Neues Urteil zum Komplex Aschewolke 2010
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beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BeckRS&b=2011&n=03165
Interessantes und sehr ermutigendes Urteil für all jene, die bis heute auf ihren zusätzlichen Hotelkosten sitzen geblieben sind und deren Forderungen anschließend abgelehnt wurden, weil ihnen diverse Reiseveranstalter (z.B. FTI) nach dem Vulkanausbruch vor Ort mal eben so den Reisevertrag 'gekündigt' haben.
Viel Erfolg beim erneuten Kämpfen! -
Hm, bei mir geht's - und ich bin dort nicht registriert ...
Kann jemand helfen bitte? -
MIr geht es genau so, aber ich habe kein Interessse, mich dort registrieren zu lassen. Kann der TO evnetuell kurz den verhandelten Fall und das ergangene Urteil hier veröffentlichen ? Das wäre schon eine Hilfe.
Gruss Gabriela
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http://www.tourexpi.com/de-de/news.html~nid=38098
Hier und dann in der Rheinischen Post suchen?
Nichts gefunden, nichts aktuelles. -
"Wie die Rheinische Post berichtet, hat das Amtsgericht Rüsselsheim nun entschieden, dass die Aschewolke im April des vergangenen Jahres als „außergewöhnlicher Umstand“ zu werten sei.
Deshalb haben beeinträchtigte Passagiere einen Anspruch auf Entschädigungen."???
wenn das Gericht auf "außergewöhnliche Umstände" entschieden, weshalb dann der Anspruch auf Entschädigungen? Genau eben bei außergewöhnlichen Umständen hat man keinen Anspruch auf Entschädigungen.Da fehlt mir die Erklärung...
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Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 2 C 328/10Im Namen des Volkes
U R T E I L
verkündet am 17.12.2010In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Forderunghat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht am 17.12.2010 nach dem Sach- und Streitstand vom 08.12.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 466,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach 313a Abs. 1ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung für die Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 aufgebrachter Hotelkosten als Aufwendungsersatz gemäß 651c Abs. 2 und 3BGB.
Die Beklagte hat den von ihr nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag als vertragliche Hauptleistungspflicht geschuldeten Rückflug am 17.04.2010 nicht erbracht. Einer Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung durch den Kläger bedurfte es nicht. Denn die Beklagte hat die Erbringung der Reiseleistung zum 17.04.2010 endgültigund eindeutig verweigert.
Der Anspruch aus 651 c besteht verschuldensunabhängig.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteienwurde von der Beklagten nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 21.04.2010 gekündigt. Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung. Abgestellt auf den objektivenEmpfängerhorizont des Klägers konnte dieser nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit der Übergabe des Handzettels von sämtlichen von ihr vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten für die Zukunft lösen wollte.
So trug die Beklagte auch danach Sorge für die Unterbringung des Klägers.
Die Erklärung im dem Handzettel „weitere Übernachtungen sind vom Gast zu zahlen“ musste der Kläger deshalb so verstehen, dass die Übernachtungskosten zunächst von ihm vorzustrecken sind. Mit derFormulierung, „dann man sucht das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseleiter, der diese Erklärung abgab, nicht in dem Bewusstsein handelte, eine Kündigungserklärung abzugeben.
Dass die Beklagte am 17.04.2010 keine Kündigungserklärung abgab, kommt auch in der am 21.04.2010 erklärten Kündigung zum Ausdruck, mit der erklärt wurde, dass die Beklagte bereit ist, zwei Übernachtungen zu übernehmen.
Diese Erklärung stellt im Übrigen ein formlos wirksames deklaratorisches Teilanerkenntnis dar.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist folglich nicht nach 651j Abs. 2Satz 3 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte schuldet mithin die Bezahlungder dem Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 entstandenen Hotelkosten in unstreitiger Höhe von EUR 700,00. Nach Abzug der vom Kläger vorgenommenVerrechnung mit dem Betrag von EUR 234,00 war der geltend gemachte Restbetrag von EUR 466,00 zuzusprechen.
Der Klage war demnach stattzugeben.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus 286,288BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den 708Nr. 11, 713 ZPO.
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@beachcomber
Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hierbei um einen der Fälle, in denen keine Kündigung des Vertrages ausgesprochen wurde:
"Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteienwurde von der Beklagten nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 21.04.2010 gekündigt. Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung."Danke für die Info*. ;)*
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Jetzt müsste man noch den genauen Inhalt des Handzettels kennen.
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Ja, das wäre wirklich interessant. Denn es ist ja wohl eindeutig, dass der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen wollte, dabei aber Fehler gemacht hat, die nun dem Reisegast zugute kommen.
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mosaik wrote:
"???
wenn das Gericht auf "außergewöhnliche Umstände" entschieden, weshalb dann der Anspruch auf Entschädigungen? Genau eben bei außergewöhnlichen Umständen hat man keinen Anspruch auf Entschädigungen.Da fehlt mir die Erklärung...
Tja, die Erklärung ist diese:
Es ist in dem Urteil nicht die Rede von der (pauschalen) Ausgleichszahlung nach EU VO sondern zugesprochen wurde den Reisenden ein Entschädigung für eine zusätzliche Bahnfahrt zum eigentlichen Zielflughafen und ein pauschaler Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten während der rund 3-tägigen Rückreise von Fuerteventura nach Düsseldorf (via Berlin) (AG Rüsselheim 3 C 1698/10)
Das war also nicht die Rheinische sondern eine typische "Stille Post"...
Ergänzen zu dem Komplex kann man noch dieses Urteil des AG Hamburg:
http://www.vzhh.de/recht/103031/AGHamburg.pdfwonach bei Nichtflug egal aus welchen Gründen auch die Hotelübernachtung von der Airline zu zahlen ist! Urteil ist rechstkräftig.
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Es wurde ja über das Thema "Kündigung des Reisevertrages" in einem FTI-thread schon ausgiebig diskutiert. Was nun diesen ominösen Handzettel anbelangt scheint wohl nur eines klar zu sein, das der Inhalt wohl widersprüchlich und damit keine eindeutige Kündigung im Sinne der dazu notwendigen Vorschriften darstellte. Nach diesem Urteil -wenn ich das richtig auslege- ist aber eine Kündigung per Handzettel möglich, wenn der Text darin eindeutig ist, wie immer das auch sein mag. Der Empfang des Zettels wurde nach den vorliegenden Informationen auch nicht bestritten.
Über die Zustellung -der Form nach- wurde nicht verhandelt, war ja auch nicht Gegenstand in der Sache. Ich bleibe daher bei meiner Meinung, das ein Handzettel nicht ausreicht, eine solch weitreichende Verpflichtung ( Vertragsauflösung ) rechtsverbindlich zu machen. Der RV ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das -wie hier- die Kündigung den Reisenden auch erreicht. Das ist möglich über einen Brief unter der Türritze, über die Rezeption, über Durchsagen etc.
Gruss Gabriela
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Um es deutlich zu trennen: Hier ist von zwei verschiedenen Urteilen die Rede:
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Im Beitrag von beachcomber geht es um Hotelkosten:
"... Die Beklagte schuldet mithin die Bezahlung der dem Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 entstandenen Hotelkosten in unstreitiger Höhe von EUR 700,00. Nach Abzug der vom Kläger vorgenommenVerrechnung mit dem Betrag von EUR 234,00 war der geltend gemachte Restbetrag von EUR 466,00 zuzusprechen."
(Dies ist das Urteil von Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 C 328/10)
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Im Beitrag von bahama (in Bezug auf die Rheinische Post) geht es um Bahnfahrt / Verpflegungskosten:
"... zugesprochen wurde den Reisenden ein Entschädigung für eine zusätzliche Bahnfahrt zum eigentlichen Zielflughafen und ein pauschaler Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten während der rund 3-tägigen Rückreise von Fuerteventura nach Düsseldorf"
(AG Rüsselheim 3 C 1698/10. ) -
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@g_m
Was ist nun deine Meinung? Einmal schreibst du "Nach diesem Urteil -wenn ich das richtig auslege- ist aber eine Kündigung per Handzettel möglich,.."Und später:"Ich bleibe daher bei meiner Meinung, das ein Handzettel nicht ausreicht, eine solch weitreichende Verpflichtung ( Vertragsauflösung ) rechtsverbindlich zu machen."Ich tendiere eindeutig zur ersteren Möglichkeit, denn es gibt keinerlei Formschriften für eine Kündigung. Eine Kündigung ist lediglich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Was das Gericht gemacht hat ist die Klarstellung, was man an Verständnis bei einem Pauschaltouristen voraussetzen darf. Nicht viel, wie mir scheint.
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beachcomber wrote:
Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung.......Mit der Formulierung, „dann sucht man das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseleiter, der diese Erklärung abgab, nicht in dem Bewusstsein handelte, eine Kündigungserklärung abzugeben....
....Dass die Beklagte am 17.04.2010 keine Kündigungserklärung abgab, kommt auch in der am 21.04.2010 erklärten Kündigung zum Ausdruck, mit der erklärt wurde, dass die Beklagte bereit ist, zwei Übernachtungen zu übernehmen.
Es gab den Handzettel - und wir wissen nicht, was drauf stand bzw. wie die "Kündigung verpackt war". Anscheinend war sie ja wohl nicht klar und deutlich - warum übrigens auch immer ... :?
Der zweite hier zitierte Abschnitt spricht für sich. :?
Warum wurde eine Kündigung am 21.4. abgegeben, wenn sie doch bereits korrekt zum 17.4. erfolgt war ?
100%ig in Ordnung war dies alles m. E. nicht. -
Sicher war das inhaltlich nicht in Ordnung, hat aber mit dem Handzettel nichts zu tun. Wenn das, was das Gericht beanstandet, in einem eingeschriebenem Brief gestanden hätte, wäre es auch nicht in Ordnung gewesen. Bei einer Willenserklärung kommt es (ausser in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen) nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt an.
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@chepri
:hier muss sehr genau unterschieden werden: im vorliegenden Fall hat der Richter nicht über die Form der Zustellung ( Übermittlung ) entschieden -sie ist wohl unzweifelhaft und unbestritten durch den Handzettel vollzogen worden und war damit Fakt- sondern nur um den fehlerhaften Inhalt. Er brauchte sich daher gar nicht damit beschäftigen.
Was ist aber wenn bestritten wird, einen solchen Handzettel je bekomme zu haben ? Welche Verpflichtungen unterliegen den Parteien ? Ist das eine Hol- oder eine Bringschuld ? Ich tendiere zu Letzterem. Um die ordnungsgemässe Übermittlung einer Kündigung muss sich derjenige kümmern, der diese Willensäusserung dem Adressaten verbindlich zukommen lassen will. Also Handzettel auszulegen oder am schwarzen Brett eine Wisch hinzuhängen genügt nicht. Jetzt sicher in diesem Zusammenhang übertrieben, aber warum gilt bei uns
nur der Einschreibebeleg -möglichst noch mit Rückschein- als beweiskräftiger Beleg ?Nein, der örtliche Reiseleiter bleibt immer verpflichtet, diese Nachricht in welcher zumutbaren und daher anerkannten Form auch immer weiterzugeben. Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?
Gruss Gabriela -
gabriela_maier wrote:
Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?
Gruss GabrielaWas dagegen spricht? Dass viele Gäste sich einfach weigern würden, zu unterschreiben ....
