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Wann muß der Reiseveranstalter änderungen dem Kunden mitteilen??

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • HerrDerAugenringeH Offline
    HerrDerAugenringeH Offline
    HerrDerAugenringe
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Ich habe im Reisebüro März 17 eine Reise nach El Gouna gebucht. Der Termin ist November 17.
    Der Reiseveranstalter ist BigXtra Touristik. Also FTI Gruppe.
    Der Flüge sollten mit Air Berlin durchgeführt werden.

    Heute kam ein Anruf vom Reisebüro, dass man die Sitzplatzreservierungen (XL Sitz) vornehmen kann.
    Also in Eigenregie online auf der Seite von Air Berlin "gepilgert" und habe versucht Sitzplätze zu reservieren.
    Es klappte einfach nicht......

    Danach bin ich in das Reisebüro gefahren um dort das Problem zu klären.
    Dort wurde folgendes festgestellt:
    Ich fliege nicht mit Air Berlin, sondern mit Sun Express.
    Erst war ich ein wenig sprachlos.
    Als ich die Abflugdaten gesehen habe, war ich irgendwie Glücklich.
    Viel bessere Zeiten für mich.

    Nun zu meiner eigentlichen Frage:
    Wann muss der Reiseveranstalter mir mitteilen, das sich die Flugzeiten, bzw. die Fluggesellschaft geändert hat??
    Das Reisebüro wurde auch nicht in Kenntnis gesetzt.
    Die Mitarbeiterin hat es nur durch Eingabe der Vorgangsnummer erfahren.

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Zauberwort lautet: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sofern es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt.
      Dazu gehört ein Wechsel der Fluggesellschaft an sich nicht, denn diesen behält sich der Veranstalter in seinen AGB ohnehin vor.
      Nachdem sich die Reiszeiten für dich nun subjektiv sogar verbessert haben würde mich der Anlass für deine Frage interessieren.

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

      Holly-manH HerrDerAugenringeH 2 Antworten Letzte Antwort
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      • vonschmelingV vonschmeling

        Das Zauberwort lautet: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sofern es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt.
        Dazu gehört ein Wechsel der Fluggesellschaft an sich nicht, denn diesen behält sich der Veranstalter in seinen AGB ohnehin vor.
        Nachdem sich die Reiszeiten für dich nun subjektiv sogar verbessert haben würde mich der Anlass für deine Frage interessieren.

        Holly-manH Offline
        Holly-manH Offline
        Holly-man
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @vonschmeling sagte:

        Dazu gehört ein Wechsel der Fluggesellschaft an sich nicht, denn diesen behält sich der Veranstalter in seinen AGB ohnehin vor.

        Bist Du sicher vonschmeling ?
        Wir wurden bei unserer letzten Pauschalreise vom RV aufgrund seiner "wortwörtlich" Informationspflicht unterichtet, dass sich die Fluggesellschaft geändert hat.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV vonschmeling

          Das Zauberwort lautet: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sofern es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt.
          Dazu gehört ein Wechsel der Fluggesellschaft an sich nicht, denn diesen behält sich der Veranstalter in seinen AGB ohnehin vor.
          Nachdem sich die Reiszeiten für dich nun subjektiv sogar verbessert haben würde mich der Anlass für deine Frage interessieren.

          HerrDerAugenringeH Offline
          HerrDerAugenringeH Offline
          HerrDerAugenringe
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @vonschmeling sagte:

          Nachdem sich die Reiszeiten für dich nun subjektiv sogar verbessert haben würde mich der Anlass für deine Frage interessieren.

          Ich frage ist rein informativ für mich.
          Jetzt habe ich bessere Flugzeiten, dafür aber 3 KG weniger Gepäck.
          Die 20 KG reize ich auch nicht aus...:-)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
            #5

            Ja, Holly-man ich bin sicher, denn seiner Informationspflicht genügt der Vermittler/ Veranstalter mit korrekten Angaben des Leistungsträgers Flug in den Reiseunterlagen. Ändert sich danach nochmal das Luftverkehrsunternehmen muss selbstverständlich umgehend darüber aufgeklärt werden.

            @HerrDerAugenringe
            Es sollte natürlich ReisEzeiten heißen ... 😑
            Du hast sogar eine Mitwirkungspflicht, i.e. du musst trotz der bereits übermittelten Angaben noch einmal überprüfen, ob sich Änderung ergeben haben. Kann nämlich der Vermittler / Veranstalter nachweisen, die Informationen auf dem üblichen oder gewünschten Wege an dich weitergegeben zu haben, ist er von einer Haftung für Mehrkosten durch Versäumen eines Fluges exkulpiert.

            Hier mal die entsprechenden Verweise aus dem §8 der BGB-InfoV (landläufig Informationspflicht):
            (1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

            1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen

            Hieraus ist bereits entnehmbar, dass dem Erhalt der Information seitens des Vermittlers/ Veranstalters zeitlich kein Gewicht beigemessen wird. Maßgeblich ist vielmehr die rechtzeitige Übermittlung an den Kunden.
            Beispielsweise kann sich ein variabler Parameter mehrmals ändern im Vorwege der Reise. Letztlich muss der Reisende nur die endgültige Version mitgeteilt bekommen.

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

            HerrDerAugenringeH 1 Antwort Letzte Antwort
            Antworten Zitieren
            • vonschmelingV vonschmeling

              Ja, Holly-man ich bin sicher, denn seiner Informationspflicht genügt der Vermittler/ Veranstalter mit korrekten Angaben des Leistungsträgers Flug in den Reiseunterlagen. Ändert sich danach nochmal das Luftverkehrsunternehmen muss selbstverständlich umgehend darüber aufgeklärt werden.

              @HerrDerAugenringe
              Es sollte natürlich ReisEzeiten heißen ... 😑
              Du hast sogar eine Mitwirkungspflicht, i.e. du musst trotz der bereits übermittelten Angaben noch einmal überprüfen, ob sich Änderung ergeben haben. Kann nämlich der Vermittler / Veranstalter nachweisen, die Informationen auf dem üblichen oder gewünschten Wege an dich weitergegeben zu haben, ist er von einer Haftung für Mehrkosten durch Versäumen eines Fluges exkulpiert.

              Hier mal die entsprechenden Verweise aus dem §8 der BGB-InfoV (landläufig Informationspflicht):
              (1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

              1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen

              Hieraus ist bereits entnehmbar, dass dem Erhalt der Information seitens des Vermittlers/ Veranstalters zeitlich kein Gewicht beigemessen wird. Maßgeblich ist vielmehr die rechtzeitige Übermittlung an den Kunden.
              Beispielsweise kann sich ein variabler Parameter mehrmals ändern im Vorwege der Reise. Letztlich muss der Reisende nur die endgültige Version mitgeteilt bekommen.

              HerrDerAugenringeH Offline
              HerrDerAugenringeH Offline
              HerrDerAugenringe
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              @vonschmeling sagte:

              @HerrDerAugenringe
              Es sollte natürlich ReisEzeiten heißen ... 😑
              Du hast sogar eine Mitwirkungspflicht, i.e. du musst trotz der bereits übermittelten Angaben noch einmal überprüfen, ob sich Änderung ergeben haben. Kann nämlich der Vermittler / Veranstalter nachweisen, die Informationen auf dem üblichen oder gewünschten Wege an dich weitergegeben zu haben, ist er von einer Haftung für Mehrkosten durch Versäumen eines Fluges exkulpiert.

              Hier mal die entsprechenden Verweise aus dem §8 der BGB-InfoV (landläufig Informationspflicht):
              (1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten
              über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen

              Hieraus ist bereits entnehmbar, dass dem Erhalt der Information seitens des Vermittlers/ Veranstalters zeitlich kein Gewicht beigemessen wird. Maßgeblich ist vielmehr die rechtzeitige Übermittlung an den Kunden.
              Beispielsweise kann sich ein variabler Parameter mehrmals ändern im Vorwege der Reise. Letztlich muss der Reisende nur die endgültige Version mitgeteilt bekommen.

              Wie soll ich was überprüfen, wenn ich kein Zugang dazu habe?
              Ansonsten kann ich ja alles in Eigenregie organisieren. Hotel, Flug... usw..
              Dann habe ich auch einen "direkten" Zugriff darauf.

              Ich kaufe kein ******** am Büdchen für 10 Pfennig, sondern eine Reise in einem Fachgeschäft, wo ich einen gewissen Service erwarte.

              Jetzt habe ich sogar eine "Mitwirkungspflicht".
              Wenn etwas nicht alles klappt, soll der Besteller es richten?

              Beispiel:
              Ich bestelle in der Frittenschmiede Pommes Currywurst:
              Da sagt mir die Bedienung auf einmal:
              Currywurst kann ich, nur mit dem Pommes hapert es.
              Können sie mir die Pommes genießbar machen?

              Übrigens:
              Der Vermittler war auch nicht in Kenntnis gesetzt...

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                #7

                Benutze bitte den Button "Antworten", es ist ein Elend herauszufinden wo dein Kommentar beginnt.

                Ja, du hast eine Mitwirkungspflicht. Wenn der Veranstalter dich nicht erreicht und dir die Änderung deiner Reisezeiten nicht mitteilen kann, versäumst du evtl. den Flieger und musst neue Tickets kaufen. Diese Kosten werden dir dann nicht erstattet.
                Mitwirkungspflicht braucht keine Gänsefüßchen.

                Deine Beispiele sind vollkommen grotesk und haben mit meiner Information überhaupt nichts zu tun.
                Alles Wissenswerte zu deiner Frage steht in meinem Beitrag.
                Er muss dich "rechtzeitig" informieren, nicht mehr aber auch nicht weniger.
                Rechtzeitig ist beispielsweise das Auslegen der Abreiseinformation 24h vor Antritt des Rückfluges.

                Was du erwartest ist nicht besonders relevant für den Sachverhalt ...

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • HC-Mitglied985931H Offline
                  HC-Mitglied985931H Offline
                  HC-Mitglied985931
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  ... legt aber gutes Zeugnis ab für die heutzutage fehlende Selbstständigkeit und den Ruf nach Fremdbestimmung, welche es bei Fehlen natürlich zu kompensieren gilt 😝

                  1 Antwort Letzte Antwort
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