Pauschalierte Rücktrittskosten
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Kourion wrote:
M. E. muss ein solcher Passus in den AGB stehen, da anders als beim nicht vorhandenen Widerrufrecht (wenn ich mich recht erinnere, rechtlich abgeklärt) die Sache mit den 20% (oder mehr) Stornokosten nicht festgelegt ist - wobei sich die Höhe der Stornokosten ja im allgemeinen nach der Anzahlung richtet......das klassische widerrufsrecht (wie z.b. bei haustürgeschäften) gibt es im reiserecht nicht. (das hast du ja selbst geschrieben).
und stornokosten werden in einem separatem passus in den agb eines jeden veranstalters behandelt. -
Der vom TO kritisierte Satz IST reine Augenwischerei ...
... zumindest heute ... früher (im letzten Jahrtausend) gaben Verbraucherzentralen den Tipp, man solle kurz vor der Reise unter falschem Namen beim RV anfragen, ob noch was frei ist ... und wenn nicht, sei dass der Beweis, dass die Reise weiterverkauft werden konnte ... das mag bei einem Vollcharter und festen, nicht zurückgebbaren Kontingenten in der guten alten Zeit zugetroffen haben... im Zeitalter von tagesaktuellen Preisen und dynamisch paketierten Reisen wäre das Quatsch ...
Warum steht der komische Satz dann trotzdem in den AGBs ALLER Pauschalreiseveranstalter? Weil es der Gesetzgeber so will !!!! ... ein Anwalt hat mir mal erklärt, wenn dieser Satz in den AGBs fehlen würde, wären die pauschalierten Stornosätze ungültig, weil der RV den Kunden auf dieses Recht, das er hat, eben hinweisen MUSS ... -
@Sunshine
Danke auch von mir.
Es war mir klar, dass rechtlich gesehen dieser Hinweis für den RV wichtig ist, wusste allerdings nicht, dass die Stornosätze ohne diesen Hinweis rechtich ungültig sind. Dachte eher an eine Art Absicherung bezügl. der jeweiligen Höhe der Stornokosten:Kourion wrote:
M. E. muss ein solcher Passus in den AGB stehen, da anders als beim nicht vorhandenen Widerrufrecht (wenn ich mich recht erinnere, rechtlich abgeklärt) die Sache mit den 20% (oder mehr) Stornokosten nicht festgelegt ist ...
Für den RV ist die Aufnahme dieses Satzes in die AGB m. E. allerdings notwendig. -
Super Sunshine
, aber hättest Du nicht als Erste antworten können, dann wäre der Thread um Einiges übersichtlicher 
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Sunshine997 wrote:
Warum steht der komische Satz dann trotzdem in den AGBs ALLER Pauschalreiseveranstalter? Weil es der Gesetzgeber so will !!!! ... ein Anwalt hat mir mal erklärt, wenn dieser Satz in den AGBs fehlen würde, wären die pauschalierten Stornosätze ungültig, weil der RV den Kunden auf dieses Recht, das er hat, eben hinweisen MUSS ...Nehmen wir mal an, dass es so ist, wie Du schreibst. Das würde zumindest erklären, warum man rechtlich nichts dagegen tut, denn es kann nicht das Gleiche einerseits gefordert und andererseits verboten werden.
Andererseits kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber - wie Du schreibst - Regelungen fordert, bei denen von vorn herein feststeht, dass sie praktisch nicht durchführbar sind.
Manfred -
@manfredlenk
Einen ähnlichen Passus findet man in den AGB / Lieferbedingungen z. B. von Möbelhäusern und zwar unter dem Punkt "Abnahmeverzug".
Der Passus ist natürlich auf die Sachlage zugeschnitten.
Er beginnt mit den Worten: "Dem Käufer bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass..."
Weiterhin habe ich diesen Passus in den AGB einer Glaserei gefunden.
Scheint demzufolge ein recht geläufiger Satz in diversen AGB zu sein.
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manfredlenk wrote:
....Andererseits kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber - wie Du schreibst - Regelungen fordert, bei denen von vorn herein feststeht, dass sie praktisch nicht durchführbar sind.
Manfredich glaube auch nicht, dass man mit der hereinnahme dieses passus an den schutz der verbaucher gedacht hat.
sondern eher an ein hintertürchen für die veranstalter.
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Und ich glaube, dass mit diesem Passus der Existenz von Prozesshanseln Rechnung getragen wird.
Gruß
Manfred -
Ganz allgemein und nicht nur auf Reiserecht bezogen:
Der Gesetzgeber hält Kunden ggü. Unternehmen informationstechnisch für unterlegen ... und die schwächere Vertragspartei verdient besonderen Schutz ...
deshalb verpflichtet er Unternehmen dazu, Kunden in den AGBs darüber zu informieren, welche Rechte sie ggü. dem Unternehmen haben...Sicherlich ist gerade dieses Recht, über das wir hier sprechen, für den Kunden meist wertlos, da er keine Beweise hat ... aber der Gesetzgeber will eben, dass ALLE Kundenrechte genannt werden ...
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Sunshine997 wrote:
Wieso das denn?... und die schwächere Vertragspartei verdient besonderen Schutz ...
Sicherlich ist gerade dieses Recht, über das wir hier sprechen, für den Kunden meist wertlos, da er keine Beweise hat ... aber der Gesetzgeber will eben, dass ALLE Kundenrechte genannt werden ...
und zum schutze der schwächeren partei wird ihr ein recht eingeräumt, dass sie nie wahrnehmen kann? nie beweisen kann?
welchen vorteil soll denn der verbaucher davon haben? -
Das geht doch ganz eindeutig aus @sunshines Beiträgen hervor:
Es besteht zwar nur eine marginale Chance, tatsächlich entsprechenden Beweis zu führen, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Kunde ansich das Recht in Anspruch nehmen kann.
Ein "Hintertürchen für Veranstalter" ist das natürlich nicht, den Passus bestimmt der Gesetzgeber. -
Ich habe zwischenzeitlich mal im Internet gestöbert und bin auf eine Seite der Zenodot Verlagsgesellschaft gestoßen. Unter dem Abschnitt „Scheinrecht – Keinrecht“ werden dort als Scheinrecht Bestimmungen definiert, „welche die Form des Rechts tragen, ohne ein wirkliches Recht zu gewähren“. Es werden mehrere Beispiele aus früheren Zeiten dargestellt, die deutlich machen, dass die Anwendung von Scheinrecht offenbar in langer Tradition steht. So soll z.B. Friedrich der Große einen zudringlichen Bittsteller zum Rath ernannt haben, mit der Bedingung, es niemand zu sagen.
Quelle: http://www.zeno.org – Zenodot Verlagsgesellschaft mbHMan mag heute über so etwas aus vergangenen Zeiten schmunzeln, durchaus vergleichbare Beispiele unter heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen machen mich allerdings sehr nachdenklich.
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Interessanter Quellenverweis, Manfred!

Ich stimme dir zu, viel Fleisch ist nicht in dieser Suppe, und der Passus einer Floskel mindestens verdächtig nahe, aber du solltest nicht zu nachdenklich darüber werden. Seit dem alten Fritz hat die Gesetzgebung sich in der Kunst Abgesichertes noch einmal abzusichern perfektioniert, und man man stolpert häufig über derlei Klauseln.
Immerhin schafft die hier erwähnte keine zusätzlichen Nachteile für den Verbraucher bzw. Vorteil für den Vertragsgeber und sie hebt auch nichts schädlich auf - leben wir also damit!

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Damit kann dieser Thread eigentlich geschlossen werden, denn die Frage, WARUM der Satz in den AGBs der Reiseveranstalter steht, ist geklärt.
Und die Frage, ob es SINN macht, dass der Gesetzgeber so etwas fordert, werden wir hier sicher nicht abschließend beantworten können, denn dazu hat jeder eine eigene Meinung ... sei sie ihm/ihr gegönnt ... (und wie vonschmeling schon sagt, der Satz schadet ja niemandem) ... jedes weitere Nachdenken über den Sinn ist für den Normalbürger in Holidaycheck Zeitverschwendung (Juristen und Philosophen können ja in eigenen Foren über Sinn und Unsinn von Gesetzen/Vorschriften diskutieren) ...
