Wissenswerte Gerichtsentscheidungen "rund ums Reisen"
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Worüber denn, jedenenfalls nicht über den zuvor gegenständlichen Sachverhalt!?
Ich würde den Thread gerne der Wiedergabe von Entscheidungen offenhalten und möglichst frei von irgendwelchen "Expertenmeinungen" (aka geb ich keinen Namen).
Die Entscheidung hinsichtlich des Gewitters mag wissenswert sein, muss aber sachlich evaluiert werden.
Über die Wahrscheinlichkeit von Beteiligung eines LVU an der Ursache von Streiks und damit einem möglichen Verschulden können wir mit denselben Ergebnissen auch mit Markus Lanz schwafeln ... -
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Ein ähnliches Urteil wurde im Februar 2019 in Österreich erwirkt, in diesem Fall versäumte Austrian Airlines die schlüssige Darlegung hinsichtlich aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines Vogelschlags.
Bereits im Mai 2017 kam der EuGH zu einer Entscheidung zu Gunsten eines klagenden Fluggastes, weil die Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Zuge eines Vogelschlags als überobligatorisch betrachtet wurden.
Gleichwohl hielt die Kammer es für angemessen, einen Vogelschlag weiterhin den außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen.
Hier feiert sich mal wieder ein kommerzieller Beitreiber für einen Zufallstreffer - wie ich dazu stehe ist sattsam bekannt ... -
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Ergänzend der originale Text der Entscheidung ...
Bitte genau auf den Wortlaut achten, bei reiner Lektüre der PM sind Missverständnisse vorprogrammiert! -
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Zwei wichtige Entscheidungen traf der BGH jetzt hinsichtlich der Verwendung einer Entschädigung bei Flugausfall oder erheblicher Verspätung:
Betroffene Fluggästen können nicht zusätzlich zur pauschalen Kompensation gem VO(EG)261/04 auch noch materielle Aufwendungen geltend machen.
Sofern diese geringer sind als der pauschale Entschädigungsbetrag sind sie auf eben diesen anzurechnen.Die Ausgleichszahlungen gem. der Verordnung beträfen nicht allein die immaterielle Entschädigung, sie sollen vielmehr eben auch dazu dienen, die materiellen Schäden der Betroffenen zu heilen.
Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18 -
Flugpreise müssen transparent sein!
OLG Dresden zur Servicegebühr -
Halber Reisepreis ist zu hohe Stornogebühr
Gilt das auch für die dynamisch zusammengestellten Reisen???
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Das kann man nicht so allgemein beantworten. Falls das Ticket den halben Reisepreis ausmacht sind 50% z.B. angemessen.
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Das kann man nicht so allgemein beantworten. Falls das Ticket den halben Reisepreis ausmacht sind 50% z.B. angemessen.
Ich würde diese Zeile aus dem Artikel:
.....Es spiele keine Rolle, dass dem Veranstalter im konkreten Einzelfall angeblich selbst hohe Kosten bei der Fluggesellschaft oder dem Hotel entstanden seien.....
so interpretieren, das es generell nicht mehr zulässig ist. *schulterzuck*
Früher oder später wird es sicher einige geben, die ihre Erfahrung verkünden werden

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Zuerst einmal ist das eine AG Einzelentscheidung und bedeutet keineswegs, dass so ein Verlangen künftig "nicht mehr zulässig" wäre.
Bestritten wird vom Gericht die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Klausel der AGB zur Pauschalierung.
(Entscheidung stellt ab auf §309 BGB Abs. 5 der da lautet:
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Folglich obliegt es dem Veranstalter, ggf. die Kosten nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass die Reise nicht anderweitig zu verwerten war. Offensichtlich hat er dies im gegenständlichen Fall versäumt ...
Die meisten Veranstalter schlüsseln Stornorechnungen von dynamischen Reisen nach Einzelleistung (Flug- und Landbuchung). Wenn es sich um ein nicht stornierbares Ticket handelt (was für die weit überwiegenden des Genres zutrifft) ist eine Forderung des gesamten Ticketpreises (abzüglich erstattbarer Steuern und Gebühren) zulässig auch wenn sie 50% oder gar mehr des Reisespreises ausmacht.
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Zuerst einmal ist das eine AG Einzelentscheidung und bedeutet keineswegs, dass so ein Verlangen künftig "nicht mehr zulässig" wäre.
Bestritten wird vom Gericht die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Klausel der AGB zur Pauschalierung.
(Entscheidung stellt ab auf §309 BGB Abs. 5 der da lautet:
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Folglich obliegt es dem Veranstalter, ggf. die Kosten nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass die Reise nicht anderweitig zu verwerten war. Offensichtlich hat er dies im gegenständlichen Fall versäumt ...
Die meisten Veranstalter schlüsseln Stornorechnungen von dynamischen Reisen nach Einzelleistung (Flug- und Landbuchung). Wenn es sich um ein nicht stornierbares Ticket handelt (was für die weit überwiegenden des Genres zutrifft) ist eine Forderung des gesamten Ticketpreises (abzüglich erstattbarer Steuern und Gebühren) zulässig auch wenn sie 50% oder gar mehr des Reisespreises ausmacht.
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Aber gerne ...

Tatsächlich ist dieses Denken sehr verbreitet - und wird ja noch unterstützt durch die "Aufarbeitung" in der Presse.
Da titelt man dann lapidar "50% ist zuviel" und verzichtet auch bei der Wiedergabe des Entscheidungstextes einfach mal auf ganz wesentliche Teile - schwupps denken alle Verbraucher "Suuper, dann zahl ich das auch nicht!".Vielleicht erinnerst du dich noch an das BGH Urteil zu den unverbindlichen Flugzeiten?
Da erging sich der Pauschalreisende zunächst einmal unisono in einem wahrlichen Freudentaumel, bejubelte die "neue Sicherheit", und es dauerte sehr sehr lange, die Leute von ihrer ersten Euphorie wieder runterzubringen.
Was ist der Stand heute? Die Flugzeiten (und der Carrier) werden unverblümt als "vorläufig" ausgelobt, lediglich einige strittige Passus in der AGB sind verschwunden. Auswirkungen für den Verbraucher? Praktisch zero!Dessen unbeachtlich sind solche Entscheidungen trotzdem interessant und auch dann nicht ganz wirkungslos, wenn man nicht ad hoc davon profitiert. Die Richter haben nämlich festgestellt, dass eine pauschale Staffelung der Stornokosten eben nicht ausreicht, der Veranstalter muss darlegen. Dies war bislang Obliegenheit des Kunden, der sollte nachweisen, dass der geforderte Betrag nicht gebraucht wird um die Höhe zu bestreiten.
Konnte man bei einer klassischen Pauschalreise noch argumentieren, 30 Tage vorher könne das Produkt anderweitig verwertet werden, ist das gerade bei einer dynamischen produzierten wesentlich kniffliger - sh. mein Beispiel mit den definitv unwiederbringlichen Ticketkosten.Die sich jetzt mehr und mehr verbreitende Handhabe mit Aufsschlüsselung der Kosten (hatten einige TC Betroffene sogar schon auf der Rechnung) macht die Kostenforderung transparenter.
Edit: Nachtrag zum vorherigen Beitrag mit deplaziertem Emoticon - hab die space Taste vergessen, so wird aus b ) eben b) ...

Nicht, dass ich hier noch des albernen Einsatzes von Smilieys bezichtigt werde!? -
Nicht so banal für Betroffene:
Airlines sind haftbar für Verletzungen durch Bordverpflegung -
Nicht so banal für Betroffene:
Airlines sind haftbar für Verletzungen durch Bordverpflegung -
Ich denke nicht, dass es viele Eltern gibt, die ihre Kinder verbrühen um eine Entschädigung zu erlangen.
Wie dem auch sei - ich stehe so mancher EuGH Entscheidung kritisch gegenüber - das war hier aber nicht Thema ...

