"Deutschsprachige Kinderanimation" - Was wenn es vor Ort keine gibt?
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Hallo zusammen!
Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.Ich blätter zur Zeit in den Urlaubskatalogen für den Sommer und bei FTI z.b. steht bei fast jedem Hotel in der
Türkei "deutschsprachige Kinderanimation" und ich weiß von mehreren, dass es zumindest dieses Jahr nichts dergleichen gab.Auch in dem Hotel in dem wir dieses Jahr waren (Papillon Belvil) war niemand im Kidsclub der deutsch konnte. - Bei FTI stehts drin!
Wir hatten allerdings bei Neckermann gebucht und da stand nur "Kinderanimation" ohne Sprache.Für nächstes Jahr wäre uns das aber sehr wichtig - was habe ich für eine Handhabe, wenn es angepriesen wird und vor Ort dann doch nicht ist?
Danke und viele Grüsse, Nicole
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Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
(LG Duisburg, Az:12 S 26/05) -
Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
(LG Duisburg, Az:12 S 26/05)@vonschmeling sagte:
Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
(LG Duisburg, Az:12 S 26/05)Ja, würde ich genauso sehen - sofern nicht ausdrücklich "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird.
Wenn da "internationale Kinderanimation" steht, is klar. Kann alles und nichts sein. -
Leider ist es ziemlich unerheblich wie du es siehst ... maßgeblich ist, was ggf. ein Gericht entscheidet.
Bisher wird es eben als Unannehmlichkeit und nicht als Mangel betrachtet. -
Hallo zusammen!
Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.Ich blätter zur Zeit in den Urlaubskatalogen für den Sommer und bei FTI z.b. steht bei fast jedem Hotel in der
Türkei "deutschsprachige Kinderanimation" und ich weiß von mehreren, dass es zumindest dieses Jahr nichts dergleichen gab.Auch in dem Hotel in dem wir dieses Jahr waren (Papillon Belvil) war niemand im Kidsclub der deutsch konnte. - Bei FTI stehts drin!
Wir hatten allerdings bei Neckermann gebucht und da stand nur "Kinderanimation" ohne Sprache.Für nächstes Jahr wäre uns das aber sehr wichtig - was habe ich für eine Handhabe, wenn es angepriesen wird und vor Ort dann doch nicht ist?
Danke und viele Grüsse, Nicole
@nf-und-mf sagte:
Hallo zusammen!
Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.Sry vs, aber in dem Fall handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und daher einen Mangel.
LG
Sokrates
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Nun, die damit befassten Gerichte sehen das anders.
Gelegentlich ist eine deutschsprachige Kinderbetreuung in der Hauptsaison vorgesehen, wenn die sich aber leider den Arm bricht (o.ä.) und 4 Wochen ausfällt ist das kein Grund für eine Reisepreisminderung. -
Nun, die damit befassten Gerichte sehen das anders.
Gelegentlich ist eine deutschsprachige Kinderbetreuung in der Hauptsaison vorgesehen, wenn die sich aber leider den Arm bricht (o.ä.) und 4 Wochen ausfällt ist das kein Grund für eine Reisepreisminderung.Hallo vonschmeling,
dann empfehle ich Dir, das Urteil zur Gänze zu lesen. Damit das nicht zu zeitaufwändig ist, zitiere ich hier den entsprechenden Passus:
25. Dass das Unterhaltungsprogramm auf Englisch gestaltet wurde und nicht auf Deutsch, begründet ebenfalls keinen Reisemangel. Im Katalog war für das Unterhaltungsprogramm keine Sprache angegeben. Ein deutscher Reisender kann bei einer Reise in das nicht deutschsprachige Ausland in ein Hotel mit 10 Etagen und 238 Zimmern nicht damit rechnen, dass die Abendunterhaltung, die allen Gästen zugänglich ist, auf Deutsch erfolgt. Er muss damit rechnen, dass diese in der dort gesprochenen Sprache (Mallorquin oder aber auf Englisch erfolgt, da sie sich an ein internationales Publikum richtet.
Zitat Ende.
Du gestattest, dass ich daher bei meiner natürlich völlig unmaßgeblichen Meinung verharre.

LG
Sokrates
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Welches den?
Weil in dem von dir zitierten Urteil : LG Duisburg, Az:12 S 26/05 es ja ganz klar darum geht, dass im Katalog keine Sprache angegeben ist. Und man dann eben bei einem "kleinen" Hotel im Ausland kein deutschsprachiges Programm erwarten kann. Was wäre wenn "deutsch" im Katalog gestanden hätte, hat das LG Duisburg gar nicht verhandelt da es bei der Klage eben nicht Bestandteil war.
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Welches den?
Weil in dem von dir zitierten Urteil : LG Duisburg, Az:12 S 26/05 es ja ganz klar darum geht, dass im Katalog keine Sprache angegeben ist. Und man dann eben bei einem "kleinen" Hotel im Ausland kein deutschsprachiges Programm erwarten kann. Was wäre wenn "deutsch" im Katalog gestanden hätte, hat das LG Duisburg gar nicht verhandelt da es bei der Klage eben nicht Bestandteil war.
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Nur wenn der Veranstalter es ausdrücklich zugesagt hat, können im Ausland bei den Animateuren Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. klick
Das unterstreicht Sokrates Aussage
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Keines der beiden Urteile erging zu Gunsten der Kläger, wenngleich auf die Katalogangaben abgestellt wurde.
Insofern ist die Annahme, andernfalls wäre die Klage nicht gescheitert theoretisch.
Ich habe es leider nicht gefunden, mir ist jedoch ein Urteil des AG Hannover bekannt, bei dem ein Kläger scheiterte mit dem Begehren einer Reisepreisminderung scheiterte.
Im gegenständlichen Fall war eine deutschsprachige Kinderbetreuung zugesagt, leider fanden die Kläger eine solche jedoch (in den Osterferien) nicht vor.
Die Beklagte trug vor, sie habe nur in den Sommerferien mehrere deutschsprachige Kinderanimateure, in der Nebensaison könne eine solche Betreuung nicht durchgängig garantiert werden.
Die Klage scheiterte, das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Urlaub durch diesen Umstand nicht in einer Weise beeinträchtigt worden sei, die einen Mangel mit der Folge einer Minderung des Reisepreises begründe.
Von einer Berechtigung zur Minderung überzeugt mich allenfalls eine erfolgreiche Klage bei Auslobung und Nichterfüllung.
Natürlich sind das alles Einzelfallentscheidungen, bei welchen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Aspekten zu berücksichtigen sind.
Wer mag (vielleicht nf_und_mf?) kann sich selbstverständlich an einer Beschwerde auf dem Klagewege erproben und hat meinen Segen ...