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Flug überbucht

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  • joergwtalJ Offline
    joergwtalJ Offline
    joergwtal
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    hallo ,

    wir zu 6 eine bucher reise nach ägypten gebucht.
    wir sind am 16.8 mit sun express ab köln geflogen
    beim rückflug am 30.8 waren nur 5 plätze reserviert
    da der flieger ausgebucht war musste meine bekannte die nicht in der flugliste stand zurück bleiben.
    erst 2 tage später konnte sie zurück fliegen, sie hat zwar hotel etc alles in der zeit gehabt aber sie hat viel angst alleine gehabt.
    bei bucher sagen sie leider nur das man schriftlich sich beschweren kann.
    was meint ihr:
    was soll man reinschreiben?
    wieviel % sollen wir einklagen?
    bringt es überhaupt was ?

    danke für eure rückmeldung

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Auch wenn es aus dem Threadtitel nicht gleich ersichtlich ist: Die Thematik wird im oben festgetackerten Strang behandelt.

      Daher in aller Kürze:
      Deine Freundin hat Anspruch auf 600 € Entschädigung gem. VO(EG)261/2004.
      Diese kann sie mit einem formlosen Anschreiben direkt bei der Airline einfordern, ich nehme an es handelte sich um die XG, die haben ein Büro in FRA und du kannst die Beschwerde in deutscher Sprache verfassen.

      Es reichen Angaben zur Person, Reisedatum und Flugnummer, auf alles andere hat die Airline im Rahmen ihrer Flugdatenerfassung sowieso mühelos Zugriff.
      Alles weitere empfehle ich dir in besagtem Thread zu theamatisieren, da kannst du deinen Beitrag auch einfach noch einmal einstellen, in diesem Fall ist dagegen nichts einzuwenden.
      😉

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Ahotep2A Offline
        Ahotep2A Offline
        Ahotep2
        Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Ich bitte auch darum 😉

        Im obigen Thread darf dann gerne der Anspruch auf Entschädigung und die Vorgehensweise besprochen werden.

        1 Antwort Letzte Antwort
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