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Flugverweigerung im aussereuropaeischem Ausland

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4 Beiträge 4 Kommentatoren 2.0k Aufrufe
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  • goldenciderG Offline
    goldenciderG Offline
    goldencider
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Mir wurde mein Rueckflug von Thailand nach Deutschland mit der (mittlerweile mit einem Einflugverbot belegten) Mahan Air verweigert. Ich wurde zwar in einem Hotel untergebracht, ansonsten durften wir jedoch ohne jegliche weitere Information zwei Tage schmoren bevor wir zurueck nach Duesseldorf geflogen wurden.

    Weiss jemand bescheid ob ich Anspruch auf Entschaedigung nach EU Recht habe? Mit ist bewusst dass die EU Verordnung eigentlich im EU Ausland bei nicht EU Fluggesellschaften nicht greift; haette ich jedoch evtl. vor Gericht Erfolg, da es der Rueckflug eines in Deutschland angetretenen Rundfluges gewesen ist?

    Vielen Dank!

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    • Chiara SalutaC Offline
      Chiara SalutaC Offline
      Chiara Saluta
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Nein , wie Du schon es schon richtig sagst; die EU Verordnung greift hier nicht, da der Sitz der Airline (hier Iran) maßgeblich ist und nicht der Abflughafen...es gibt aber schon zig Thread's zu diesem Thema.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • holzwurmH Offline
        holzwurmH Offline
        holzwurm
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Mit welcher Begründung wurde die Ausreise verweigert?

        LG
        holzwurm

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Zunächst nochmals Hinweis auf Irrtum: nicht der Sitz der Fluglinie ist ausschlaggebend, sondern ob sie eine von der EU erteilte Betriebsgenehmigung erhalten hat, die NICHT ident ist mit jener Betriebsgenehmigung, die die Fluglinie im Heimatland benötigt. Dies ist eindeutig von mehreren deutschen Gerichten so festgestellt worden.

          Das andere, ob hier Anspruch bestünde, ist eine schwierigere Frage. Denn die EU hat ihr ja das Flugrecht entzogen, somit auch die Betriebsgenehmigung, somit fällt auch die Anspruchsgrundlage, die Fluggastverordnung flach.

          Theoretisch natürlich kann man die Fluglinie auf Schadenersatz klagen.

          Meint
          Peter

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