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Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • ADEgiA Offline
    ADEgiA Offline
    ADEgi
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    ich habe gerade folgenden Fall mit einem Kunden:

    Es wurde eine Pauschalreise von FTI gebucht. Darin enthalten waren Linienflüge mit der Emirates. Folgendes ist geschehen:

    Der Rückflug startete planmäßig. Die Maschine landete jedoch außerplanmäßig nicht in Dubai (Nebel) sondern anderswo. Der Weiterflug ging nach einer Pause, so daß man zwar in Dubai ankam, aber den Weiterflug nach Hause verpasste. Aus den nicht ganz vier Stunden Wartezeit wurden dadurch etwa acht Stunden am Flughafen, wobei noch zwei zusätzliche im Flugzeug verbracht wurden.

    Der Kunde kam noch am gleichen Tag an, hatte aber zusätzliche Kosten, da der Abholer zweimal zum Flughafen gefahren ist. Der ursprüngliche Flug fand ja statt. Dadurch entstanden natürlich zusätzliche Kosten.

    Nach meiner Rechtsauffassung dürfte der Kunde zwar keine konkreten Ansprüche haben, da die Flüge ja im Rahmen einer Pauschalreise stattfanden. Der Start war ja korrekt, nur der Aufenthalt natürlich nicht. Wobei sich Ansprüche über die erhaltene Verpflegung und die Unverbindlichkeit von Flugzeiten bei Pauschalreisen ja erledigt haben dürften. Klar ist aber, daß der Kunde trotzdem gerne eine Entschädigung auf dem Kulanzwege hätte. Doch wo soll er jetzt anfragen?

    Beim Veranstalter, oder der Fluggesellschaft?

    Danke

    Berthold

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    • gastwirtG Offline
      gastwirtG Offline
      gastwirt
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      **ADEgi: Doch wo soll er jetzt anfragen?

      Beim Veranstalter, oder der Fluggesellschaft?** wrote:

      Natürlich bei seiner kompetenten Buchungsstelle! Das lernt man doch auch hier im Forum. Manchmal so oft, das man es schon garnicht mehr hören kann.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • rmouillardR Offline
        rmouillardR Offline
        rmouillard
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo,
         
        bin gerade von einem ähnlichen Fall betroffen, aber ist es nicht etwa so, dass bei Linienflügen die Fluggesellschaft verantwortlich ist und gemäß EU-Fluggastverordnung zu entschädigen hat??????????
         
         
        LG
        Roswitha

        I Love Egypt

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        • bernardo2001B Offline
          bernardo2001B Offline
          bernardo2001
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo,

          sowohl der Reiseveranstalter als auch die Fluggesellschaft sind Ansprechpartner. Der Reiseveranstalter hat die Reiseleistung ohne Maengel zu erbringen, siehe § 651a BGB, die Fluggesellschaft haftet gemaess EU-Fluggastverordnung.

          Aber ich denke mir, dass man in diesem Fall keine Ansprueche gegen keinem von Beiden durchsetzen kann, denn Nebel ist hoehere Gewalt und es hat weder der Veranstalter noch die Fluggesellschaft einen Einfluss auf widrige Wetterverhaeltnisse.

          Viele Gruesse
          bernardo2001

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • DylanD Offline
            DylanD Offline
            Dylan
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Wie Bernardo schon sagt: Höhere Gewalt.
            Ergo: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

            Der Abholer kann auch keine zusätzlich entstandenen Kosten einfordern, da man heutzutage in der Lage ist, in Erfahrung zu bringen, wann der Flieger landet bzw. ob der Flug Verspätung hat.

            Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              bernardo2001 wrote:
              ... die Fluggesellschaft haftet gemaess EU-Fluggastverordnung.

              Trifft in dem geschilderten Fall nicht zu: Flüge mit Start außerhalb der EU fallen nur unter die EU-Verordnung, wenn diese von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden.

              Insofern bleibt nur der Kulanzantrag bei der Airline bzw. bei dieser Pauschalreise
              beim Reiseveranstalter.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • nate1N Offline
                nate1N Offline
                nate1
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Dylan wrote:
                Wie Bernardo schon sagt: Höhere Gewalt.
                Ergo: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

                Der Abholer kann auch keine zusätzlich entstandenen Kosten einfordern, da man heutzutage in der Lage ist, in Erfahrung zu bringen, wann der Flieger landet bzw. ob der Flug Verspätung hat.

                Ich denke aber doch, dass der Abholer für seine zusätzliche Fahrt Kosten geltend machen kann, denn der von Dubai geplante Weiterflug hat ja stattgefunden, nur eben ohne den Fluggast, der auf einem anderen Flughafen festsaß. Und wenn sich der Abholer nicht mit dem Kunden, oder umgedreht, so einfach in Verbindung setzen kann, wie soll er dann in Erfahrung bringen, mit welchem Flugzeug dieser dann schließlich ankommt.

                "Der Tourist zerstört das, was er sucht, indem er es findet." (Hans Magnus Enzensberger)

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • DylanD Offline
                  DylanD Offline
                  Dylan
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Das habe ich überlesen bzw. nicht richtig erkannt.
                  Danke, liebe Nate! 😘

                  Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • Silvia LS Offline
                    Silvia LS Offline
                    Silvia L
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Der Reisende hätte dem Abholer doch einfach eine SMS schicken können.
                    Viele Grüße Silvia

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • bernardo2001B Offline
                      bernardo2001B Offline
                      bernardo2001
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      privacy:
                      .....Flüge mit Start außerhalb der EU fallen nur unter die EU-Verordnung, wenn diese von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden......[/quote]
                      Sorry, das sehe ich anders. Der Flug bis Dubai war zwar ein reiner "Drittstaatenflug" und wurde auch nicht von einer EU-Fluggesellschaft durchgefuehrt aber massgebend scheint mir, dass der Weiterflug von einem "Drittstaat" in die EU fuehrte und zwar von einer Airline, die zwar eine "Drittstaaten-Airline" ist, aber in der EU mit Niederlassungen registriert ist. Und durch die Kausalitaet beider Elemente = 1. Flug Drittstaat in Drittstaat, 2. Flug Drittstaat in die EU meine ich, dass die EU-Fluggastverordnung anzuwenden ist, denn der 1. Flug verursachte, dass der 2. Flug verpasst wurde.

                      Aber wie ich schon sagte, in diesem Fall wohl nicht, da Witterungsverhaeltnisse ursaechlich waren, und das ist hoehere Gewalt.

                      Viele Gruesse
                      bernardo2001

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mkfpaM Offline
                        mkfpaM Offline
                        mkfpa
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Es geht aber nicht darum ob eine Fluggesellschaft innerhalb der EU eine registrierte Niederlassung hat sondern ob die Airline eine EU-Airline ist.

                        Ich unterstelle es geht um Emirates und bezweifle nun einfach mal dass Emirates eine EU-Airline ist.

                        Und wenn man es nicht hinbekommt seinem Abholer zu informieren, dann ist das Faulheit, Dummheit oder beides zusammen. 😉

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • privacyP Offline
                          privacyP Offline
                          privacy
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          privacy:
                          .....Flüge mit Start außerhalb der EU fallen nur unter die EU-Verordnung, wenn diese von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden......

                          bernardo2001:
                          Sorry, das sehe ich anders. Viele Gruesse bernardo 2001


                          Der EU-Gerichtshof hat das bei Emirates schon längst geklärt. 
                          Sie fallen definitiv nicht unter die EU-Regelung 261/2004.
                           
                          Gruß privacy

                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                          Bertrand Russell (1872-1970)

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • ADEgiA Offline
                            ADEgiA Offline
                            ADEgi
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Natürlich bei seiner kompetenten Buchungsstelle! Das lernt man doch auch hier im Forum. Manchmal so oft, das man es schon garnicht mehr hören kann.

                            Genau wegen solchen Antworten bin ich hier nur noch selten aktiv.

                            Die Geschichte, daß nach aller Wahrscheinlichkeit hier keinerlei Rechtsanspruch besteht weiß die Buchungsstelle selbstverständlich. Es ging mir nur darum wen der Kunde am ehesten ansprechen soll, um eventuell Erfolg mit einem Kulanzantrag zu haben.Es könnte ja sein, daß hier jemand schon Erfahrungen in diese Richtung gesammelt hat.

                            Klar betraf es auch die Emirates, doch das ist hier eigentlich zweitrangig. Wie auch schon von Anderen richtig erkannt ging der ursprüngliche Flug ja einigermaßen passend heraus. Warum der Abholer nicht erreichbar war, oder nicht versucht wurde zu erreichen spielt hier aber keinerlei Rolle. Denn es soll noch Leute geben, die nicht über ein Handy verfügen!

                            Ich gehöre übrigens auch dazu und es mag für viele überraschend sein: Ich lebe noch!

                            Gruß

                            Berthold

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • gastwirtG Offline
                              gastwirtG Offline
                              gastwirt
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              ADEgi wrote:
                              Es ging mir nur darum wen der Kunde am ehesten ansprechen soll, um eventuell Erfolg mit einem Kulanzantrag zu haben.

                              ...und darauf habe ich geantwortet! Man bekomkmt nicht immer das zu lesen, was man gerne sehen würde. Soll anderen Usern auch schon passiert sein!

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • juanitoJ Offline
                                juanitoJ Offline
                                juanito
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                nate1 wrote:
                                Ich denke aber doch, dass der Abholer für seine zusätzliche Fahrt Kosten geltend machen kann,....
                                 
                                 Und wenn sich der Abholer nicht mit dem Kunden, oder umgedreht, so einfach in Verbindung setzen kann, wie soll er dann in Erfahrung bringen, mit welchem Flugzeug dieser dann schließlich ankommt.

                                😆
                                 
                                Der Abholer kann nur von seinem Auftraggeber (hier der Reisende) Entschädigung "verlangen".
                                 
                                Aber natürlich nicht von der Airline, da in keinem  Vertragsverhältnis stehend.
                                 
                                😛

                                En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • AntoniaWA Offline
                                  AntoniaWA Offline
                                  AntoniaW
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Auf die Themen "Höhere Gewalt" und ebenso "EU-Fluggastverordnung" wurde ja bereits ausführlich eingegangen. Bleibt nur noch die Schadensminderug durch den Reisenden ...

                                  • Eine SMS lässt sich auch aufs Festnetz schicken.
                                  • Ein Anruf ist immer möglich, zur Not auf dem AB.
                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    gastwirtG Offline
                                    gastwirt
                                    Gesperrt
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Einigkeit über Zahlungen werden ja wohl nicht erzielt 😛 Was mich aber brennend interessieren würde; Welche Hilfe haben die Kunden denn von unserem mobilen Reisebüroinhaber erhalten, ausser das er hier im Forum auch nicht erfahren hat, was er machen soll?

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      gabriela_maierG Offline
                                      gabriela_maier
                                      Gesperrt
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      @gastwirt:

                                      tja, das erschliesst sich mir auch nicht. Normalerweise ein Helfer in ( fast ) allen Lebensfragen in der Branche, und dann dieses Riesenproblem ? Rechtslage doch wohl unstrittig, es hilft nur Kulanz. Wie selbst gepostet. Hüh oder Hott ? Im Zweifelsfall warum nicht an beide ? Die werden höchstwahrscheinlich ihren Finger auf den jeweils anderen richten. Aber aus meiner Sicht: in erster Linie sollte der Vermittler sich in die Pflicht nehmen und/oder seinen Einfluss bei der airline geltend machen. Bin auch gespannt, wie die Sache ausgegangen ist ( sofern wir es erfahren ).

                                      Gruss Gabriela

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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