Jetzt wäre es nur noch schön, wenn du mosaik's österreichische Schreibweise in gebräuchliches Deutsch übersetzen würdest. Ausdrücke wie "anfällige Mehrkosten" oder "Konsument" sind bei unseren Nachbarn natürlich üblich (so wie die Paradeiser=Tomaten). Und Peter wird nicht böse sein.
Ich gehe auch davon aus, dass eine Umbuchung durchsetzbar sein sollte.
Anmerken dürfte ich vielleicht noch, dass der § 651a I BGB hier wenig bringt, denn die Poolbenutzung wurde ja nicht explizit gebucht. Und erbracht wird eine Gesamtheit von Leistungen ja (Flug, Transfer, Hotel etc.)
Die Rechtsgrundlage findet sich vielmehr in § 651 c I BGB der da lautet:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen,dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlernbehaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichenoder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Davon ausgehend setzt sich dann die "Maschinerie Mangelbeseitigung" in Gang.
Aber wie gesagt, das nur nebenbei, denn wenn der RV nicht ganz blind ist, wird sich aus seinem Angebot etwas für dich finden lassen. Wenn nicht: Rücktritt von der Reise - Schadenersatz etc.