei dieser Phantomdiskussion, dass ja zunächst mal dem Veranstalter Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss - das dann gleich mit einer monetären Forderung zu verbinden erscheint mir eine arg weltfremde Anschaung zu sein.da möchte nochmals einhaken:
Ja genau, man muss doch sagen können, was einen stört und was man will und das genau zu jenem Zeitpunkt, zu dem man den Mangel bemerkt:
"Hören Sie mal, ich habe aber kein Badezimmer im Zimmer!" - ja und? Stört Sie das? Brauchen's leicht eins? Oder was? --> Ich denke, jeder von uns würde doch- sofort beim Erkennen des Fehlens des Badezimmers
- die Reiseleitung aufsuchen und
- ein Zimmer mit Badezimmer verlangen
oder wartet ihr bis zur Abreise damit und duscht euch nicht solange

Da ich jetzt auch noch nicht nachgelesen habe, welchen Mangel der Kunde da hatte, kann ich nicht sagen, ob dieses Beispiel von mir passt oder eher nicht.
Aber grundsätzlich muss eben dem - neutral - Anbieter der Leistung - die Möglichkeit gegeben werden, seine versprochene Leistung zu erbringen. Daher muss man a) sagen, was mangelhaft ist und b) sagen, was man eigentlich will!
Ich denke, das ist doch eine logische Folge oder nicht?
Fragt
Peter -
Wir mussten auch schon mal eine Nacht in ein anderes Hotel weil unser Hotel überbucht war und unser Zimmer erst einen Tag zu spät frei wurde.
Natürlich haben wir gemosert, aber direkt vor Ort hat das eigentliche Hotel uns sehr großzügig entschädigt und die Reiseleitung vor Ort zusätzlich auch noch ein paar nette Gratis Extras rausgerückt. Da mussten wir nix schriftlich machen und wurden trotzdem reichlich entschädigt.
Ich denke nicht, dass wir entsprechende Gegenwerte mit schriftlicher Beschwerde und langem Tamtam auch gekriegt hätten.
Wir hatten 14 Tage für rund 1.500 gesamt gebucht - für den einen Tag haben wir in Freigetränken, Freiausflügen etc. einen Gegenwert von gut 450,- Euro bekommen und haben dabei noch einen zusätzlichen 2 Tages Ausflug in die Wüste ausgeschlagen, da wir das dann nicht mehr geschafft hätten. Das hätte auch noch rund 200 gekostet, aber das ging dann wirklich nicht mehr....
Ich glaube kaum, dass wir vom RV soviel bekommen hätten, die zusätzliche Schreiberei und die Nerven nicht mitgerechnet. Freundlich aber bestimmt kann man vor Ort die Sache besser regeln.
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So, nun kenne ich das Urteil und die Hintergründe:
Der Kunde hat ein Schreiben mit dem Titel "Reklamation" dem Reiseleiter vor Ort übergeben. In diesem Schreiben hat er nur die Mängel aufgezählt, aber weder eine Änderung oder Verbesserung der Lage gewünscht, noch eine Forderung gestellt - nicht einmal im Sinne "und ich erwarte mir eine Antwort" - einfach nur eine Aufzählung.
Darin sah der Richter weder eine richtige Reklamation an den Reiseveranstalter noch einen Wunsch nach Entschädigung.
Der vom Kunden eingeschaltete Anwalt hat dann aber erst nach Ende der einmonatigen Reklamationsfrist sein Schreiben an den Reiseveranstalter geschickt.
Somit war der Tatbestand, keine Reklamation innerhalb der möglichen Reklamationsfrist an den Reiseveranstalter zu schicken gegeben und daher war die Klage abzuweisen.
Erklärt
Peter