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Anschlussflug USA verpasst - Entschädigung?

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  • chaoskindC Offline
    chaoskindC Offline
    chaoskind
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    ich habe über Lufthansa einen USA Flug gebucht, alles auf einem Ticket (Lufthansa)
    Hinflug war prima, nur beim Rückflug gab es massive Probleme: Mein Zubringer-Inlandsflug mit UA (über LH gebucht) nach ORD hatte Verspätung. Geplante Umsteigezeit 1:40 wäre ausreichend gewesen. Nun ist mein Zubringer zuerst schon mit 40 min Verspätung gestartet (mir wurde vom Bodenpersonal gesagt es würde trotzdem alles zeitlich reichen, ohne Probleme!), konnte dann wg vereister Landebahn nicht landen und nach der Landung zudem nicht ans Gate fahren da dieses noch durch eine andere Maschine blockiert war. Ankunft schlussendlich erst zur selben Zeit als mein Weiterflug nach MUC gestartet ist... leider ohne mich.
    Am LH Schalter war dann auch niemand mehr, so dass ich mich an United gewandt habe welche mich für den nächsten Tag spät nachmittags umgebucht haben da am selben Abend und auch am nächsten Morgen nichts mehr nach Deutschland oder Europa ging/frei war.
    Mir wurden auch auf Nachfrage keine Hotel- oder Verpflegungsgutscheine gegeben, lediglich eine Telefonnummer unter welcher ich ein vergünstigtes Hotel buchen konnte. Diese Hotelkosten mussten jedoch von mir getragen werden.
    Zudem wurde mir nahe gelegt am nächsten Tag 5 Std vor geplanten Abflug am LH Schalter mir den umgebuchten Flug bestätigen zu lassen.
    Am nächsten Tag war ich dann planmäßig wieder am Flughafen, wie geraten 5 Stunden vor Abflug, lediglich hat der LH Schalter erst 3,5 Stunden vorher geöffnet... gut, da kann LH ja nichts dafür wenn mir United das so erzählt und ich weitere, unnötige Stunden an diesem wunderschönen Flughafen verbringe o_O
    Mein Flug wurde schlussendlich bestätigt, ich konnte einchecken, wieder keine Chance auf Verpflegungsgutscheine oder sonstiges, da sich niemand verantwortlich fühlte.
    Statt MUC wurde ich dann nach FRA geflogen und auf einen weiteren Anschluss 3,5 (!) Std. nach Landung, obwohl es einen früheren, freien, Weiterflug gegeben hätte.
    Somit bin ich mit einer Verspätung von 20 Stunden erst einen Tag später angekommen, und musste dafür kurzfristig einen weiteren Urlaubstag nehmen.
    Nun habe ich nach ausführlichen Recherchen keine Ahnung, inwiefern LH für die entstandenen Kosten (zumindest Hotel und Verpflegung in ORD) aufkommt. Lt. EU Verordnung eher nicht, obwohl es zeitweise heisst dass diese auch greift wenn man mit einer EU Fluggesellschaft fliegt?
    Habe ich überhaupt Chancen auf Erstattung?Wie sieht es mit dem Verdienstausfall aus?
    Vielen Dank im Voraus wenn mir hier jemand behilflich sein könnte!

    Keep smiling, keep shining!

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    • privacyP Offline
      privacyP Offline
      privacy
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo Chaoskind,

      sieht zunächst mal nicht gut aus mit Entschädigungen. Ursache von allem war ja offenbar der Inlandsflug mit der UA, zunächst mit Verspätung. Hinzu kommt als Ursache noch erschwerend das Glatteis hinzu, was den Anschlussflug unmöglich machte. "Höhere Gewalt - Wetterkapriolen".

      Die EU-Verordnung greift nicht für Flüge mit Nicht-EU-Fluggesellschaften aus Drittländern Richtung Europa. Entscheidend ist, wer den Flug durchführt.

      Gruß privacy

      PS: Sende Dir noch PN mit nachlesbaren Detailinfos

      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
      Bertrand Russell (1872-1970)

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      • CliffideoC Offline
        CliffideoC Offline
        Cliffideo
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Da die Flüge über Lufthansa auf einem Ticket gebucht wurde, sind diese auch für alle Auswirkungen verantwortlich.
        Bei größeren Verspätungen, und diese gehört eindeutig dazu, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person, WENN sich LH nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen kann. Zusätzlich muss LH auch notwendige Übernachtungskosten und Verpflegungskosten tragen, auch ein Telefongespräch kann abgerechnet werden, sog. Betreuungskosten. Dies gilt auch außerhalb der EU, der Sitz der Fluggesellschaft muss innerhalb der EU sein.
        Verdienstausfall jedoch ist in der zu zahlenden Ausgleichszahlung enthalten, ebenfalls zusätzliche Parkgebühren oder Transferkosten am Ende der Reise.
        Ich würde kurzfristig bei LH die Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung beantragen, dazu eine Zusammenfassung des Ablaufs mit den notwendigen Daten.
        Belege würde ich erst auf Anforderung in Kopie verschicken. Frist setzen, bis wann eine Antwort zu erfolgen hat.
        Sollte eine ablehnende Antwort kommen, muss da zumindest der Grund für die Ablehnung drin stehen. Damit kann man dann einen Fachrechtsanwalt für Flugrecht beauftragen.
        Meine Empfehlung: Kanzlei Greim in Potsdam
        Dort werden mögliche Ansprüche kostenlos geprüft und bei problematischen Sachen auch von einer gerichtlichen Klage abgeraten, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht.
        Persönlich hatte ich einen ähnlichen Fall im Dezember, als Condor den Rückflug von Teneriffa um 23 h verspätete. Ausgleichszahlung wurde ohne Widerspruch von Condor geleistet.

        Und egal, wie doof es hier ist, gegenüber von Calais ist Dover..
        Und ein See bei Diepholz ist noch Dümmer..

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Da unterliegt @Cliffideo in diesem Fall aber einem Irrtum.

          Die Verordnung bezieht sich eindeutig zunächst einmal für alle Flüge mit Abflug aus einem EU-Land. In weiterer Auslegung gilt sie auch für Flüge, die zwar aus dem EU-Ausland kommen, jedoch von einer in der EU zugelassenen Fluggesellschaftausgeführt wurden bzw. wenn es sich um ein Hin- und Rückflugticket ohne Zwischenlandung einer in europäischen Fluggesellschaft handelt.

          Selbst wenn die Lufthansa so genannte Codesharing-Flüge mit amerikanischen Fluglinien anbietet, die von amerikanischen Fluggesellschaften durchgeführt werden, bleibt die Leistungserbringer und somit Zuständigkeit der Fluggastverordnung bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, das den strittigen Flug durchführt.

          Somit ist meines Erachtens in Kenntnis von ähnlichen bei Gerichten anhängig gewesenen Fällen und in Kenntnis der Fluggastverordnung jedenfalls auszuschließen, dass ein inneramerikanischer Zubringerflug innerhalb der USA unter diese Verordnung fallen. Denn das ausführende Flugunternehmen war ja wohl zweifelsfrei ein amerikanisches.

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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Ein Verdienstausfall muss bewiesen werden. Das heißt z.B. eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber, dass er um diesen Betrag dem Dienstnehmer ausbezahlen wird oder der Dienstnehmer einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen muss (der dann als Einzeltag als Schaden anzunehmen ist).

            Ist man Selbständig o.ä. muss nachgewiesen werden, dass durch die verspätete Rückkehr am Dienstort ein Termin ausgefallen ist, der nachweislich ein fixes Geschäft verhindert hat bzw. dass eine Lieferung verspätete geleistet wurde und eine Pönale oder ähnliches zu bezahlen war.

            Also nur einfach ansetzen: ich hätte ja soundsoviel verdienen können, reicht nicht aus!

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • juanitoJ Offline
              juanitoJ Offline
              juanito
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Da der Begriff "Pönale" in Deutschland nicht so gebräuchlich ist: 😉
               
              Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale (lateinisch poena = die Strafe, engl. penalty) bezeichnet. Neben das Pönale ist auch die Pönale gebräuchlich.
              Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber (den Käufer) besonders wichtig ist (beispielsweise wenn etwas rechtzeitig geliefert oder erbaut werden soll).
              Der eine Vertragspartner (Käufer) muss nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Er hat bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf das Pönale, wenn der andere (Verkäufer) nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht seine Leistung erfüllt.
              Pönalen sind atypische Forderungen. Sie sind in der Regel einfach feststell- und kalkulierbar und dadurch auch leicht einforderbar.
               
              aus Wikipedia

              En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • chaoskindC Offline
                chaoskindC Offline
                chaoskind
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                privacy wrote:
                Ursache von allem war ja offenbar der Inlandsflug mit der UA, zunächst mit Verspätung. Hinzu kommt als Ursache noch erschwerend das Glatteis hinzu, was den Anschlussflug unmöglich machte. "Höhere Gewalt - Wetterkapriolen".

                Die EU-Verordnung greift nicht für Flüge mit Nicht-EU-Fluggesellschaften aus Drittländern Richtung Europa. Entscheidend ist, wer den Flug durchführt.

                Gruß privacy

                PS: Sende Dir noch PN mit nachlesbaren Detailinfos

                Hallo privacy, und alle anderen für die zahlreichen Antworten und die PN. Ich werde mich jetzt wohl erstmal an LH bzgl der Hotel- und Verpflegungskosten, sowie dem Verdienstausfall bzw. 1 Urlaubstag. Ich denke hier habe ich gute Chancen zumindest den entstandenen Verlust auszugleichen.
                Das mit der EU Fluggastverordnung habe ich verstanden, und ich denke auch dass sich LH  auf das schlechte Wetter berufen wird was ja nun einmal der Grund des Übels war. Mir geht es auch nicht darum, möglichst viel aus der Sache rauszuholen, vor Gericht möchte und werde ich schon gar nicht gehen.
                Es ist mir einfach nur daran gelegen, nicht auf den Extrakosten sitzen zu bleiben, welche ich ja definitiv nicht zu verantworten habe.
                Und mehr als Nein sagen können die ja auch nicht.
                Zusätzlich werde ich nochmal meine Versicherungspolice prüfen ob ich hier noch etwas machen kann.
                Vielen Dank nochmal und einen schönen Abend!

                Keep smiling, keep shining!

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • LuganskL Offline
                  LuganskL Offline
                  Lugansk
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo!
                   
                  Du kannst nichts für die Verspätung, aber die Flugsellschaft kann auch nichts für das schlechte Wetter.
                  Allgemein ist eine Umsteigezeit von 1 Stunde und 40 Minuten sehr kurz. Bei internationalen Flugen, erst recht mit Fluggesellschaftswechsel, sind ~ 3 Stunden üblich.
                  Eine Überprüfung der Versicherungen kannst Du Dir syparen. Für scdhlechtes Wetter kommt keine auf.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • fernweh1957F Offline
                    fernweh1957F Offline
                    fernweh1957
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @lugansk

                    Ich widerspreche dir, dass eine Umsteigezeit von 3 Stunden üblich ist. Wo denn? Ich fliege seit Jahr und Tag um die Welt und eine 3 Stundenregelung wäre mir neu. Selbst wenn du eine "Ticketsafe" Versicherung abgeschliesst, wird nur eine Umsteigezeit von mindestens 2 Stunden vorausgesetzt.

                    LG
                    Andrea

                    gehe in die welt und sprich mit jedem

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • mosaikM Offline
                      mosaikM Offline
                      mosaik
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Offizielle Mindestumsteigezeit (minimum connecting time) in ORD von UA (domestic to international) - eine Stunde und 15 Minuten

                      Das heißt, hat man eine Verbindung Inland --> Weiterflug Ausland gebucht, deren Anschluss weniger als 75 Minuten nach planmäßiger Ankunft in Chicago flöge, hat man in jedem Fall Pech mit Ersatz usw., da man die mct unterschritten hätte.

                      Hält man jedoch die 75 Minuten ein, dann können internationale Vereinbarungen zur Anwendungen kommen.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • SharoS Offline
                        SharoS Offline
                        Sharo
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hab gerade ein Urteil in Clever reisen gelesen- da geht es zwar um Annulierung des Zubringerfluges, aber ist ja fast dasselbe
                         
                        http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/annullierung-des-zubringerflugs-322814

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • KourionK 1
                          KourionK 1
                          Kourion
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          @sharo

                          Dein Link gilt für das, was mosaik schreibt:

                          mosaik wrote:
                          Die Verordnung bezieht sich eindeutig zunächst einmal für alle Flüge mit Abflug aus einem EU-Land. In weiterer Auslegung gilt sie auch für Flüge, die zwar aus dem EU-Ausland kommen, jedoch von einer in der EU zugelassenen Fluggesellschaftausgeführt wurden bzw. wenn es sich um ein Hin- und Rückflugticket ohne Zwischenlandung einer in europäischen Fluggesellschaft handelt....

                          Der Fall von chaoskind liegt anders.

                          privacy wrote:
                          sieht zunächst mal nicht gut aus mit Entschädigungen. Ursache von allem war ja offenbar der Inlandsflug mit der UA, zunächst mit Verspätung...
                          Die EU-Verordnung greift nicht für Flüge mit Nicht-EU-Fluggesellschaften aus Drittländern Richtung Europa. Entscheidend ist, wer den Flug durchführt.

                          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

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