Hotel geschlossen
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Hallo, bereits im Anfang August 2012 haben wir unseren Urlaub für Februar 2013 gebucht.
Heute habe ich folgende Mail bekommen:
"soeben erhielten wir von Ihrem Reiseveranstalter XXX die Nachricht, dass Ihre gebuchte Anlage xxx während des von Ihnen gebuchten Zeitraumes geschlossen bleibt. Die Reservierung kann vom Hotel daher nicht aufrecht erhalten werden.Selbstverständlich hat sich XXX sofort um eine Alternative für Sie bemüht und bietet Ihnen folgende kostenfreie Umbuchung ohne Aufpreis an:
HOTELBEISPIEL
Alternativ besteht die Möglichkeit, gebührenfrei auf eine andere Anlage oder ein anderes Zielgebiet aus dem XXX-Programm umzubuchen (nach Verfügbarkeit und Preis laut Katalog)."Jetzt meine Frage, habe ich auch die Möglichkeit auf ein teureres Hotel ohne Aufpreis umzubuchen?
Denn zum damals gebuchten Preis, bekomme ich jetzt kein gleichwertiges Hotel mehr.
Vielen Dank -
@Kamani
Der RV hat dir geschrieben:
"Alternativ besteht die Möglichkeit, gebührenfrei auf eine andere Anlage oder ein anderes Zielgebiet aus dem XXX-Programm umzubuchen (nach Verfügbarkeit und Preis laut Katalog)."
... womit du m. E. die Antwort auf deine Frage hast:
gebührenfrei = ohne Umbuchungsgebühren, ansonsten: Preis lt. Katalog = ev. Zuzahlung, falls gewünschtes Hotel teurer ist.
Du kannst allerdings auch kostenfrei stornieren.
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Du hast die Möglichkeit, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, wenn Dir das Ersatzhotel nicht zusagt.
Wenn der Veranstalter Dir ein adäquates (!) Ersatzhotel anbietet, kannst Du Dir allerdings nicht einfach ein teureres aussuchen, es sei denn du bist bereit, Aufpreis zu bezahlen.
Du kannst höchstens versuchen, mit dem Veranstalter über die Höhe des Aufpreises für ein teureres Hotel zu verhandeln. Vielleicht kommt man Dir ja etwas entgegen, da man Dich nicht als Kunde verärgern oder gar verlieren will. -
Kamani:
...
Ich möchte aber gerne wissen, was für rechtliche Ansprüche ich habe.a) Verzicht auf das Alternartivangebot bei kostenlosen Rücktritt vom Vertrag
(bereits erwähnt)
b) Annahme des Alternativangebotes - neues vertragliches Übereinkommen
(bereits erwähnt)
c) Klage auf Erfüllung des Vertrags in der bestehenden Form
(maßgeblich für die Aussichten einer solchen ist der Rahmen der bisherigen vertraglichen Übereinkünfte, überwiegend AGB des Veranstalters)Anspruch auf eine eigenmächtig gewählte Alternative ohne Nachforderung besteht per se nicht, kann aber möglicherweise Gegenstand der Einigung sein.
Reichlich Infos bezüglich deiner Frage sind schon im bestehenden Thread nachzulesen. Dort sollte das ggf. wohl auch weiter diskutiert werden ...
Im Sinne der rechtlichen Handhaben sind die Gründe mangelnder Verfügbarkeit nicht sehr wesentlich unterschiedlich und Anprüche mehr oder weniger dieselben. -
...Denn zum damals gebuchten Preis, bekomme ich jetzt kein gleichwertiges Hotel mehr...
DAS ist die frage, ob das dir angebotene alternativhotel eine wirkliche alternative ist, oder eben nicht.
(und mit DAS in großbuchstaben meine ich nicht "schreien", sondern eine betonung auf das wort an sich) -
Der RV ist verpflichtet (BGB §651), ein "mindestens gleichwertiges" Angebot zu unterbreiten. Zumeist sind dabei auch subjektive Kriterien berücksichtigt.
Unter keinen Umständen allerdings kann @Kamani eine eigenmächtige Alternative aufpreisfrei "beanspruchen".
Solche Dinge lassen sich ggf. verhandeln; falls es also einen Favoriten gibt, der nicht gänzlich aus dem Rahmen fällt ist er einen Vorschlag auf Basis einer Einigung sicher wert!?Ich erinnere nochmal an die bestehende Einheit ... auch wenn der Titel nicht so ganz trifft ... dort sind ähnliche Sachverhalte erklärt!
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