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Mitteilungspflicht des Reiseveranstalters

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  • Uwe62U Offline
    Uwe62U Offline
    Uwe62
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo
    ich habe etwa 3 Monate nach Buchung und 4 Wochen vor Antritt meiner gebuchten Urlaubsreise die Mitteilung des Reiseveranstalters bekommen, dass auf dem Nachbargrundstück des gebuchten Hotels (d.h. Schwesterhotel mit offenenem direktem Übergang) Wohngebäude errichtet werden, aber das keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
    Es gibt kein Angebot der Stornierung oder anderen Unterbringung.
    Was bringt mir (da keine Alternative angeboten wird) und dem Reiseveranstalter (der mir ja schriftlich gibt, das es keine Beinträchtigung geben wird ) diese Mitteilung.
    Oder kommt er so aus der Mängelhaftung raus?

    Mich verunsichert diese Information  nur!?Grüße
    Uwe

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    • KourionK Offline
      KourionK Offline
      Kourion
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      @Uwe
      "Oder kommt er so aus der Mängelhaftung raus?"


      Nein, denke ich nicht. Es wurde ja ausdrücklich erwähnt, dass "keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind."  = kein störender Baulärm (Reisemangel).
      Kommt es zu Lärmbelastigungen, kannst du demzufolge m. E. sehr wohl einen Reisemangel geltend machen.
      Bleibt die Tatsache der Bauarbeiten an sich. Auf diese wurde der Informationspflicht entsprechend hingewiesen.

      Sollte dich die Sache sehr beunruhigen, kontaktiere den RV und frage nach Umbuchungsmöglichkeiten und ob eine kostenfreie Umbuchung unter diesen Umständen möglich ist.

      Falls ich falsch liege, bitte berichtigen.  😉

      Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

      1 Antwort Letzte Antwort
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