Flugzeitänderung vor der Reise
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@vonschmeling
Im Fernverkehr der Deutschen Bahn kann man sich tatsächlich ab 60 Minuten 25% des Fahrpreises erstatten lassen und ab 120 Minuten 50%. -
Zwischen den Begriffen 'Schadenersatz' und 'Entschädigung' gibt es schon einige Unterschiede, aber relevant sind hier einzig die AGB oder ABB des Veranstalters/der Airline.
...und nicht vergessen, im Gegensatz zu Charter Bombern bewegt sich die DB im mit Fahrplänen geregelten Linienverkehr.
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@Urlauber61
Das ist mir bekannt, hat mit Schadensersatz aber nicht das Mindeste gemein und ist zudem die Erwähnung im Kontext absolut bizarr im Blick auf einen "Vergleich".
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curiosus:
Medelon, wenn man natürlich getrennt und dennoch einen Touribomber bucht, dann macht das in diesem Fall wenig Sinn. Getrennt buchen und mit einer richtigen Airline fliegen, das macht Sinn.
OT: Touribomber gebucht - nur Flug - Rückflug Verschiebung um 6 Stunden nach vorne:
kostenlose Stornierung bzw. kostenfreie Umbuchung angeboten! Übrigens: auch "Linienflieger" ändern tatsächlich manchmal ihre Flugzeiten. -
"Airlines verschaukeln Passagiere"
LG
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Hallo zusammen,
aus einer heute getätigten Buchung
"Beachten Sie bitte:
Der Veranstalter kann die Flugzeiten jederzeit ändern. Maßgeblich sind die Infos auf Ihrem Ticket"
Das ist ja wohl das Gegenteil zu den bisherigen Urteilen.
Aber nett, dass es jetzt wirklich jeder mitkriegt grrr
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Das ist ja schon lange bekannt.
aber es ändert darran nichts..
So ist es nun mal.. -
@kiotari:
"Airlines verschaukeln Passagiere"Diesem Beitrag kann ich inhaltlich nur zustimmen.
Ich hoffe das der ZVBV weiterhin gegen Reiseveranstalter und Airlines gerichtlich vorgeht.
Es ist für dem Verbraucher nicht zumutbar das sich Veranstalter und Airlines in ihren AGBs derartige Hintertüren offen lassen.
Die auf den Reiseunterlagen dokumentierten Abflug- und Ankunftzeiten müssen als Bestandteil des Reisevertrags gesehen werden.
Einzige Ausnahme wären Ausfälle durch unvorhersehbare Umstände wie z.B. Maschinenschaden oder wie gerade vom BGH bestättigt, Streiks. -
@zeron
Das ist schon im Rahmen des Urteils mehrfach diskutiert worden, die Interpretation der Folgen jedoch gerät nicht unbedingt verbraucherfreundlich.Zudem ist erstens ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, zweitens lässt es diverse Optionen offen, die wahrlich nicht im Sinne der Pauschalreisenden wären.
Im Übrigen haben die Veranstalter das Urteil angegriffen; aus Sicht des Verbraucherschutzes wäre es - zumindest bezüglich der Motivation! - ein Teilerfolg. -
Zumindest kommt Bewegung in die Angelegenheit und es ist abzuwarten wie der BGH letztlich entscheidet.
AGB`s die schriftlich dargestellte Vertragsbestandteile aushebeln sind nach Auffassung des VZBV sittenwidrig. Diese Auffassung vertritt das Landgericht Düsseldorf im sinne jedes Reisekunden.
@die Interpretation der Folgen jedoch gerät nicht unbedingt verbraucherfreundlich.
@zweitens lässt es diverse Optionen offen, die wahrlich nicht im Sinne der Pauschalreisenden wären.
Sollte der BGH im Sinne der Verbraucher entscheiden, könnten das die nicht offen kommunizierten Androhungen der Veranstalter an den Kunden sein.
Da kann ich nur sagen: nicht ein Unternehmen entscheidet über seinen Erfolg oder Untergang- sondern der zufriedene zahlungskräftige Kunde. Dieses uralte Wirtschaftsgesetz wird selbst von findigen Winkeladvokaten nie außer Kraft gesetzt werden.
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Eine Entscheidung des BGH pro ZVBV wird m.E. zu zwei möglichen Konsequenzen führen.
Die Pauschalveranstalter geben in der Reisebeschreibung nur noch die entsprechenden Abflugtage an, die Abflugzeiten werden erst kurz zuvor dem Kunden übermittelt, oder "...der zufriedene zahlungskräftige Kunde..." wird für verbindliche Flugzeiten mit seiner Bereitschaft zu höheren Reisepreisen belohnt.Der "Markt" wird natürlich eine gemeinsame Reaktion der Pauschalveranstalter ebenso "effektiv" regulieren wie etwa die Mineralölgesellschaften bei den Benzinpreisen...
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Stimmt, nur ist es offenbar noch nicht bei jedem hier "erfreuten" Leser angekommen

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@bernhard707:
Eine Entscheidung des BGH pro ZVBV wird m.E. zu zwei möglichen Konsequenzen führen.
Die Pauschalveranstalter geben in der Reisebeschreibung nur noch die entsprechenden Abflugtage an, die Abflugzeiten werden erst kurz zuvor dem Kunden übermittelt
RE: mehr als fraglich das sich das beim Verbraucher durchsetzen wird
@oder "...der zufriedene zahlungskräftige Kunde..." wird für verbindliche Flugzeiten mit seiner Bereitschaft zu höheren Reisepreisen belohnt.
RE: nennt sich freie Preisgestaltung. Ist doch OK...auch hier entscheidet der Kunde ob er will oder nicht.@Der "Markt" wird natürlich eine gemeinsame Reaktion der Pauschalveranstalter ebenso "effektiv" regulieren wie etwa die Mineralölgesellschaften bei den Benzinpreisen...
RE: Es sollte doch nun wirklich beim letzen angekommen sein, dass Steuern die Spritpreise in Deutschland dominieren.
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Nur unterliegt der Mineralöl/Mehrwertsteuersatz nicht kurzfristigen Änderungen beispielsweise vor Ferienbeginn

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@bernhard707:
Der Weißheit letzter Schluss
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Yoh, mit der "Weißheit" ist halt dann irgendwann mal Schluss ... :?

(Achim is schuld!!
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Sorry Leute,
aber die bisherigen Urteile sagen ganz klar, daß Flugzeiten angegeben werden müssen.
Allerdings steht da nix, daß nur eine mögliche Verbindung da stehen muss.
Ich vermute jetzt mal kühn, daß man dann bei Zielen wie Malle oder Antalya eine große Auswahl (nämlich alle in Frage kommenden Verbindungen) angezeigt bekommt (hilft einem ja nicht wirklich, ist aber als Warnung ganz nett) und mit den Tickets dann die Auslosung vollzogen wird^^
Da würde ich mir andere Ziele suchen (mache ich sowieso schon).
Und wenn genug andere diese "von-bis" Zeiten ebenfalls verweigern, müssen sich die VA etwas Neues einfallen lassen.Aber um die Angabe kommen sie nicht drumherum.