Reiserücktritt bei Nicht-Übernahme von Azubi
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Hallo!
Habe echt ein großes Problem: Die Firma, bei der mein Freund Azubi ist, hat überraschenderweiße gesagt, dass er wahrscheinlich nicht übernommen werden kann aus wirtschaftlichen Gründen.
Bisher hieß es immer, er wird auf jeden Fall übernommen...Nun der Haken: Wir haben einen
Urlaub im August gebucht, haben aber eine Reiserücktritt Versicherung. Die Reise muss (falls mein Freund keinen Job findet) ins Wasser fallen wegen Geldmangel!Wie ist denn da nun die Rechtslage???
Würde mich über eine Antwort echt freuen, bin total verzweifelt!
Danke, Kati
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Guten Morgen,
grundsätzlich sind bei Ihrer Frage zwei unterschiedliche Themenkomplexe zu unterscheiden. Einmal das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter und einmal das Vertragsverhältnis zum Versicherer.
Im Verhältnis zum Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten werden.
Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, daß der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die sich grundsätzlich nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs bestimmt. Dies ergäbe eine komplzierte Berechnung, in deren Rahmen die Reiseveranstalter mglw. auch ihre komplette Kalkulationsgrundlage offenlegen müßten. Deshalb besteht gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB die Möglichkeit für die Reiseveranstalter diesen Anspruch pauschal geltend zu machen.
Dies geschieht auch bei nahezu allen Reiseveranstaltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sehen Sie doch dort mal nach, bei den größeren und mittleren Reiseveranstaltern dürfen dies ausgehend vom Reisedatum nicht mehr als 20 % des Reisepreises sein, die Sie bei Rücktritt bezahlen müßten (gesetzt den Fall, daß diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind).
Diese Kosten würde dann die Reiserücktrittskostenversicherung übernehmen, wenn ein versichertes Risiko vorliegt, was in Ihrem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Die versicherten Risiken finden Sie in den Vertragsbedingungen zu Ihrer Versicherung.
Ich gehe davon aus, daß Sie dort nichts von dem von Ihnen geschilderten "Risiko" finden.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Böhmer
Rechtsanwalt -
Guten Morgen,
grundsätzlich sind bei Ihrer Frage zwei unterschiedliche Themenkomplexe zu unterscheiden. Einmal das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter und einmal das Vertragsverhältnis zum Versicherer.
Im Verhältnis zum Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten werden.
Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, daß der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die sich grundsätzlich nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs bestimmt. Dies ergäbe eine komplzierte Berechnung, in deren Rahmen die Reiseveranstalter mglw. auch ihre komplette Kalkulationsgrundlage offenlegen müßten. Deshalb besteht gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB die Möglichkeit für die Reiseveranstalter diesen Anspruch pauschal geltend zu machen.
Dies geschieht auch bei nahezu allen Reiseveranstaltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sehen Sie doch dort mal nach, bei den größeren und mittleren Reiseveranstaltern dürfen dies ausgehend vom Reisedatum nicht mehr als 20 % des Reisepreises sein, die Sie bei Rücktritt bezahlen müßten (gesetzt den Fall, daß diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind).
Diese Kosten würde dann die Reiserücktrittskostenversicherung übernehmen, wenn ein versichertes Risiko vorliegt, was in Ihrem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Die versicherten Risiken finden Sie in den Vertragsbedingungen zu Ihrer Versicherung.
Ich gehe davon aus, daß Sie dort nichts von dem von Ihnen geschilderten "Risiko" finden.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Böhmer
Rechtsanwalt -
Hallo, die juristische Betrachtung steht ja hier schon ausführlich. Es hängt ganz eindeutig vom versicherten Leistungsumfang der Rücktrittskostenversicherung ab, denn manche Versicherungen übernehmen die Stornokosten auch bei Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedinmgten Kündigung durch den Arbeitgeber. Auf keinen Fall kann man dann aber bis zum letzten Moment warten, denn die Versicherung wird wissen wollen, wann bekannt wurde, dass der Verlust des Arbeitsplatzes wahrscheinlich ist. Am besten bei der gebuchten Versicherung anrufen!
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Hallo, die juristische Betrachtung steht ja hier schon ausführlich. Es hängt ganz eindeutig vom versicherten Leistungsumfang der Rücktrittskostenversicherung ab, denn manche Versicherungen übernehmen die Stornokosten auch bei Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedinmgten Kündigung durch den Arbeitgeber. Auf keinen Fall kann man dann aber bis zum letzten Moment warten, denn die Versicherung wird wissen wollen, wann bekannt wurde, dass der Verlust des Arbeitsplatzes wahrscheinlich ist. Am besten bei der gebuchten Versicherung anrufen!
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Es gibt Reiseversicherungen die unerwarte Arbeitlosigkeit im Deckungsschutz mit einschließen z.B. die Europäische Reiseversicherung. Wichtig ist, sobald Sie wissen, daß Sie nicht reisen können, Ihre Urlaubsreise stornieren. Denn falls Sie zulange zögern (wie in jedem Reiserücktrittsvers.Fall), und Sie dadurch die nächsthöhere Stornostufe erreichen z.B. von 20% auf 30%, werden Sie die Differenz von 10 % in jeden Fall nicht von Ihrer Versicherung erstattet bekommen (Schadensminderungspflicht). Immer vorausgesetzt Ihre Versicherung hat dieses Schadensereignis abgedeckt.
Gruß
Thomas -
Es gibt Reiseversicherungen die unerwarte Arbeitlosigkeit im Deckungsschutz mit einschließen z.B. die Europäische Reiseversicherung. Wichtig ist, sobald Sie wissen, daß Sie nicht reisen können, Ihre Urlaubsreise stornieren. Denn falls Sie zulange zögern (wie in jedem Reiserücktrittsvers.Fall), und Sie dadurch die nächsthöhere Stornostufe erreichen z.B. von 20% auf 30%, werden Sie die Differenz von 10 % in jeden Fall nicht von Ihrer Versicherung erstattet bekommen (Schadensminderungspflicht). Immer vorausgesetzt Ihre Versicherung hat dieses Schadensereignis abgedeckt.
Gruß
Thomas