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Allg. Geschäftsbedingungen unwirksam bei Direktbuchung????????

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  • ADEgiA Offline
    ADEgiA Offline
    ADEgi
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Hallo slopp,

    der Hotelier muß seinen Schaden erst einmal nicht beweisen. Der Hotelier muß erst einmal auf Zahlung klagen und dafür reichen die Rechnungen. Dann erst kann der Kunde klagen.

    Der Kunde hat hier einen Vertrag akzeptiert. Diese Bedingungen sind auch unbestritten. Die Forderung ist daher zu erfüllen. Nicht der Hotelier ist in der Beweispflicht, sondern der Kunde in einem weiteren Verfahren.

    Wenn ich eine Rechnung einfach nicht zahle, muß ich einen Nachweis dafür haben, daß ich ein Recht darauf habe dies nicht zu tun. Der Hotelier hat hier mit dem gültigen Vertrag schon den Nachweis, daß der Kunde zu zahlen hat. Ob der Kunde das dann im gleichen Verfahren anzweifeln kann, sollte möglich sein. Die Beweislast liegt aber bei Ihm, da er behauptet das Hotel stellt ungerechtfertigte Forderungen.

    Hier liegen wir dann auch sehr schnell bei einem weiteren Straftats- bestand. Nämlich ggf. falsche Verdächtigungen. (Sofern kein Nachweis erbracht wird.)

    Nicht anders herum.

    Gruß

    Berthold

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    • ADEgiA Offline
      ADEgiA Offline
      ADEgi
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Hallo,

      kleine Anmerkung noch. Der Threaderöffner hat sich übrigens abgemeldet. Denke Ihm ist die Diskussion zu heiß geworden...... 😉
      So Drohungen in der Öffentlichkeit kommen halt doch nciht so gut. 😆

      Bin ja mal gespannt, ob auf anderen Portalen plötzlich eine miese Bewertung auftaucht. Hier mache ich mir dann doch die Mühe, mal nachzuschauen. Vielleicht versucht er es ja so......

      Gruß

      Berthold

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      • sloppS Offline
        sloppS Offline
        slopp
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        @Berthold:
        Hmm, sehe ich anders:
        Kunde bucht Hotel, storniert. Hotelier klagt nicht auf Hauptleistung des Vertrages (Geld gegen Hotelzimmer) sondern Schadensersatz aus dem (schlecht erfüllten) Vertrag. Die threaderstellerin hat ja hier auch nicht "die Rechnung einfach nicht bezahlt", sondern hat die Leistung des Hoteliers nicht in Anspruch genommen, vielmehr einen "unberechtigten Rücktritt" erklärt. Da dieser unberechtigt war, stehen dem Hotelier nunmehr SchErsansprüche zu.Dementsprechend werden ja auch i.d.R. durch die Hoteliers sofort die durch die Rspr. anerkannten 20 % "ersparte Aufwendungen" in Abzug gebracht

        Auf Klägerseite muss der Hotelier die anspruchsbegründenden Tatsachen seines SchErs Anspruches beweisen. Also auch, dass tatsächlich ein Schaden durch nichtvermietete Zimmer entstanden ist. Der Hotelier muss schon allein aufgrund seiner Schadensminderungspflicht ehrliche Anstrengungen unternehmen, die/ das Zimmer neu zu vermieten.

        Spätestens wenn der Gast den eingetretenen Schaden einfach bestreitet, muss der Hotelier zumindest über seine sekundäre Beweislast die Belegung etc. offenlegen.

        gruß,
        slopp

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        • ADEgiA Offline
          ADEgiA Offline
          ADEgi
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Hallo,

          also zumindest bei den Reiseveranstaltern ist dies in der Rechtsprechung anders. Hier muß dieser nicht offenlegen, ob ein Platz tatsächlich freigeblieben ist, sondern der Kunde muß diese dem Veranstalter nachweisen.

          Ich kann mir das daher auch nicht vorstellen, daß es bei einer Hotelreservierung anders sein soll.

          Zumal ich als Kunde vorsichtig wäre, falls der Hotelier hier mitgelesen hat.

          Gruß

          Berthold

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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Komme erst heute dazu, diesen Thread wieder zu lesen.

            Danke @Juanito - das nicht ausdrückliche Erwähnen von einem Rechtsstaat zugrunde liegenden Rechte und Pflichten verstößt weder gegen herrschendes Recht noch gegen Moral oder Fairness.

            Der Gesetzgeber legt generell fest, dass alle den gesetzlichen Grundlagen abweichende Konditionen eines Anbieters vor Kauf / Buchung dem Kunden mitgeteilt werden müssen! NICHT aber alle sowieso herrschenden.

            😉 Nicht böse sein, wenn ich jetzt schreibe, dass man in der Regel genau weiß, was einem zusteht oder nicht, dass man sich, wenn es einem wichtig ist, sich über 1.001 Details einer Sache informiert. Aber, liebe Freunde, ist es nicht manchmal auch doch so, dass man sehr wohl was wissen möcht', weil aber nix dasteht, hält man den Mund, stellt sich bauernschlau und meint: nix g'sagt, nix g'redt, nix vereinbart?

            Vielleicht abschließend: eine einzige Frage: Was kostet es mich heute, wenn ich die Zimmer nicht nehme - und man hätte alles gewusst, was wichtig wäre.

            Meint
            Peter

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