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Flugumbuchung: EU-Ausgleichszahlung und weitere Ansprüche

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  • Herbie_17H Offline
    Herbie_17H Offline
    Herbie_17
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

        Guten Tag,

       ich möchte folgenden Fall vorstellen:

       Die Reisenden A und B haben sehr kurzfristig, d.h. 2 Tage vor Abflug, über das Internetportal Schreck25 eine siebentägige Pauschalreise zu den Kanaren ab einem deutschen Mini-Flughafen gebucht, für € 688 p.P. Der Veranstalter Hui bestätigt umgehend Flüge, Hotel sowie Verpflegung.
       Nehmen wir außerdem an, dass für denselben Zeitraum über ein anderes Portal ein Mietwagen reserviert wurde (1 Woche für € 263).
       Abflug sollte morgens 8:10 sein. A und B erscheinen überpünktlich vor 6 Uhr am noch geschlossenen Check-In-Schalter.
       Beim Check-In um 6:10 wird ihnen überraschend mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und sie zu den "auserwählten" Fluggästen gehören, die nicht mitgenommen werden können. A und B werden auf einen anderen Flug bei einer anderen Airline am kommenden Tag umgebucht, allerdings auch von einem 300 km entfernten anderen deutschen Flughafen. Die Airline zahlt den Zug dorthin, inkl. Transfer zum Bahnhof, und auch eine Nacht im Hotel des Ausweichflughafens, inkl. Abendessen und Frühstück.

       Die Rückreise ist von alledem nicht betroffen, so dass die Urlaubszeit sich um einen Tag verkürzt.

       Es wird ferner angenommen, dass es A und B gelingt, die Übernahme des gebuchten Mietwagens auf den kommenden Tag zu verschieben. Allerdings bleibt der bereits gezahlte Miettarif derselbe, obwohl der Wagen einen Tag weniger benutzt werden kann.

      A und B erreichen den 3.480 km entfernten Zielflughafen auf den Kanaren 22:15 Stunden später als ursprünglich gebucht.

       Zuletzt soll unterstellt werden, dass die Fluggesellschaft die EU-Ausgleichszahlung in Höhe von 2x € 400 nur dann leistet, wenn A und B schriftlich erklären, auf sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aufgrund Überbuchung und Ersatzbeförderung zu verzichten.

       Folgende Frage wäre zu klären:

      Darf die Fluggesellschaft die pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung von einer solchen Verzichtserklärung abhängig machen, oder können A und B zusätzliche Kosten bzw. Nutzungsausfallentschädigungen mit Aussicht auf Erfolg einfordern? (Beispielsweise 1 Tag Nutzungsausfall für den getrennt gebuchten Mietwagen, oder auch entgangene "Urlaubsfreuden", weil A und B 22 weitere Stunden auf deutschen Bahnhöfen, in Zügen und einem anderen deutschen Flughafen bzw. Hotel verloren haben.)
       
       Vielen Dank im Voraus für alle Stellungnahmen.

    KourionK 1 Antwort Letzte Antwort
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    • Ahotep2A Offline
      Ahotep2A Offline
      Ahotep2
      Admin Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo und willkommen im Reiseforum

      Nehmen wir an oder ist es so passiert? Nenne Ross und Reiter😏

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • HABERLINGH Offline
        HABERLINGH Offline
        HABERLING
        schrieb am zuletzt editiert von HABERLING
        #3

        Das kann er doch nicht, ist doch alles nur ausgedacht und auf hypothetische Fragen habe ich keine….
        Was kommt den als nächstes, erst Visum Ägypten Teil III und jetzt hier….😥

        "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • TangomausT Offline
          TangomausT Offline
          Tangomaus
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Na wenn man sonst keine Sorgen hat

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • Herbie_17H Herbie_17

                Guten Tag,

               ich möchte folgenden Fall vorstellen:

               Die Reisenden A und B haben sehr kurzfristig, d.h. 2 Tage vor Abflug, über das Internetportal Schreck25 eine siebentägige Pauschalreise zu den Kanaren ab einem deutschen Mini-Flughafen gebucht, für € 688 p.P. Der Veranstalter Hui bestätigt umgehend Flüge, Hotel sowie Verpflegung.
               Nehmen wir außerdem an, dass für denselben Zeitraum über ein anderes Portal ein Mietwagen reserviert wurde (1 Woche für € 263).
               Abflug sollte morgens 8:10 sein. A und B erscheinen überpünktlich vor 6 Uhr am noch geschlossenen Check-In-Schalter.
               Beim Check-In um 6:10 wird ihnen überraschend mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und sie zu den "auserwählten" Fluggästen gehören, die nicht mitgenommen werden können. A und B werden auf einen anderen Flug bei einer anderen Airline am kommenden Tag umgebucht, allerdings auch von einem 300 km entfernten anderen deutschen Flughafen. Die Airline zahlt den Zug dorthin, inkl. Transfer zum Bahnhof, und auch eine Nacht im Hotel des Ausweichflughafens, inkl. Abendessen und Frühstück.

               Die Rückreise ist von alledem nicht betroffen, so dass die Urlaubszeit sich um einen Tag verkürzt.

               Es wird ferner angenommen, dass es A und B gelingt, die Übernahme des gebuchten Mietwagens auf den kommenden Tag zu verschieben. Allerdings bleibt der bereits gezahlte Miettarif derselbe, obwohl der Wagen einen Tag weniger benutzt werden kann.

              A und B erreichen den 3.480 km entfernten Zielflughafen auf den Kanaren 22:15 Stunden später als ursprünglich gebucht.

               Zuletzt soll unterstellt werden, dass die Fluggesellschaft die EU-Ausgleichszahlung in Höhe von 2x € 400 nur dann leistet, wenn A und B schriftlich erklären, auf sämtliche weitere Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft aufgrund Überbuchung und Ersatzbeförderung zu verzichten.

               Folgende Frage wäre zu klären:

              Darf die Fluggesellschaft die pflichtgemäße EU-Ausgleichszahlung von einer solchen Verzichtserklärung abhängig machen, oder können A und B zusätzliche Kosten bzw. Nutzungsausfallentschädigungen mit Aussicht auf Erfolg einfordern? (Beispielsweise 1 Tag Nutzungsausfall für den getrennt gebuchten Mietwagen, oder auch entgangene "Urlaubsfreuden", weil A und B 22 weitere Stunden auf deutschen Bahnhöfen, in Zügen und einem anderen deutschen Flughafen bzw. Hotel verloren haben.)
               
               Vielen Dank im Voraus für alle Stellungnahmen.

            KourionK Abwesend
            KourionK Abwesend
            Kourion
            schrieb am zuletzt editiert von Kourion
            #5

            @herbie-17 sagte:

               Nehmen wir außerdem an, dass... Es wird ferner angenommen, dass... Zuletzt soll unterstellt werden, dass ...

            Naja, und ich unterstell' jetzt einfach mal, dass dies seitens Herbie eine "User-Beschäftigungs-Aufgabe" ist. 😏

            Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
              #6

              @Herbie_17
              Eine Verzichtserklärung kann sie, müsste sie aber eigentlich nicht verlangen, da mit der pauschalen Entschädigung gem. VO(EG)261/2004 ohnehin alle Ansprüche erledigt sind.
              Herbie hat die Wahl: Entweder Kosten nachweisen und beanspruchen oder die Pauschale nehmen.
              An sich lässt der Begriff "pauschale Entschädigung" allein schon drauf schließen, dass alle materiellen und immateriellen Schäden damit ausgeglichen sind.
              Die Vorstellung, man könne darüber hinaus beherzt weiter refinanzieren ist leider (oder GsD!) Wunschdenken.
              Ihr erhaltet eine kostenlose Anreise zum neuen Flughafen, einen Hotelaufenthalt und je 400€ pro Ticket. Welche weiteren "Schäden" möchtest du bitte ausgeglichen haben?

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

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