Anschlussflug wegen verspäteten Abflug verpasst - 6 Stunden in Zürich
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Hallo zusammen,
ich habe bereits versucht mit ein bisschen durchs Forum zu lesen und denke das ich die Antwort bereits gefunden habe, bin mir aber nicht sicher.
Wir hätten am Samstag von Orlando nach Zürich und Zürich nach München fliegen sollen.
Ankunft in Zürich hätte 10.55 Uhr sein sollen - Abflug in Zürich in 12.10 Uhr.
Leider sind wir in Orlando nicht losgekommen, angeblich wegen bereits verspäteter Landung bereits im Voraus.
Angekommen in Zürich sind wir dann um 12.15 Uhr - Anschlussflug weg.
Umgebucht wurden wir dann auf 19.20 Uhr. Wir haben vor Ort bereits einen Verpflegungsgutschein in Höhe von 20 Schweizer Franken erhalten. Ansprechpartner von Edelweiss in Zürich waren leider völlig überfordert, da von knapp 3 Flügen sehr viele Leute Ihre Anschlussflüge verpasst hatten.
Soweit ich informiert bin, stehen uns pro Person 250 € zu. Beantrage ich dies direkt bei der Airline?
Über Antworten die mir weiterhelfen würde ich mich sehr freuen.Lieben Dank
LG
Ramona -
Es sind sogar mehr als 250€. Bei uns waren es 300,- p.P bei einer Verspätung von ca. 4 Std.
Unsere Freunde mit andere Endziel bekamn 600,- p.P. bei mehr als 5 Std.Aber Sie werden dich abwimmeln, da nicht EU. Organisationen wie Flightright lehnen das auch sofort ab.
Hatten wir genauso, und wir musste bis vors Landesgericht, dauerte 1,5 Jahre. Dort lenkte Edelweiss kurz vor der Verhandlung ein und zahlte, bei unseren Freunden im gleichen Flieger entschied das Gericht für sie.
Lohnt sich natürlich nur, wenn man eine Rechtschutzversicherung hat.Freiwillig zahlen sie nie im Leben.
Wenn du Ansprüche geltend machen willst, such dir einen kompetenten Anwalt für solche Sachen (ich hatte in einem Vielfliegerforum eine entsprechende Empfehlung bekommen).
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@RamonaB86
Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach der Entfernung der gesamten Flugstrecke und beliefe sich demnach auf 600€ pro Ticket.
Da jedoch Edelweiß keine EU Airline ist und du nicht von einem EU Flughafen gestartet bist sehe ich keine Grundlage für die Anwendung der VO(EG)261/04. -
@vonschmeling
meines Wissens hat die Schweiz VO(EG)261/04.mit unterzeichnet.
Auf dieser Grundlage entschied auch das Gericht für unsere Freunde (gerade erst letzte Woche).
Bei uns gab es kurz vor der Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, da eine Entscheidung in unserem Sinn absehbar war.Wie gesagt haben sowohl wir als auch unsere Freunde auf dem gleichen Flug die Entschädigung erhalten.
Edelweiss-Flug, Start nicht aus der EU. Gnau gleiche Umstände wie be Ramona, Langstreckenflug verspätet, in Zürich Anscluß verpasst.Uns wollte man auch mit einem Verzehrgutschein abspeisen, am Ende hat sich die Geduld gelohnt.
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Stimmt, da war was mit Schweiz hat zugestimmt ...

War die Ankunft weniger als 4h verspätet stünden dann besagte 300€ zu, bei mehr als 4h 600€.
VO(EG) 261/04 ist anzuwenden auch für LVU aus der Schweiz, Norwegen und Island.
Genau das würde ich Edelweiß mit der Beschwerde einreichen, m.E. braucht´s dafür keinen Anwalt. -
Wir hatten das Edelweiss so mitgeteilt. Keine Chance, einfach abgeschmettert. Daher gaben wirs dem Anwalt.
Auch auf dessen Schreiben, nur Ablehnung und etliche wirre (Standard?-) Antworten des gegnerischen Anwalts (so wurde sich auf unseren Flug von Orlando bezogen, da waren wir niemals).
Gleichermaßen gegenüber den Gerichten, wir mussten ja in die 2. Instanz gehen.Aber Versuch macht kluch, es kostet ja nix, Edelweiss anzuschreiben, bei Ablehnung kann man überlegen, ob man weiter geht.
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Eben diese stufenweise Handhabe schlage ich vor, michi137.
Ich begleite die Attitüden zur VO schon geraume Zeit und stelle enorme Veränderungen fest.
(Deinem Beitrag haftet eine wahrscheinlich nicht so gewünschte Verlinkung an ...) -
Eben diese stufenweise Handhabe schlage ich vor, michi137.
Ich begleite die Attitüden zur VO schon geraume Zeit und stelle enorme Veränderungen fest.
(Deinem Beitrag haftet eine wahrscheinlich nicht so gewünschte Verlinkung an ...)@vonschmeling sagte:
(Deinem Beitrag haftet eine wahrscheinlich nicht so gewünschte Verlinkung an ...)
gerade gesehen, aber ich kanns nicht mehr abändern
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Nee, is ja aber auch kein Beinbruch ...

Falls doch kannst du die Admins bitten es zu korrigieren.Fakt ist: Du hattest vollkommen Recht, die Anwendung der VO gilt auch für LVU mit Sitz in der Schweiz.
RamonaB86 hat demnach einen Anspruch von 600€ pro Ticket, da mehr als 4h verspätet. -
Die Edelweiss Air hat anscheinend eine sehr kreative Auslegung der EU261/2004.
Denn laut deren Homepage gibt es Ausgleichszahlungen nur bei Nichtbeförderung und Annullierung, nicht aber bei Verspätungen.https://www.flyedelweiss.com/DE/about-edelweiss/legal/Pages/passenger-rights.aspx
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Mal wieder so ein Passus in den AGB, der seine Buchstaben nicht wert ist ...

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Das schrieb Edelweiss mir auf meine Anfrage:
Das in einigen EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, gilt in der Schweiz nicht.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten „acquis communautaire“, das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999.
Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen.
Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.Ich vermute aber, dass womöglich die Erfolge von uns und unseren Freunden anderen in gleicher Situation hilfreich sein könnten.
Bei Bedarf kann man mich gerne anschreiben. Ich nenne auch gerne meinen Fachanwalt (kriege keine Povision
aber er weiss wohl was er tut.)