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Reisepreiserhöhung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • dollardomD Offline
    dollardomD Offline
    dollardom
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Am 05.07.2012 habe ich eine 14 tägige Reise zum Preis von 2560 € für zwei Personen für den Zeitraum 05.09. - 19.09.2012 gebucht. Eine erste Anzahlung in Höhe von 640 € wurde bereits getätigt. Heute, am 17.07.2012, wurde ich postalisch vom Reiseveranstalter Neckermann informiert, dass bei der Berechnung des Reisepreises durch einen Eingabefehler in das EDV-System ein Fehler aufgetreten ist. Dadurch sei der Reisepreis falsch ausgewiesen worden.

    Zitat: "Wir fechten hiermit unsere Erklärung in der Reisebstätigung an. Dies geschieht unverzüglich nachdem wir den Fehler festgestellt haben. Hätten wir den Irrtum, der in der Reisebestätigung zum Ausdruck kommt, gekannt, hätten wir Ihnen diese so nicht übermittelt. Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Reisevertrages in der bestätigten Form. Unser Anfechtungsrecht begründet sich aus § 119 BGB. WIr werden daher für Sie keine Reiseleistung zum falschen Reisepreis erbringen. Der korrekte Preis für die von Ihnen gebuchte Reise beträgt insgesamt 3340 €. Ihre oben genannte Reisebuchung besteht durch die Anfechtung nicht mehr."

    Weiterhin wird mir die gewünchte Urlaubsreise zu den neuen Konditionen bis zum 24.07.2012 unter einer neuen Vertragsnummer reserviert. Falls ich mich gegen diese Reise entscheide wird mir meine bereits geleistete Zahlung erstattet.

    Meiner Meinung nach geben die AGB's des Veranstalters dies jedoch nicht her, da eine Preiserhöhung lediglich in folgenden Fällen zulässig ist.

    Zitat Reise- und Zahlungsbestimmungen von Neckermann: " Wir behalten uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern.
    Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
    b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir von Ihnen verlangen.
    Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 %, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen."

    Welche Möglichkeiten haben ich in meinem Fall? Ich möchte unbedingt die gebuchte Reise zu den von mir gebuchten Konditionen antreten., jedoch auf keinen Fall den höheren Preis zahlen. Besteht die Möglichkeit heirauf? Welche Fristen muss ich hierbei beachten und wie muss ich am Besten vorgehen?

    Vielen lieben Dank!!!

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    • shippyslyS Offline
      shippyslyS Offline
      shippysly
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Du hast keine Möglichkeit, da Neckermann sich nicht auf die AGB beziehen muß sondern auf den §119 BGB

      § 119
      Anfechtbarkeit wegen Irrtums
      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

      Bleibt nur noch zu klären ob in diesem Fall "unverzüglich" richtig definiert worden ist.

      Hier greift §121

      § 121
      Anfechtungsfrist
      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
      (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
       Du hättest nur eine Chance, wenn du Neckermann schuldhaftes Verzögern nachweisen kannst....

      Was schwer werden dürfte....

      Such dir also was  anderes aus...

      -Nein, ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem!-

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      • LuganskL Offline
        LuganskL Offline
        Lugansk
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo!

        Der Reiseveranstalter hat, wie schon geschrieben, sich das Recht auf einen Preisirrtum zu berufen. Er muß den Fehler aber direkt reklamieren. Ob eine Reklamation nach erst 12 Tagen direkt ist, ist die Frage. Vielleicht setzt Du Dich mal mit der für Dich zuständigen Verbraucherberatung in Verbindung.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • DylanD Offline
          DylanD Offline
          Dylan
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          § 121 Abs. 2 BGB:
          Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

          Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • carsten60C Offline
            carsten60C Offline
            carsten60
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo,

            interessanter Fall. Ich habe erhebliche Zweifel, ob Neckermann tatsächlich anfechten darf. Es kann lediglich ein sog. Inhaltsirrtum vorliegen (der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt). Berechnungsirrtümer sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann, wenn die Kalkulation nicht entsprechend offengelegt wurde, eben keine Inhaltsirrümer, die zur Anfechtung berechtigen. Also fehlt es möglicherweise bereits am Anfechtungsgrund (hängt vom konkreten Fall ab: was genau ist falsch berechnet?)

            Auch die Anfechtungsfrist ist möglicherweise nicht eingehalten worden (Obergrenze regelmäßig zwei Wochen). Das dürfte aber schwer zu beweisen sein.

            Ich würde mich fachkundig (Verbraucherzentrale, Rechtsanwalt) beraten lassen, immerhin geh es ja um einiges an Geld.

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • shippyslyS Offline
              shippyslyS Offline
              shippysly
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              hier greift dann mMn § 120 BGB

              § 120
              Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

              Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung (hier EDV System) unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
               Und wenn die Obergrenze einer Anfechtung regelmäßig zwei Wochen sein soll, dann ist sie mit 12 Tagen definitiv eingehalten...

              Aber vielleicht wird da ja ein interessanter Rechtsstreit draus.

              -Nein, ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem!-

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • KourionK 1
                KourionK 1
                Kourion
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                @dollardom und carsten60

                Und hier gibt's bereits einen langen langen Thread zu diesem Thema:
                Anfechtung der Buchungsbestätigung...   😉

                Die letzten Postings dort sind übrigens von Mai 2012. Also nichts "Veraltertes" - da immer mal wieder brandaktuell.  😉

                Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Luftibus77L Offline
                  Luftibus77L Offline
                  Luftibus77
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo liebes Forum

                  Bräuchte mal Eure Hilfe, folges ist passiert:

                  Im September 2013 haben wir bei Wigwam eine Reise nach Uganda gebucht. Anzahlung ist erfolgt, Restzahlung 4 Wochen vor Abflug, gemäss Reiseunterlagen 2 Personen mehr als Mindestteilnehmerzahl. Abflug ist 15.02.2014.

                  Gestern kam mit den Reiseunterlagen eine Aufforderung, vor der Reise 180 Euro zusätzlich zu überweisen, da sich der Katalogpreis im 2014 erhöht habe. Die Euro 180 sind weniger als 5% des Gesamtpreises. Ist eine so kurzfristige Preiserhöhung (welche man sicherlich auch schon im Dezember 2013 gewusst hat) überhaupt zulässig. Kenne das Deutsche Gesetzt nicht so, habe aber den Artikel § 651a, Abs. 4 von BGB gefunden. In den AGB von Wigwam ist nur folgender Hinweis zu finden:

                  AGB Wigwam****5) LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
                  e) Wir bitten um Verständnis, wenn Preiserhöhungen
                  notwendig werden, wenn zwischen Drucklegung
                  des Kataloges und Reisebeginn sich die Kosten nachweislich
                  erhöht haben (z.B. Kerosinzuschläge, Flugpreise,
                  Wechselkursschwankungen). Bei evtl. Preissteigerungen
                  haben Sie bis 2 Monate vor Reisebeginn
                  ein Rücktrittsrecht.
                  Bei Nicht-Erreichen der Mindestteilnehmerzahl versuchen
                  wir die Reise im Sinne aller angemeldeten
                  Teilnehmer mit einem möglichst niedrigen Aufpreis
                  durchzuführen. Sie entnehmen den maximalen Kleingruppenaufpreis
                  der jeweiligen Ausschreibung.
                  Wir versuchen, die Angaben des Reisepreises für
                  den Zeitraum von 12 Monaten ab Erscheinen des
                  Gesamtkatalogs nicht zu erhöhen. Bitte fragen Sie
                  für ALLE Termine ab dem 01.01.2015 die aktuellen
                  Reisepreise an!

                  Danke für Eure Hilfe

                  Wer seine Wünsche zähmt, ist immer reich - Voltaire

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • Luftibus77L Offline
                    Luftibus77L Offline
                    Luftibus77
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Nachtrag:

                    Habe Gestern eine Mail geschrieben und gefragt, wie sich die Mehrkosten zusammenstellen und wieso dies erst 10 Tage vor Ablug gemeldet wird - hätte ja schon letzten November beim Druck des 2014 Katalogs bekannt sein müssen.
                    Habe eine ausführliche Mail erhalten, in welcher die Kosten plausibel erklärt werden und ich könne die Rechnung ignorieren und müsse nicht zahlen.

                    Würde mich aber trotzden noch interessieren, ob dies rechtens gewesen wäre.

                    Danke und liebe Grüsse

                    Wer seine Wünsche zähmt, ist immer reich - Voltaire

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • vonschmelingV Offline
                      vonschmelingV Offline
                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Ja, klar ist das rechtens, sofern die in den AGB beschriebenen umgebenden Bedingungen berücksichtigt werden.
                      Tatsächlich wird von der Möglichkeit zur Nachforderung nur sehr selten Gebrauch gemacht und hat der Vertragsnehmen dann eben die Option zu kündigen.

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • Luftibus77L Offline
                        Luftibus77L Offline
                        Luftibus77
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Danke für Deine Antwort VS.

                        In den AGB steht ja "Bei evtl. Preissteigerungen haben Sie bis 2 Monate vor Reisebeginn ein Rücktrittsrecht".

                        Die Preiserhöhung haben wir ja aber erst 10 vor Abflug erhalten. Heisst dass, das theoretisch auch 1 Tage vor Abflug der Preis noch erhöht werden kann?

                        Wer seine Wünsche zähmt, ist immer reich - Voltaire

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV Offline
                          vonschmelingV Offline
                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Man sollte meinen es bedeutet gleichermaßen, dass die Preiserhöhung auch bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben werden muss.
                          Eine solche Klausel findet sich in allen Veranstalter AGB, gewöhnlich wird ein Zeitfenster spezifiziert (meist 21 Tage vor Abreise).
                          Ich nehme an, diese Formulierung ist auch in den von dir zitierten AGB so und nicht anders zu verstehen.
                          Das erklärt auch die rasche Auskunft, du könntest die Zahlungsaufforderung ignorieren.
                          😉

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • Luftibus77L Offline
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                            Luftibus77
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Danke 😘

                            Wer seine Wünsche zähmt, ist immer reich - Voltaire

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • kiotariK Offline
                              kiotariK Offline
                              kiotari
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              "Nachträgliche Preiserhöhungen Achtung, Pauschalreise! Der Urlaub ist schon gebucht und bezahlt, dann verlangt der Reiseanbieter kurz vor dem Flug noch einen Nachschlag. Diese Brüsseler Idee wird bald Gesetz."

                              faz.net

                              Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann

                              1 Antwort Letzte Antwort
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