Hinflug nicht nötig für Rückflug
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Kann mich so dunkel erinnern, daß das schonmal vor längerer Zeit irgendwie und irgendwo hier diskutiert wurde....
Finde allerdings den betreffenden Thread nicht.Eine Fluggesellschaft darf einen Rück-
flug nicht einfach stornieren, wenn der
Kunde den Hinflug nicht antritt. Eine
solche Regelung in den allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen sei nichtig, da es
sich aus Fluggast-Sicht um eine überra-
schende Klausel handele, urteilte das
Amtsgericht Frankfurt (31 C 2972/05).Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es
jedem Vertragspartner frei, ob und in-
wieweit er erworbene Leistungen in An-
spruch nehme. Der Schadensersatzklage
eines Unternehmers wurde stattgegeben.
Die Airline hatte nach dem Verfallen-
lassen des Hinflugs Rückflüge storniertQuelle: ARD Videotext
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@tommyA
das habe ich heute auch auf ntv gelesen. konnte es aber so schlecht aus meinem fernseher kopieren
habe auch an die diskussion hier denken müssen. aber das gerichtsurteil scheint ja nun ziemlich neu zu sein. das aktenzeichen war, meine ich , aus 2006.
aber gut zu wissen finde ich es schon. -
Ja, und weil wir den genauen Sachverhalt nicht kennen der zu diesm Urteil führte bringt es uns sowieso nix.....
Fakt ist, das die Fluggesellschft deinen Rückflug storniert, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde!
Dann stehst Du erstmal ohne Ticket da...auch ein Fakt...
Aber Du kannst das ja dann mit Hinweis auf das oben genannte Urteil einklagen und uns genau berichten...
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fakt ist aber auch, dass dieses gerichtsurteil besagt, dass der entsprechende passus in den bedingungen nicht rechtens ist, dass die passagiere keinen anspruch mehr auf den rückflug haben.
auch wenn es jetzt erst der anfang ist, werden die fluggesellschaften wohl ihre bedingungen ändern müssen. -
Machen Sie aber nicht, sonder schreiben es anstatt in die AGB in die Tarifbedingungen des einzelnen Ticket-Tarifes.
Diese müssen bei jeder Buchung bestätigt werden und somit ist das Urteil Mumpitz weil faktisch nutzlos weil auf die AGB bezogen......und schon ist es wieder rechtens dass der Rückflug verfällt.... -
Dein Frage ist Quatsch.....aber jeder muss ja selber entscheiden wo es sich zu kämpfen lohnt, auf zum fröhlichen Klagen

Ob es nun sinnvoll ist oder aber sinnlos weil keine Ansprüche.... -
Als Ergänzung:
Das Gericht gab mit seinem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt. Die Firma hatte für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin- und Rückflüge gebucht. Die Mitarbeiter nahmen zwar den Hinflug zu dem gebuchten Zeitpunkt nicht wahr, sondern flogen an einem anderen Tag.
Den Rückflug wollten sie aber wie vereinbart antreten. Die Fluggesellschaft verweigerte dies mit der Begründung, Hin- und Rückflug könnten nur "im Paket" genutzt werden. Daher habe man den Rückflug storniert. Das Unternehmen musste einen neuen Rückflug buchen und verlangte von der Fluggesellschaft die Erstattung der zusätzlichen Flugkosten in Höhe von rund 3350 Euro. Das Amtsgericht sah die Forderung als begründet an.
So richtig eingeleuchtet hat mir diese Sache nie: wenn ich im Restaurant ein Menü bestelle, vier Gänge, und bei der Bestellung sage, daß ich auf den Nachtisch verzichte, aber trotzdem den vollen Preis zahle, könnte man mir sagen, daß ich entweder alles oder gar nichts bekomme. Also nehme ich das komplette Menü und lasse den Nachtisch stehen. Und dann?
Kann mir jemand erklären, was das ganze bezüglich Flugbuchungen für einen Sinn hat?
