Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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Du eventuell, "man" definitiv nicht! Im diesem Portal zugehörigen Reisebüro liest sich ein beliebiges Angebot z.B. so:
im Reisepreis enthaltene Leistungen
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2 Personen
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7 Tage / 11.05.2013 - 18.05.2013
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1 Doppelzimmer Typ 1
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All Inklusive
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Zug zum Flug mit der Deutschen Bahn inklusive!
Keine Silbe von "Übernachtungen"; auch in den dazugehörigen AGB nicht...
Bin jedoch zuversichtlich, dass Nate1 eine fundiertere Auskunft geben wird!
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siehe das Urteil...6 Übernachtungen = 7 Urlaubstage
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na da hast aber lange gebraucht
um ein Urteil zu finden. Darf ich nun auch eines beschreiben (AG Hannover, Az. 519 C 7511/08):
So wurde am Amtsgericht Hannover im Fall von Gran-Canaria-Urlaubern entschieden, dass diese die Hälfte ihrer Kosten für den letzten Reisetag erstattet sowie 50 Euro Schadensersatz bekommen sollten. Der Rückflug war nach einer Woche Aufenthalt von 17.35 auf 7.30 Uhr morgens vorverlegt worden. Das Gericht sah das als gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer und befand, dass die bei der Buchung erweckten Erwartungen des Reisenden an den letzten Urlaubstag nicht beliebig unterschritten werden dürften.nochmal, ganz langsam geschrieben für dich: "...den letzten Urlaubstag...". Ein Gericht bezeichnete also den Rückreisetag ganz eindeutig als Urlaubstag. Die Nacht davor - oder die restlichen gebuchten - war in der gesamten Begründung unerwähnt!

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...jaja, deine Ruhe hattest eh immer. Die hab auch ich nicht gestört; ich hab nichtmal mit dir kommuniziert, sondern das ging von dir aus (oder hast du den Doppelnick Nate1 und Heike68??
)?? -
"Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie
- Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten(AG Bad Homburg RRa 2003, 180)- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden
(AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636) - Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)-eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151) - wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169).
Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber keinen Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht Gebrauch gemacht hat und somit kein Verschulden vorliegt."
Quelle: Führich
Fazit:
Man kann streitig eine Klärung herbeiführen lassen, sofern neuralgische Punkte wie "erhebliche Verkürzung der Erholungszeit / Störung der Nachtruhe" infolge einer Flugzeitverschiebung zu beklagen sind, die Ergebnisse jedoch (ca. 50% eines Tagespreises) stehen in keiner Relation zum Aufwand.
Allemal besser ist eine sachliche und persönliche Beschwerde beim Veranstalter - der wird zumeist von sich aus ein ähnliches Angebot auf Basis der Kulanz unterbreiten.

- Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten(AG Bad Homburg RRa 2003, 180)- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden
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soweit korrekt ausgeführt

weiteres Fazit:
Der gute und von dir zitierte Ernst Führich (Jurist, Professor an der FH Kempten und Autor mit Schwerpunkt Reiserecht) schreibt NICHT, dass "...An- und Abreisetage nicht als Urlaubstage zu bewerten sind, sondern ausschließlich zur Beförderung von A nach B dienen..." und er schreibt auch NICHT, dass man laut irgendeines nicht näher bezeichneten Reisevertrages "...Übernachtungen und nicht Urlaubstage..." bucht....womit das Märchen von den PAUSCHAL nicht als Urlaubstage zählenden Reisetagen wohl in wenigen Seiten von Neuem losgehen wird...
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@traveller4073
Absolut korrekt, im BGB sind derartige Hinweise auf "sind keine Erholungstage" nicht zu finden; ich nehme an, dass die Formulierung auf den zahlreichen Urteilen in diese Richtung basiert, bzw. dergestalt auch schon in AGB zu finden ist.Zudem wird es zu dem Prädikat "Zumutbarkeit" wohl nie eine einheitliche Betrachtung geben und daher ist es sinnvoll, den Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu Grunde zu legen.
Dies bedingt auch meinen Rat, sich außerhalb gerichtlicher Entscheidungen mit dem Verursacher zu einigen ... machtvolle Entscheidungen zur Sachlage stehen leider aus. -
Insgesamt bestätigen eure letzten Beiträge nun auch meine Befürchtungen.Bisher ist wohl rechtlich nicht so eindeutig entschieden, welche Ansprüche ich tatsächlich geltend machen könnte.
Werde morgen mal bei alltours anrufen...Ärgerlich ist die geänderte Rückflugzeit auf jeden Fall, denn es gibt x Möglichkeiten, mit dem Flieger nach Antalya zu reisen. Die für uns günstigsten Flugzeiten waren nun mal die von uns gebuchten. Da kann ich mir in Zukunft die stundenlange Sucherei in verschiedenen Reiseportalen auch sparen und nimm dann einfach den erstbesten Veranstalter.
Änderungen der Flugzeiten, der Airline oder gar des gebuchten Hotels sind für uns Urlauber scheinbar einfach hinzunehmen - schließlich gibt es ja die AGBs.LG
Danke für eure Meinungen -
Doch, die Rechtslage ist ziemlich eindeutig ...

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Wahrscheinlich wurde zu meiner Frage schon X-Mal eine Antwort gegeben...
aber, ich muss zugeben, dass ich in der Flut von Postings mich nicht so wirklich schlau machen konnte.
Also, über einen großen Reiseveranstalter habe ich einen Flug (also definitiv keine Pauschalreise) gebucht, mit Zwischenlandung.
Wenn jetzt (wie so häufig) der Anschlussflug flöten geht, weil der 1.Flug verspätet ist, muss ich mich dann an den Reiseveranstalter wenden und ist der dann für einen neuen Anschlussflug zuständig? Tritt der auch für die Übernachtung ein, wenn es keinen weiteren Flug an dem Tag mehr gibt?Bondgirl
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@bondgirl
Am besten wendest du dich an 007!
Spaß beiseite: Nein, bei einer Nur-Flug-Buchung ist der Veranstalter nicht der Ansprechpartner sondern die operating airline.
Allerdings hat die dieselben Verpflichtungen gegenüber dem Fluggast, i.e. für eine rasche Ersatzbeförderung zu sorgen und ggf. eine Hotelübernachtung zu erstatten, die üblicherweise vom Reisenden vorverauslagt wird.
Übrigens sind verpasste Anschlussflüge seltener als man im Blick auf die Reklamations- und Prozessflut denkt ...
Happy landings! -
Servus Zusammen,
ich bin mir sicher das es auch dieses Problem bereits hier gab, konnte aber auf die schnelle nichts darüber finden und hoffe das mir jemand einen Rat geben kann.
Es geht um folgendes, wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht mit 9 Übernachtungen. Nun haben wir die Reiseunterlagen erhalten und nun (keine große Überraschung) haben sich die Flugzeiten geändert..Auf dem Hinflug sind es 6 Stunden Unterschied zu dem was ursprünglich geplant war, geschenkt.. Worum es uns aber geht ist der Rückflug. Dieser wurde um ganze 12 Stunden vorgezogen. Das alleine finde ich schon super dreist und stelle auch mal die Behauptung auf das dahinter Methode steckt, beim buchen immer gute Zeiten anzugeben die sich dann nahezu immer noch ändern. Was hier allerdings noch erschwerend hinzu kommt ist, dass wir nun anstatt um 15:30 um 03:30!!! fliegen sollen. Das bedeutet das wir noch vor Mitternacht aus dem Hotel abgeholt werden müssen um den Flug überhaupt zu erreichen. Damit ist doch eindeutig und nachweislich ein ganzer Tag futsch vom Urlaub. Gibt es zu solchen speziellen Fällen bei denen man zwar den Flug noch am ursprünglich angegeben Datum hat, jedoch durch Transfer+Wartezeit am Flughafen, eine Übernachtung weniger im Hotel wahrnehmen kann extra Vereinbarungen? Danke für alle Antworten ;)! -
Es geht kein Tag "futsch", da An- und Abreisetag nicht als Urlaubstage gewertet werden. Sicherlich ist es aber ärgerlich für Dich, allerdings im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtsprechung, auch wenn es hierzu bereits einzelne anders lautende Urteile in Einzelfällen gegeben hat.
An Deiner Stelle würde ich mit dem RV versuchen eine für beide Seiten akzeptable Alternative auszuloten, das ist sicherlich einfacher und erfolgreicher als den (ungewissen) juristischen Weg einzuschlagen.
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[curiosus](javascript:showPopUp('/mhcuserprofile?userId=tLs%2FQW1lV8MwYRUETgmzvA%3D%3D', 'mhcprofile')) vielen Dank für die Info! Mich stören an dieser Info zwei Dinge:
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Gibt es also kein Recht das besagt das wir Anspruch auf 9 Übernachtungen haben, so wie es in unseren Reiseunterlagen steht?
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Selbst wenn der An- und Abreisetag nicht als Urlaubstage gelten sollen (was ja soweit ich das recherchieren konnte mehr und mehr strittig ist) so müssen wir nun ja schon einen ganzen Tag vorher Abreisen, da wir ja vor Mitternacht aus dem Hotel müssen! Selbst dann soll der RV noch im Recht sein? Ehrlich gesagt ist das für mich schwer nachvollziehbar..
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hallo
google mal - es gibt urteile die sagen das mehr als 10 stunden verschiebung nicht statthaft sind bzw. schadensersatzpflichtig. hier wird dir nicht geholfen, es wird immer nur angesagt das an- und abreisetage keine urlaubstage sind. also mehr auf seiten der rv bzw. fluglinien. :?
und das die sache mit den flugzeiten system hat ist meiner meinung nach nicht unwarscheinlich. und was die anderen power user darüber denken ist mir schlicht egal.
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Race77, bitte erst richtig lesen und verstehen, dann entbehren sich auch sinnfreie Kommentare.

knuddi777, ein Anrecht auf Deine gebuchten Übernachtungen hast Du natürlich, allerdings gilt beim Abreisetag nicht der Zeitpunkt des Verlassens des Hotels, sondern derzeit noch die avisierte Flugzeit.
Da allerdings dieses Procedere derzeit juristisch unterschiedlich bewertet wird (da helfen auch nicht die bereits erwähnten Einzelurteile), ist es i.d.R. zielführender mit dem RV dahingehend eine akzeptable Einigung zu erzielen.