Storno von XNEC
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@gelihoppe
eine Kreditkarte ist immer gültig bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats und des Jahres der auf der Karte angegeben ist.
Und wie Du schreibst, hast Du auch eine Nachfolgekarte bekommen. Ausreichende Deckung und keinen "Zahlendreher" bei der Übermittlung vorausgesetzt, sehe ich bei Dir kein Verschulden. XNEC sollte in der Lage sein, die angebotene Zahlungsmöglichkeit auch zu belasten, warum XNEC das nicht hinbekommen hat, weiß ich natürlich nicht. -
"gelihoppe" wrote:
Die Anzahlung ist gar nicht erfolgt. Ist uns aber nicht aufgefallen....und damit ist eigentlich auch schon alles hinreichend klar, woran es lag und welche Konsequenzen daraus resultieren.
Vielleicht klappt es bei der nächsten online-Buchung, bei der übrigens mails sehr wohl eine 'Verbindlichkeit' haben, für die TO besser.
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...welche nicht relevant ist, bei einer ersten Buchung (Anzahlung) auf der da noch gültigen Karte. Diese erfolgte allerdings ja bekanntlich nicht, so daß der Fehler nicht an der Gültigkeit oder des sich geänderten Sicherheits-Codes lag.
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Was letztendlich darauf schliessen lässt, dass @gelihoppe die Kreditkartennummer falsch eingetippt hat.
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Maßgeblich für die rechtliche Betrachtung ist die Aussage "ist uns nicht aufgefallen" (dass auch die Anzahlung nicht belastet wurde). Damit ist der Kunde im Verzug- systemisch (eine übergeordnete händische Kontrolle kann ggf. nicht erwartet werden).
Ich bezweifle einen Übertragungsirrtum - dergleichen wird tatsächlich i.d.R. ad hoc abgeworfen. -
ikiukas wrote:
Was letztendlich darauf schliessen lässt, dass @gelihoppe die Kreditkartennummer falsch eingetippt hat.Wenn dem so ist, hat XNEC aber eine erhebliche Mitschuld und sine Prüfungspflichten vernachlässigt.
Kreditkartennummern haben (wie z.B. auch eine IBAN) Selbstprüfziffern, über die sich ihre Richtigkeit ermitteln läßt, siehe z.B. hier.
Damit findet man zwar nicht heraus, ob eine Karte wirklich ausgegeben wurde, nicht gesperrt ist und Bonität besteht, aber Tippfehler - wie gelihoppe unterstellt wurden - lassen sich damit einfach ausschließen.
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Diese Variante war bereits ausgeschlossen, just my 40cent ...

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Ich schließe mich @Rhodos-Peter an ("XNEC sollte in der Lage sein, die angebotene Zahlungsmöglichkeit auch zu belasten") zumal XNEC dafür ja vermutlich auch einen Aufpreis genommen hat. Bei NEC waren zumindest immer 1% üblich.
Kann der RV den Vertrag (hier: Zahlungsbediungen) ohne Zustimmung des Kunden verändern? > fraglich! Bei gültiger Karte und gedecktem Konto wohl kaum.
Kann der RV sich auf eine Mail berufen, deren "Zustellung" er im Zweifelsfalle wohl kaum nachweisen kann? Hier wird´s spannend - man stelle sich den "umgekehrten" Fall vor: Kunde schickt Stonierung mit einfachem Brief; RV behauptet, Brief ist nie angekommen > in 99% der Fälle geht das sicher für den Kunden böse aus.
Wird XNEC einlenken? Wohl kaum! Meine Erfahrungen mit NEC waren:
5 eigene Telefonate mit div. Mitarbeitern des "Service"-Centrums: Stornokosten 640 Euro
1 Anwaltstelefonat: Stornokosten Null Euro.@gelihoppe
Eine "eigenständige" Rechtschutzversicherung haben Sie vermutlich nicht, sonst wären Sie sicher längst bei einem Anwalt. Aber vielleicht sind Sie versichert ohne es zu wissen?
Wer vor dem 31.12.13 beim ADAC eine Partner-Plus-Mitgliedschaft abgeschlossen hatte, ist automatisch für Fragen des Reise-Vertragsrechtes versichert und ab dem 01.01.2014 gilt das für jede abgeschlossene Plus-Versicherung (ohne "Partner-Vorbehalt"). Ich habe vor kurzem noch mit einem Bekannten gesprochen, dem gar nicht bewusst war, dass er über diese Mitgliedschaft auch Fragen zum Reiserecht klären konnte.Ansonsten helfen auch die Verbraucherberatungen. In NRW kostet eine persönliche Rechtsberatung ab 9 Euro, mit Anwalt ab 30 Euro. Vielleicht schicken Sie aber einfach zunächst eine Anfrage an die allgemeine e-Mail Adresse; gute Erfahrungen habe ich in dieser Hinsicht mit der in Hamburg gemacht - in aller Regel antworten die schnell.
info(at)vzhh.de
Immer dann, wenn die Klärung einer Frage im allgemeinen Interesse liegen könnte (hier z. B. die Frage der Rechtsgültigkeit einer eMail wenn der Zugang bestritten wird), spart man sich hier vielleicht ein individuelles Vorgehen.Und schlussendlich (vor dem eigenen Prozessrisiko) bleibt noch der Weg über die Medien, der Bericht zu AirBerlin hat wieder einmal gezeigt, dass sich monatelange Probleme wie eine Seifenblase in nichts auflösen, sobald eine Kamera vor der Konzernzentrale auftaucht. Im Gebiet des WDR würde ich mich an die Redaktion von Markt oder Servicezeit wenden oder an die Redaktion von WISO beim ZDF.
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Die Veranstalter nehmen keinen Aufpreis für KK-Zahlungen, sie reichen die Gebühr der Kartengesellschaft an den Kunden weiter.
Leider wird es wohl so sein, dass aufgrund der nicht schon geleisteten Anzahlung x-Nec zurecht gekündigt hat.
Diese Ratschläge ns Fernsehen zu gehen, sind auch nicht sehr hilfreich, da solche Dinge i.d.R. nicht spektakulär genug sind.
Aber wir warten gespannt auf die Akte-Irgendwas-Sendung und Schlacht um 1200 Euro mit TK...ups...ich sehe gerade, dass auch ohne Wiso und Co diese Angelegenheit zu deiner Zufriedenheit erledigt wurde.

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@mimowetter
Scheinbar bedeutet es für dich eine außerordentliche Herausforderung, dich an die Anredeform auf Forenebene zu halten?
Womöglich ist dieses Forum ja nicht der richtige Ort für dich zum Austausch?
Was ist das denn bitte für ein Mumpitz "sollte in der Lage sein, die angebotene Zahlungsform auch zu belasten"??? (abgesehen von der grammatikalischen Sinnlosigkeit!?)
"In der Lage" zur Erlangung des Geforderten ist der Gläubiger sofern der Schuldner angemessen mitwirkt.
Tut er das nicht im erforderlichen Rahmen, so wird die Belastung scheitern und verwirkt der Schuldner umgehend seine Ansprüche, beispielsweise dann wenn ihm "gar nicht auffällt" dass er noch einen Betrag schuldet.Und nein, eigenmächtig kann der Vertrag auch hinsichtlich der vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht verändert werden. Falls jedoch ein geschuldeter Betrag trotz Erlaubnis zum Einzug geschuldet bleibt, ist eine "Umstellung auf Überweisung" keine eigenmächtige Änderung sondern allein das Angebot einer Option, die Schuld auf andere als die vorgesehene Weise zu erledigen - quasi eine Herabstufung der Möglichkeiten des Gläubigers doch noch zur Erfüllung zu gelangen.
Im hier vorliegenden Falle weiterer Erfolglosigkeit ist der nächste logische Schritt die einseitige Kündigung (hier Storno der Reise) zu den zuvor vereinbarten Bedingungen.
Scheinbar (das entnehme ich zumindest dem Beitrag von Alfred_Tetzlaff) hat sich inzwischen eine Lösung des Problems ergeben und wurde andernorts darüber berichtet. Ich sehe mich allerdings nicht veranlasst die Unterforen abzugleichen und nehme daher zum hier kolportierten Sachstand Stellung.
Der ist meiner Ansicht nach:
Wer nicht zahlt, verwirkt den Anspruch auf die Leistung.
Die Erledigung ist Sache des Schuldners und spielt es dabei überhaupt keine Rolle, welche Kommunikation im Ablauf gescheitert sein mag.
Es sind demnach auch Betrachtungen dieses Nebenaspekts gänzlich überflüssig, insbesondere die Bemühung "umgekehrter Fälle". Die Forderung an sich bedarf keiner weiteren Nachweise um Bestand zu haben, somit ist ein "umgekehrter Fall" bar jeder sinnhaften Vergleichbarkeit.Schon im Augenblick der Buchung verpflichtet sich der Bucher zur Erledigung der geforderten Zahlung zum jeweilig vereinbarten Zeitpunkt und kann sich nicht etwa auf "die müssen doch in der Lage sein", "ist uns gar nicht aufgefallen" oder "Email haben wir nicht erhalten" berufen - keine dieser Ausflüchte würde vor Gericht standhalten.
Schuld ist Schuld und die Erledigung Anliegen des Schuldners. -
Die Frage bzw. ihre Klärung trägt sicherlich zur Vermeidung künftiger derartiger Erlebnisse bei, rechtlich spielt das in der hier vorgetragenen Causa allerdings keine entscheidende Rolle.
Welche Ursache auch immer vorlag - maßgeblich ist die Achtsamkeit des Schuldners, der mit "ich hab mir nix dabei gedacht" nicht etwa exkulpiert ist, und darum - respektive um die Folgen! - geht es ja hier im Wesentlichen.Es darf als gesichert gelten, dass der Versuch zum Einzug unternommen wurde.
Woran auch immer er gescheitert ist, ist für die Konsequenzen aus rechtlicher Sicht nicht besonders relevant.
Ggf. müsste dem Gläubiger ein (ausgesprochen unwahrscheinliches!) fehlerbehaftes Verhalten nachgewiesen werden, um aus der Konsequenz (Reise war zu diesem Preis nicht mehr zu erlangen) Ansprüche zu erwirken.Gleiches gilt für die Aufrüstung in Richtung mediale Verbreitung.
Leider konnte ich nicht den Eindruck gewinnen, dass t.o. besondere Sorgfalt hinsichtlich der Ergründung der Ursachen walten ließ.
Genauso wird vom Verbraucherschutz ggf. eine lückenlose Darstellung der jeweiligen Schritte verlangt und kann keine Hilfestellung erwartet werden mit der bisherigen eher vagen Handhabe der Mitwirkung /Recherche ...
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Die Frage bzw. ihre Klärung trägt sicherlich zur Vermeidung künftiger derartiger Erlebnisse bei, ........
Genau deshalb interessiere ich mich ja (vorbeugend) dafür.

Wie auch immer die Angelegenheit im Detail wirklich abgelaufen ist, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, der RV hat es sich zu einfach gemacht (automatische Umstellung auf Überweisung).
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Ist es wirklich so eindeutig und klar?
Die Bringeschuld des Kunden befreit den Gläubiger nicht zwingend von Bemühungen, das geschuldete Geld doch noch zu erlangen.
In den AGB von XNEC steht (auszugsweise zitiert):
„Wenn Sie Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen leisten und wir Sie deshalb mahnen müssen, sind wir berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 4,90 € zu erheben, …...“„Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist , berechtigt uns dies zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittspauschalen.......“ Zitat Ende
Lassen wir die ganze Vorgeschichte bezüglich des Problems mit der Kreditkartenzahlung einfach mal außen vor, besteht nur noch die Frage, ob oben aufgeführte Maßnahmen vom RV eingeleitet wurden.
Den Ausführungen von @gelihoppe ist es nicht eindeutig zu entnehmen.
Eine Mail wird erwähnt, den genauen Inhalt kennen wir nicht.
Auch im Zeitalter der Versendung elektronischer Post wird es wohl nicht gerade zum Standard gehören, die Inverzugsetzung per Mail zu verschicken?
Schließlich soll der Nachweis über den Empfang gesichert sein.
Im konkreten Fall ist gemäß der AGB die Forderung der Zahlung von Stornogebühren berechtigt, wenn der Betrag auch nach erfolgter Inverzugsetzung nicht bezahlt wurde.
Da @gelihoppe sich aber nicht mehr äußert, werden wir wohl nie erfahren, was sich wirklich wie zugetragen hat. -
Ja, ist eindeutig und da offenbar eine für beide Seiten gefällige Lösung gefunden wurde meldet sich t.o. wohl nicht mehr.
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Hallo,
ich bin noch da, habe aber das Lesen zwischendurch eingestellt, weil mir einige Kommentare ziemlich von oben herab vorkamen. Die Kreditkartennumer wurde korrekt angegeben. Und wenn ich dem rv die Erlaubnis erteilte, meine Kreditkarte zu belasten, hat er dieses zu tun. Wenn er das nicht schafft, muss er mich Laut diversen Gerichtsurteilen schriftlich per Post benachrichtigend . Alles andere ist nicht rechtsgültig.
ich werde mich noch mal melden, wenn ich ein Ergebnis habe. Vielen Dank an die, die mir wirklich hilfreiche Tipps gegeben haben.