Flugzeitänderung vor der Reise
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Natürlich gibt es eine Rechtsgrundlage für die einseitige Kündigung.
Hier mal ein beispielhaftes jüngeres Urteil, da die sogenannte "Zumutbarkeit" regelmäßig nur dann bestritten wird, wenn sich der Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändert oder die Reise insgesamt beeinträchtigt wird.
Das ist zwar keine Grundsatzentscheidung und daher nicht bindend, allerdings zeigt sie ganz gut auf in welche Richtung die Rechtsprechung in solchen Causalitäten sich entwickelt. -
Möglicherweise gibt Neckermann zu bedenken, dass ein Abflug um 2:55 Uhr mindestens genauso wenig zumutbar ist wie einer um 22:00 Uhr.
Allerdings kannst du dann eine Reisepreisminderung verlangen, und zwar in Höhe von 5% eines Tagessatzes ab der fünften Stunde der Verlegung und für jede weitere.
Kostet eine 10tägige Reise z.B. 2000€ wären das bei einer Verschiebung von 19h nach hinten 120€.
Letzten Endes existiert auch noch die Option der Selbstabhilfe, bei der du selbst einen Flug zu dir angenehmen Zeiten buchst und für die Kosten den Veranstalter in Anspruch nimmst. Das könnte allerdings ein steiniger Weg werden ... -
Möglicherweise gibt Neckermann zu bedenken, dass ein Abflug um 2:55 Uhr mindestens genauso wenig zumutbar ist wie einer um 22:00 Uhr.
Allerdings kannst du dann eine Reisepreisminderung verlangen, und zwar in Höhe von 5% eines Tagessatzes ab der fünften Stunde der Verlegung und für jede weitere.
Kostet eine 10tägige Reise z.B. 2000€ wären das bei einer Verschiebung von 19h nach hinten 120€.
Letzten Endes existiert auch noch die Option der Selbstabhilfe, bei der du selbst einen Flug zu dir angenehmen Zeiten buchst und für die Kosten den Veranstalter in Anspruch nimmst. Das könnte allerdings ein steiniger Weg werden ...Hallo Zusammen,
ich hätte gerne mal ein kleines Problem und wollte hier mal nachfragen, ob mir evtl jemand einen Tipp/Rat geben kann.
Ich habe Ende November eine Reise gebucht und natürlich auch angezahlt. Vor 2 Tagen bekam ich nun eine Email, in der mein Reisebeginn von Samstag den 02.03.2019 7:15 Uhr auf Sonntag den 03.03.2019 17:45 Uhr verschoben wird...bzw. verschoben ist eigentlich nicht richtig, da der ursprüngliche Flug nach Auskunft des Reiseveranstalters komplett gestrichen wurde. Daher wurde mir der 03.03.2019 als Alternative angeboten. Der Clou an dieser Geschichte ist, dass mein ursprünglich gebuchter Flug (02.03.2018 um 7:15 Uhr) nach wie vor stattfindet, jedoch nur nicht mehr im Programm von FTI ist, bei denen ich die Reise gebucht hatte. Hier die Begründung:
"Leider wurde uns seitens des Fremdfluggebers VFLY mitgeteilt, dass der Flug so nicht mehr stattfindet, was auch eine klassische Flugstreichung hindeutet (Dies wäre im Zuge der Ereignisse mit der Air Cairo nicht unüblich gewesen).Die von VFLY angebotene Alternative haben wir so dem Kunden auch angeboten, mit Flügen ab Nürnberg.Nun erfahren wir, dass die Flüge nach wie vor stattfinden, die meisten als Vollcharterflüge von ETI, einem anderen Fremdfluggeber. Dieser teilte uns in anderen Fällen mit, dass VFLY die Zusammenarbeit mit ETI beendet hat und sämtliches Kontingent an Air Cairo und Fly Egypt Flügen zurückgegeben hatte. Da anscheinend viele davon betroffen waren, lief das Restkontingent für diese Flüge sehr schnell voll und nun gibt leider keine Möglichkeit mehr, selbst gegen hohen Aufpreis Plätze auf diesen Air Cairo Flügen zu erhalten. Wir bedauern sehr, dass es zu solchen Umständen gekommen ist und werden uns natürlich sehr darum bemühen, Ersatz zu finden."
Durch diese Verschiebung, welche sich natürlich dann auch auf das Urlaubsende auswirkt, kann ich allerdings meine Folgetermine nicht wahrnehmen, von daher muss ich entweder den Urlaub komplett vergessen, oder eine neue Reise buchen, welche dann mit Mehrkosten verbunden sind, weil ich diese Reise nicht mehr zu diesem Preis bekomme.
Besteht hier nun Schadenersatzanspruch meinerseits gegenüber dem Reiseveranstalter? Zumindest insofern, dass er die Mehrkosten für die Neubuchung übernehmen muss?
Für ne kurze Info schonmal vielen Dank euch allen!
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Du kannst auf alle Fälle vom Reisevertrag zurücktreten und hast dann Anspruch auf Erstattung aller Zahlungen.
Einen Anspruch auf Schadenersatz kann ich soweit nicht erkennen, da die Ankündigung mit Unterbreitung eines neuen Vertrages rechtzeitig (im Sinne regelmäßiger Rechtsauffassung) erfolgte und der Grund nicht der Sphäre des Veranstalters zuzuordnen ist. -
Du kannst auf alle Fälle vom Reisevertrag zurücktreten und hast dann Anspruch auf Erstattung aller Zahlungen.
Einen Anspruch auf Schadenersatz kann ich soweit nicht erkennen, da die Ankündigung mit Unterbreitung eines neuen Vertrages rechtzeitig (im Sinne regelmäßiger Rechtsauffassung) erfolgte und der Grund nicht der Sphäre des Veranstalters zuzuordnen ist.Hallo vonschmeling,
erstmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort hier *daumenhoch*
Du hast wahrscheinlich recht mit Deiner Aussage, dennoch hätte ich mir vom Veranstalter einen Ersatztermin gewünscht, den ich
auch hätte wahrnehmen können...dann hätte ich jetzt nicht die Rennerei mit der Suche nach einem neuen Urlaub. Davon abgesehen gibt es nach meinem letzten 48 Stunden "Urlaub such Marathon" keinen passenden und vor allem bezahlbare Termine mehr für meine Familie und mich
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Hallo vonschmeling,
erstmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort hier *daumenhoch*
Du hast wahrscheinlich recht mit Deiner Aussage, dennoch hätte ich mir vom Veranstalter einen Ersatztermin gewünscht, den ich
auch hätte wahrnehmen können...dann hätte ich jetzt nicht die Rennerei mit der Suche nach einem neuen Urlaub. Davon abgesehen gibt es nach meinem letzten 48 Stunden "Urlaub such Marathon" keinen passenden und vor allem bezahlbare Termine mehr für meine Familie und mich
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Ich kenne das Urteil, es bedeutet nichts anderes als ich bereits gesagt hatte:
Rücktritt vom Vertrag und Anspruch auf Erstattung des Erlangten. -
Guten Abend zusammen - ich bin zwar neu hier, such aber dringenden Rat von erfahrenen "Verreisern" …
Schon in 10/18 hatten wir für den 17.02.19 mit Abflug 06:05 Uhr aus DRS einen 11-tägigen Urlaub in Ägypten über weg.de (RV Gulet bzw. TUI) gebucht - den Hinflug sollte Germania (!) übernehmen, den Rückflug eine andere Airline.
Nun bleibt Germania ja am Boden - unser RV hat uns als Alternative einen Hinflug ab CGN am 17.02., 20:30 Uhr angeboten. Dass das nix wird weiß jeder, der schon mal mit der DB versucht hat von Ost nach West zu gelangen …
weg.de hat sich selber um Alternativen bemüht und schließlich einen Hinflug ab LEJ für den 19.02., ab 09:00 Uhr gefunden und den RV um Klärung / Umbuchung / Reisepreisminderung ect. gebeten.
Statt teilt uns der RV lapidar mit, das könne man schon so buchen und "Eine Umbuchung ist zum selben Reisepreis möglich".
Großzügig gäbe es ein Rail&Fly-Ticket (nicht nutzbar, weil von Dresden der erste Zug erst 7:37 Uhr in LEJ ist, was für einen Charter Check-In zu spät ist!!!) obenauf … Oder aber wir könnten die gesamte Buchung stornieren.
Ganz grundsätzlich wäre ich auch mit einer Verkürzung der Reisezeit von 11 auf 9 Tage und einem Ausweichen für den Hinflug auf LEJ als Abflughafen einverstanden - aber doch nicht zum selben Preis!!!
Hat jemand Erfahrungen mit solchen Umbuchungen und inwieweit hier Preisminderungen durchsetzbar sind?
Und selbst wenn ich letztlich gezwungen sein sollte, vom Reisevertrag wegen Unzumutbarkeit der Alternativen nach Ausfall des Hinfluges zurück zu treten: wie sieht es mit Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Urlaubsfreuden aus?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
LG aus Dresden! -
Hallo karibikigra,
alles zu Germania wird im Thread "Germania (ST) - was passiert nun mit meinem Flug?" besprochen - klick hier -
Hallo karibikigra,
alles zu Germania wird im Thread "Germania (ST) - was passiert nun mit meinem Flug?" besprochen - klick hierDanke, hab ich auch gerade gefunden …
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Es gibt ja in der Frage auch reichlich von Germania unabhängige Aspekte, daher versuche ich mich mal an einer Erläuterung:
Die Reise von karibiktigra wird durch den Umstand gestört, dass der Leistungsträger Flug insolvent werden möchte und somit ausfällt.
Ihr / sein Vertragspartner Veranstalter bemüht sich nun - denkbar kurzfristig! - um Erfüllung und bietet einen Flug um 20:30 ab CGN an, den karibiktigra nicht erreichen können will, oder einen ex LEJ, der jedoch auch unerreichbar scheint.Grundsätzlich:
Verkürzt sich der Aufenthalt durch einen um 2 Tage späteren Abflug müsste der Reisepreis um 2 Tagessätze gemindert werden.
Bietet der Veranstalter das nicht von sich aus an oder verweigert das gar hat man schlechte Karten.
Gibt der Kunde (hier karibiktigra) die Reiseabsicht gänzlich auf besteht ein Anspruch auf die Erstattung des Erlangten, hingegen keiner auf Schadenerstatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Veranstalter. Schließlich kann der ja kein bisschen was für die besonderen Umstände Germania vor die Wand gefahren und hat seinerseits erhebliche Verluste zu beklagen. -
@vonschmeling
Vielen Dank für Deine Mühe - dennoch, diese Aussicht teile ich nicht -
wenn ich wegen Unzumutbar der Alternativen vom Vertrag zurücktrete (und nicht etwa storniere, was in der Juristerei einen feinen Unterschied darstellt), dann habe ich Anspruch auf Schadensersatz.
Die "besonderen Umstände" interessieren mich nur am Rande - würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen. Es sei denn, ich hätte mich gegen derartige Ausfälle VERSICHERT - und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.
Insofern noch einmal Danke, aber ich bin gänzlich anderer Ansicht.
Schönes Wochenende! -
Nur zur Info: Der Unterschied zwischen Storno und Kündigung ist mir geläufig ...

Deine Ansicht in allen Ehren - ich kann allerdings keinen Schadensersatzanspruch erkennen und wird dein Vorhaben einen solchen zu erlangen mit großer Wahrscheinlichkeit ins Leere gehen.
Der Grund der Änderung fällt nicht in die Sphäre des Veranstalters, ein Ausgleichsanspruch käme nur gegen das Luftverkehrsunternehmen infrage. Da sich das gegenständlich in deinem Fall in der Insolvenz (mutmaßlich) befindet, ist auch auf diesem Wege kein Erfolg zu erwarten.
Letzten Endes kannst du sogar noch das Pech haben, dass der Veranstalter die Kündigung verweigert und die Unzumutbarkeit bestreitet, was dann sogar noch eine streitige Einigung über die Erstattung des Erlangten bedeuten würde. -
Das bestreite ich ganz entschieden - u.a. deshalb weil ich aus genau demselben Grund 2015 schon einmal geklagt und gewonnen habe - es macht keinen Unterschied, aus welchem Grund der Flieger am Boden bleibt, wenn die Alternativen unzumutbar sind. Ich habe schließlich eine Pauschalreise gebucht …

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@vonschmeling
Vielen Dank für Deine Mühe - dennoch, diese Aussicht teile ich nicht -
wenn ich wegen Unzumutbar der Alternativen vom Vertrag zurücktrete (und nicht etwa storniere, was in der Juristerei einen feinen Unterschied darstellt), dann habe ich Anspruch auf Schadensersatz.
Die "besonderen Umstände" interessieren mich nur am Rande - würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen. Es sei denn, ich hätte mich gegen derartige Ausfälle VERSICHERT - und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.
Insofern noch einmal Danke, aber ich bin gänzlich anderer Ansicht.
Schönes Wochenende!@karibiktigra sagte:
würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen.
Der Schadenersatz wäre in diesem Fall die zum Zeitpunkt fällige Stornogebühr.
und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.
Der Sicherungsschein ist eine Kundengeldabsicherung im Falle einer Veranstalterinsolvenz. Was das mit deinem imaginierten Anspruch auf Schadenersatz zu tun hat weißt auch nur du?!
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Na dann viel Spaß beim Klagen, karibiktigra ...
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@karibiktigra sagte:
Die "besonderen Umstände" interessieren mich nur am Rande - würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen. Es sei denn, ich hätte mich gegen derartige Ausfälle VERSICHERT - und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.Diesen Abschnitt versteht der User wohl selbst nicht, wie würde den für dich eine solche Versicherung aussehen, eine „Einkommensausfallversicherung“? Vom Reisepreissicherungsschein hat der RV schon mal gar nichts, außer die Prämien zu bezahlen.

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Es geht prinzipiell ja auch nicht darum, was den geneigten User "interessiert" sondern darum, welche Haltung die regelmäßige Rechtsprechung vertritt.
Um den Reisesicherungsschein als Begründung für einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgebrachter Urlaubszeit zu benutzen muss man schon über reichlich Fantasie verfügen.
Man darf annehmen, dass die ggf. erfolgende Beschwerde immerhin eine gewisse Heiterkeit auslösen wird beim gegenständlichen Veranstalter ...
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Heiterkeit? vielleicht, aber nur kurz
Spätestens vor Gericht vergeht denen das Lachen.
Das war beim letzten Mal auch schon so.
Außerdem kann das jeder halten, wie er mag -
Nein, zum Glück kann es nicht jeder halten wie er mag, es gibt Rechtsprechung.
Du magst es als dein Recht betrachten, vom Veranstalter eine Entschädigung zu verlangen für eine Reise, die angeblich unzumutbar für dich geworden ist durch einen Umstand außerhalb der Sphäre deines Vertragspartners.
Ein Gericht dürfte das nach meiner Einschätzung anders sehen, nämlich analog zu BGB § 651f Abs.1:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Sofern du also in der gegenständlichen Causa erfolgreich einreden willst empfehle ich dir dringend, noch ein paar Nächte mit dem BGB unterm Kopfkissen zu schlafen ...