Haftung des Veranstalters bei Ausflügen
-
Hallo Zusammen,
in einem anderem Forum kommt gerade die Frage auf, wie die Haftung von Reiseveranstaltern bei der Vermittlung von Ausflügen behandelt wird(Versicherung).Mir geht es konkret auch um die Tatsache, dass Reiseveranstalter ihre Ausflüge häufig in den Katalogen bereits vorstellen.
Ofmals wird ja auch vor Ort mit dem Versicherungsargument geworben, wenn es um dieAbgrenzung zu der privaten Buchung bei örtlichen Anbietern geht.
Allerdings kennen wir alle ja die Einschränkungen, die jeder Veranstalter bei der Vermittlung von Ausflügen macht("haftet nicht....ist nur Vermittler).
Kennt jemand aktuellere Urteile hierzu? Danke für die Mithilfe!Viele Grüße
Admin
-
Hallo Admi!
Ich hab was vom 18.08.2004 gefunden. Quelle: www.spiegel.de
Veranstalter haftet nicht für alle AusflugsunfälleEin Ausflug auf ägyptischen Gewässern endete mit Schrecken: Auf dem Boot brach ein Feuer aus, die Passagiere erlitten Rauchvergiftungen und Brandblasen. Ihnen stehe Schadenersatz zu, meinten sie und verklagten den Pauschalreise-Veranstalter.
Bad Homburg/Frankfurt/Main - Doch Pauschalreise-Veranstalter können nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden, wenn es während eines Ausflugs am Urlaubsort zu einem Unfall gekommen ist, entschied das Amtsgericht Bad Homburg. Wenn zum Beispiel ein Bootsausflug bei einem lokalen Anbieter gebucht wurde und die Reiseleitung das Angebot nur vermittelt hat, ist eine Haftung ausgeschlossen. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Die Kläger hatten in Ägypten einen Ausflug mit einem Boot gemacht, auf dem Feuer ausbrach. Sie verklagten den Reiseveranstalter unter anderem wegen einer Rauchvergiftung und Brandblasen auf Schadenersatz. Der Ausflug sei jedoch nicht Teil des Reisevertrages gewesen, entschied das Gericht, und wies die Klage ab. In einem entsprechenden Informationsblatt zu den Ausflügen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Reiseleitung bei der Buchung zwar behilflich ist, die Verantwortung für die Touren aber nicht beim Veranstalter liegt.
Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 105/04 [15]
-
Die rechtliche Situation zu diesem Thema ist eigentlich eindeutig.
Weist ein Reiseveranstalter in seinem Katalog darauf hin, dass Ausflüge vor Ort (zu buchen sind) nicht von ihm veranstaltet werden, sondern lediglich vermittelt, so entspricht dies voll den gesetzlichen Verpflichtungen.Selbst wenn ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Hotel, örtliche Agentur oder eigene Reiseleiter) einen Ausflug vor Ort verkauft und es ersichtlich ist, dass nicht der deutsche Reiseveranstalter, sondern der örtliche Partner der Veranstalter, ist das rechtlich so okay.
Es heißt nämlich auch in den gesetzlichen Vorschriften, dass der Veranstalter im Verlauf der Reise keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die er als Veranstalter mit Preis in seinem Katalog anführt.
Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Busrundreise der Reiseleiter oder Busfahrer keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die in der Reiseausschreibungen stehen. Wird trotzdem ein neuer Ausflug, gegen Bezahlung, im Namen des deutschen Reiseveranstalters angeboten, können Kunden, die dazu psychologische überredet wurden, nach Rückkehr in Deutschland das Geld für diesen Ausflug trotz Teilnahme auch wieder zurück verlangen!
Doch kehren wir zum Thema zurück. Versicherung - Haftung, ohne den anderen Beitrag zu kennen, tippe ich auf folgende Situation(en):Es wird ein Ausflug in Ägypten gebucht, eine Wüstensafari, und weil sonst kein Fahrer mehr übrig ist, fährt ein Fahrzeug ein Reiseteilnehmer und - hat einen Unfall. Nun möchte dieser gerne den deutschen Reiseveranstalter dafür haftbar machen, dass der böse böse Achmed-al-Wüst so saumässig dahin geplättert ist und er, der arme Urlauber hinten drein musste (ein fiktives Beispiel, bitte!).
Da ist die Rechtslage eindeutig und klar: hat der deutsche Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die örtlichen Ausflüge ein örtlicher Veranstalter anbietet, muss sich der arme Tourist an das ägyptische Reisebüro wenden. So ist es.
In dieser Angelegenheit ist mir im Moment kein Urteil bekannt.
Gruß
Peter -
Das sehe ich gänzlich anders.
Wenn ein RV mit Logo und der gesamten Aufmachung 'sein' Ausflugsprogramm 'seinen' Gästen offeriert und dabei bekanntlich (zumindest teilweise) auch darauf verweist, daß nur diese Ausflüge versichert sein und man 'auf der Straße' nicht buchen sollte, dann ist der RV meiner Meinung nach auch in der Haftungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob in Microschrift dann "Vermittler" oder sonst irgendwas gepinselt wird.
Allein die Aufmachung suggeriert dem Reisenden, daß es eine Veranstaltung des RV ist.
Die Konsequenz daraus muß also lauten: Keine Ausflugsangebote mit Logo, Firmennamen oder Reiseleiter als Ansprechpartner. Folglich: Wegfall dieser Angebote.
-
Völlig richtig...deshalb (und genau darauf bezogen) ja mein erster Satz. Die RV sind raus aus dieser unsäglichen Haftungsnummer wenn sie einfach gewisse Dinge weglassen und/oder auf die Vermittlerrolle ganz klar hinweisen und diese definieren.
Die RV sind in vielen Fällen gar nicht in der Lage bestimmte Dinge (für die sie im Schadensfall haftbar gemacht werden) abzustellen bzw. andersherum einzuhalten und/oder sicherzustellen. Hierbei wird nämlich im Falle eines Falles nach deutschem Recht und deutschen Regularien und v.a. deutschen Sicherheitsvorschriften etc. entschieden...wie sollen diese in anderen Ländern umsetzbar sein?
Besonders heikle Geschichten sind hierbei z.B. Quad-Touren...was viele Touris gar nicht wissen: Es gibt immer mehr Versicherungen die hier im Falle eines Unfalls gar keinen Schutz mehr anbieten und leisten - und dann wird es u.U. heftig...sowohl für den verunfallten Urlauber, alsauch ggfs. für den RV.Aktuell (schon länger) wird z.B. juristisch geprüft ob ein Zusatz a la "sämtliche Ausflüge über externe Veranstalter" in der Reise-/Hotelbeschreibung bereits ausreicht...ähnlich den Formulierungen, die schon lange bei diversen Sportangeboten usus sind.
Noch komplizierter ist das Ganze übrigens im Falle von Swimming-Pools und Rutschen. Hier werden nämlich ebenfalls RV in "schöner" Regelmäßigkeit gerichtlich zu belangen versucht. Das große Problem ist hier dito, daß in vielen Fällen deutsche Sicherheitsbestimmungen und -Vorschriften als Maßstab dienen, diese umzusetzen vor Ort aber teils völlig unmöglich ist, und ein RV z.B. auch keinerlei Chancen hat anschließend mit einer Klage gegen das Hotel. Dann entscheiden nämlich Gerichte "vor Ort" des Hotels und diese dann nach den Richtlinien (wenn es denn überhaupt welche gibt) die in diesem Land gelten. Das ist z.B. auch der Hintergrund (einer davon) warum immer mehr Hotels immer mehr Kindern den Zutritt zu immer mehr Rutschen verweigern.
Extrem heikles und rechtlich sehr komplexes Thema!
-
Holginho:
...
Es ist völlig schwachsinnig, daß RV für vermittelte und nicht selbst durchgeführte Ausflüge haften sollen.Der Tenor der Entscheidung ist allerdings ein etwas anderer, und - wie so oft! - geht es hier eben um Details.
Vereinfachend gesprochen dürften nach deiner Darstellung solche Ausflüge schlichterdings gar nicht mehr über den Veranstalter verkauft werden. Der wiederum hat scheinbar ein wirtschaftliches Interesse an der eigenen Vermarktung und muss imho entweder die angemessenen Standards seines Landesrechts gewährleisten oder gänzlich vom eigenen Vermittlungsinteresse Abstand nehmen.
Bekanntlich sind diese Veranstaltungen zumeist teurer als die "von der Straße" und vermitteln dem Buchenden auch dadurch den Eindruck einer gewissen Verlässlichkeit hinsichtlich seiner Sicherheitsgewohnheiten.
Im Übrigen ist die Entscheidung zurückgewiesen worden und mehr oder weniger ein Rat zur Überprüfung der Haftungsausschlüsse, nicht etwa ein Grundsatzurteil mit gänzlich exkulpierender Wirkung.
Zudem sind RV wiederholt verschuldensunabhängig zu Kompensationszahlungen verurteilt worden - und werden es noch. Das ist in der Tat ein außerordentlich komplexes Thema.
Ich nähere mich solchen Sachverhalten eher pragmatisch und unternehme keine besonders risikobehafteten Ausflüge ohne eine persönliche Absicherung.
Vermutlich bin ich ein grauenvoller Langweiler ... ?! -
Alles richtig und keinerlei Widerspruch. Und eben weil der Teufel möglichen Ungemach im Detail liegt werden die "Verkaufs"formulierungen und Vermittlertätigkeiten überdacht und überarbeitet. So zumindest diverse Überlegungen.
Und, wirtschaftliche Interessen lassen sich auch dann noch verfolgen. -
@Holginho,
ich zitiere, "Es ist völlig schwachsinnig, daß RV für vermittelte und nicht selbst durchgeführte Ausflüge haften sollen",
und noch schwachsinniger ist es den Touristen mit möglichen Ansprüchen in der Luft hängen zu lassen.
Hatte ich Dir nicht mal geraten deine Va.- Brille bzw. in diesem Fall die Verm.-Brille abzulegen?
.Für eine Ersatzbrille könnte ich Dir einen guten Optiker empfehlen 
Folglich stimme ich @Curiosus mit seinem Beitrag Vollumpfänglich zu. -
"Komplett schwachsinnig" ist es übrigens sich zu äußern, obwohl ganz offensichtlich Beiträge nicht verstanden wurden und ebenso offensichtlich keinerlei Kenntnis von Sachverhalten vorliegt.
Es geht im übrigen nicht darum, jemanden mit "Ansprüchen" "hängen zu lassen", sondern darum neu zu definieren an wen, wann in welchen Fällen Ansprüche zu stellen sind und wann Ansprüche überhaupt gegeben sind.
-
@Holginho,
das Du dich stets Einseitig für die Interressen der Reiseveranstalter bzw Vermittler einsetzt, ist allgemein bekannt.
Andererseits ist genauso bekannt, dass die Genannten sich gerne aus der Verantwortung stehlen mit dem Argument, wir sind nur Vermittler.
Findest Du das etwa nicht das dieses "Hängenlassen" ist, ich schon.
Deshalb ist es meiner Meinung nach höchste Zeit, dass die Gestzte zur Neuregelung der Haftung bei gebuchten Ausflügen angepackt wird. -
@Türkeifliegender
Es werden keine Gesetze angepackt - was immer das auch heissen mag - sondern es gibt in Zukunft keine Preisliste oder Ausflugangebote mehr mit Briefkopf des RV, sondern solche mit dem der Incoming-Agentur, in denen steht, dass die angebotenen Ausflüge von örtlichen Veranstaltern durchgeführt werden.
LG
Sokrates
-
@Sokrates,
meiner Meinung nach werden eben doch Gesetze zu Neuregelung der Haftung bei der Vermittlung von Leistungen z.B. Ausflügen vorbereitet.
Meine Schwirigkeit ist es zugegeben, dass ich keine Quellenangaben machen kann, meine aber dieses auch bei Hollidaycheck gelesen zu haben. -
@Türkeifliegender
Der deutsche Bundestag kann für Deutschland beschließen, was er will, aber mit Sicherheit nichts für's Ausland - und darum geht es ja schließlich in diesem Thread.
LG
Sokrates
-
Völlige Zustimmung, daß bestimmte Dinge angegangen und neu geregelt werden müssen. Das Ergebnis wird vielen Leuten aber in so einigen Einzelheiten nicht gefallen. Ich empfehle, in den nächsten 2-3 Jahren mal genau auf Formulierungen in Ausschreibungen zu achten

Ja, ich stimme Dir durchaus zu, daß nach derzeit oftmals noch nicht eindeutig geklärter Zuständigkeit auch immer wieder Betroffene hängen gelassen werden...umgekehrt gilt es aber eben genau dieses "hängen lassen" zu definieren und eindeutig zu klären.
-
Sprich: Es muss für den Teilnehmer an einem Ausflug klar sein, an wen er sich im Schadensfalle wenden kann. Mangels eindeutiger Klarstellungen herrscht zur Zeit bei vielen die Vorstellung, wenn man über Neckerland einen lokalen Ausflug bucht, sei man auch zwangsläufig über Neckerland versichert (so wurde das bisweilen jedenfalls suggeriert).
Dies ist aber häufig irrtümlich, und man muss möglicherweise seine Forderungen im Ausland durchsetzen. Wenn dem so ist muss darauf künftig unmissverständlich hingewiesen werden.
Das ist kein Gesetz sondern allenfalls Rechtsprechung - und zwar noch nicht einmal eine verbindliche.
Was das Ganze allerdings mit Parteinahme für Veranstalter zu tun haben soll ist mir ein Rätsel ... -
Mal aus der Praxis: ich war im November seit Jahren wieder einmal bei einem solchen Begrüßungstreffen - FTI - und war etwas verwundert. Der Leiter der Veranstaltung, er nannte sich Regionalleiter, erzählte das übliche für Türkei-Neulinge und behandelte das Thema Ausflüge und Veranstaltungen wie eine heiße Kartoffel. Er verwies darauf, dass er eine Mappe auslegen werde, in der wir Touris uns alles angucken und bei Bedarf bei ihm buchen könnten. Er betonte ausdrücklich, dass es ein externer Veranstalter sei und er praktisch nichts damit zu tun habe, außer die Buchungen weiterzuleiten. Ich kannte das von früher ganz anders, da wurde recht aggressiv damit geworben, dass man bloß nicht außerhalb des Hotels buchen sollte, da man da so gut wie nicht versichert sei und nur Ausflüge bei XY so sicher wie Abrahams Schoß seien. Vermutlich haben die Veranstalter aus früheren Rechtsstreitigkeiten gelernt, zumindest ist mir das Verhalten des Leiters jetzt klarer.
-
Häufig gilt das Prinzip der Ursachen-Verlagerung (und genau dies ist einer der Hebel wo u.a. zukünftig verstärkt angesetzt wird). Das kann(!) dann z.B.(!) bedeuten, daß wenn ein RV haftbar gestellt werden soll, nicht (z.B.) deutsche Sicherheitsstandards als Maßstab genommen werden, sondern die des Landes in welchem es zum Schadensfall gekommen ist.
Desweiteren wird es deutlich verstärkt in die Richtung gehen, die Sokrates vorhin bereits sehr anschaulich dargelegt hat. Hierbei wäre ein RV von vornherein mit hohen Wahrscheinlichkeiten "komplett raus".Ausgeweitet werden viele Maßnahme zukünftig auch auf Bereiche wie Pools und Rutschen. Eventuell vor Ort befindliches, mit der Sicherung betrautes Personal wird z.B. deutlich mehr Berechtigungen bekommen. Alternativ (bei nicht vorhandenem Personal) wird es vermehrt Hinweise/Schilder geben, daß Eltern für ihre Kinder haften und auch für deren Aufsicht und Sicherung zuständig sind.
Mögliche Varianten (teils noch "Gedankenspiele" ) gibt es viele. -
Bitte erläutere Ursachenverlagerung.

Ich kenne den Begriff nur beispielsweise im Hinblick auf weniger Herztote durch das Rauchen aber mehr durch Übergewicht.
Inwiefern ist er anwendbar auf unterschiedliche Minimalstandards?
Was ist, wenn es überhaupt keine Standards gibt und jeder Hansel ein Tuktuk fahren darf, auch wenn er eigentlich blind und taub ist?