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Reisepreiserhöhung aufgrund Währungsverfall

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
38 Beiträge 13 Kommentatoren 11.7k Aufrufe
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  • sonnensüchtigS Offline
    sonnensüchtigS Offline
    sonnensüchtig
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Ich habe im März 2010 eine Privatreise (keine Katalogreise)  nach Malaysien gebucht und im März noch eine Anzahlung geleistet. Jetzt, 4 Wochen vor Reiseantritt, kam die Endzahlung für die Reise mit einer Preiserhöhung von € 448.-, = 6% des Reisepreises. Als Grund wurde angegeben, dass der Euro an Wert verloren hat, und deshalb müsse man den Reisepreis anpassen.
    Darf das grundsätzlich sein, muss ich mich dem fügen?
    Vielen Dank für eure Antworten.

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    • juanitoJ Offline
      juanitoJ Offline
      juanito
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      In welcher Währung hast du gebucht?
       
      Man bucht meistens in der Landeswährung.
      Wechselkursverluste zu Lasten des Buchenden.
       
      Dieser Text steht irgendwo versteckt.
      Bei dir wahrscheinlich in Englisch 😆
       
      Die Umrechnung in Fremdwährungen erfolgt ohne Gewähr und ist nicht bindend. Es gilt einzig der Betrag in der Währung, die mit der Reservierung bestätigt wurde. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung, gehen die Wechselgebühren zu Lasten des Kunden.

      En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

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      • sonnensüchtigS Offline
        sonnensüchtigS Offline
        sonnensüchtig
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Vielen Dank für deine Antwort Juanito.

        Also ich habe über eine Reisebüro gebucht und natürlich alles in Euro vorgeschrieben bekommen. In welcher Währung der Veranstalter gebucht hat, weiß ich leider nicht.

        Heißt das jetzt, dass ich die Kosten für die Wechselkursschwankungen tragen muss?

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • gabriela_maierG Offline
          gabriela_maierG Offline
          gabriela_maier
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Wer Reisen in Euro anbietet ist allein für Wechselkursschwankungen verantwortlich. Sie liegen in seinem kaufmännischem Risiko. Anders wäre es nur, wenn Teilbereiche ( oder aber auch das alles in Gänze ) in ausländischen Währungen angegeben wurden, und die Umrechnung am Tage des Reisevertrages eben den Betrag in Euro ergeben, der zum Abschluss führte.

          Der Reisepreis in Euro im Vertrag ist bindend. Das Risiko des RV ist übrigens gleich Null, denn er kann bei seiner Preisfindung in Euro die ausländische Währung durch entsprechende Geschäfte für den in der Zukunft liegenden Reisetermin absichern.

          Gruss Gabriela

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • bernardo2001B Offline
            bernardo2001B Offline
            bernardo2001
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @gabriela maier

            .....Wer Reisen in Euro anbietet ist allein für Wechselkursschwankungen verantwortlich. Sie liegen in seinem kaufmännischem Risiko.......

            Da hat Gabriela mal wieder voll daneben gegriffen. RV duerfen sehr wohl bei Kursschwankungen die Preise erhoehen ( § 651 a, 4 BGB), wenn sie zuvor darauf hinweisen, wenn also in den AGB der Punkt der Reisepreiserhoehungen explizit angesprochen wird. Allerdings sind Preiserhoehungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht zulaessig.

            Viele Gruesse
            bernardo2001

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • gabriela_maierG Offline
              gabriela_maierG Offline
              gabriela_maier
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Du hast bei mir mittlerweile einen anderen nickname: § 651 BGB ! In nahezu fast jedem Beitrag von dir im forum Reiserecht sehe ich den Hinweis auf diesen Paragraphen. Wenn das dann alles so einfach ist bedarf es keiner juristischen Auseinandersetzung mehr: denn darin ist alles geregelt, zumindest nach deiner Auffassung.

              Aber ich habe es mir schon lange abgewöhnt, mit dir zu diskutieren. Nur soviel: nicht alles, was in den AGB der RV steht, hält vor Gericht eine Berechtigung aus. Mein Beitrag in der Sache bleibt vollinhaltlich bestehen. Und das reicht mir jetzt auch.

              Gruss Gabriela

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              • soedergrenS Offline
                soedergrenS Offline
                soedergren
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Hmmm, Gabriela, dir ist hoffentlich schon klar, dass §§651ff nicht ein Paragraph sind, sondern eine ganze Latte von Paragraphen (a bis m, wenn ich's richtig im Kopf habe) und praktisch das komplette Reiserecht an dieser Stelle vom Gesetzgeber ins BGB eingefügt wurde. Und dass im Forum "Reiserecht" häufiger mal die Reiserechtsparagraphen angeführt werden, finde ich jetzt eigentlich nicht gar so verwunderlich 😉

                §651a IV sieht in der Tat unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer nachträglichen Reisepreiseerhöhung vor, ohne dass es dazu überhaupt der AGB der RV bedarf, da dies ja eben schon vom Gesetz her so vorgesehen ist.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • gabriela_maierG Offline
                  gabriela_maierG Offline
                  gabriela_maier
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Also ich hatte gehofft, jemand anderes würde dem jungen Heisssporn das erklären. Nun muss ich das wohl selbst tun:

                  1.) in der Sache sollte man sich den Beitrag von Juanito noch mal durchlesen. In welcher Währung wurde die Leistung im Reisevertrag gebucht ?

                  Wenn 2.) das in Euro geschah, wurde im RV ein Währungsrisiko nicht Vertragsbestandteil. Wie und in welchen Währungen der RV seine ausländischen Partner bezahlt ist alleine Sache des RV und damit liegt es -wie von mir angeführt- im Kalkulationsrisiko des RV.

                  Jetzt kommt der bewusste § 651 BGB:

                  er sagt nämlich ganz was anderes aus, was hier unterstellt wird. Wenn ein Währungsrisiko im Reisevertrag benannt und beziffert wird ( z.B. für einen Teilbereich der Reise ) und der RV in seinen AGB auf das Währungsrisiko hinweist, macht das BGB einen Schlüssel davor, das nämlich 20 Tage vor Reiseantritt trotz AGB eine Reisepreisanpassung nicht mehr möglich ist !!!!

                  Anderes Beispiel: Autokauf plus Preisänderungsklausel gem. AGB, falls der Hersteller während der Lieferzeit seine Verkaufspreise ändert. Hier gilt sogar eine 4-Monatsfrist.

                  Gruss Gabriela

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • juanitoJ Offline
                    juanitoJ Offline
                    juanito
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Zur Erinnerung, Sonnensüchtig schrieb:

                    Also ich habe über eine Reisebüro gebucht und natürlich alles in Euro vorgeschrieben bekommen. In welcher Währung der Veranstalter gebucht hat, weiß ich leider nicht.

                    Er/sie hat also in einem Reisebüro gebucht.
                     
                    Aber- gab es einen Veranstalter?

                    Das Reisebüro hat ihm/ihr die Preise in EUR aufgeschrieben.
                     
                    Heißt das, nur  Umgerechnet?

                    En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • soedergrenS Offline
                      soedergrenS Offline
                      soedergren
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Na, dann lesen wir den 651a IV (und bitte nicht den §651) doch mal:

                      "(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt."

                      Aus den Angaben des TE ergeben sich leider nicht genug Details, um zu wissen, ob derartige Angaben im Reisevertrag oder den AGB zu finden sind.  Man kann es aber auch nicht einfach - nur auf Mutmaßungen gestützt - komplett ausschließen.

                      Ist es überhaupt eine Pauschalreise nach deutschem Recht? Ist es vielleicht eine Hotelbuchung im Ausland und vom RSB nur umgerechnet? Gibt es einen Veranstalter oder "nur" einen Hotellier? All das wissen wird nicht.

                      Insofern gilt für sonnensüchtig selbst wenn es eine Pauschalreise nach dt. Recht sein sollte, dass es unter sehr streng gefassten Umständen (Vorbehalt der Preiserhöhung im Vertrag, Transparenz der Erhöhungsberechnung, Angemessenheit der Erhöhung usw.) durchaus möglich ist, dass die Erhöhung rechtens ist - es aber eben wegen dieser recht strengen Auflagen eher unwahrscheinlich ist. Ohne genaue Kenntnis aller Fakten wird dies niemand - und hier schon gar nicht - genau sagen können. Sorry.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maier
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @soedergren:

                        du hast eigentlich deine Frage mit deinem Zitat dir selbst beantwortet: Preis erhöhen ja,....... "wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises ( Erl. von mir:  im Reisevertrag ) vorgesehen ist.

                        Das ist im normalen Reisevertrag nicht der Fall. Allerdings sind die Fragen von Juanito durchaus berechtigt. Was wurde hier im Detail im -wie auch immer gearteten- Reisevertrag schriftlich fixiert ?? Da bedarf es einer Erklärung des TO, ansonsten diskutieren wir hier um des Kaiser Bart.

                        Gruss Gabriela

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • AntoniaWA Offline
                          AntoniaWA Offline
                          AntoniaW
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Ich denke, es bedard einmal einer Aufklärung seitens sonnensüchtig bei welchem Anbieter nun gebucht wurde, also wer die Reise durchführt. Verwunderlich scheint mir die Verneinung einer Katalogreise und der regelmäßige Bezug auf Reiseveranstalter - passt doch nicht zusammen.

                          PS: 20 Tage sind weniger als 28 Tage. 😉

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • soedergrenS Offline
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                            soedergren
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Äh, Gabriela, genau das hab ich doch geschrieben ("Aus den Angaben des TE ergeben sich leider nicht genug Details, um zu wissen..." ) ?!?!

                            Nur leider stellst du hier Mutmaßungen darüber an, was Bestandteil dieses speziellen Reisevertrages ist und was nicht. Das kann keiner von uns ohne weitere Details wissen, oder? Wie auch immer, belassen wir's dabei ...

                            Gruß,

                            soedergren

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maier
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              @soedergren:

                              korrekt. Ich ging und gehe davon aus, das es einen schriftlichen Reisevertrag gibt. Bitte sehe meine Beiträge auf denkbare juristische Fakten in Bezug auf den jungen Heisssporn, der allein mit dem Hinweis auf den § 651 ff. meinen Beitrag diskreditieren wollte, wonach Währungsrisiken nicht vom Bucher zu tragen seien. Ich gehe davon aus, das sich -unterstellt ein normaler Reisevertrag- das Problem wohl gelöst hat.

                              Ich frage auch: was steht in dem Reisevertrag ? Ist das ein individueller Vertrag oder steht hinter den ( einzelnen ? ) Dienstleistern ein Veranstalter ?

                              Gruss Gabriela

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • sonnensüchtigS Offline
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                                sonnensüchtig
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo!
                                 
                                Zur Erklärung:
                                 
                                Ich habe selbst eine Reise zusammengestellt. Diese Wunschreise habe ich per Mail an ein Reisebüro gesendet und um Kostenvoranschlag ersucht. Diesen bekam ich auch schriftlich. Das Reisebüro hat dies aber nicht selbst organisiert, sondern sich an den Asienveranstalter XXX gewandt und mir den Kostenvoranschlag zukommen lassen. Ich war damit einverstanden und habe den Vertrag unterschrieben.
                                 
                                Es wurde in den Unterlagen, die ich unterschrieben habe, auf die AGBs hingewiesen und dass diese gelten. Nur habe ich die AGBs nie bekommen.
                                 
                                Jetzt, bei meiner Reklamation der Preiserhöhung im Reisebüro sagte man mir, dass ich die AGBs im Katalog des Veranstalters nachlesen kann, nur wusste ich bis dato nicht, wer der Veranstalter überhaupt ist, dieser wurde mir nämlich nie mitgeteilt. Ich habe alles über mein Reisebüro abgewickelt.
                                 
                                Sorry, dass ich hier Streitgespräche ausgelöst habe, das war wirklich nicht meine Absicht.
                                 
                                Ich danke euch allen für eure Antworten, vl. kann ich ja das eine oder andere für meinen Einspruch verwenden.
                                Anregungen sind es alle mal. Vielen Dank.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • gabriela_maierG Offline
                                  gabriela_maierG Offline
                                  gabriela_maier
                                  Gesperrt
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Keine Bange, Streitgespräche sind hier wie auch anderswo das Salz in der Suppe, wenn sie anständig geführt werden. Was fehlt ist allerdings eine konkrete Angabe von dir, ob es sich bei dem Asienspezialisten um einen deutschen Rreiseveranstalter handelt. Denn nur dann ist die deutsche Rechtssprechung zuständig.

                                  Das Reisebüro ist eh nur Vermittler, und daher aussen vor, sollte aber eigentlich die AGB des Veranstalters aushändigen oder in irgendeiner Form daraufhinweisen, wo du sie hättest dir selbst zueigen machen können ( Katalog, Internet etc. ).  Aber aus dem von dir unterschriebenem Vertrag ist die individuell angefragte Reise wohl ein Gesamtpaket geworden, das dir in der Gesamtheit im Vertrag vorglegt und mit einem Eurogesamtpreis ausgewiesen wurde. Wenn das der Fall sein sollte -und es ein deutscher Veranstalter ist- brauchst du dir über die Währungsschwankungen keine Gedanken machen. Das Risiko liegt beim Veranstalter. Übrigens, mal nur mal zum Nachdenken: was wäre wenn der Wert des Euro nicht gefallen sondern gestiegen wäre ?

                                  Gruss Gabriela

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • bernardo2001B Offline
                                    bernardo2001B Offline
                                    bernardo2001
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @gabriela maier

                                    Hallo, hier aus dem Gebuesch kommt die Stimme --- von "§651". Meinst Du mich mit "jungem Heisssporn"? Dann Danke dafuer, denn wenn man vorne die "6" vom Alter her traegt, ehrt das doch sehr. Aber ansonsten verbreitest Du erneut, wie schon so oft hier im Forum, heisse Luft und viel unsachliches bla, bla.

                                    Natuerlich ist es immer so, dass bestehende Gesetze und natuerlich der Inhalt dieser Gesetze fuer alle Beteiligten bis hin zum Richter massgebend sind. Also ist der Hinweis auf den § 651 a ff BGB in vielen Faellen (Threads) ausreichend, da im Gesetz die Frage beantwortet wird.

                                    Und schaut man sich die AGB an, sind die doch in vielen Faellen bei diversen Veranstaltern mehr oder weniger identisch, nicht deshalb, weil der eine RV vom anderen RV abschreibt, sondern weil das Gesetz, eben dieser § 651 a ff BGB, keine andere Formulierung zulaesst. Im Uebrigen ist dieses Gesetz nicht auf "deutschem Mist" gewachsen, sondern basiert auf die EU - Richtlinie 90 / 314 vom 13.06.1990. Gilt also nicht nur fuer Deutschland, sondern auch fuer alle anderen EU-Staaten.

                                    Genau in dieser Richtlinie steht hinsichtlich zum Thema "Reisepreisaenderungen" nichts anderes als im deutschen § 651 a, 4 BGB, wurde also von der deutschen Gesetzgebung praktisch unveraendert aus der EU - Richtlinie uebernommen.

                                    Wenn ich also Deine Formulierung lese
                                    ......er sagt nämlich ganz was anderes aus, was hier unterstellt wird. Wenn ein Währungsrisiko im Reisevertrag benannt und beziffert wird ( z.B. für einen Teilbereich der Reise ) und der RV in seinen AGBauf das Währungsrisiko hinweist, macht das BGB einen Schlüssel davor, das nämlich 20 Tage vor Reiseantritt trotz AGB eine Reisepreisanpassung nicht mehr möglich ist !!!!......

                                    biegen sich mir die Fussnaegel hoch. Es steht doch ganz klar, sowohl in der EU-Richtlinie als auch im deutschen Gesetz, dass Preisanpassungen bei Waehrungsschwankungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr moeglich sind, also bis zu diesem Tag sehr wohl, immer richtige Formulierung in der Ausschreibung / Vertrag unterstellt.

                                    RV haben sicherlich immer eine gewisse Pufferung von Waehrungsschwankungen in ihrer Kalkulation vorgesehen, aber fast 30 % Verlust innerhalb weniger Monate, das kann man auch nicht mehr als zu tragendes Unternehmerrisiko bezeichnen.

                                    Dein Hinweis
                                    ......Übrigens, mal nur mal zum Nachdenken: was wäre wenn der Wert des Euro nicht gefallen sondern gestiegen wäre ?......
                                    zeigt auch auf, dass Du immer wieder Dein Feindbild "Reiseveranstalter" so auslebst, wie es Dir gerade passt und Realitaeten ausser Acht laesst. Woher mag wohl der Satz kommen: "Die Reisepreise in die USA (beispielsweise) konnten um x % gesenkt werden, da sich die guenstigen Kurse auf die Einkaufspreise positiv auswirkten". Das kann man haeufig genug lesen, wenn RV ihre neuen Kataloge praesentieren, aber da hoerst Du wahrscheinlich weg.

                                    Viele Gruesse
                                    bernardo2001 (alias § 651, alias Junger Heisssporn) 😆

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • HeikeKrH Offline
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                                      HeikeKr
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Ich bin keine Juristin, kann mir aber auch als normaler Sterblicher nicht vorstellen, dass der Buchende des Risiko des Kursverfalls zu tragen hat.
                                       
                                      Wenn der Kurs fällt, hat der RV die Preise anzupassen, fertig! Gebucht ist gebucht, das gilt nicht nur für die Kunden, sondern auch für die Veranstalter!!!
                                       
                                      Wozu braucht man sonst einen Vertrag???
                                       
                                      Dazu gibt es auch im BGB einen Paragraphen wenn ich mich recht entsinne: Änderung der Eigenschaften einer Sache oder so ähnlich ...

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • altlöwin63A Offline
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                                        altlöwin63
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        @bernardo:  Kurze Frage:
                                         
                                        Was wäre wenn der Euro wirklich gestiegen wäre.
                                        Wäre dann auch das Reisebüro zum Kunden gekommen und hätte gesagt:
                                        "Hallo aufgrund des Wechselrisikos kriegst du Geld zurück".
                                        Oder gilt der Paragraph nur einseitig, immer nur zu Lasten des Kunden/Buchenden.
                                         
                                        Gruß
                                        Waltraud

                                        "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
                                        (Zitat Horst Seehofer-2015)

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                                        • AntoniaWA Offline
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                                          AntoniaW
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          BGB § 651a (4)
                                          Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit (...) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. (...)

                                          Ist diese Formulierung denn wirklich so uneindeutig?!

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