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Krankenhauskosten in Ägypten

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  • LexilexiL Offline
    LexilexiL Offline
    Lexilexi
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    @kourion

    dann sei doch bitte so nett, und fordere wally nicht noch auf, unrichtiges noch mal unrichtiger zu formulieren.
    das trägt nicht unbedingt zur klarstellung bei.

    ach und noch etwas:
    Deine Überlegungen und kaufargumente für eine auslands kv in allen Ehren... Passt nur bedingt zur Frage  und ist recht OT.

    Das "F" in Montag steht für Freude.

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    • wally/xW Offline
      wally/xW Offline
      wally/x
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Wenn ihr doch alles besser wißt, dann erkundigt euch doch mal selbst nach der Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit  unfallbedingter  Operation in Ägypten.

      Das Drumherumreden bringt außer einem Versicherungsvertreter, keinem etwas.

      Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty

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      • LexilexiL Offline
        LexilexiL Offline
        Lexilexi
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        @wallyx

        die auslandskv versichert medizinisch notwendige behandlungen Im ausland. 
        Da ist es erst einmal  vollkommen unerheblich, ob unfallbedingt, oder nicht.

        Was diese "unterhaltung" einem versicherungsmenschen bringen soll, ausser vielleicht der erkenntnis, dass eine gute beratung wichtig ist,  fällt mir auch grad nicht ein

        Das "F" in Montag steht für Freude.

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        • KourionK Offline
          KourionK Offline
          Kourion
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          @wally/x
          Ich habe mich zu "Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit unfallbedingter Operation in Ägypten" erkundigt:

          "Bei ambulanter und stationärer Behandlung werden die Kosten unbegrenzt übernommen, wenn es um eine akute Erkrankung oder um eine Verletzung z. B. durch einen Unfall geht."
          ("Unbegrenzte Kostenübernahme leisten wir ebenfalls bei einem Krankenrücktransport und bei Überführung im Todesfall." )

          Telefonnummer: 089 - 76 76 50 30.

          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

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          • Holly-manH Offline
            Holly-manH Offline
            Holly-man
            Gesperrt
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            wally/x:
            Wenn ihr doch alles besser wißt, dann erkundigt euch doch mal selbst nach der Deckungssumme für einen stationären Aufenthalt von 11 Tagen, mit  unfallbedingter  Operation in Ägypten.
            ..........................................................................................................................

            Es geht doch um die anfängliche Behauptung, dass man "salopp" gesagt nur bis zu einer Summe von 13.000 Euro versichert ist, wenn es um Krankenhauskosten geht.

            Laut Auskunft vom ADAC (hat Kourion ja scheinbar jetzt auch mal erfragt) übernehmen die, die kompletten Krankenhaus/Behandlungskosten. Es gibt keine Deckelung und ob der Fall Unfallbedingt ist oder nicht, spielt absolut keine Rolle. Mit einer zusätzlichen Unfallversicherung kann man sich on Top gegen Invalidität absichern

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • KourionK Offline
              KourionK Offline
              Kourion
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              @wally/x   (Nachtrag)
              Die von mir angegebene Telefonnummer ist die der Fachabteilung für Schadensfälle.

              @Holly-man
              Ja, so die Auskunft. Wenn medizinisch notwendig - volle Kostenübernahme.

              Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • LexilexiL Offline
                LexilexiL Offline
                Lexilexi
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                Das nöchste mal könnte  man einfach auch mal den foris (soooomer, holly man) glauben schenken, anstatt so eine peinliche femdschäm nummer  abzuziehen. .

                Das "F" in Montag steht für Freude.

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                • wally/xW Offline
                  wally/xW Offline
                  wally/x
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  Danke Kurion.

                  Die TE kann also beruhigt die Rechnung an die Schadensabteilung senden.

                  Nur sollte der ADAC den Passus, "unbegrenzte Kostenübernahme, wenn medizinisch notwendig" bei der Leistungsgrenze auch erwähnen.

                  Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty

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                  • LexilexiL Offline
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                    Lexilexi
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    wenn man die bedingungen richtig liest, steht eigentlich alles drin.
                    sublimits werden eben nur dann genannt, wenn sie anfallen.
                    fallen keine an, wird es auch nicht erwähnt.
                    Ist ja auch irgendwie logsich.

                    Das "F" in Montag steht für Freude.

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                    • wally/xW Offline
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                      wally/x
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      Genau so ist es Lexilexi, die Bedingungen richtig lesen, denn wenn der Passus "medizinisch notwendig" der vor allem auch bei Rücktransporten WICHTIG wird,  fehlt, dann gab es schon öfter Versicherer, die verklagt wurden, weil sie nur die Leistungsgrenze gezahlt haben.

                      Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty

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                      • LexilexiL Offline
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                        Lexilexi
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        @wally

                        welche versicherer sollen das denn konkret gewesen sein ?
                        in der auslands kv ist der begriff "medizinisch notwenig" existentiell. 
                        Alleine schon, um dem schönheits-tourismus oder gebiss-tourismus vorzubeugen 
                        solange, wie ich mich mit dem thema befasse, ist mir kein solcher fall bekannt.

                        Das "F" in Montag steht für Freude.

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                        • wally/xW Offline
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                          wally/x
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #32

                          Hier sind mal 3 Urteile aus dem Jahr 2015, ohne Namensnennung, wobei das 1.  für jeden Urlauber wichtig ist.

                          1.

                          Darlegungslast für die Kosten einer notwendigen Heilbehandlung im Rahmen einer Auslandsreisekrankenversicherung bei unterlassener Kontaktierung der Notrufzentrale des Versicherers
                          AG München
                          Unterrichtet der Versicherungsnehmer nicht die Notrufzentrale seiner Auslandsreisekrankenversicherung über seine auf einer Reise im Ausland eintretende Krankheit und ist der Versicherer deshalb nicht in der Lage, die medizinische Behandlung des Versicherungsnehmers zu begleiten, ist der Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig, dass bei ihm akut eine Krankheit auftrat, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, dass die abgerechneten Behandlungen allesamt medizinisch notwendig waren und dass die hierfür geltend gemachten Kosten anfielen.
                          2. 
                          Unwirksame AVB
                          in Auslandskrankenrücktransportversicherung
                          OLG Stuttgart

                          1. Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein Versicherer verstößt mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland, weil der Vertragszweck durch Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet ist (sog. Aushöhlung).
                          2. Eine zusätzliche Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer "ärztlichen Anordnung" oder einem "ärztlichen Attest" vor Beginn des Rücktransports als ärztlichen Nachweis abhängig ist, benachteiligt einen Versicherungsnehmer ebenfalls unangemessen gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.
                          3. Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass der Versicherer im Versicherungsfall auch die Organisation des Auslandskrankenrücktransportes schuldet.

                          3.
                          Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Krankenrücktransports durch Charterflug, wenn auch eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Linienflug) in Betracht kommt
                          OLG Karlsruhe
                          Die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport ist unwirksam. Einen Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung trifft die Pflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall (Erkrankung und Notwendigkeit der Heilbehandlung bzw. des Krankenrücktransports) die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen und die Krankenrücktransportkosten auszugleichen. Unter einem "medizinisch notwendigen Krankenrücktransport" ist eine erforderliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen war. Im Einzelfall kann eine Rückreise (hier: einer Schwangeren) nach Hause grundsätzlich medizinisch notwendig sein, nicht aber der gewählte Rücktransport mittels eines Charterfluges. Dies ist der Fall, wenn eine möglichst schnelle Rückreise nicht erforderlich gewesen ist

                          Quelle: kunzrechtsanwälte.de

                          Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
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                            LexilexiL Offline
                            Lexilexi
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #33

                            @wally
                            danke.
                            für gewöhnlich benennt man urteile mit den entsprechenden aktenzeichen, um dem leser die mögöichekit zu geben, den kompletten sachverhalt nachvollziehen  zu können.  
                            Zudem sind alle  3 sachverhalte zwar irgendwie der branche zu zuordnen.
                            haben aber nicht im entferntesten mit dem hier diskutierten problem zu tun.  
                            Sorry.  
                            wir sollten möglichst darauf achten, hier nicht noch mehr  durcheinander zu werfen.

                            Das "F" in Montag steht für Freude.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • vonschmelingV 1
                              vonschmelingV 1
                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              Der geneigte Leser kann die Inhalte des Verfassers mittels Link zu dessen Webpräsenz erreichen.
                              Ich sehe zudem reichlich Überschneidung von Thema und Entscheidungen.

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
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                                LexilexiL Offline
                                Lexilexi
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #35

                                ich sehe keinen link in dem beitrag.

                                und @vs
                                ist doch schön, wenn du da überschneidungen siehst.  
                                unzerschiedliche meinungen sind doch vollkommen o.k..

                                Das "F" in Montag steht für Freude.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • LexilexiL Offline
                                  LexilexiL Offline
                                  Lexilexi
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #36

                                  hab mir gerade sagen lassen, dass manche links bei manchen ipad einstellungen nicht sichtbar sind.
                                  macht aber nichts.  
                                  @wally
                                  hab grad mal auf der homepage geschaut. Die du als quelle benannt hast.
                                  auch dort sind die gerichtsurteile von den rechtsanwälten zusammne gefasst worden.
                                  ohne benennung der entsprechendden aktenzeichen. 
                                  Hast du da noch infos zu ?

                                  Das "F" in Montag steht für Freude.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    Holly-man
                                    Gesperrt
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #37

                                    Es ist doch so was von egal @Lexilexi .....
                                    Das von Wally/X verlinkte Zeugs hat Null-Komma-Nix mit dem Ur-Thema zu tun.
                                    Ich weiß nicht was die damit mitteilen möchte, aber das Thema ist eigentlich durch und kann abgeschlossen werden.

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      Lexilexi
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #38

                                      @hollY man
                                      da hast du auch wieder Recht
                                      ich habe mich zumindest bemüht , wally zu Verstehen

                                      Das "F" in Montag steht für Freude.

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #39

                                        Das Thema war und ist für mich schon erledigt, seit von Kourion die Information kam:

                                        "Bei ambulanter und stationärer Behandlung werdendie Kosten unbegrenzt übernommen, wenn es umeine akute Erkrankung oder um eine Verletzung z. B. durch einen Unfall geht.", da die Schadensabteilung vom ADAC der TE das auch bestätigt hat, sie also nur die Rechnung der Versicherung zu übergeben und somit nicht zu klagen braucht.

                                        Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #40

                                          Mich hat es einfach interessiert.
                                          aber is wurscht.

                                          ich möchte nur mal den tipp geben dass man sich in solchen fällen allerdings nicht auf eine telefonsiche auskunft verlassen sollte.
                                          am telefon kann man immer mal aneinader vorbei reden oder den anderen falsch verstanden haben.
                                          ich würde mir sowas immer kurz schriftlich bestätigen lassen.
                                          nur so als liefehack für die zukunft.

                                          Das "F" in Montag steht für Freude.

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