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Baulärm - Beschwerde beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
25 Beiträge 11 Kommentatoren 18.2k Aufrufe
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  • Robert1R Offline
    Robert1R Offline
    Robert1
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Bei meinem Urlaub ist es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Baulärm durch den Neubau eines Nachbarhotels gekommen, und zwar betraf dieser den Liegewiesen-/Strand-Bereich.

    Muss ich mich jetzt im Nachhinein zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen an das Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden?

    Sind hierfür irgendwelche Fristen einzuhalten?

    Gruß,
    Robert

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    • Sina1S Offline
      Sina1S Offline
      Sina1
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Beim Veranstalter - Details siehe Veranstalter - AGB...

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • holzwurmH Offline
        holzwurmH Offline
        holzwurm
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Und ohne eine schriftlichen Bestätigung der Reiseleitung vor Ort wird es schwierig was zu bekommen.

        Da Du während Deines Urlaubs die bei der Reiseleitung wahrscheinlich nicht bemängelt hast, musste sie davon ausgehen, daß Du keine Mängel hast.

        In der Art wird auch der Bericht der Reiseleitung an den RV gehen und dann hast Du die A-Karte gezogen und der Veranstalter wird dann Deine Ansprüche ablehnen.

        Sollte was schriftliches vorliegen, dann sieht es anders aus.

        Generell gilt:
        Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

        Gruß
        holzwurm

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • salvamor41S Offline
          salvamor41S Offline
          salvamor41
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @ Eobert1

          Deine Frage gehört so oder ähnlich zu den immer wiederkehrenden Standardfragen hier im Forum.

          Hast Du Deine Reklamation an Ort und Stelle der Reiseleitung gemeldet und sie von ihr bestätigen lassen?

          So oder so mußt Du innerhalb von 4 Wochen mit Einschreiben/Rückschein Deine Reklamation dem Veranstalter mitteilen und die Höhe der geforderten Entschädigung beziffern.

          Wenn Du nicht vor Ort reklamiert hast, sieht's nicht so gut aus. Aber probieren würde ich es trotzdem an Deiner Stelle.

          ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ...und ob Schadenersatzansprüche vorliegen, wage ich sowieso zu bezweifeln, Gewährleistungsansprüche wahrscheinlich, gell! 😉

            ...Wollte nur wieder mal auf die spitzfindigen Unterscheidungen der Juristen hinweisen 😄

            Gruß
            Peter

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Robert1R Offline
              Robert1R Offline
              Robert1
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Danke euch für die Antworten!

              Den Mangel habe ich vor Ort ordnungsgemäß bei der Reiseleitung reklamiert und mir das auch schriftlich bestätigen lassen.

              Daraufhin wurde mir eine Umquartierung in ein anderes Hotel angeboten, was ich aber abgelehnt habe, da ich mich sonst von der Lage her verschlechtert hätte.
              Schließlich hat es seinen guten Grund gehabt, dass ich gerade dieses spezielle Hotel gebucht habe.....

              Dass ich eine Umquartierung abgelehnt habe, steht nun auch in der Bestätigung drin.

              Bei der Buchung selber (vor ein paar Monaten) war noch keinerlei Rede von Baulärm gewesen, erst ca. 3-4 Wochen vor Reisebeginn wurde in einem Schreiben des Veranstalters erstmals darauf hingewiesen.

              Auf die Nachfrage eines Mitreisenden hin kam dann vom Reiseveranstalter per Email die Information, dass lediglich mit einer optischen Beeinträchtigung zu rechnen wäre.

              Wie gehe ich nun am besten vor, sollte ich die Angelegenheit sofort einem Rechtsanwalt übertragen oder mich doch eher selber an den Reiseveranstalter wenden?

              Die anfallenden Kosten müsste doch eigentlich meine Rechtsschutzversicherung übernehmen?

              Gruß,
              Robert1

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • holzwurmH Offline
                holzwurmH Offline
                holzwurm
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Ich würde erst mal - gerade wegen der Einhaltung der Mängelfrist - mich selber an den Reiseveranstalter wenden.

                Am besten alle Belege nur in Kopien beifügen.

                Sollte der RV dann abblocken, kannst Du mit den bis dahin gesammelten Unterlagen immer noch jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen.

                Normalerweise werden die Kosten für den Anwalt von der Rechtschutz übernommen. Schaue aber sicherheitshalber mal in den Vertrag und die AGBs Deiner Rechtschutzversicherung.

                Gruß
                holzwurm

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Robert1R Offline
                  Robert1R Offline
                  Robert1
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  "holzwurm" wrote:
                  Am besten alle Belege nur in Kopien beifügen.

                  Mit den Kopien von Belegen meinst du vermutlich die Bestätigung der Reiseleitung vor Ort.

                  Oder sollte ich zum jetzigen Zeitpunkt schon Fotos der Baustelle sowie schriftliche Zeugenaussagen von anderen Reiseteilnehmern sammeln und beifügen?

                  Gruß,
                  Robert1

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • Sina1S Offline
                    Sina1S Offline
                    Sina1
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Robert, Du wurdest doch vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter auf die Baustelle hingewiesen, wie Du selbst schreibst. Sicherlich hast Du auch die Möglichkeit gehabt, gebührenfrei in ein anderes Hotel umzubuchen oder Dir wurde ein Ausweichhotel ohne Aufpreis oder eine Reisepreisminderung angeboten. Das ist bei den meisten Reiseveranstaltern jedenfalls gängige Praxis. Insofern stehen Deine Chancen auf eine nachträgliche Erstattung recht schlecht - schließlich wußtest Du von der Baustelle und bist trotzdem angereist, obwohl Du noch eine Möglichkeit zum Umbuchen hattest. Daß Du nicht gleich bei Buchung informiert wurdest, ist zwar ärgerlich - aber vielleicht bestand zum Zeitpunkt der Buchung noch gar keine Beeinträchtigung durch eine Baustelle? Gerade Baustellen außerhalb der Vertragshotels sind für die Veranstalter schlecht vorhersehbar. Daß Du das Umzugsangebot der Reiseleitung abgelehnt hast, wird sich ebenfalls nachteilig auf eine mögliche Erstattung auswirken. Wenn Du die einzige effektive Abhilfe (Hotelwechsel) abgelehnt hast, kann der Baulärm ja nicht soooooooooooooo dramatisch gewesen sein 😉

                    Wenn Du jetzt trotzdem Deine Reklamation abschicken willst (versuchen kann man es ja ;)), dann sollte diese im Idealfall auch vollständig mit Kopien aller Belege, Fotos, etc. sein.

                    Realistische Chancen sehe ich in Deinem Fall ehrlich gesagt allerdings nur, wenn Du mit einem Goodwill - Reisegutschein (reine Kulanzentscheidung des Veranstalters) einverstanden wärst.

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • Robert1R Offline
                      Robert1R Offline
                      Robert1
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      "Sina1" wrote:
                      Sicherlich hast Du auch die Möglichkeit gehabt, gebührenfrei in ein anderes Hotel umzubuchen oder Dir wurde ein Ausweichhotel ohne Aufpreis oder eine Reisepreisminderung angeboten. Das ist bei den meisten Reiseveranstaltern jedenfalls gängige Praxis.

                      Hallo Sina1,

                      die Möglichkeit zum Umbuchen habe ich vom Reiseveranstalter nicht angeboten bekommen, da war nie die Rede von gewesen. Vielmehr hat der Veranstalter der Reise auf Anfrage eines anderen Reiseteilnehmers (der zusammen mit mir die Reise gebucht hatte) lediglich auf eine optische Beeinträchtigung verwiesen.

                      Was denkt ihr, wieviel Prozent Reisepreisminderung es wohl in einem solchen Fall geben wird?
                      20 bis 30 Prozent müssten es meiner Meinung nach in diesem Fall schon sein....

                      Gruß,
                      Robert1

                      1 Antwort Letzte Antwort
                      Antworten Zitieren
                      • Kessy05K Offline
                        Kessy05K Offline
                        Kessy05
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hallo Robert

                        Sorry, aber du wurdest 4 Wochen vor Reiseantritt über Baulärm;Baustelle hingewiesen.
                        Logischerweise ist bei "Baustelle" auch an Lärm zu denken. Keine Baustelle wird sich nur Optisch bemerkbar machen !
                        Dann wurde dir vor Ort ein Ersatzhotel angeboten , welches du abgelehnt hast.
                        Jetzt willst du 20 - 30 % des Reisepreises zurück ? 😱
                        Ich denke auch du hast da schlechte Karten .

                        1. Ist die Fremdbaustelle kein Mangel, den der RV ausschalten oder beeinflussen könnte.
                        2. Wurde dir ein Ersatz /beheben des Mangels ,angeboten.
                        3. Hattest du vor Reiseantritt Kenntniss . Aus gutem Grund gibt der Veranstallter sowas vorher bekannt ! Damit ist er strengenommen aus der Haftung und hat seine Pflicht erfüllt!

                        Viele Grüße

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • Mausebaer120M Offline
                          Mausebaer120M Offline
                          Mausebaer120
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Danke Kessy05, damit hat sich meine Antwort zu diesem Thema erledigt.... wollte gerade das gleiche schreiben.
                          😉

                          Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude.
                          ( Epikur von Samos )

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • Robert1R Offline
                            Robert1R Offline
                            Robert1
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Trotzdem werde ich versuchen, Geld vom Reiseveranstalter zurückzubekommen.

                            Kennt vielleicht jemand eine Seite im Internet, wo man Musterbriefe für Reisereklamationen bekommt?

                            Gruß,
                            Robert1

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • demiD Offline
                              demiD Offline
                              demi
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Hallo Roland,
                              ja gibt es, google mal unter "Musterbrief Reisemängel" und "Frankfurter Tabelle"

                              Gruß
                              demi

                              Gegenseitiges Schulterklopfen erhöht die Gefahr von bleibenden Haltungsschäden.

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • Robert1R Offline
                                Robert1R Offline
                                Robert1
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                So richtig klar ist mir noch nicht, warum die Reklamation an den Reiseveranstalter (Schauinsland) und nicht an die Buchungsstelle (Reisebüro) zu richten ist?

                                Zum einen werde ich in meinem Schreiben um ein Minderungsangebot bitten.

                                Sollte ich dann zusätzlich noch ein Schadensersatzangebot wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit anfordern?

                                Gruß,
                                Robert1

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Sina1S Offline
                                  Sina1S Offline
                                  Sina1
                                  Gesperrt
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Weil das Reisebüro nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler einer Reise ist. Den Vertrag hast Du mit dem Reiseveranstalter, nicht mit dem Reisebüro - also ist der Veranstalter im Falle von berechtigten Reklamationen haftbar. Solange nicht der Reisebüroinhaber höchstpersönlich mit dem Presslufthammer auf Deinem Balkon herumhantiert hat, hat Dein Reisebüro mit Deiner Reklamation nichts, aber auch gar nichts zu tun. Wirklich nicht ;)Siehe nochmals Veranstalter - AGB 💡

                                  1. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen
                                    a) Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (Hoteliers, Beförderungsunternehmen etc), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung und ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Ferner steht der Veranstalter für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten und unter der Adresse www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten.
                                    b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
                                    c) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten - die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte - gegenüber dem Veranstalter direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.
                                    d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
                                    e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
                                    f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.
                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • Robert1R Offline
                                    Robert1R Offline
                                    Robert1
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Hallo Sina1,

                                    danke für die ausführliche Info.
                                    Wenn es so ist, dass Reisebüro lediglich als Vermittler der Reise auftritt, leuchtet mir das ein....

                                    "mosaik" wrote:
                                    ...und ob Schadenersatzansprüche vorliegen, wage ich sowieso zu bezweifeln, Gewährleistungsansprüche wahrscheinlich, gell! 😉

                                    Gruß
                                    Peter

                                    Hallo Peter,

                                    habe mich jetzt für ein paar Stunden mit der Thematik befasst, doch, es liegen Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

                                    Und eine Minderung des Reisesepreises erhoffe ich mir zusätzlich noch.

                                    Gruß,
                                    Robert1

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • Sina1S Offline
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                                      Sina1
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                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Vergiss es - Du hast Dich (wie schon mehrmals erläutert) nicht schadensmindernd verhalten und kannst somit schon mehr als zufrieden sein, wenn Du aus Kulanz einen kleinen Reisegutschein (ca. 5 - 10% des Reisepreises) bekommst. Ein Erstattungsanspruch oder gar ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in meinen Augen nach wie vor nicht.

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • Kessy05K Offline
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                                        Kessy05
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        ok, wenn du dann Erfolg hast, schreib mir bitte.
                                        Dann buche ich in Zukunft nur noch Hotels, wo direkt in der Beschreibung schon steht "Gelegentlich kommt es zu Baulärm" oder "Abendlicher Lärm durch benachbarte Discothek möglich".

                                        Das buche ich dann und fordere hinterher wieder einen Teil zurück ! 😉

                                        Viele Grüße

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • mosaikM Offline
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                                          mosaik
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          "Robert1" wrote:
                                          habe mich jetzt für ein paar Stunden mit der Thematik befasst, doch, es liegen Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

                                          genau deshalb wende ich meine freie Zeit auf, mein Wissen kostenlos anzubieten, um andere vor Geldverschwendung zu bewahren:...ein paar Stunden mit der Thematik befasst...: zwei Urteile vielleicht gelesen, etwas von Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gelesen und nun 1:1 das auf den eigenen Fall umgelegt.

                                          Nein, nein, Robert1, so einfach ist das nicht mit nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit:

                                          1. vorab hast du die Info erhalten
                                          2. Umquartierung abgelehnt
                                          3. Entschädigungszahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhält man frühestens bei Mängel, die 30 Prozent vom Reisepreis betragen
                                          4. Wir wissen ja gar nicht in welchem Land du warst und was für ein Wetter dort war - ob die Strandnutzung überhaupt generell gegeben war
                                          5. Wie laut der Lärm war - welche Intensität - in welchem Zeitraum am Tag usw.

                                          Ich sage dir aufgrund meiner Erfahrung und Kenntnis zahlreicher Urteile, dass du hier nichts bekommen wirst. Und sollte ein Richter doch der Meinung sein, hier läge ein Reisemangel vor, dann maximal fünf Prozent.

                                          Aber da der "Mangel" vor Beginn der Reise bekannt war, spricht man von einer Anerkennung des Fehlers als Teil der gebuchten Leistung. Sprich, man hat diesem Mangel bewusst akzeptiert und kann ihn daher nicht mehr als Gewährleistung rügen!

                                          Gruß
                                          Peter

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