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Anwaltkosten werden nicht in allen Fällen bei Gerichtsverfahren ersetzt

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  • mosaikM Offline
    mosaikM Offline
    mosaik
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wahrscheinlich weitgehend unbekannt wird die Tatsache sein, dass man auf seinen Anwaltskosten in manchen Fällen sitzen bleiben wird, selbst wenn man in der Sache selbst Recht hat.

    Nämlich dann, wenn man anstelle zunächst selbst eine einfache Reklamation wegen Reisemängel an den Veranstalter schreiben, sondern gleich einen Anwalt einschaltet (...und es zu einem Verfahren kommt).

    Denn seit 2004 werden in Deutschland diese aussergerichtlichen Kosten in so einem Fall nicht mehr als Kosten anerkannt, die der Gegner im Fall einer Verurteilung rückerstatten muss.

    Anwaltskosten vor Klagserhebung werden - grob gesagt - nur mehr bei echten Schadenersatzforderungen anerkannt. Also nicht bei so genannter Gewährleistung = der Veranstalter muss eine mangelhafte Leistung ausgleichen. Und dann auch nur unter der Voraussetzung, dass diese Kosten, die bis zur Klagserhebung beim Anwalt angefallen waren, vor Klagserhebung auch schon beim Anwalt bezahlt wurden.

    Heißt vereinfacht ausgedrückt: wenn man nicht selbst das erste Reklamationsschreiben aufsetzen will, sondern gleich zum Anwalt geht, dann muss man jedenfalls diese Anwaltskosten selbst zahlen.

    Allerdings werden die Anwaltskosten dann Inhalt der Klage und müssen bei einer Verurteilung des Beklagten von diesem bezahlt werden, wenn auf das erste selbst geschriebene Reklamationsschreiben keine oder eine ungenügende Reaktion vom Reiseveranstalter kommt.

    Gruß
    Peter

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    • privacyP Offline
      privacyP Offline
      privacy
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo Mosaik,
      eine interessante Nachricht an alle, die sich nach ihrem Urlaub
      mit solchen Problemen beschäftigen müssen.

      Aber, das Risiko, durch eine eigene Schilderung des Sachverhaltes
      angreifbare Formulierungen zu wählen, ist deutlich höher, als in
      gravierenden Fällen von vornherein die Fachkenntnisse eines
      Spezialisten mit einzubeziehen.

      Soll heißen, es ist eine Abwägung zu treffen. Denn man kann
      mit wenigen laienhaften Worten in einem Schreiben
      seine Ansprüche auch selber zunichte machen.

      Wenn es die Sache wert ist, sollte man dann auch erwägen,
      die "Selbstbeteiligung" in Form der Nichtübernahme
      dieser Erstkosten einzurechnen.

      Oder zumindest das eigene Schreiben von
      Fachleuten beurteilen und abhaken lassen.

      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
      Bertrand Russell (1872-1970)

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • mosaikM Offline
        mosaikM Offline
        mosaik
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Liebe(r) privacy,

        genau das ist aber der große Irrtum bei den Kunden: Eine Reklamation bedarf keiner "nicht angreifbaren Formulierungen", sondern schlicht und einfach der Wahrheit. Nicht mehr und nicht weniger.

        Sind Leistungen mangelhaft erbracht worden, ist alles das "Soll" - das, was im Katalog versprochen war, von "Sein", das, was man vorgefunden hatte, abweichend, dann schreibe ich einfach diese Abweichung hin:

        ... es gab keinen Swimmingpool...
        ... es gab keinen abendlichen Shows...
        ... entgegen der Ausschreibung wurden niemals die Handtücher gewechselt ...

        Also einfache Fakten, die man der Reiseleitung vor Ort mitgeteilt und mit einer angemessenen Fristsetzung um Behebung verlangt[ hatte.

        Dazu braucht es nun wirklich keinen Anwalt.

        Und wie ich ja schrieb: antwortet dann der Reiseveranstalter unzufriedenstellend, hat man auch keine Fristen versäumt und kann dann einen Anwalt hinzuziehen, dessen Kosten dann aber im Fall einer Verurteilung des Reiseveranstalters von diesem zu ersetzen sind.

        Meint
        Peter ergänzend

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