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  • mosaikM Offline
    mosaikM Offline
    mosaik
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Rechen- und Preisirrtümer gehen zu Lasten des Anbieters. Es sei denn, er informiert vor Buchungsabschluss den Kunden darüber.

    Das heißt, hat einmal ein Reiseveranstalter oder sein - so genannter - Erfüllungsgehilfe, das vermittelnde Reisebüro, eine Buchungsbestätigung ausgeschickt bzw. die Buchung bestätigt, so ist der Veranstalter respektive sein Erfüllungsgehilfe verpflichtet, die vereinbarte Reiseleistung zum vereinbarten Reisepreis zu erbringen.

    Allerdings gibt es schon richterliche Erkenntnisse, die besagen, dass ein Mensch mit gesundem Hausverstand eigentlich nicht wirklich an auffällig günstige Preise im Vergleich zu gleichen Leistungen glauben darf und es in seine Pflicht gefallen wäre, nochmals nachzufragen.

    Das heißt, kommt so ein Fall vor den Kadi, kann es durchaus negativ für den Kunden ausgehen.

    Auf jeden Fall kann sich aber der Anbieter nicht auf einen EDV-Fehler zurückziehen!

    Gruß
    Peter

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    • guestG Offline
      guestG Offline
      guest
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Peter, die Ausführungen sind nicht ganz richtig: im reisebüro schließt der Kunde eine reiseanmedlung ab, erst mit der späteren Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters ist der Vertrag zustande gekommen. Nimmt der Reiseveranstalter die Anmeldung (=ANgebot) nicht an, ist der Vertrag auch nicht zustande gekommen. Nun kann aber ein Veranstalter aus Kulanzgründen die Reise durchführen, aber ein rechtsanspruch entsteht nicht daraus. Man sollte den ohnehin wahrscheinlich schon verärgerten Reisekunden nicht noch weiter verärgern, wenn er dann erfolglos vor Gericht klagt. Das wird dann noch teurer.

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      • guestG Offline
        guestG Offline
        guest
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        Peter, die Ausführungen sind nicht ganz richtig: im reisebüro schließt der Kunde eine reiseanmedlung ab, erst mit der späteren Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters ist der Vertrag zustande gekommen. Nimmt der Reiseveranstalter die Anmeldung (=ANgebot) nicht an, ist der Vertrag auch nicht zustande gekommen. Nun kann aber ein Veranstalter aus Kulanzgründen die Reise durchführen, aber ein rechtsanspruch entsteht nicht daraus. Man sollte den ohnehin wahrscheinlich schon verärgerten Reisekunden nicht noch weiter verärgern, wenn er dann erfolglos vor Gericht klagt. Das wird dann noch teurer.

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