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Scheck zurueck schicken ?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • sunshine_2004S Offline
    sunshine_2004S Offline
    sunshine_2004
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Noch eine Frage an die Experten :
    Wir haben nach verpatztem Urlaub eine Geltendmachung von Reisemaengel an den Veranstalter geschickt ( alles von Reiseleitung bestaetigt, Fomalismus sowie alle Fristen eingehalten ). Reisemängel waren : unfertiges Hotel ( 80% vom Hotel war wäehrend des Urlaubs noch Baustelle: div. Einrichtungen wie Miniclub, Tennisplätze, Fitnesscenter, Einkaufscenter, Wellness-Spa-Bereich, Spez.-Rest. etc. waren komplett im Rohbau oder einfach nicht eroeffnet - sowie von 400 geplanten Zimmern waren erst ca. 80 fertiggestellt - restl. im Bau ) - Baulaerm ( Kreissaege etc. ) im Zimmer, fehlender Shuttle-Bus in die naechste Ortschaft usw. - wir haben also 40% vom Reisepreis ( Reisepreis war 3000.-€ ) zurueck verlangt - in der Hoffnung dann evlt. 25-30% zu bekommen. Jetzt hat der Veranstalter uns einen Scheck ueber 300.-€ geschickt - das sind jetzt also gerade mal 10% vom Reisepreis- was uns aber zu wenig ist. Wir moechten jetzt ein hoeheres Angebot vom Veranstalter bekommen - wir wissen jetzt aber nicht genau was wir mit dem Scheck machen sollen - sollen wir den wieder zurueck schicken ? Oder wie geht man in so einem Fall richtig vor ? Scheck behalten ? ? Was tun ? Herzlichen Dank fuer Tipps und beste Gruesse aus Franken !

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    • Thorben-HendrikT Offline
      Thorben-HendrikT Offline
      Thorben-Hendrik
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Wenn Ihr den Scheck einlöst, gilt das Angebot als angenommen.....Fall fertig.
      Also bleibt nur zurück schicken....

      Warum seid Ihr nicht ausgezogen.....die paar Kröten werden den vertanen Urlaub nie aufwieden können...man wird Euch sagen, so schlimm kann es nicht gewesen sein, wenn Ihr da geblieben seit..also wird es nicht sonderlich viel Geld geben.

      [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

      [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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      • Petrajetset1P Offline
        Petrajetset1P Offline
        Petrajetset1
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo Sunshine,

        wenn Ihr den Scheck zurückschickt müsst Ihr evtl. damit rechnen gar nichts mehr zu bekommen bzw. dann den Klageweg einzuschlagen. Habt Ihr denn versucht vor Ort einen Umzug durchzusetzen? Das wäre bestimmt das Beste gewesen. Aber ich weiß manche Veranstalter tun sich damit schwer.

        Petra

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        • gabriellaG Offline
          gabriellaG Offline
          gabriella
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          hallo petrajetset1 du hast in allen punkten recht...am besten immer vor ort klären damit rettet man wenigstens den urlaub ;)lg. 😉

          hallo sunshine du hast eine mail liebe grüsse gabriella 😄

          • gabriellas reiseseiten * i ♥ egypt *
          1 Antwort Letzte Antwort
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          • sunshine_2004S Offline
            sunshine_2004S Offline
            sunshine_2004
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ... also das ist uns nat. alles auch klar gewesen - leider gab es dort wo wir waren kein passendes "Ersatz" Hotel - darum haben wir uns fuer die Variante "Mängelanzeige" entschieden.
            Naja dann muessen wir nochmal ueberlegen - vorrauss. werden wir dann den Scheck zurueckschicken. Wir hoffen halt wenigstens 25% zu bekommen. Danke fuer Eure Tipps ! Beste Gruesse !

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • LexilexiL Offline
              LexilexiL Offline
              Lexilexi
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              aber wenn, dann bitte per einschreiben schicken. sonst behaupten die noch, die hätten ihn nie zurück bekommen

              Das "F" in Montag steht für Freude.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • kleinerhaseK Offline
                kleinerhaseK Offline
                kleinerhase
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                "Thorben-Hendrik" wrote:
                Wenn Ihr den Scheck einlöst, gilt das Angebot als angenommen.....Fall fertig.
                Also bleibt nur zurück schicken....

                Hallo,
                das ist so nicht richtig.
                Du kannst den Scheck einlösen, denen aber dennoch mitteilen, dass Du mit dem Angebot nicht einverstanden bist und den Klageweg beschreitenw irst. Die einzuklagende Summe reduziert sich dann um die 300 Euro.
                Sozusagen ne "Anzahlung".
                Also nur Mut.....

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  "kleinerhase" wrote:
                  Hallo,
                  das ist so nicht richtig.
                  Du kannst den Scheck einlösen, denen aber dennoch mitteilen, dass Du mit dem Angebot nicht einverstanden bist und den Klageweg beschreitenw irst. Die einzuklagende Summe reduziert sich dann um die 300 Euro.
                  Sozusagen ne "Anzahlung".
                  Also nur Mut.....

                  Nein, nein, nein -@Thorben ist da völlig richtig gelegen: Die Einlösung eines Schecks wird vor Gericht NICHT als Teilzahlung anerkannt, sondern als Einverständnis, damit und nicht mit mehr zufrieden zu sein. Das ist in zig Fällen vor Gericht so gewesen.

                  Es zwingt ja niemand jemand sich mit einem Scheckbetrag zufrieden zu geben. Ist er der Meinung, das sei zu wenig, dann kann er ja den Klageweg beschreiten.

                  So ist das im Alltag 😄

                  Gruß
                  Peter

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                  • MetrostarM Offline
                    MetrostarM Offline
                    Metrostar
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Wer sichergehen möchte, übergibt die Sache einem Anwalt. Der schickt den Scheck dann zurück, mit dem Hinweis, daß dieser nicht als Entschädigung akzeptiert wird, und stellt die konkrete Schadenersatzforderung.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • kleinerhaseK Offline
                      kleinerhaseK Offline
                      kleinerhase
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      "mosaik" wrote:

                      "kleinerhase" wrote:
                      Hallo,
                      das ist so nicht richtig.
                      Du kannst den Scheck einlösen, denen aber dennoch mitteilen, dass Du mit dem Angebot nicht einverstanden bist und den Klageweg beschreitenw irst. Die einzuklagende Summe reduziert sich dann um die 300 Euro.
                      Sozusagen ne "Anzahlung".
                      Also nur Mut.....

                      Nein, nein, nein -@Thorben ist da völlig richtig gelegen: Die Einlösung eines Schecks wird vor Gericht NICHT als Teilzahlung anerkannt, sondern als Einverständnis, damit und nicht mit mehr zufrieden zu sein. Das ist in zig Fällen vor Gericht so gewesen.

                      Ich hab es selber anders erlebt. Dann war unser Fall wohl ein Einzelfall.

                      (Es wurden vor Gerichtsverhandlung vom Veranstalter insgesamt 3 Schecks geschickt- die jeweils über das Anwaltskonto bereits eingelöst wurden. Also nicht drei auf einmal sondern nach und nach- der Veranstalter hatte immer etwas mehr erstattet um eine Klageabzuwenden. Wir haben dennoch geklagt und es war so wie ich gesagt habe: Der bis dato gezahlte Betrag wurde von dem Gesamtanspruch hinterher abgezogen.

                      Allerdings glaube ich, dass man mit einer Erstattung von 300 Euro schon gut bedient ist. Unser Veranstalter hatte im ersten Zug einen Scheck über 60 Euro geschickt. lol

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                      • xxxdakX Offline
                        xxxdakX Offline
                        xxxdak
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Ich würde mir auch noch genauer das Anschreiben anschauen, welches mit dem Scheck kam.
                        Vielleicht nutzt hier der Veranstalter Formulierungen und verweist darauf, dass eine Annahme des Schecks jegliche weitere Forderungen ausschließt.

                        Ich halte die Summe von 300 € schon verhandlungsfähig und würde diese ggf. annehmen, vorher eben noch einmal die Entschädigungssumme prozentual mit der Reisesumme vergleichen und dann eben die "Frankfurter Liste" bemühen.

                        Alternativ könnte man auch ein zweites Schreiben ggf. an den Abteilungsleiter bemühen und diesem deutlich machen, dass man klagen wird. Hier schauen , ob dann einen zweiten Scheck gibt.

                        Bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung kann man immer noch klagen. Der RA sollte dann zur Scheckfrage Stellung beziehen.

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